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Grund- und Teilurteil

12 O 316/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:0602.12O316.20.00
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Tenor

Der Anspruch der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2013 in L. aus übergegangenem Recht ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 30 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche ihr künftig noch entstehenden materiellen Schäden und Aufwendungen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2013 in L., welches die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Opel, amtliches Kennzeichen N01 sowie die Versicherte der Klägerin, Frau Z. als Ersthelfern involviert waren, aus auf die Klägerin übergegangenem Recht zu 70 % zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Klägerin aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2013 in L. aus übergegangenem Recht ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 30 % gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) - 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche ihr künftig noch entstehenden materiellen Schäden und Aufwendungen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2013 in L., welches die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Opel, amtliches Kennzeichen N01 sowie die Versicherte der Klägerin, Frau Z. als Ersthelfern involviert waren, aus auf die Klägerin übergegangenem Recht zu 70 % zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Nordrhein-Westfalen. Sie begehrt von den Beklagten aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht Ersatz der ihr entstandenen Schäden und Aufwendungen, die sie ihrer Versicherten, der Zeugin Z., ersetzt hat. Die Zeugin Z. erlitt in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen als Unfallhelferin Verletzungen. Am 24.08.2013 ereignete sich gegen 15:00 Uhr auf der O.-straße/M.-straße in L. ein Verkehrsunfall. Bei diesem Unfall fuhr die Beklagte zu 1) mit dem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Opel, amtliches Kennzeichen N01, auf den von Frau A. gesteuerten Pkw auf. Frau A. befuhr die O.-straße und beabsichtigte rechts in die Straße M.-straße abzubiegen als ihr die Beklagte zu 1) mit erheblichem Geschwindigkeitsüberschuss auffuhr. Durch diese Kollision kamen beide Pkw von der Fahrbahn ab und erst im Straßengraben zum Stillstand. Der Pkw von Frau A. überschlug sich hierbei und kam auf dem Dach liegend zum Stehen. Die Ansprüche der Frau A. regulierte die Beklagte zu 3) zu 100 %. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch Frau A. erlitten durch den Unfall schwere Verletzungen und mussten im Krankenhaus behandelt werden. Die Zeugin Z., die den Unfall selbst nicht sah, befuhr mit ihrem Motorroller in Fahrtrichtung L. die O.-straße. Sie hielt kurz nach der der Kollision an der Unfallstelle an, um erste Hilfe zu leisten. Auch ein vor ihr fahrender Pkw hielt an der Unfallstelle. Polizei und Rettungskräfte waren noch nicht vor Ort. Die Zeugin Z. fiel hierbei hin, wobei im Einzelnen streitig ist, wie es hierzu kam, und erlitt einen Fersenbein-Trümmerbruch. Dieser ist bei einem vom 27.08.2013 bis zum 25.09.2013 andauernden stationären Aufenthalt operativ behandelt worden (Anlage K 4, Bl. 31 ff d. A.). Die bei der Operation eingebrachten Kirschnerdrähte sind am 28.10.2013 ambulant entfernt worden. Es schlossen sich ab dem 01.10.2013 fortlaufend ambulante Rehamaßnahmen an, die bis zum heutigen Tage andauern. Zudem fand eine einmonatige stationäre Rehamaßnahme vom 06.02.2014 bis zum 06.03.2014 statt. Mit Schreiben vom 02.12.2014 teilte die Beklagte zu 3) der Klägerin mit, dass sie anerkenne, dass sich die Versicherte als Ersthelferin am Unfallort befand und als Ersthelferin über die Klägerin versichert ist (Anlage K 2, Bl. 28 d. A.). Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 16.01.2015. Mit Schreiben vom 19.01.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) zur Erstattung der in einer Kostenaufstellung vom 19.01.2015 enthaltenen Aufwendungen auf. Mit Schreiben der Beklagten zu 3) vom 29.01.2015 lehnte diese die Ansprüche dem Grunde nach ab (Anlage K 12, Bl. 83 f. d. A.). Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall sowie eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Zeugin Z. in Höhe von 20 ab dem 19.01.2015 mit Bescheid vom 19.05.2015 an (Anlage K 8, Bl. 66 d. A.). Die Klägerin ersetzte der Zeugin Z. Verdienstschäden in Höhe von insgesamt 32.612,59 EUR und Sachaufwendungen in Höhe von insgesamt 51.705,53 EUR. Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 80 % macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 67.454,42 EUR geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf die Klageschrift vom 15.12.2020 (Bl. 4-6 d. A.) Bezug genommen. Das zwischen der Zeugin Z. und der hiesigen Beklagten zu 3) geführte Direktanspruchsverfahren vor dem Landgericht Münster (Az. 010 O 411/16) beendeten die Parteien im Gütetermin vom 31.05.2017 durch Vergleich. