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Beschluss

14 O 591/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0305.14O591.20.00
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Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 15.12.202015.12.2020 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 15.12.202015.12.2020 zurückgewiesen. Gründe: I. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner, mit welcher er die Feststellung von Schadensersatzansprüchen und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Unfallgeschehen nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen möchte. Der Antragsgegner zu 1) betreibt einen Hof nebst forstwirtschaftlich genutzter Fläche. Er bat den in der direkten Nachbarschaft wohnenden Antragsteller am 00.04.2019, mehrere trockene Tannen auf dessen forstwirtschaftlichen Grundstück zu fällen. Zudem sollten weitere Bäume auf dem privaten Grundstück des Antragsgegners gefällt werden. Bei dem Fällen einer Tanne auf dem Grundstück des Antragsgegners zu 1) kam es sodann zu dem hier streitgegenständlichen Unfall. Der Antragsgegner zu 1) legte eine Kette um den Baum und befestigte diese an einer am Traktor befindlichen Stange, um den Baum zu sichern und um den gefällten Baum im Anschluss daran abzutransportieren. So wurde auch bei den vorherigen Tannen vorgegangen. Der Traktor ist bei der Antragsgegnerin zu 2) haftpflichtversichert. Der Antragsgegner zu 1) führte den Traktor und wies den Antragsteller sodann an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Der Baum fiel sodann in Richtung des Traktors über einen Zaun auf die Straße und landete mit der Krone unmittelbar neben dem Führerhaus des Traktors, so dass es dem Antragsgegner zu 1) nicht möglich war, auszusteigen. Die daraufhin erfolgten Versuche des Antragsgegners zu 1) die Tanne mit dem Traktor wegzuziehen bzw. wegzuschieben, blieben erfolglos, da sich die Tanne mit der Krone in einem Busch, welcher sich auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Erdwall befand, und mit dem Stammende am Zaun festgeklemmt hatte. Als der Antragsgegner zu 1) auch nach weiteren Versuchen, die Tanne wegzudrücken bzw. wegzuschieben, merkte, dass ein Fortbewegen der Tanne nicht möglich war, forderte er den Antragsteller auf, die Tanne an der Spitze abzusägen, um den Baum aus der Verkeilung zu lösen. Zu diesem Zeitpunkt hing der Stamm noch an der Kette am Traktor. Kurz nachdem der Antragssteller zu sägen begann, brach der trockene Stamm der Tanne und stieß ihn zu Boden. Der Antragsteller stürzte durch diesen Stoß rückwärts auf einen Ast, der sich dort befand und wurde zwischen Stamm und Ast eingequetscht. Der Antragssteller wurde anschließend mit dem Traktor befreit und mit Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Der Antragssteller forderte mit dem Schreiben vom 09.06.2020 die Antragsgegnerin zu 2), unter Fristsetzung bis zum 23.06.2020 auf, die Haftung dem Grunde nach zu bestätigen und einen Vorschuss in Höhe von 8.000,00 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 2) lehnte eine Regulierung des Falles mit dem Schreiben vom 07.09.2020 ab. Der Antragssteller ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG) gegen die Antragsgegner. Vorliegend sei für den Sturz die schadensursächliche Spannung des Baumes verantwortlich gewesen, welche durch die Antriebskraft des Traktors verursacht worden sei. Insbesondere sei der Traktor in diesem Zeitpunkt nicht als Arbeitsmaschine eingesetzt worden. Der Traktor sei nämlich bereits mit dem Abtransport des Baumes befasst gewesen, so dass sich gerade die typische Gefahr – vor welcher § 7 Abs. 1 StVG schützen solle – eines Kraftfahrzeugs realisiert habe. Insbesondere sei es unerheblich, dass der Unfall auf dem Gelände des Beklagten zu 1) erfolgt sei, da es nicht erforderlich sei, dass das Kraftfahrzeug auf einer dem Verkehr zugänglichen Fläche betrieben werde. Der Antragssteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus M zu bewilligen. Eine Stellungnahme der Antragsgegner ist im Rahmen der dreiwöchigen Stellungnahmefrist nicht erfolgt. II. Die Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung des Antragsstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet. Der Antragsteller hat keine Ansprüche gegen die Antragsgegner aus § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Die streitgegenständlichen Verletzungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG. Ist das Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht in seiner Funktion als Beförderungs- und Transportmittel, sondern (stehend oder fahrend) als Arbeitsmaschine im Einsatz, greift die Halterhaftung nicht ein. Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az.: VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, 1682 m.w.N.). Vorliegend wurde der streitgegenständliche Traktor im Zeitpunkt des Unfalls allein als Arbeitsmaschine eingesetzt. Denn der Traktor wurde nach dem Vortrag des Antragsstellers zum Fällen der Tanne verwendet. Dabei sollte der Traktor zunächst bei dem Fällen der Tannen zur Sicherung eingesetzt werden und im Anschluss an das Fällen der Tannen diese abtransportieren. Der Traktor des Antraggegners zu 1) wurde somit im Rahmen des Fällvorgangs als Sicherungswerkzeug – also als Arbeitsmaschine – eingesetzt. Die ausschließliche Nutzung als Arbeitsmaschine wurde auch nach dem Fällen (zunächst) fortgeführt, als der Traktor durch die gefällte Tanne an einer Fortbewegung gehindert war. Denn der Traktor war zu diesem Zeitpunkt im weitesten Sinne mit dem Abschluss des Fällvorgangs befasst. Gerade durch diese Versuche, den Fällvorgang wie geplant abzuschließen, wurde die Spannung, welche zu dem Sturz und den sich anschließenden Verletzungen des Antragsstellers führte, in der streitgegenständlichen Tanne aufgebaut. Da die Verletzungen insoweit auf die Tätigkeiten des Traktors als Arbeitsmaschine – Sicherungswerkzeug bei dem Fällen der Tanne – zurückzuführen sind, greift die Halterhaftung hier nicht ein. Aber auch, wenn man (hilfsweise) das Rangieren des Traktors und das Aufbauen einer Spannung innerhalb der Tanne nicht dem Vorgang "Fällen der Tanne" zuordnet, bleibt es dabei, dass eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet. Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte, kann nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht. Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen. (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az.: VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, 1682). Ob das Kraftfahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt worden ist, kann sich unter anderem danach beurteilen, ob der Schaden auf einer öffentlichen oder einer privaten Verkehrsfläche entstand oder auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Fläche und die Transportfunktion dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az.: VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, 1682 f.). Vorliegend sollte gerade die immense Zugkraft des Traktors dazu genutzt werden, die Tanne in eine für den Abtransport geeignete Position zu bringen. Dabei stand in diesem Zeitpunkt, in welchem sich die Spannung in der Tanne aufbaute, gerade nicht das Zurücklegen einer Wegstrecke mittels Traktor, sondern der Einsatz seiner Zugkraft zur Vorbereitung des eigentlichen Abtransports im Vordergrund. Es sollte also gerade eine bestimmungsgemäße Arbeit des Traktors verrichtet werden. Die Gefahren, die sich durch den Einsatz dieser Zugkraft realisierten, tragen auch gerade nicht das typische Gepräge eines Unfalls mit einem Kraftfahrzeug, sondern vielmehr das Gepräge eines Unfalls, bei welchem unvorsichtig mit einer Arbeitsmaschine hantiert worden ist. Denn auch mit sonstigen Arbeitsmaschinen lassen sich immense Spannungen aufbauen, die bei einem unvorsichtigen Lösen dieser Spannungen zu erheblichen Verletzungen durch Quetschungen führen können. Insbesondere ist bei der vorliegenden Beurteilung maßgeblich, dass der Einsatz des Traktors und die Entstehung des Schadens nicht auf einer öffentlichen sondern auf einer privaten Verkehrsfläche erfolgt bzw. entstanden ist. Der Antragsteller hat auch im Übrigen keine Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1). Etwaige Ansprüche aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheitern bereits daran, dass zwischen den Parteien ein Gefälligkeitsverhältnis bestand. Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Abrede vorliegt, die ausschließlich auf einen außerrechtlichen Geltungsgrund, wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruht. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beobachter darstellt ( Grüneberg /Palandt, 80 Aufl. 2021, BGB, Einl. v. § 241, Rn. 7 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor. Denn bei dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) handelt es sich um Nachbarn. Auch der Umstand, dass kein Entgelt für die Arbeiten zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) vereinbart worden ist, spricht dafür, dass hier gerade nur zwischen Nachbarn einer Gefälligkeitshandlung nachgegangen werden sollte. Insbesondere entspricht der geplante Ablauf der Baumfällarbeiten dem Gepräge eines Gefälligkeitsverhältnisses. Denn in ländlichen Gegenden ist es unter Nachbarn gerade üblich, dass man sich im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen gegenseitig bei kleineren bis mittleren Arbeiten an den eigenen Häusern oder Höfen hilft – also nach dem Motto „Du hilfst mir, ich helfe dir!“ handelt. Eine vertragsähnliche Haftung wird im Rahmen eines solchen Gefälligkeitsverhältnisses von der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt und der Geschädigte allein auf das Deliktsrecht verwiesen (vgl. BGH Urt. v. 04.08.2010, Az.: XII ZR 118/08, WM 2010, 2093, Rn. 13 m.w.N.). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit diese in der Literatur überhaupt diskutiert werden, handelt es sich dabei um Konstellationen, in denen eine Besserstellung des im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses Verpflichtenden diskutiert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz für die Haftung des Begünstigten – also hier des Antragsgegners zu 1) – wird – soweit ersichtlich – nicht diskutiert (Harsdorf-Gebhardt in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. 2015, Teil B Ziff. 7., V. Nr. 8, Rn. 153 ff. m.w.N.). Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist vorliegend gegen den Antragsgegner zu 1) nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei für den Antragsgegner zu 1) erkennbar gewesen, dass der Stamm aufgrund der Spannung beim Sägen brechen werde, wird bereits nicht schlüssig vorgetragen, woher der Antragsgegner zu 1) dieses Wissen gehabt haben soll. Insbesondere dürfte sich eine Haftung des Antragsgegners zu 1) nur aufgrund einer unterlassenen Warnung bezüglich einer für ihn erkennbaren Spannung im Stamm ergeben. Die schadenauslösende Handlung wurde nämlich allein durch den Antragsteller durchgeführt. Der Vorwurf, welcher dem Antragsgegner überhaupt gemacht werden könnte, wäre der einer unterlassenen Warnung in Bezug auf die Spannung im Stamm. Eine solche Warnung kann aber nur erfolgen, wenn die Spannung in dem Baum für den Antragsgegner erkennbar war. Woher er dies wissen sollte, wird aber gerade nicht vorgetragen (s.o.). Zudem besteht eine Verkehrssicherungspflicht – hier in der Form einer Warnung – nur, wenn der Dritte, die von der konkreten Situation ausgehende Gefahr mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden konnte ( Sprau /Palandt, 80 Aufl. 2021, BGB, § 823, Rn. 51 m.w.N.). Ein Vortrag des Antragsstellers warum er gerade selber die Spannung im Baum nicht erkennen konnte, ist ebenfalls nicht erfolgt. Dies ist aber, wie dargestellt, gerade erforderlich, um den Antragsgegner zu 1) den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu machen. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder gegenüber dem Antragsgegner zu 1) noch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) ersichtlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .