Das Versäumnisurteil vom 14.01.2019 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 906,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und der Beklagte zu 24 %; davon ausgenommen sind zum einen die Kosten des Sachverständigen I., die dem Kläger auferlegt werden und zum anderen die Kosten der Säumnis, die dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten aus einer fehlerhaften steuerlichen Hilfeleistung. Der Beklagten ist ein Lohnsteuerhilfeverein im Sinne von § 14 StBerG. Der leistet seinen Mitgliedern im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG steuerliche Hilfe. Der Kläger war Mitglied dieses Vereins seit dem Jahre 2013. Der Kläger hat vom Beklagten, dieser vertreten durch sein Vorstandsmitglied Herrn X. Hilfe bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 in Anspruch genommen. Und zwar überreichte der Kläger Unterlagen im Sommer 2014 zwecks Erstellung der Einkommensteuererklärung. Unstreitig überreichte der Kläger auch eine Aufstellung der Firma „J.“ betreffend den Handel mit Aktien, Optionen und Futures, teils in Euro und teils in Fremdwährung. Zudem werden Kursgewinne und Verluste der jeweiligen Geschäfte ausgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage K2 (vgl. Bl. 23 – 43 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten die Weisung erteilt, die Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. Dies ist – unstreitig – nicht geschehen. Der Kläger hat ursprünglich weiter behauptet, er habe – wie aus der Aufstellung der Fa. J. folge - einen Verlust von 8.210,00 EUR erwirtschaftet und dieser ist – unstreitig – in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2013 nicht angegeben (vgl. Anlage K3 = Bl. 44 – 55 d.A.) und in der Folge durch das Finanzamt R. auch nicht steuermindert berücksichtigt worden. Nach Erlass des Versäumnisurteils hat der Kläger nach Hinweis des Gerichtes seinen Vortrag abgeändert und behauptet nunmehr, der Verlust betrage 8.208,75 EUR (vgl. Aufstellung Bl. 305 d.A. i.V.m. Anlage 11 = Bl. 307 – 327 d.A.). Ein Einspruchsverfahren wegen der Nichtberücksichtigung der Verluste führte nicht zur Abhilfe, vgl. Bescheid vom 29.09.2017 (= Anlage K6). Der Kläger forderte außergerichtlich den Beklagten zum Ersatz des Schadens auf, zuerst per Email vom 15.10.2017 und dann via Einschreiben vom 02.11.2017 mit Fristsetzung bis zum 15.11.2017. Eine Reaktion erfolgte nicht. Sodann mandatierte der Kläger die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Diese forderten den Beklagten mit Schriftsatz vom 04.12.2017 auf den Betrag bis zum 15.12.2017 zu zahlen. Unter dem 06.03.2018 hat der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer des Beklagten final die Einstandspflicht abgelehnt. Ausweislich des Steuerbescheids 2013 vom 29.09.2014 (vgl. Bl. 56 ff. d.A.) ist bei einem zu versteuernden Einkommen von 28.777 EUR eine Einkommensteuer von 2.628 EUR (Splittingtabelle) und ein Solidaritätszuschlag von 198,77 EUR gegen die Q. festgesetzt worden. Das Finanzamt hat gemäß der Berechnung der Einkünfte (vgl. Bl. 52 d.A.) beim Kläger Kapitalerträge von 1.949,- EUR, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) von 786 EUR und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien von 10.323,- EUR abzgl. Verlustvorträge aus der Veräußerung von Aktien von 4.045,- EUR angesetzt. Von der Zwischensumme in Höhe von 9.013 EUR den Sparer-Pauschbetrag von 801,- EUR in Abzug gebracht und als Kapitalerträge einen Betrag von 8.212,- EUR in Ansatz gebracht. Der Kläger ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der (streitigen) Verluste von 8.210,00 EUR hätte dies zu einer Steuererstattung von weiteren 2.165,88 EUR geführt und zwar 25% Abgeltungssteuer (= 2.052,50 EUR) aus den vorgenannten Verlust zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag (von 2.052,50 EUR = 112,89 EUR). Sollten nicht sämtliche Verluste im Veranlagungszeitraum 2013 steuermindert berücksichtigt werden können, betrage der nicht verbrauchte Verlust 4.136,96 EUR. Insoweit macht sich der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen K. gemäß Ergänzungsgutachten vom 14.02.2021 (vgl. Inbezugnahme Bl. 369 d.A.) und die mündlichen Ausführungen gemäß Protokoll vom 17.06.2021 (vgl. Berechnung Bl. 394 d.A.) Der Verlustabzug im Veranlagungszeitraum 2015 betrage demgemäß 1.090,60 EUR, nämlich 4.134,96 EUR x 26,375% (Abgeltungssteuer 25% zzgl. Soli 5,5%). Durch die Nichtberücksichtigung der Verluste sei der Kläger ferner bei der Krankenkasse als nicht familienberechtigt geführt