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Urteil

VI ZR 265/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schäden, die bei Einsatz fahrbarer Arbeitsmaschinen auf landwirtschaftlichen Flächen entstehen, fallen nicht ohne Weiteres in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG. • Maßgeblich ist, ob der Schadensablauf durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Beförderungsmittel geprägt ist oder ob das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde. • Bei arbeitsteiligen landwirtschaftlichen Tätigkeiten kann ein Schaden trotz Nähe zu einem Fahrvorgang nicht der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zugerechnet werden, wenn Transportfunktion zurücktritt und die Gefahrenlage ausschließlich aus dem Arbeitseinsatz resultiert. • Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn keine besondere Gefährdungslage vorlag, die vom Handelnden zu erkennen und zu vermeiden gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung nach § 7 Abs.1 StVG bei Schaden durch fahrbare Arbeitsmaschine auf Feld • Schäden, die bei Einsatz fahrbarer Arbeitsmaschinen auf landwirtschaftlichen Flächen entstehen, fallen nicht ohne Weiteres in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG. • Maßgeblich ist, ob der Schadensablauf durch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Beförderungsmittel geprägt ist oder ob das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wurde. • Bei arbeitsteiligen landwirtschaftlichen Tätigkeiten kann ein Schaden trotz Nähe zu einem Fahrvorgang nicht der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zugerechnet werden, wenn Transportfunktion zurücktritt und die Gefahrenlage ausschließlich aus dem Arbeitseinsatz resultiert. • Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn keine besondere Gefährdungslage vorlag, die vom Handelnden zu erkennen und zu vermeiden gewesen wäre. Der Kläger verlangt Schadensersatz für Beschädigung seines Grashäckslers durch einen Metallzinken, der offenbar von einem Kreiselschwader des Beklagten zu 1 gelöst wurde. Beklagter zu 1 und Kläger sind beides Landwirte; der Beklagte bearbeitete mit seinem Traktor und angehängtem Kreiselschwader eine Wiese. Am folgenden Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler die vom Beklagten erstellten Schwaden ab und erlitt Schäden durch Aufnahme des Metallzinkens. Der Kläger macht Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG und alternativ aus § 823 Abs. 1 BGB geltend; die Beklagten bestreiten den Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und das Berufungsgericht stellte zugunsten der Beklagten fest, dass der Schaden erst beim Arbeitsvorgang des Klägers eingetreten sei. • Anwendungsbereich § 7 Abs. 1 StVG: Maßgeblich ist, ob der Schaden eine Auswirkung derjenigen Gefahren ist, die der Haftungsnorm zugrunde liegen; erforderlich ist ein näherer örtlich‑zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang, der die Betriebsgefahr des Fahrzeugs prägt. • Abgrenzung Arbeitsmaschine/Fortbewegung: Bei kraftfahrzeuggebundenen Arbeitsgeräten ist entscheidend, ob das Fahrzeug noch als Beförderungsmittel dient oder primär als Arbeitsmaschine eingesetzt wird; entfällt die Fortbewegungsfunktion, reduziert sich der Schutzbereich der Norm. • Einzelfallentscheidung: Die bloße Tatsache, dass die Maschine während der Fahrt arbeitete, genügt nicht; es kommt auf den konkreten Einsatzbereich an und darauf, ob die Gefahr in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Arbeiten erfolgten auf einer landwirtschaftlichen Wiese, die Transportfunktion diente allein der Bestellung der Fläche, und der Schaden ist erst nach Abschluss des Betriebs des Traktors beim Arbeitsgang des Klägers entstanden; daher war der Schadensablauf nicht durch die Betriebsgefahr des Traktors geprägt. • § 823 Abs. 1 BGB: Ein deliktischer Anspruch scheitert, weil keine erkennbar besondere Gefährdung vorlag, die den Beklagten zu einer weiteren Überprüfung der Fläche verpflichtet hätte. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen. Der BGH bestätigt, dass der Schaden nicht der Betriebsgefahr des Traktors mit angehängtem Kreiselschwader im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen ist, weil die Fortbewegungs- und Transportfunktion zurücktrat und die Gefährdung ausschließlich aus dem Einsatz als Arbeitsmaschine resultierte. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, weil keine besondere Gefährdung erkennbar war, die den Beklagten zu einer Prüfpflicht verpflichtet hätte. Damit bleibt der Beklagte zu 1 nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet und die Entscheidung des Berufungsgerichts wird bestätigt.