Entscheidung
XII ZB 291/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291/14 vom 11. Februar 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 600 € Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vorausset- zungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch liegen Grund- satzbedeutung oder die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Das Beschwerdegericht hat den Wert der Beschwer der zur Auskunft verpflichteten Antragsgegnerin entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ermittelt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN) und zutreffend auf nicht über 600 € bestimmt. Die Ein- wendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt, ihn aber als nicht gegen den Auskunftsanspruch durchgreifend erachtet. Im Übrigen erhöht 1 2 - 3 - es den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, dass der Auskunftspflichtige den Anspruch für nicht gegeben hält. Das Beschwerdegericht hat den Umfang der titulierten Auskunftsverpflichtung zutreffend berücksichtigt. Nicht zu bean- standen ist auch seine Auffassung, die Antragsgegnerin könne bei der - noch vollständig geschuldeten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127) - Auskunftserteilung auf die bereits vorlie- genden Informationen zurückgreifen, deren Einholung daher keinen berücksich- tigungsfähigen Aufwand darstelle. Die Hinzuziehung von Fachleuten ist nicht erforderlich, weder zur Beratung über die Auskunftserteilung noch zur Informa- tionsgewinnung oder zur Ermittlung von - nach Darstellung der Antragsgegnerin ohnehin nicht gegebenen - Steuererstattungsansprüchen. Die behaupteten Obersatzabweichungen des Beschwerdegerichts liegen ebenso wenig vor wie die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen des Rechts der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 15.01.2014 - 9 F 338/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2014 - II-8 UF 45/14 - 3