worden und daher habe er für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 3 x 156,22 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 7 x 163,02 EUR für die G. aufwenden müssen, wobei die Kosten bei ordnungsgemäßer Durchführung der steuerlichen Hilfe nicht angefallen wären, mithin insgesamt 1.609,80 EUR. In Addition der beiden vorstehenden Schadenspositionen ermittelt der Kläger einen Gesamtanspruch von 3.775,68 EUR. Das Gericht hat eine Vielzahl von Gutachten in Auftrag gegeben. Auf Grund der Ausführungen des Gutachters K. stützt der Kläger seinen Anspruch hilfsweise auf die fehlende Festsetzung eines Verlustvortrages mit der Folge, dass im Veranlagungszeitraum 2015 diese Verluste nicht berücksichtigt werden konnten. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.775,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2017 zu zahlen. Antragsgemäß hat das Gericht auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.2018 ein Versäumnisurteil am 14.01.2019 verkündet (vgl. Bl. 108 f. d.A.) und ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Beklagten-Vertreter am 25.01.2019 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 08.02.2019, Eingang bei Gericht ebenfalls am 08.02.2019 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schwelm vom 14.01.2019 zum Aktenzeichen 22 C 247/18 aufrecht zu erhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 03.12.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Schadenersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Die Höhe des Verlustes wird bestritten. Ferner würde der Kontoauszug als solches nicht ausreichen, um einen Verlust durch Aktienverkäufe steuerlich geltend zu machen. Vielmehr wäre die Echtheit des Auszuges durch die J. beispielswiese durch Stempel oder Unterschrift zu dokumentieren gewesen. Insoweit nimmt der Beklagte Bezug auf das Schreiben des Finanzsamtes R. vom 26.05.2015 (vgl. Ablichtung des Schreibens Bl. 92 d.A. Bd. I). Bereits im Vorfeld sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die überreichten Unterlagen in der vorliegenden Form nicht ausreichend seien. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die für die Steuererklärung relevanten Unterlagen in die geeignete Form zu transferieren. Auf diesen Umstand habe der Beklagte den Kläger mehrfach hingewiesen und aufgeklärt. Bereits aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz. In der Form (Anlage K2) wären Verluste von Finanzamt zutreffend nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren erhebt der Beklagten die Einrede der Verjährung (vgl. auch Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022). Das Gericht hat Beweis erhoben zu dem Beweisthema „Eigenschaften der eingereichten Unterlagen der J.“ durch Vernehmung der Zeuginnen Z. (Ehefrau des Klägers) und Y. (Beschäftige beim Beklagten) und F. (Beamtin des Finanzamtes R.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 Bezug genommen (vgl. Bl. 181 – 191 d.A.). Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. (Beamter des Finanzamtes R.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2020 Bezug genommen (vgl. Bl. 207 – 211 d.A.). Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben zum Umfang und zur steuerlichen Auswirkung der Nichtberücksichtigung von Verluste durch Aktiengeschäfte durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird zum einen auf das Ausgangsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. K. vom 01.10.2020 (vgl. Bl. 249 ff. d.A.) und auf dessen Ergänzungsgutachten vom 14.02.2021 (vgl. Bl. 335 ff. d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht zur mündlichen Erläuterung der vorgenannten Gutachten den Sachverständigen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 (vgl. Bl. 377 – 382 d.A.) Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben zu der Frage, ob bei Berücksichtigung der Verluste von Aktiengeschäften der Kläger familienversichert gewesen wäre durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Sachverständigen Herrn Steuerberater I. vom 28.02.2022 (= Bl. 443 – 454 d.A) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 (= Bl. 95 – 98 d.A.), vom 05.09.2019 (= Bl. 155- 156R d.A.) vom 10.02.2020 (= Bl. 181 – 191 d.A.), vom 07.05.2020 (= Bl. 207 – 211 d.A.), vom 17.06.2021 (= Bl. 377 – 382 d.A.) 01.08.2022 (= Bl. 501 – 504 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein einheitliches Klagebegehren (Zahlung) aus mehreren prozessualen Ansprüchen hergeleitet und nach Hinweis des Gerichtes eine Reihenfolge bestimmt. Dies genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 24.3.2011 – Az. I ZR 108/09, zit. nach juris). II. Die Klage ist (nur) im tenoriertem Umfang begründet. 