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Entscheidung

XI ZR 182/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR182.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 182/19 vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 26. Mai 2020 das Be- schwerdevorbringen umfassend überprüft. Er hat ausdrücklich dahin erkannt, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ei- nen allein für die Klageanträge relevanten Zusatz des Inhalts, bei der Ermächti- gung des Klägers zur Prozessführung handele es sich um eine Prozessvoraus- setzung, nicht um eine Prozesshandlungsvoraussetzung, hat der Senat in den 1 2 - 3 - Beschluss aufgenommen, um den Parteien zu verdeutlichen, die Beschwerde des Klägers sei in Gänze zulässig. Eine Einschränkung bei der Prüfung der Be- gründetheit der Beschwerde des Klägers, der im Rubrum des Beschlusses auch als Widerbeklagter bezeichnet ist, lässt sich dem nicht entnehmen. Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensab- schnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Be- schluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs- recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2017 - 2-2 O 115/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2019 - 10 U 175/17 - 3