Beschluss
8 UF 45/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von mehr als 600 € erreicht.
• Der Wert einer Auskunftsbeschwerde bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht erfordert.
• Ist der erforderliche Aufwand überschaubar (z.B. Kontostände, Fahrzeugangaben, bereits vorliegende Informationen), übersteigt der Beschwerdewert regelmäßig nicht 600 €.
• Eine in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Belehrung stellt keine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG dar, wenn der Beschluss auch andere Anträge (z. B. Zahlungsanträge) betrifft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Auskunfts- und Belegverpflichtung (Wertgrenze von 600 €) • Die Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von mehr als 600 € erreicht. • Der Wert einer Auskunftsbeschwerde bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht erfordert. • Ist der erforderliche Aufwand überschaubar (z.B. Kontostände, Fahrzeugangaben, bereits vorliegende Informationen), übersteigt der Beschwerdewert regelmäßig nicht 600 €. • Eine in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Belehrung stellt keine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG dar, wenn der Beschluss auch andere Anträge (z. B. Zahlungsanträge) betrifft. Die Antragstellerin begehrt im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche nach §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB gegen die Antragsgegnerin; der Ehegatte der Antragstellerin war am 15.07.2012 verstorben. Die Parteien lebten zum Todeszeitpunkt getrennt. Der Erblasser hatte mit Testament die Antragsgegnerin zur Erbin eingesetzt und der Antragstellerin nur den Pflichtteil zugedacht. Die Antragstellerin stellte einen umfangreichen Auskunftsantrag über das Endvermögen/Nachlass des Verstorbenen; das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Vorlage eines geordneten Verzeichnisses aller Vermögenspositionen und zur Vorlage geeigneter Belege. Die Antragsgegnerin legte bereits beträchtliche Auskünfte vor und erhob Beschwerde mit der Rüge, der Auskunftsanspruch bestehe nicht oder sei verwirkt bzw. bereits erfüllt. Der Senat hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. • Zulässigkeit: Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde gegen FamG-Beschlüsse nur zulässig, wenn der Beschwerdewert über 600 € liegt; für die Wertermittlung sind nach § 113 Abs. 1 S.2 FamFG die Vorschriften der ZPO (§§ 1 ff., insbes. § 3 ZPO) anzuwenden. • Maßstab des Beschwerdewerts: Der Wert einer Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (ständige Rechtsprechung). • Feststellungen zum Aufwand: Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin beschränkte sich das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen im Wesentlichen auf fünf Konten sowie ein Fahrzeug; viele Informationen lagen bereits vor oder wurden teilweise erteilt. Die noch erforderlichen Nachforschungen und die Erstellung eines geordneten Verzeichnisses mit Belegen erfordern keinen Zeit- und Kostenaufwand, der den wirtschaftlichen Wert von 600 € übersteigt. • Geheimhaltungsinteresse: Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das den Wert erhöhen könnte, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. • Zulassung der Beschwerde: Das Familiengericht hat die Beschwerde nicht nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG ausdrücklich zugelassen; die bloße Rechtsmittelbelehrung im Beschluss begründet keine Zulassung, wenn der Beschluss auch andere Anträge betrifft. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S.2 FamFG, 97 Abs.1 ZPO; der Verfahrenswert wurde nach §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 3 ZPO auf bis zu 600 € festgesetzt. Der Senat verwirft die Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig, weil der Wert des mit der Beschwerde angegriffenen Auskunfts- und Beleganspruchs 600 € nicht übersteigt. Die titulierte Auskunfts- und Belegpflicht lässt sich mit einem überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand erfüllen; viele Angaben lagen bereits vor oder waren leicht zu ermitteln. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse wurde nicht vorgetragen. Daher trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wird auf bis zu 600 € festgesetzt. Die Entscheidung ist ohne ausdrückliche Zulassung der Beschwerde getroffen worden; gegen den Verwerfungsbeschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.