Entscheidung
5 StR 298/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR298
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR298.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 298/22 vom 3. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision die Ablehnung eines Be- weisantrags gemacht, mit dem die Verlesung eines von der Verteidigung erstell- ten Zeugenfragebogens begehrt wurde, den der – zuvor in der Hauptverhandlung bereits vernommene und in allseitigem Einverständnis entlassene (§ 248 StPO) – Zeuge G. schriftlich beantwortet hatte. Die Revision sieht § 244 Abs. 3 StPO sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ver- letzt. Die Rüge erweist sich unter beiden Aspekten bereits als unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder das Protokoll der im Zeugenfragebogen in Bezug genommenen staatsanwaltschaftlichen Verneh- mung des Zeugen vorgelegt noch dazu vorgetragen hat, was der Zeuge G. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt - 3 - hatte. Dass zu Letzterem an anderer Stelle der Revisionsbegründung Ausführun- gen zu finden sind, entlastet den Revisionsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14). Soweit die Revision die Nichtbescheidung eines Eventualbeweisantrags auf Ver- lesung einer Beschuldigtenvernehmung des Zeugen Y. rügt, ist die Verfah- rensrüge jedenfalls unbegründet. Unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein Be- weisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO vorlag, beruht das Urteil nicht auf der unterbliebenen Verbescheidung, weil die Strafkammer den Antrag wegen Be- deutungslosigkeit der Beweistatsache hätte ablehnen können. Sie ist im Urteil aufgrund eines anderen Beweismittels, der Aussage eines Vernehmungsbeam- ten, ohnehin von dem Sachverhalt ausgegangen, den der Zeuge Y. laut dem Revisionsvortrag in seiner Beschuldigtenvernehmung bekundet hatte. Die bean- tragte Verlesung des zugehörigen Protokolls wäre daher ohne Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts geblieben. Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.02.2022 - (537 KLs) 257/255 Js 460/13 (1/18)