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Beschluss

3 StR 451/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Feststellungen zum Ladezustand oder zur griffbereiten Munition einer Gaspistole führen zur Aufhebung entsprechender Schuldsprüche beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. • Die konkreten Typangaben einer Waffe können allgemeinkundig sein und erlauben dem Revisionsgericht Rückschlüsse auf die Bauweise. • Aufhebung einzelner Feststellungen kann zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen; weitere Feststellungen bleiben unberührt, sofern sie nicht vom Rechtsfehler betroffen sind. • Bei Handlungen als Aufklärungsgehilfe kann eine Strafmilderung nach § 31 BtMG in Betracht kommen, wenn ein Zusammenhang zwischen den aufgeklärten Taten und der eigenen strafbaren Tätigkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen mangelnder Feststellungen zum Ladezustand einer Gaspistole • Fehlende Feststellungen zum Ladezustand oder zur griffbereiten Munition einer Gaspistole führen zur Aufhebung entsprechender Schuldsprüche beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. • Die konkreten Typangaben einer Waffe können allgemeinkundig sein und erlauben dem Revisionsgericht Rückschlüsse auf die Bauweise. • Aufhebung einzelner Feststellungen kann zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen; weitere Feststellungen bleiben unberührt, sofern sie nicht vom Rechtsfehler betroffen sind. • Bei Handlungen als Aufklärungsgehilfe kann eine Strafmilderung nach § 31 BtMG in Betracht kommen, wenn ein Zusammenhang zwischen den aufgeklärten Taten und der eigenen strafbaren Tätigkeit besteht. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In seiner Wohnung wurden Betäubungsmittel in nicht geringer Menge sowie eine Gaspistole der Marke Umarex/Beretta Px4 Storm aufgefunden. Die Generalbundesanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der bewaffneten Taten mit der Begründung, das Urteil enthalte keine Feststellungen dazu, ob die Gaspistole geladen war oder ob Munition griffbereit vorhanden war, und ob die Waffe als sonstiger Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG anzusehen sei. Weiter monierte sie, das Landgericht habe nicht geprüft, ob für die fünf Handeltreiben-Fälle eine Strafmilderung nach § 31 BtMG in Betracht komme, obwohl der Angeklagte umfangreiche Angaben zu Abnehmern gemacht hatte. Das Revisionsgericht prüfte diese Rügen und stellte fest, dass die konkreten Typangaben der Pistole Rückschlüsse auf die Bauweise zuließen. • Das Revisionsgericht erkennt einen durchgreifenden Rechtsfehler darin, dass das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat, ob die Gaspistole geladen war oder ob Munition in Reichweite lag; diese Feststellungen sind für die Qualifikation als bewaffnetes Handeltreiben maßgeblich (§ 30a BtMG einschlägig). • Da die fehlenden Feststellungen die Feststellungen zu den vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens unmittelbar betreffen, sind diese Schuldsprüche aufzuheben; die bisherigen übrigen Feststellungen bleiben soweit möglich erhalten. • Der Senat verweist darauf, dass die konkrete Typenbezeichnung der gefundenen Waffe (Umarex/Beretta Px4 Storm) es dem Revisionsgericht erlaubt, aus allgemein zugänglichen Quellen die Bauweise und damit die Mündungsrichtung als allgemeinkundig zu berücksichtigen; dies mildert die Rüge nicht vollständig. • Darüber hinaus ist die Gesamtsanktion nicht haltbar, weil das Landgericht bei den fünf Handeltreiben-Fällen nicht geprüft hat, ob eine Strafmilderung nach § 31 BtMG in Betracht kommt; der Tatbegriff des § 31 Nr. 1 BtMG ist eigenständig weiter als der des § 264 StPO und erfordert Prüfung des Zusammenhangs zwischen Aufklärungshandlungen und eigener Straftat. • Weil die fehlenden Feststellungen und die unterlassene Prüfung einer möglichen Strafmilderung den Strafausspruch wesentlich betreffen, wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte inTeil Erfolg: Die Verurteilungen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie der gesamte Strafausspruch werden im Umfang der dargelegten Rechtsfehler aufgehoben. Die Angeklagtenfeststellungen, die nicht von dem beanstandeten Mangel betroffen sind, bleiben bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Bei der weiteren Verhandlung sind insbesondere Feststellungen zum Ladezustand der Gaspistole, zum Vorhandensein griffbereiter Munition und eine Prüfungsentscheidung zur Anwendbarkeit von § 31 BtMG vorzunehmen.