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Entscheidung

3 StR 57/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 57/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 10. November 2010 wird verwor- fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Er- pressung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Er- pressung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen ge- richtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der näheren Erörterung bedarf allein, ob die Urteilsfest- stellungen die Qualifizierung der Tat wegen Verwendung einer Waffe (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB) tragen. Nach den Feststellungen bedrohte der Ange- klagte die überfallene Kassiererin mit einer funktionsfähigen "Schreckschuss-, Gas- und Signalpistole der Marke 'Reck', Modell G5", wobei das Magazin mit 2 - 4 - fünf Kartuschen - "einer Kartusche Kal. 8 mm Knall und vier Kartuschen Kal. 8 mm CS-Reizgas" - geladen war. Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch aufgrund der mitge- teilten näheren Umschreibung, dass der Angeklagte eine geladene Schreck- schusswaffe, bei der der Explosionsdruck nach vorn austritt, verwendete und mithin den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; kritisch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 244 Rn. 7 ff.). Zum einen ist bei einer Signalpistole der Druckaustritt nach vorn erforderlich, weil sich anderenfalls Signalmunition nicht verschießen ließe. Zum anderen ergibt sich hier aufgrund der mitgeteilten konkreten Typen- bezeichnung die Bauweise der Pistole (s. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 352/01). 3 2. Soweit das Landgericht mehrfach den - nicht existierenden - "§ 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB" statt § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB genannt hat, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen, da es nach Bejahung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StPO im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass es sich um einen minder schweren Fall einer Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB und nicht nach § 250 Abs. 1 StGB handele. Allerdings hat der gegenüber § 250 Abs. 1 4 - 5 - StGB erhöhte Unrechtsgehalt in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 mwN; vgl. auch Fischer aaO § 250 Rn. 2). Der Senat hat den Urteilstenor des- halb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer