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Urteil

I ZR 88/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenznaher gewerblicher Tätigkeit kann die Verwendung fremdsprachiger Hinweise und einer ausländischen Nationalflagge auf der Internetseite ein Ausrichten der Tätigkeit auf Verbraucher dieses Staates im Sinne von Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO begründen. • Für die Anwendbarkeit von Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO ist maßgeblich, ob der Unternehmer seine Tätigkeit bereits beim Vertragsschluss auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hatte. • Wenn die beklagten Verbraucher Indizien vorlegen, die auf eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf ihren Staat schließen lassen, trifft den Unternehmer eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast zur Substantiierung des Gegenvortrags. • Die besondere Zuständigkeitsregel des Erfüllungsorts nach Art.5 Nr.1 Brüssel-I-VO wird von der Verbraucherschutzregel nach Art.15 ff. Brüssel-I-VO verdrängt, wenn die Voraussetzungen für Letztere vorliegen.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit bei grenznaher Maklertätigkeit und Ausrichtung auf Auslandverbraucher • Bei grenznaher gewerblicher Tätigkeit kann die Verwendung fremdsprachiger Hinweise und einer ausländischen Nationalflagge auf der Internetseite ein Ausrichten der Tätigkeit auf Verbraucher dieses Staates im Sinne von Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO begründen. • Für die Anwendbarkeit von Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO ist maßgeblich, ob der Unternehmer seine Tätigkeit bereits beim Vertragsschluss auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hatte. • Wenn die beklagten Verbraucher Indizien vorlegen, die auf eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf ihren Staat schließen lassen, trifft den Unternehmer eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast zur Substantiierung des Gegenvortrags. • Die besondere Zuständigkeitsregel des Erfüllungsorts nach Art.5 Nr.1 Brüssel-I-VO wird von der Verbraucherschutzregel nach Art.15 ff. Brüssel-I-VO verdrängt, wenn die Voraussetzungen für Letztere vorliegen. Die Klägerin ist eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin mit deutschsprachigem Internetauftritt. Auf der Webseite von 2011 fanden sich eine niederländische Flagge und ein Hinweis in niederländischer Sprache, ob 2009 schon dieselbe Gestaltung bestand, ist strittig. Die in den Niederlanden wohnenden Beklagten suchten ein Grundstück im Kreis Kleve, schlossen mit der Klägerin einen Maklervertrag und notariell einen Kaufvertrag, der später rückabgewickelt wurde. Die Klägerin verlangt Maklerprovisionen und Kosten von den Beklagten. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie als unzulässig wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte ab. Streitpunkt ist, ob deutsche Gerichte gemäß Brüssel-I-VO zuständig sind oder die ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte nach Art.16 Abs.2 Brüssel-I-VO greift. • Anwendbares Recht ist die Brüssel-I-Verordnung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeitsprüfung ist der Vertragsschluss 2009. • Nach Art.5 Nr.1 Brüssel-I-VO wäre grundsätzlich der Erfüllungsort (Deutschland) zuständig, da die Maklerleistung dort erbracht wurde. • Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO greift ein, wenn ein Verbraucher einen Vertrag schließt und der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ausrichtet; dann kann Art.16 Abs.2 eine ausschließliche Zuständigkeit des Verbraucherstaats begründen. • Rechtsprechung des EuGH verlangt, dass die Ausrichtung bereits vor Vertragsschluss erkennbar war; Indizien sind z.B. fremdsprachige Hinweise, ausländische Flagge, Anfahrtsbeschreibungen oder Buchungsmöglichkeiten in anderer Sprache. • Die Beklagten legten Indizien (Internetauftritt 2011 mit niederländischer Flagge und niederländischem Hinweis) vor, die eine Ausrichtung nahelegen; daraufhin traf die Klägerin eine erhöhte sekundäre Darlegungslast, substantiiert vorzutragen, dass diese Ausrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden habe (§138 Abs.2 ZPO analog. • Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, wann und von wem Änderungen am Internetauftritt vorgenommen wurden; der ihr mögliche detaillierte Vortrag blieb aus; deshalb ist der Vortrag der Beklagten nach §138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen. • Mangels Darlegung durch die Klägerin ließ sich nicht ausschließen, dass die Klägerin bereits 2009 ihre Tätigkeit auf niederländische Verbraucher ausgerichtet hatte; folglich besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die deutschen Gerichte sind international nicht zuständig, weil die Klage ein Verbrauchergeschäft im Sinne von Art.15 Abs.1 Buchst. c Brüssel-I-VO betrifft und die Klägerin ihre Tätigkeit auf Verbraucher in den Niederlanden ausgerichtet war bzw. hierfür Indizien vorlagen, die die Klägerin nicht substantiiert entkräftet hat. Damit ist die ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte nach Art.16 Abs.2 Brüssel-I-VO anzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Zahlungsklage war daher unzulässig und abzuweisen.