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind mit Beschluss vom 31.05.2017 nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO der Zeugin Z. auferlegt worden. Die Beklagte zu 3) verzichtete mit Wirkung für alle Beklagten bis zum 31.12.2020 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, die Zeugin Z. sei von dem ausgeschalteten Roller abgestiegen und habe diesen auf den angebrachten Ständer stellen wollen als dieser kippte und auf sie fiel. Dabei sei sie rückwärts gestürzt und auf ihrem Rücken zum Liegen gekommen. Der Roller sei ihr dabei auf ihren linken Fuß gefallen und habe – was unstreitig ist – den Fersenbein-Trümmerbruch verursacht. Sie habe aufgrund der vorgefundenen Unfallsituation unter erheblichem Stress gestanden und sei voller Adrenalin gewesen, was den eigenen Unfall begünstigt habe. Das Bild des Unfalls, das sich geboten habe, habe den Schluss auf schwerste und ggf. lebensbedrohliche Verletzungen zugelassen. Sie habe schnellstmöglich zu den beschädigten Pkws gelangen wollen. Dies sei vorgerichtlich mit Schreiben vom 02.12.2014 anerkannt worden. Eine nervöse Hektik aufgrund des sich darstellenden Bildes des Unfallortes sei lebensnah und ein Zurechnungszusammenhang mit der Unfallverursachung durch die Beklagte zu 1) zu bejahen. Die bislang zu recht getätigten Aufwendungen beliefen sich auf Klägerin 67.454,42 EUR. Aufgrund der fortlaufenden Erwerbsminderungsrente und weiterer erforderlicher Behandlungsaufwendungen seien auch künftig neue Schäden und Aufwendungen der Klägerin für die Zeugin Z. zu erwarten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 67.454,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche ihr künftig noch entstehenden materiellen Schäden und Aufwendungen aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2013 in L., welches die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Opel, amtliches Kennzeichen N01 sowie die Versicherte der Klägerin, Frau Z. als Ersthelfern involviert waren, aus auf die Klägerin zu übergegangenem Recht zu 80 % zu ersetzen. Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Zeugin Z. sei vom Roller abgestiegen und beim Versuch, den Roller auf den Ständer zu stellen, umgeknickt und nach hinten umgefallen. Hierbei sei ihr der Roller auf ihre Füße gefallen. Dies sei aber nicht stressbedingt erfolgt. Möglicherweise habe die Zeugin Z. ungeeignetes Schuhwerk getragen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.01.2022 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Akte 010 O 411/16 war beigezogen und Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Erlass eines von der Klägerin beantragten Grundurteils ist nach § 304 Abs. 1 ZPO zulässig und auch zweckmäßig. Der Klageantrag zu 1) ist ein bezifferter Leistungsantrag und mit dem Klageantrag zu 2) wird darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch für weitere Aufwendungen und Schäden zu 80 % haften (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 36 f., juris). Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sind sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach streitig und machen eine weitere umfangreiche Aufklärung zum Schadenumfang erforderlich. Die Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, sind erledigt. Es ist nach dem klägerischen Vortrag auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch zumindest teilweise besteht, da die Zeugin unfallbedingt nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können soll und dementsprechend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werde. Auch lagen mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des Fersenbein-Trümmerbruchs Sachaufwendungen vor. 2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig, da das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Aufgrund des mit Bescheid der Klägerin vom 19.05.2015 festgestellten Arbeitsunfalls und der darin festgestellten dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 wird die Klägerin auch künftig jedenfalls die Erwerbsminderungsrente zu leisten haben. Zudem besteht aufgrund des behaupteten nicht folgenlos ausgeheilten Fersenbein-Trümmerbruchs die Möglichkeit künftig eintretender Schadensfolgen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 Feststellungsklage, Rn. 9). II. Die Ansprüche der Zeugin Z. gegen die Beklagten sind nach § 116 SGB X auf die Klägerin dem Grunde nach übergegangen, soweit diese als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen aufgrund des Schadensereignisses zu erbringen hatte und erbracht hat. 1. Der Schadensersatzanspruch der Zeugin Z. gegen die Beklagten folgt dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 bzw. 