Leitsatz
VII ZR 221/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216UVIIZR221
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216UVIIZR221.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 4. Januar 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 221/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel-I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Aus- schlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ("soziale Sicher- heit") greift insoweit nicht ein. HGB § 89b Abs. 4 Satz 1; AGBG § 9 Abs. 1 + Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreter- vertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsan- spruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350). BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. August 2015 aufgeho- ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2014 abgeändert. Die Klage wird, soweit ihr nicht durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2013 stattgegeben worden ist und soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 12/15 und des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Kosten des Be- rufungsverfahrens 5 U 191/13 hat es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2014 sein Bewenden. Von den Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der im Inland wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesell- schaft mit Sitz in Schweden, nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags auf Zahlung von Treuegeld in Anspruch. Der am 17. März 1942 geborene Kläger war ab dem 1. Juni 1982 als Handelsvertreter für die in S. (Deutschland) ansässigen Unternehmen Telefon- buchverlag W. GmbH & Co. und Adressbuchverlag W. GmbH & Co. (im Fol- genden: die Verlage) tätig. Die Handelsvertretertätigkeit des Klägers endete zum 31. März 2001. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Verlage, auf die deren sämtliche Verpflichtungen übergegangen sind. Grundlage der Handelsvertretertätigkeit des Klägers war ein am 10. De- zember 1982 abgeschlossener Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Han- delsvertretervertrag). Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestim- mungen: "§ 11 Vertreter-Hilfskasse Nach zweijähriger Außendienst-Tätigkeit für die Verlage wird der Vertreter mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres automa- tisch Mitglied der Vertreter-Hilfskasse zu den in der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Anlage II) genannten Bedingungen. Der Vertreter hat seine Tätigkeit für die Verlage begonnen am: 01. Juni 1982 ... 1 2 3 - 4 - § 13 Ausgleichsanspruch (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertre- ter einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend ma- chen. Mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruches verzich- tet der Vertreter auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld). … § 16 Gerichtsstand Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist S. [Deutschland] mit der Maßgabe, daß sich beide Seiten verpflichten, vor Inan- spruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung durch Vermitt- lung des Verbandes D. A. e.V. … zu versuchen." Die Satzung der Vertreter-Hilfskasse enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "§ 1 Zweck der Hilfskasse Zweck der Vertreter-Hilfskasse ist es, im Rahmen der nachfolgen- den Bestimmungen, Zuschüsse und Beihilfen in folgenden Fällen zu leisten: a) zur Altersversorgung nach Beendigung der Vertretertätigkeit ab 65 Jahren bzw. früher im Falle von amtsärztlich bescheinigter Erwerbsunfähigkeit; b) … c) … § 2 Aufbringung der Mittel (1) Vertreter-Einzahlungen Jeder Vertreter, der Mitglied der Vertreter-Hilfskasse ist, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem an ihn Zahlungen der Hilfskasse nach § 4 erfolgen, folgende Zahlungen zu leisten: 4 - 5 - Vierteljährlich zum 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezem- ber, 5 % (fünf vom Hundert) seiner Brutto-Provisionsgut- schriften im vorangegangenen Vierteljahr. … (2) Verlags-Einzahlungen Die Verlage verpflichten sich, an die Vertreter-Hilfskasse auf deren Sonderkonto bei der C.