1. Dem Kläger steht wegen Schlechtleistung gegen den Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 908,00 EUR zu. a) Der Beklagte hat seine aus dem Beratungsvertrag/Mitgliedsvertrag aus dem Jahre 2013 Pflichten verletzt. Die vertraglichen Pflichten des Steuerberaters folgen mangels gesetzliche Fixierung aus der Vereinbarung mit seinem Mandanten (BGH NJW 1992, 307, 308). Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Mandanten fehlende Sach- und Rechtskenntnis auf diesem Gebiet zu ersetzen (BGH MDR 2012, 519 Rn 11). Auf seinem Fachgebiet hat der Steuerberater daher den gleichen Anforderungen zu genügen, die an die Interessenwahrnehmungs- und -wahrungspflicht des Rechtsanwalts gestellt werden (BGH NJW-RR 1992, 1110, 1112; NJW 1992, 1695, 1696; MüKo/Heermann Rn 42; NK/Schwab Rn 6). Dabei muss der Steuerberater bei seiner Beratungstätigkeit grundsätzlich das Bild von einem Mandanten ohne jede steuerliche Kenntnisse zugrunde legen (Staud/Martinek/Omlor Rn B 199; vgl. BGH LM § 676 Nr. 33; LM § 675 Nr. 127). Ein Steuerberater hat also wie ein Rechtsanwalt den relevanten Sachverhalt aufzuklären (z.B. im Hinblick auf Finanzdaten des Mandanten oder andere steuerlich relevante Umstände). Er hat rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nötig sind (BGH NJW 1992, 307, 309). Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Sachverhalts hat er nachzufragen bzw. -zuforschen. Der Mandant hat bei der Aufklärung möglicherweise auftretender Unstimmigkeiten eine Mitwirkungspflicht (BGH NJW 1992, 307, 308). Auf der Basis des so ermittelten steuerrechtlich relevanten Sachverhalts hat der Steuerberater seinen Mandanten nach dem aktuellen Stand der Steuerrechtsprechung sowie der einschlägigen Steuer-Richtlinien und Erlasse (s BGH NJW-RR 2006, 273; NJW 2001, 146) umfassend und erschöpfend zu beraten und zu belehren. Dies erfordert sachgerechte Hinweise über Art, Größe und mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen steuerlichen Angelegenheiten vermeiden zu können (BGH MDR 2012, 519 Rn 11). Der Steuerberater muss anhand von Zeitschriften wie BStBl. und DStR die höchstrichterliche Rechtsprechung und auch die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Literatur verfolgen, allerdings nicht jede einzelne Entscheidung des BFH kennen (BGH NJW 2015, 770 Rn 14). Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vorhersehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den relativ sichersten und ungefährlichsten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (BGH NJW 2009, 2949, 2950; 2004, 3487; 1995, 2108; 1993, 1139; 1993, 2799, 2800; NJW-RR 2007, 1556). (vgl. Berger in: Erman BGB, Kommentar, § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung, Rrn. 83, 84, zit. nach juris). Im Lichte des Vorstehenden hätte der Beklagte, an den als Lohnsteuerhilfeverein keine geringen Anforderungen an die Beratertätigkeit zu stellen sind, sofern diese von ihm erbracht werden (dürfen), die überreichten Unterlagen an sich nehmen und ans Finanzamt R. weiterleiten müssen. Es kann dahinstehen, ob die Zeugen F. und S. die Unterlagen akzeptiert hätten. Denn wenn sie die Unterlagen nicht akzeptiert hätten, hätten sie den Kläger bzw. Beklagten anhören müssen. Dann ist im Rahmen einer hypothetischen Betrachtungsweise zu unterstellen, dass die Parteien alles getan hätten, um eine steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit herbeizuführen. Davon ist das Gericht – auch vor dem Hintergrund der Prozessführung – überzeugt. Nicht überzeugt ist das Gericht davon, dass der Beklagte bzw. der Vorstand den Kläger ausdrücklich davon unterrichtet hat, den Verlust aus den Aktiengeschäften nicht in die Steuererklärungsvordrucke aufzunehmen. 2. Gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag/Mitgliedschaft kann der Kläger Ersatz des ihm durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen Schadens in Höhe von 908,00 EUR verlangen für die Nichtübermittelung der steuerlich relevanten Unterlagen von J. in Bezug auf die Steuerveranlagung 2013. a) Die Schadensberechnung richtet sich nach §§ 249 ff BGB. Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese). Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 7 m.w.N; vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 176/16, WM 2019, 789 Rn. 38). b) Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs. 6 EStG a.F. (2013) zwei Regelungen zu befolgen sind. Zum einen dürfen „Verluste aus Kapitalvermögen“ allgemein nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder gegen diese in anderen Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden. Zum anderen dürfen im Besonderen „Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ nur gegen „Gewinne aus der Veräußerung von Aktien“ ausgeglichen oder gen diese in andere Veranlagungszeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden (vgl. § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d EStG a.F.). c) Unter Bezugnahme auf den Auszug der Fa. J. hat der Sachverständige K. gemäß seines Ergänzungsgutachtens nachvollziehbar einen Verlust von 10.412,96 EUR ermittelt. Dieser Betrag wirkt sich aber steuerlich nicht vollwirksam aus, da lediglich Gewinne in Höhe von 6.278,00 EUR diesen Verlusten gegenüberstanden (zur Berechnung vgl. Bl. 345 d.A. = Seite 6 des Ergänzungsgutachtens). Des Weiteren waren weitere Einnahmen, die der eigenen Auflistung zu entnehmen waren, hinzuzufügen. Wie bereits unter lit. a) ausgeführt, geht es bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen – hier die Verluste, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage. Demgemäß sind neben den Verlusten auch die Einnahmen der nicht übermittelten Übersicht zu berücksichtigten. Daher sind fiktiv die höheren Einnahmen aus Kapitaleinkünften von 6,80 EUR, 301,31 EUR und 2.525,54 EUR zu berücksichtigen mit der Folge, dass die (hypothetischen) Kapitaleinkünfte bei 6.027,65 EUR liegen anstellt der tatsächlich im Einkommensteuerbescheid in Ansatz gebrachten 9.472,00 EUR. Dies führt zu einem Schaden von 908,00 EUR. Wegen der konkreten Berechnung wird auf Blatt 346 d.A. Bezug genommen (=Seite 7 des Ergänzungsgutachtens). d) Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch wegen nicht in Ansatz gebrachter ausländischer Steuern von (bis zu) 450,00 EUR nicht zu. Der Kläger hat sich nach Ansicht des Gerichtes den entsprechenden Vortrag des Sachverständigen nicht zu Eigen gemacht. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ausländischen Steuern in Deutschland anrechenbar sind. Insoweit sind nach Ansicht des Gerichtes entsprechende Nachweis beizubringen und nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechenbarkeit gegeben sind. Der Sachverständige K. hat insoweit im Rahmen seiner Vernehmung ausführt, den Unterlagen lasse sich entnehmen, dass ausländische Steuern erhoben worden sind. Um den genauen Anrechnungsbetrag zu ermitteln, wäre aus Sicht des Gutachters ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich, um die entsprechenden Daten nachträglich für das Jahr 2013 zu besorgen (vgl. Bl. 379 d.A.) und er Sachverständige führt zur Höhe einen Betrag zwischen 0,00 EUR bis zu 450,00 EUR aus (vgl. Bl. 380 d.A.). e) Der Anspruch ist durchsetzbar, insbesondere kann der Beklagte die Leistung nicht nach § 214 BGB verweigern. Die Verjährungsfrist beträgt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Verjährungsbeginn ist Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen sind i.d.R. mit dem Zugang des Steuerbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – III ZR 161/19 –, juris mit Verweisung auf ältere BGH-Rechtsprechung) gegeben. Der Bescheid ist dem Kläger im Oktober 2014 zugegangen. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde – entgegen der Ansicht des Klägers - nicht durch die Führung des Einspruchsverfahrens gehemmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. April 2012 – I-25 U 46/11 –, Rn. 39, juris). Mithin endete die Verjährungsfrist grundsätzlich am 31.12.2017. Der Lauf der Verjährungsfrist ist aber durch Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB durch Schriftwechsel vom 04.12.2017/08.12.2017 gehemmt worden. Am 10.01.2018 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung auf, dieser übermittelte das Schreiben seinem Haftpflichtversicherer. Durch diesen erfolgte die Zurückweisung (erst) am 06.03.2018. Damit endeten die Verhandlungen, sodass die Verjährung nach § 203 Satz 2 BGB frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, wenn nichts weiter veranlasst worden wäre. Allerdings hat der Kläger das Mahngericht - Amtsgericht Hagen - angerufen und antragsgemäß ist ein Mahnbescheid am 23.04.2018 erlassen worden. Widerspruch erfolgte am 08.05.2018, die Abgabe ans Streitgericht erfolgte nach Einzahlung des weiteren Auslagenvorschusses am 14.06.2018 und die Anspruchsbegründungs-schrift vom 03.07.2018 ist am 04.07.2018 bei