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3 StR 523/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 5 2 3 / 1 4 vom 20. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnah- me derjenigen zur Beschaffenheit der bei der Tat vom 5. Au- gust 2013 verwendeten Schreckschusswaffe - aufrechterhal- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. sowie die Revision des Angeklagten N. werden verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten N. betrifft, dahin geändert, dass die Dauer des Vorwegvoll- zuges der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festgesetzt wird. Der Angeklagte N. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen besonders schwe- ren Raubes und den Angeklagten N. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Besitzes von Munition schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstra- fe von sieben Jahren, gegen den Angeklagten N. - unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt, gegen ihn eine Führerscheinsperre ange- ordnet und die bei ihm sichergestellte Munition eingezogen. Außerdem hat es beide Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren im Wesentlichen auf die in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisio- nen. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es - ebenso wie das Rechtsmit- tel des Angeklagten N. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der den Angeklagten M. betreffende Schuldspruch wegen beson- ders schweren Raubes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Land- gericht angenommene Qualifizierung der Tat wegen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. Bedroht der Täter einer Raubtat das Opfer mit einer geladenen Schreck- schusswaffe, erfüllt er den Qualifikationstatbestand nur, wenn nach deren Bau- art der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 1 2 3 4 - 4 - 197). Feststellungen dazu hat die Strafkammer nicht getroffen; sie waren auch nicht entbehrlich, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13, juris). Auch eine Typenbezeichnung oder eine sonstige Beschreibung der ver- wendeten Schreckschusspistole, die eine Beurteilung ihrer bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren ermöglicht hätte (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), findet sich in dem ange- fochtenen Urteil nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zur Bauart der Waffen ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Die übrigen Feststellungen zum Tathergang und zur Person des Angeklagten M. sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. 2. Die von dem Angeklagten N. erhobene Rüge der Verletzung for- mellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erbracht. Jedoch war der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern: Der Halb- 5 - 5 - strafenzeitpunkt beträgt drei Jahre, einen Monat und zwei Wochen. Bei Be- rücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren war die Dauer des Vorwegvollzugs deshalb - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - auf ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 StR 555/13, juris Rn. 3). Becker Pfister Hubert Schäfer Gericke