-bank in S. folgende Zahlungen zu leisten: Vierteljährlich 1 % (eins vom Hundert) aus der Gesamtsumme der im vorangegangenen Vierteljahr von allen Vertretern, die Mitglieder der Vertreter-Hilfskasse sind, bei den Verlagen gut- geschriebenen Provisionen. … § 4 Zahlungen der Vertreter-Hilfskasse (1) Altersversorgung a) Jeder Vertreter, der Mitglied der Vertreter-Hilfskasse ist, hat nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit ab 65 Jahren (bzw. früher im Falle von amtsärztlich bescheinigter Er- werbsunfähigkeit) Anspruch auf folgende Leistungen aus der Vertreter-Hilfskasse: aa) Auszahlungen zu Lasten seines Kontos bei der Vertre- ter-Hilfskasse in Höhe von monatlich 1/120 (ein Ein- hundertzwanzigstel) seines Guthabens bei der Hilfs- kasse … im Zeitpunkt des Beginnes der Leistungen. bb) Zahlung eines Treuegeldes für jedes volle Jahr seiner Tätigkeit für die Verlage in folgender Höhe: Jährlich 1/200 (ein Zweihundertstel) der Verlags-Einzahlungen nach § 2 (2) im vorangegangenen Kalenderjahr. Für die Berechnung des Treuegeldes zählen die Arbeits- jahre bis zur Beendigung der Vertretertätigkeit. Das Treuegeld wird ebenfalls in monatlichen Raten ausbe- zahlt. - 6 - Beispiel … b) … c) Die Altersrente nach § 4 (1) a wird auch nach Aufbrauch des Guthabens des Vertreters bei der Hilfskasse bis zu dessen Ableben weiterbezahlt. … § 6 Ausscheiden des Vertreters (1) Endet das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen vor Einsetzen der Leistungen der Hilfskasse, so wird dem Ver- treter sein Guthaben bei der Hilfskasse (Girokonto, Sparkonto und Wertpapierdepot) zur Verfügung gestellt. (2) Endet oder ruht das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen mit Beginn der Leistungen der Hilfskasse nach § 4 (1) (Altersversorgung), so hat dies keinen Einfluß auf die Leis- tungen der Hilfskasse an ihn." Der Kläger erbrachte die ihm nach § 2 Abs. 1 der genannten Satzung ob- liegenden Eigenleistungen ("Vertreter-Einzahlungen"). Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Verlagen wurde dem Kläger sein Guthaben bei der Hilfskasse (§ 6 Abs. 1 der Satzung) ausbezahlt. Mit Schreiben vom 27. August 2001 machte der Kläger gegenüber den Verlagen einen Ausgleichsanspruch wie folgt geltend: "… ich komme auf meine außerordentliche Kündigung zum 31.03.2001 zurück und mache zunächst meinen Ausgleichsan- spruch geltend, den ich aufgrund der Provisionen der letzten fünf Kalenderjahre mit netto DM 240.523,80 zzgl. MWSt DM 38.483,18 das sind brutto DM 279.007,60, beziffere. 5 6 7 - 7 - Der Zahlung des vorgenannten Betrages zzgl. 5 % Zinsen seit dem 1.4.2001 sehe ich bis zum 15.09.2001 entgegen. Außerdem gestatte ich mir den Hinweis, dass ich davon ausgehe, dass mir auch nach der Geltendmachung des Ausgleichsan- spruchs das Treuegeld aus der Vertreterhilfskasse zu gegebener Zeit zusteht, da § 13 des auch unserer Zusammenarbeit zugrunde liegenden Handelsvertretervertrages unwirksam ist. Bekanntlich ist gegen die Entscheidung des LG S. i.S. F. ./. W. Berufung einge- legt worden." Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 verfolgte der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter; das Treuegeld wird in diesem Schreiben nicht er- wähnt. In der Folgezeit machte der Kläger den Ausgleichsanspruch nicht mehr geltend. Eine Handelsvertreterausgleichszahlung erhielt der Kläger nicht. Das Landgericht hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst mit Teilurteil vom 26. Juli 2013 verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Jahr 2000 erfolgten Verlagseinzahlungen zu erteilen. Die gegen dieses Teilurteil ge- richtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. April 2014 als unzulässig verworfen. Im Anschluss an das genannte Urteil des Berufungsgerichts hat die Be- klagte mit Schreiben vom 4. Juli 2014 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt und die "Verlags-Einzahlungen" im Jahr 2000 auf 70.528,41 DM (= 30.060,60 €) beziffert. Der Kläger hat die Auskunft akzeptiert und aus den mitgeteilten Zahlen einen monatlichen Treuegeldanspruch in Höhe von 270,45 € errechnet. Im Übrigen hat der Kläger die Klage teilweise mit Zustim- mung der Beklagten zurückgenommen. Mit Schlussurteil vom 12. Dezember 2014 hat das Landgericht die Be- klagte verurteilt, an den Kläger 18.931,50 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, wobei diese Verurteilung den Treuegeldanspruch des Klägers bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis 1. Oktober 2014 betrifft. Außerdem hat 8 9 10 11 - 8 - das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab November 2014 bis zu dessen Ableben monatlich 270,45 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu bezahlen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An- trag auf Abweisung der auf die Zahlung von Treuegeld gerichteten Anträge wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht führt, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: Brüssel-I-VO). Die Anwendung dieser Verordnung sei im Streitfall nicht nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ausgeschlossen. Die Schlichtungsklausel 12 13 14 15 16 - 9 - in § 16 des Handelsvertretervertrags stehe der Zulässigkeit der Klage nicht ent- gegen. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von Treuegeld in Höhe von mo- natlich 270,45 € aus § 4 Abs. 1 a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse. Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte, deren Rechtsvorgängerinnen die Verlage seien, die die Vertreter-Hilfskasse als betriebsinterne Unterabtei- lung und nicht als rechtlich selbständige Pensions- oder Unterstützungskasse geführt hätten. Der Anspruch bestehe ab der Vollendung des 65. Lebensjahres (Frühjahr 2007), könne vom Kläger also entsprechend seinem Antrag ab dem 1. Januar 2009 verlangt werden. Der Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zusätz- lich den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend gemacht habe. Zwar sei in § 13 des Handelsvertretervertrags - wirksam - geregelt, dass der Vertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld) verzichte. Mit dem Schreiben vom 27. August 2001 habe der Klä- ger den Ausgleichsanspruch indes nur unter der Bedingung geltend gemacht, dass das Treuegeld dadurch nicht tangiert werde, und sich für den Fall, dass doch nur ein Anspruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten. Auch wenn der Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 nur noch den Ausgleichsanspruch geltend gemacht habe, habe dieser Anspruch, auch für die Verlage erkennbar, weiterhin unter dem Vorbehalt gestanden, dass er den Aus- gleich nur unter der Bedingung verlange, daneben auch das Treuegeld fordern zu können. 17 18 - 10 - II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von Treuegeld ge- richtete Klage allerdings für zulässig erachtet. a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch un- ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 16 m.w.N. - An Evening with Marlene Dietrich), ergibt sich unabhängig von der Gerichtsstandsvereinbarung in § 16 des Handelsvertretervertrags jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO. aa) Diese Verordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar. (1) Der zeitliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist unbe- schadet der Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 80 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel-Ia-VO) eröffnet. Die Brüssel-Ia- Verordnung ist nach Art. 66 Abs. 1 nur auf Verfahren anwendbar, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind; ungeachtet des Art. 80 Brüssel-Ia-VO gilt die Brüssel-I-Verordnung weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind (Art. 66 Abs. 2 Brüssel-Ia-VO). Letzteres ist hier der Fall; die Klage ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. 19 20 21 22 23 - 11 - (2) Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist ebenfalls eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO greift im Streitfall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom- men hat, nicht ein. (a) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf die soziale Sicherheit. Nach der Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "soziale Sicherheit" als auto- nomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung berücksichtigt werden müssen (vgl. EuGH, EuZW 2003, 30 Rn. 42 - Baten, zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 EuGVÜ, der Vorläuferbe- stimmung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO). Der Begriff "soziale Si- cherheit" umfasst den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der so- zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- meinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), wie er in deren Art. 4 definiert und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union präzisiert wurde (vgl. EuGH, EuZW 2003, 30 Rn. 45). Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet - übereinstimmend mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1), der Nachfolgeverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, - wie folgt: "Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: … d) Leistungen bei Alter." 24 25 - 12 - Die genannten beiden Verordnungen sind auf (betriebliche) Zusatzalters- versorgungen nicht anwendbar; sie erfassen die gesetzlichen Systeme der so- zialen Sicherheit (vgl. Bittner, Europäisches und internationales Betriebsrenten- recht, 2000, S. 53). (b) Nach diesen Maßstäben ist der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung für Betriebsrentenansprüche eines Arbeitnehmers, die dieser gegen den Arbeitgeber als Schuldner geltend macht, eröffnet (vgl. Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 22; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 28; Rauscher, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. Rn. 1700). Für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, gilt Entsprechendes. (c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO ist nicht veranlasst. Es besteht angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 14. November 2002 - C-271/00, EuZW 2003, 30 (Baten) kei- nerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.), dass der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, nicht erfasst. (3) Auch der räumliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist eröffnet, weil die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat. bb) Die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedanken- strich Brüssel-I-VO liegen vor. 26 27 28 29 30 - 13 - (1) Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO sieht einen einheitlichen Gerichtsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem sol- chen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 43 - Wood Floor Solutions Andreas Domberger; EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41 - Nickel & Goeldner Spedition; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 22; Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 15). Die Tätigkeit von Handelsvertretern ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO einzustufen (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 34). In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedan- kenstrich Brüssel-I-VO ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 38 f.; EuGH, EuZW 2015, 922 Rn. 60 - Holterman Ferho Exploitatie u.a.). Bei einem Handelsvertretervertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers, die insbesondere darin besteht, die ihm anver- trauten Geschäfte vorzubereiten, zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschlie- ßen, hauptsächlich vorzunehmen hatte (EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 38). 31 32 33 - 14 - (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich die internatio- nale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die auf Zahlung von Treuegeld gerichtete Klage jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO. Der Ort, an dem der Kläger seine Handelsvertretertätigkeit für Rechnung der Verlage hauptsächlich vorzunehmen hatte, liegt - auch unabhän- gig von der Erfüllungsortsvereinbarung in § 16 des Handelsvertretervertrags - im Inland. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO auch für die Klage auf Zahlung des Treuegeldes gilt. Denn durch § 11 Abs. 1 des Handelsvertretervertrags sind die in der Satzung der Vertreter- Hilfskasse genannten Bedingungen, auf die der Anspruch auf Zahlung des Treuegeldes gestützt wird, durch Bezugnahme Teil des Handelsvertreterver- trags geworden. b) Es hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, dass das Be- rufungsgericht die Klage nicht deswegen für zurzeit unzulässig erachtet hat, weil der Kläger es versäumt hat, vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütli- che Einigung gemäß § 16 des Handelsvertretervertrags zu versuchen. Die Er- wägung, die Beklagte hätte dartun müssen, dass der Nachfolgeverband des in § 16 des Handelsvertretervertrags genannten Verbands ein Schlichtungsverfah- ren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet, ist im Ergebnis nicht zu be- anstanden. aa) Treffen die Parteien wirksam eine Vereinbarung dahingehend, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungsstelle unternommen werden muss, so wird mit einer solchen Schlichtungsvereinbarung regelmäßig lediglich die sofortige Klagbarkeit ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637 Rn. 18 m.w.N.). Eine derartige Schlich- tungsvereinbarung und deren etwaige Nichteinhaltung sind vom Gericht nur auf 34 35 36 - 15 - Einrede des Beklagten hin zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06, aaO Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, 648, juris Rn. 10). Ist die in der Schlichtungsvereinba- rung genannte Schlichtungsstelle nicht existent oder weggefallen, kann sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als Schlichtungsstelle berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer Schiedsabrede). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Ein- rede des Vorrangs des Schlichtungsverfahrens für nicht durchgreifend erachtet hat. Es kann im vorliegenden Zusammenhang deshalb dahinstehen, ob die von den Verlagen gestellte Schlichtungsvereinbarung in § 16 des Handelsvertreter- vertrags wirksam ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts existiert der in § 16 des Handelsvertretervertrags als Schlichtungsstelle genann- te Verband nicht mehr, sondern lediglich ein Nachfolgeverband, der Verband D. A. V. e.V. Für eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass dieser Ver- band als Schlichtungsstelle an die Stelle des in § 16 des Handelsvertreterver- trags genannten Verbands getreten ist, bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, nachdem die Beklagte, die grundsätzlich die Beweislast für das Vorlie- gen der tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr erhobenen Einrede trägt (vgl. Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., Vor § 253 Rn. 139; Rosen- berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 93 Rn. 36), trotz an sie gerichteten gerichtlichen Hinweises im Termin der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 binnen der vom Berufungsgericht eingeräumten Frist zur Stel- lungnahme nicht dargetan hat, dass dieser Nachfolgeverband ein Schlichtungs- verfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet. 37 38 - 16 - 2. Die auf Zahlung von Treuegeld gerichtete Klage ist indes nicht be- gründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. August 2001 dahingehend, dass der Kläger mit diesem Schreiben den Ausgleichsanspruch nur unter der Bedingung geltend gemacht habe, dass das Treuegeld nicht tangiert werde, und sich für den Fall, dass doch nur ein An- spruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten habe, ist in revisionsrecht- lich beachtlicher Weise rechtsfehlerhaft. Für die gleichsinnige Auslegung des Anwaltsschreibens vom 25. September 2001 gilt Entsprechendes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger - diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen - mit dem Schreiben vom 27. August 2001 - eben- so wie mit dem Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 - den Ausgleichs- anspruch unbedingt geltend gemacht, womit der Anspruch auf Leistungen nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld) entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Handelsvertretervertrags. a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Handelsvertretervertrags verzichtet der Vertreter mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld). Diese Vertragsbestimmung ist, wie der Bundesgerichtshof bereits ent- schieden hat (Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350 ff., juris Rn. 11 ff.), wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, juris Rn. 11 ff., 16 ff.) noch handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG (nunmehr: § 305c Abs. 1 BGB) (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351 f., juris Rn. 21 f.). 39 40 41 42 - 17 - Mit § 13 Abs. 1 Satz 2 haben die Verlage eine Vertragsgestaltung ge- wählt, bei der der Anspruch auf Treuegeld unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 19). § 13 Abs. 1 Satz 2 orientiert sich, soweit in dieser Bestimmung auf die "Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs" abgestellt wird, an der Formulierung in § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs wirkt sich aus- schließlich auf den Anspruch auf Treuegeld dahingehend aus, dass dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 15). Aus dem Um- stand, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Treuegeld nach der Re- gelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 auch dann verliert, wenn der von ihm geltend ge- machte Ausgleichsanspruch sich als nicht bestehend erweist oder der Höhe nach hinter dem Anspruch auf Treuegeld zurückbleibt, resultiert keine unange- messene Benachteiligung des Handelsvertreters (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 20). Die Berechnung und gegebe- nenfalls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs fällt grundsätzlich in den Risi- kobereich des Handelsvertreters. Diesem steht mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm ein Ausgleichsan- spruch zusteht. Darüber hinaus verschlechtert sich die kraft Gesetzes beste- hende Rechtsposition des Handelsvertreters nicht, wenn er das durch freiwilli- ge, jedoch auflösend bedingte Zusage des Unternehmers begründete Treue- geld nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der Handelsver- treter geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang eines Rechts- streits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch Abstandnehmen von der Ver- folgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgend nunmehr 43 - 18 - auf Zahlung des Treuegelds in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02, aaO, S. 3351, juris Rn. 20). b) aa) Bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950 Rn. 17; BAGE 109, 100, 103, juris Rn. 28; BAG, NZA 2002, 567, 568, juris Rn. 19, je zur Geltendmachung von Ansprü- chen). Auf derartige geschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere über deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46, juris Rn. 8 m.w.N.; BAG, NZA 2002, 567, 568, juris Rn. 19). Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1968 - VII ZR 8/66, BGHZ 50, 86, 87 ff., juris Rn. 10 ff., zur Auslegung). Die Auslegung von Willenserklä- rungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft aber nach, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14, ZVertriebsR 2016, 221 Rn. 15 m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. August 2001 - ebenso wie diejenige des nachfolgenden Anwaltsschreibens vom 25. September 2001 - in revisionsrechtlich beachtlicher Weise rechtsfeh- lerhaft. Das Berufungsgericht hat gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es den Wortlaut dieser Schreiben nicht ausreichend berücksich- tigt hat; im Wortlaut dieser Schreiben findet die vom Berufungsgericht ange- nommene Bedingung keine hinreichende Stütze. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene neue Auslegung selbst 44 45 - 19 - vornehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem Schreiben vom 27. August 2001 - wie auch mit dem nachfolgenden An- waltsschreiben vom 25. September 2001 - den Ausgleichsanspruch unbedingt geltend gemacht, womit der Anspruch auf Treuegeld wegen Eintritts der verein- barten auflösenden Bedingung entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Handelsver- tretervertrags. Das Schreiben vom 27. August 2001 enthält keine ausdrückliche Bedin- gung dahingehend, der Ausgleichsanspruch werde nur für den Fall geltend ge- macht, dass die Vertragsbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 2 nach der objektiv bestehenden Rechtslage - entsprechend der Auffassung des Klägers - unwirk- sam ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099, juris Rn. 80, zu einer Eventualanfechtung; vgl. generell zu derartigen, von § 158 BGB nicht unmittelbar erfassten Gegenwartsbedingungen BeckOGK/Reymann, BGB, Stand: 15. September 2016, § 158 Rn. 44 ff.). Auch eine entsprechende konkludente Bedingung kann dem Schreiben vom 27. August 2001 auch unter Berücksichtigung des in dieses Schreiben aufgenommenen Hinweises zu der nach Auffassung des Klägers bestehenden Rechtslage (Unwirksamkeit von § 13) nicht entnommen werden. Angesichts der Wendung "mache zunächst meinen Ausgleichsanspruch geltend" konnten die Rechtsvorgänger der Beklag- ten den genannten Hinweis vernünftigerweise nicht anders verstehen als dahin, der Kläger behalte sich für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung als zu- treffend erweisen sollte, vor, zu gegebener Zeit zusätzlich den Anspruch auf Zahlung von Treuegeld geltend zu machen. Das Schreiben vom 27. August 2001 enthält aus den vorstehend ge- nannten Gründen auch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Be- dingung dahingehend, der Ausgleichsanspruch werde unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des Landgericht S. in 46 47 - 20 - der in dem Schreiben angesprochenen Entscheidung (Wirksamkeit von § 13 Abs. 1) in der Zukunft letztinstanzlich bestätigt wird. Auch dem Anwaltsschreiben vom 21. September 2001, in dem das Treuegeld gar nicht erwähnt wird, kann eine bedingte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht entnommen werden. 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat die auf Zahlung von Treue- geld gerichtete Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 48 49 - 21 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2014 - 33 O 17/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2015 - 5 U 12/15 - 50 ECLI:DE:BGH:2017:040117BVIIZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 221/15 vom 4. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:040117BVIIZR221.15.0 - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Das Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15 wird wegen eines Schreibfehlers gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 48 muss es statt "Anwaltsschreiben vom 21. September 2001" richtig heißen: "Anwaltsschreiben vom 25. September 2001". Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2014 - 33 O 17/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2015 - 5 U 12/15 -