Gericht eingegangen, sodass fortwährend eine Hemmung gegeben war und zwar zunächst nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Mahnverfahren) und nach Abgabe ans Streitgericht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. f) Die Klageabweisung im Übrigen ist auch endgültig zu fassen, da der Steuerbescheid 2013 in Bezug auf die beschränkte Abziehbarkeit von Verlusten aus Aktiengeschäften nicht vorläufig ist gemäß § 165 Abgabenordnung und auch bei hypothetischer Betrachtungsweise auch endgültig gewesen wäre. Daher hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17.11.2020 (BFH, Vorlagebeschluss vom 17. November 2020 – VIII R 11/18 –, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562) keine Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit. Insbesondere kann ein Anspruch in Bezug auf die Veranlagung 2013 nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht (wieder) aufleben, selbst wenn dieses der Vorlage entsprechend die einkommensteuerrechtliche Regelung für verfassungswidrig erklären sollte. Denn – wie eingangs bereits dargelegt – ist der Bescheid insoweit endgültig und in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Kläger hat ferner keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Nichtfeststellung eines Verlustvortrags und der damit einhergehenden Nichtberücksichtigung im Rahmen der Zusammenveranlagung im Veranlagungszeitrum 2015 in Höhe von 1.090,61 EUR. Ob dem Kläger ein Schaden der Höhe nach zusteht, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre nach § 214 BGB dauerhaft nicht durchsetzbar. Der Steuerbescheid datiert auf den 29.12.2016. Allerdings ist vorliegend nicht auf das Bekanntwerden des Steuerbescheides abzustellen, sondern auf die Anfertigung der Einkommensteuererklärung. Der Kläger hatte Kenntnis von den steuerlichen Pflichtverletzungen des Beklagten, er kannte die Höhe der Verluste und durch einen einfachen Blick ins Gesetz wäre ihm bekannt gewesen, dass die von ihm ermittelten Verluste nicht mit den Gewinnen vollends aufgerechnet werden können, sodass zwingend ein Verlustvortrag entstanden wäre. Das es und welche Wirkung Verlustvorträge haben, war dem Kläger auch bekannt; dies folgt aus der Geltendmachung von Verlustvorträgen für den Veranlagungszeitraum 2013. Diesen hätte der Kläger geltend machen müssen im Jahre 2015, spätestens aber im Jahre 2016 für den Veranlagungszeitraum 2015 (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – III ZR 161/19 –, juris zum Verjährungsbeginn) und die Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichtberücksichtigung sodann geltend machen müssen. Somit ist Verjährung eingetreten (spätestens) am 31.12.2019 nach §§ 195, 199 BGB. Der Ablauf der Verjährungsfrist nach § 204 Nrn. 1, 3 BGB war nicht eröffnet. Denn der Kläger hat diesen Lebenssachverhalt erst im Jahre 2021 ins Verfahren eingeführt, zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen. Die Einrede der Verjährung hat der Beklagte auch erhoben. 4. Der Kläger hat ferner keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Bezug auf die verauslagten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.609,80 EUR. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastet Kläger konnte zumindest den notwendigen Beweis nicht führen. Der Sachverständige I. legt in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. Bl. 451 d.A.) nachvollziehbar dar, dass das Einkommen des Kläger bei 397,30 EUR/Mon. lag und damit oberhalb der der Geringfügigkeitsgrenze für die Familienversicherung von monatlich 395,00 EUR. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 rügt, der Sachverständige habe den Sparerfreibetrag in Höhe von 801,00 EUR nicht mindernd in Ansatz gebracht, ist dieses Vorbringen verspätet, da weit nach der mit Beschluss vom 01.03.2022 gesetzten Stellungnahmefrist und ferner ist das Vorbringen auch in der Sache unzutreffend. Der Sachverständige hat als übrige Kapitaleinkünfte einen Wert in Höhe von 1.934,00 EUR in Ansatz gebracht. Ausweislich des Steuerbescheides 2013 betragen die Kapitalerträge 1.949,00 EUR zzgl. Gewinne aus Veräußerungen (ohne Aktien) von 786,00 EUR (vgl. Bl. 52 d.A.) ergibt dies einen Betrag von 2.735,00 EUR, abzgl. 801,00 EUR Sparer-Pauschbetrag = 1.934,00 EUR. Mithin ist der Sparer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte in Ansatz gebracht worden. Das Gutachten ist daher nicht zum Nachteil des Klägers. 5. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 96, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.