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG jeweils i.V.m § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Auf dieser Grundlage kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner 70 % der übergegangenen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis ersetzt verlangen. Einen Anteil von 30 % muss sie sich im Hinblick auf den Mitverschuldensanteil der Zeugin Z. und die Betriebsgefahr des Rollers abziehen lassen. a) Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfordert ebenso wie die Haftung nach § 18 Abs. 1 StVG zunächst, dass sich die Rechtsgutverletzung – der Fersenbein-Trümmerbruch der Zeugin Z. – bei Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) ereignet hat. Dies ist hier der Fall, obwohl es nicht zu einer Berührung des Beklagtenfahrzeugs und des Rollers der Zeugin Z. kam, sondern diese im Zusammenhang mit dem Absteigen und Wegbewegen vom Roller umknickte bzw. den Ständer des Rollers beim Absteigen nicht richtig erwischte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 m.w.N.) ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019 - 14 U 172/18, DAR 2020, 26, juris-Rn. 7). Auf eine Berührung der beteiligten Kraftfahrzeuge oder sonstigen Unfallbeteiligten kommt es daher nicht wesentlich an. Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 44, juris m.w.N.; vgl. auch Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 05.05.2023), Rn. 60; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, Rn. 6, juris). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der durch die Beklagte zu 1) verschuldete Auffahrunfall, durch welchen beide Fahrzeuge im Seitengraben zum Stehen gekommen sind, den Sturz der Zeugin Z. mitgeprägt. Ohne den Erstunfall, der von der Straße aus – was die Kammer den Bildern der Ermittlungsakte (Bl. 183 ff. d. A.) entnimmt – gut erkennbar war, hätte die Zeugin Z. nicht gehalten, um Erste Hilfe zu leisten, sodass der Sturz kausal ist. Auch der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang ist gegeben. Der Unfall hat sich unstreitig kurz zuvor ereignet. Die Zeugin Z. hat auch dicht an der Unfallstelle gehalten, nämlich nach eigener unbestritten gebliebener Schätzung etwa fünf bis zehn Meter zu den Fahrzeugen entfernt. Vorliegend besteht der Zurechnungszusammenhang, auch wenn beide Fahrzeuge des Erstunfalls im Straßengraben lagen, weil sich hier noch die besondere Gefahrenquelle des Kraftfahrzeugs ausgewirkt hat. Die Fahrzeuge lagen durch den Auffahrunfall im Graben und zwar dergestalt, dass allein anhand der in der Akte befindlichen Bilder von Schwerstverletzten ausgegangen werden konnte. Dass es hierdurch bei nachfolgenden Pannenhelfern aufgrund der sich darbietenden Situation aus Erschrecken oder Hektik zu Folgeunfällen kommt, liegt nicht außerhalb des Erwartbaren und lässt die vom Fahrzeug der Beklagten ausgehende Gefahr nicht zurücktreten. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme im nach § 286 ZPO erforderlichen Maß davon überzeugt, dass sich die Zeugin Z. in nervöser Hektik befand. Sie gab an, in Eile und Hektik gewesen zu sein, da die Lage für sie gefährlich gewirkt habe und sie habe helfen wollen. Diese Schilderungen der Zeugin waren detailliert und in sich schlüssig. Zudem passt dies zu den Angaben, die die Zeugin schon im Direktverfahren gegen die Beklagte zu 3) getätigt hat. Sofern es dort in der Klageschrift hieß, die Zeugin habe den Unfall direkt gesehen, und die Beklagten meinen, dass sich hieraus Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit wegen eigener Interessen der Zeugin. Solche vermag die Kammer nicht zu erkennen, da eigene Ansprüche der Zeugin gegenüber den Beklagten durch den Vergleich im Verfahren 010 O 411/16 erledigt sind und die Klägerin unabhängig vom Ausgang dieses Rechtsstreits weiter für die Schäden aufkommt. Vielmehr lässt sich aus den Bildern der Akte, die einen gravierenden Unfallhergang zeigen, eine Hektik und Eile, wie sie die Zeugin geschildert hat, gut nachvollziehen. Hierbei kann offen bleiben, ob die Zeugin beim Abstellen des Rollers auf den Ständer, diesen nicht richtig erwischt hat oder im Zusammenhang mit dem Abstellen umgeknickt ist, da der Sturz zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in der Hektik und der Eile begründet war. Dies hat auch nicht den Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Es handelt sich nicht lediglich um die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos, denn vorliegend, führten die auf dem Erstunfallszenario entstandene Hektik und Eile zum Abrutschen oder Umknicken, was keine eigene Gefahr begründet. Auch geht die Kammer aufgrund der Aussage davon aus, dass die Zeugin festes Schuhwerk getragen hat. b) Es liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Weder war der Erstunfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar, noch der Sturz für die Zeugin Z.. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der vorgenannten Norm ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 62/91 –, BGHZ 117, 337-345, Rn. 10). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer” verhalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1985 – VI ZR 258/83 –, Rn. 7, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Er muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Unfallursachen ausräumen, die der Beurteilung eines Verhaltens als das eines Idealfahrers entgegenstehen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich des Unfallhergangs gehen zu seinen Lasten, soweit es um die Unabwendbarkeit des Unfalls geht (OLG Köln, Urteil vom 20.10.1993 – 2 U 48/93 –, NZV 1994, 230). Beide Seiten haben jedenfalls nicht bewiesen, dass sie sich wie ein Idealfahrer verhalten haben bzw. der Unfall auch bei entsprechendem Verhalten unvermeidbar war. Der Erstunfall für die Beklagte zu 1) nicht unvermeidbar, da diese das vor ihr abbiegende Fahrzeug unstreitig zu spät wahrgenommen hat, um rechtzeitig zu bremsen, und mit hoher Geschwindigkeit auf dieses aufgefahren ist. Auch wäre die Zeugin Z. bei Anwendung einer äußerst möglichen Sorgfalt nicht beim Abstellen des Rollers abgerutscht oder umgeknickt, sondern hätte den Roller trotz der gebotenen Eile und der sich ihr darbietenden Situation sorgsam richtig abstellen können und müssen. c)Die Haftungsabwägung hat entgegen der geäußerten Auffassung im Hinweisbeschluss nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zu erfolgen, da sich der Roller der Zeugin Z. beim Abstellen noch in Betrieb befand. Im Rahmen der deshalb nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben. In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVG § 17 Rn. 12). aa) In den Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1), der auch den anderen Beklagten zuzurechnen ist, ist zum einen die Betriebsgefahr des Pkw einzustellen und zum anderen ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. Die genauen Umstände des Erstunfalls sind nicht bekannt, nur dass die Beklagte zu 1) auf das von Frau A. geführte Fahrzeug mit erheblicher Geschwindigkeit auffuhr und den Erstunfall dadurch allein verursacht hat. Mangels Kenntnis der genauen Geschwindigkeit und des Abstands hat die Beklagte jedenfalls nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie nicht rechtzeitig bremsbereit hinter dem Fahrzeug der Frau A. fuhr. Dies hat sich insofern auf den Sturz der Zeugin Z. ausgewirkt, als beide verunfallten Fahrzeuge im Straßengraben zum Stehen gekommen sind und die Zeugin zur Ersten Hilfe veranlasst haben. bb) Die Zeugin Z. muss sich die Betriebsgefahr des Rollers zurechnen lassen, die geringer anzusetzen ist als die Betriebsgefahr des Pkw. Darüber hinaus muss sie sich zurechnen lassen, dass sie beim Abstellen des Rollers bzw. Wegbewegen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bzgl. des Eigenschutzes gehandelt hat. Denn auch dem Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, ist nicht schon deshalb von seiner Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben. Auch er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden möglichst ausschalten (BGH, Urteil vom 17.10.2000, VI ZR 313/99, Rn. 12, juris m.w.N.). Zu berücksichtigen ist hierbei aber auch, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 für einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten ausgeführt hat, dass den Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die den Helfer die Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie zu erfüllen hat, Grenzen gesetzt sind. Wenn auch von demjenigen, der bei einem Unglücksfall hilft, erwartet werden muss, dass er keine unvernünftigen Risiken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht, falls hierbei die Selbstgefährdung zu groß wird, kann der Schädiger ihm keinesfalls vorwerfen, nicht dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. Andernfalls wäre Nächstenhilfe, zu der die Bürger nicht nur aufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich verpflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem hohen Gefahrenpotential durchweg nicht hinreichend möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 313/99 –, Rn. 13, juris). Gemessen hieran, ist die Zeugin beim Abstellen des Rollers kein unvernünftiges Risiko eingegangen. Sie muss sich lediglich zurechnen lassen, dass sie trotz der sich ihr darbietenden Unfallsituation den Roller vernünftig hätte abstellen müssen. cc) Bei Abwägung aller Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erachtet die Kammer eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten der der Zeugin Z. und damit der Klägerin für angemessen. Der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) und die Betriebsgefahr des Pkw überwiegen vorliegend. Denn zum einen ist die Betriebsgefahr des Rollers aufgrund der Größe und der geringeren Gefährlichkeit geringer anzusetzen als die des Pkw und zum anderen fällt der Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin nicht derart ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Sturz auf der Hektik der Zeugin beruhte und ein schnelles und weniger sorgfältiges Abstellen bzw. zum Unfallort hinbewegen aufgrund des Unfallszenarios gut nachvollziehbar war. III. Aus den oben genannten Gründen ist auch der Feststellungsantrag begründet. Die Beklagten haften der Klägerin bzgl. der künftig übergehenden Rechte dem Grunde nach in Höhe von 70 %. Der Streitwert wird auf bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .