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Beschluss

1 StR 75/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionsbegründungen müssen Tatsachen so genau darstellen, dass das Revisionsgericht ohne Ergänzung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt revisibel; zulässig sind nur solche Rügen, die Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze aufzeigen. • Die Grundbuchberichtigung kann keinen betrugsrelevanten Vermögenswert bilden, wenn die dingliche Rechtsänderung bereits durch andere rechtlich wirksame Akte vollzogen war. • Die Annahme von Untreue setzt eine Vermögensbetreuungspflicht, Pflichtverletzung und Vermögensnachteil voraus; maßgeblich sind die konkreten Verwendungszwecke der Gesellschaftsmittel. • Formelle Verfahrensrügen (z. B. Art. 6 EMRK, Beweisantragsrechte) sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsfehler bei Verurteilung wegen Untreue; Verwerfung der Revisionen • Revisionsbegründungen müssen Tatsachen so genau darstellen, dass das Revisionsgericht ohne Ergänzung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur eingeschränkt revisibel; zulässig sind nur solche Rügen, die Widersprüche, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze aufzeigen. • Die Grundbuchberichtigung kann keinen betrugsrelevanten Vermögenswert bilden, wenn die dingliche Rechtsänderung bereits durch andere rechtlich wirksame Akte vollzogen war. • Die Annahme von Untreue setzt eine Vermögensbetreuungspflicht, Pflichtverletzung und Vermögensnachteil voraus; maßgeblich sind die konkreten Verwendungszwecke der Gesellschaftsmittel. • Formelle Verfahrensrügen (z. B. Art. 6 EMRK, Beweisantragsrechte) sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Die Angeklagten M. und B. schlossen 2006 mit der Erbin J. eine Gesellschaftsstruktur, in die Erbteile eingebracht wurden, um eine Zwangsversteigerung ihres Wohngrundstücks abzuwenden. Die J. GmbH nahm Kredite auf; Teile der Darlehensvaluta wurden auf ein Anderkonto des Angeklagten B. überwiesen. M. übte faktisch die Geschäftsführung aus und traf Zahlungsanweisungen; B. überwachte und disponierte über das Anderkonto. Geldmittel der J. GmbH wurden wiederholt für Zahlungen eingesetzt, die der Gesellschaft nicht dienten, darunter Überweisungen an verbundene Gesellschaften und Dritte. Die Strafkammer verurteilte M. und B. wegen Untreue in mehreren Fällen, sprach sie in anderen – insb. hinsichtlich verschiedener Betrugsvorwürfe und weiterer Untreuetaten – frei. Beide legten Revision ein, die Staatsanwaltschaft beantragte teilweise Abänderung; der BGH verwirft die Revisionen. • Verfahrensrügen unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 S.2 StPO): Die Revisionen benennen nicht mit genügender Bestimmtheit die behaupteten Tatsachen (insbesondere zu Datenträgerinhalten und Verfahrensverzögerungen), sodass das Revisionsgericht die behaupteten Verfahrensfehler nicht allein anhand der Schriftsätze prüfen kann. • Beweiswürdigung: Der Tatrichter hat umfassend und nachvollziehbar dargelegt, warum er den Darstellungen der Angeklagten nicht gefolgt ist; die Revisionsgerichte prüfen nur auf Rechtsfehler (Lücken, Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze). Die Feststellung einer Pflicht des faktischen Geschäftsführers M. zur Vermögensbetreuung der J. GmbH ist tragfähig. • Untreuefeststellungen: Die Strafkammer hat die Pflichtwidrigkeit der Zahlungen aus dem Widerspruch zum vertraglichen Verwendungszweck des (zweiten) Darlehensvertrags abgeleitet und den Vermögensnachteil plausibel belegt; entgegenstehende Darlegungen der Revision beruhen auf abweichender, revisionsrechtlich unbeachtlicher Auslegung oder urteilsfremdem Vorbringen. • Betrugsvorwürfe und Grundbuchberichtigung: Die Freisprüche sind gehalten; die Grundbuchberichtigung stellten die Richter als ohne eigenständigen Vermögenswert dar, weil die dingliche Rechtsänderung bereits durch Vertragsabrede wirksam geworden war; damit fehlte eine vermögensverfügende Handlung i.S.v. § 263 Abs.1 StGB. • Verfahrensrechte und Beweisanträge: Die Kammer hat die beantragte Auswertung von 2009 sichergestellten Datenträgern geprüft; die Ablehnung entsprechender Anträge und die Vorgehensweise der Aufklärung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Revision substantiiert nicht darlegt, dass relevante, noch nicht ausgewertete Beweismittel vorhanden waren. • Strafantrags- und Strafzumessungserwägungen sind sachgerecht: Es liegen keine Rechtsfehler bei der Bewertung der Tatausführung, der Tatmehrheitstheorie und der Strafzumessung vor; die Berücksichtigung kollusiven Zusammenwirkens verletzt nicht das Doppelverwertungsverbot. • Rechtsfolgen: Die Revisionen von Angeklagten und Staatsanwaltschaft sind erfolglos; die Urteile des Landgerichts bleiben in den angefochtenen Teilen bestehen. Die Revisionen der Angeklagten M. und B. sowie die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden vom Bundesgerichtshof verworfen. Die Verurteilungen wegen zahlreicher Untreuehandlungen sind sachlich und rechtlich tragfähig geblieben; die Kammer hat nachvollziehbar Pflichtverletung, Vermögensnachteil und Verantwortlichkeit vorgetragen und die Beweiswürdigung fehlerfrei vorgenommen. Freisprüche in einzelnen Betrugspunkten halten der Revision stand, weil es an der erforderlichen Vermögensverfügung oder an beweiskräftigen Täuschungsnachweisen fehlte. Verfahrensrügen scheiterten überwiegend an unzureichender Revisionsbegründung; das Gericht stellte zudem fest, dass keine für die Verurteilten nachteiligen Verfahrensfehler die Rechtskraft der Entscheidung verhindern. Die Kosten der Revisionen tragen die Angeklagten; die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.