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Beschluss

9 F 338/13

AG WARENDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehefrau hat gegen die Alleinerbin einen Auskunftsanspruch über das Endvermögen des verstorbenen Ehemanns nach §1371 Abs.2 i.V.m. §1379 BGB. • Vorabverzichtserklärungen der Ehefrau sind für den Zugewinnausgleich unwirksam, soweit sie den Anspruch nach den §§1378 Abs.3 Satz3, 2348 BGB berühren. • Ein Teilantrag auf sofortige Auszahlung eines konkreten Zugewinnausgleichsbetrags kann zurückgewiesen werden, wenn noch erhebliche Unklarheiten über Anfangsvermögen oder weitere Vermögensbestandteile bestehen. • Die sofortige Wirksamkeit einer Auskunftsentscheidung kann nach §116 Abs.3 FamFG angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch über Endvermögen des Erblassers und Ablehnung vorzeitiger Teilzahlung • Die Ehefrau hat gegen die Alleinerbin einen Auskunftsanspruch über das Endvermögen des verstorbenen Ehemanns nach §1371 Abs.2 i.V.m. §1379 BGB. • Vorabverzichtserklärungen der Ehefrau sind für den Zugewinnausgleich unwirksam, soweit sie den Anspruch nach den §§1378 Abs.3 Satz3, 2348 BGB berühren. • Ein Teilantrag auf sofortige Auszahlung eines konkreten Zugewinnausgleichsbetrags kann zurückgewiesen werden, wenn noch erhebliche Unklarheiten über Anfangsvermögen oder weitere Vermögensbestandteile bestehen. • Die sofortige Wirksamkeit einer Auskunftsentscheidung kann nach §116 Abs.3 FamFG angeordnet werden. Die Antragstellerin, geschiedene Ehefrau des am 15.07.2012 verstorbenen G, verlangt im Wege einer Stufenklage Auskunft über das Endvermögen des Erblassers und Zahlung eines Teilbetrags des Zugewinnausgleichs. Die Antragsgegnerin ist Alleinerbin durch Testament von 2002 und Tochter des Erblassers. Vorverfahren und Verzichtserklärungen der Antragstellerin aus 2005 stehen im Raum; die Antragsgegnerin hat bereits Kontostände dreier Banken vorgelegt, insgesamt 528.034,87 € Barvermögen wurde benannt. Die Antragstellerin behauptet jedoch weiteres Vermögen (z. B. PKW, Schmuck, Teppiche) und vermutet noch Konten bei einer weiteren Bank. Sie beantragt Auskunft über zahlreiche Vermögenspositionen und Belege sowie notfalls eidesstattliche Versicherung. Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung und stellt hilfsweise eine Widerklage auf Auskunft über das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen der Antragstellerin. Das Gericht hat die Parteien angehört und Belege geprüft. • Rechtsgrundlage: Der Auskunftsanspruch folgt aus §1371 Abs.2 i.V.m. §1379 BGB; die Antragstellerin kann Auskunft über das Nachlassvermögen des Erblassers verlangen. • Verzichte der Antragstellerin aus 2005 sind nach §§1378 Abs.3 Satz3, 2348 BGB unwirksam und schließen den Auskunfts- bzw. Zugewinnausgleichsanspruch nicht automatisch aus. • Ob Treu und Glauben den Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs ausschließen kann, ist in der Leistungsstufe zu prüfen; hierfür sind alle Umstände, insbesondere die Höhe der Forderung, maßgeblich. • Die Antragsgegnerin hat bereits Teilbelege (Kontostände bei drei Banken) vorgelegt; es bestehen aber berechtigte Hinweise auf weiteres Vermögen (z.B. PKW, Schmuck, mögliche weitere Bankverbindung), sodass eine vollständige Vermögensaufstellung zu verlangen ist. • Ein sofortiger Teilbeschluss über Auszahlung von 256.276,74 € war nicht geboten, weil das Anfangsvermögen des Erblassers streitig und noch Beweiserhebung möglich ist; daher ist die Entscheidung über die Zahlung auf die Leistungsstufe zu verweisen. • Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Auskunftsentscheidung ist nach §116 Abs.3 FamFG zulässig. Der Antrag auf Auskunft wird im Teilbeschluss stattgegeben: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, ein vollständiges, geordnetes Vermögensverzeichnis des Endvermögens des am 15.07.2012 verstorbenen G vorzulegen und die Richtigkeit jeder Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen; für den Fall unvollständiger Angaben hat sie eidesstattliche Versicherung zu leisten. Die Hilfswiderklage der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; über die Kosten bleibt das Schlussurteil vorbehalten. Ein beantragter Teilbeschluss über Auszahlung von 256.276,74 € wurde abgelehnt, weil das Anfangsvermögen tatsächlich noch nicht geklärt ist und weitere Beweismittel Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs haben können. Die Entscheidung tritt sofort in Kraft; abschließend wird in der Hauptsache über Zahlung und Höhe des Zugewinnausgleichsbetrags nach Erteilung und Prüfung der vollständigen Auskunft zu entscheiden.