Leitsatz
I ZR 88/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 8 8 / 1 4 Verkündet am: 15. Januar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2 a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Ge- sichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat. b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Ver- brauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat. c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zustän- digkeitsbegründende Vorgänge beruft. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Düsseldorf vom 7. März 2014 wird auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin. Sie unter- hält einen deutschsprachigen Internetauftritt. Im Jahr 2011 enthielten ihre Inter- netseiten und das dort abrufbare Kontaktformular eine niederländische Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis "Informationen auch auf Niederländisch!". Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Internetauftritt der Klägerin auch im Jahr 2009 derart gestaltet war. Die Beklagten, die in den Niederlanden wohnen, interessierten sich zu diesem Zeitpunkt für ein Grundstück im Kreis Kleve. Sie schlossen mit der Klä- gerin einen provisionspflichtigen Maklervertrag und unter Vermittlung der Kläge- 1 2 - 3 - rin am 28. Dezember 2009 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück in Kranenburg, der jedoch später rückabgewickelt wurde. Mit der Klage beansprucht die Klägerin von den Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 10.370,85 € nebst Zinsen sowie die Erstat- tung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 430,66 €. Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten und ihr stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsge- richt zugelassene Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels internationaler Zustän- digkeit deutscher Gerichte als unzulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 - nachfolgend Brüssel-I-VO). Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO sei vielmehr von einer ausschließlichen Zuständigkeit der nieder- ländischen Gerichte auszugehen, weil die Beklagten den Maklervertrag mit der Klägerin als Verbraucher abgeschlossen hätten und die Klägerin ihre gewerbli- che Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet gehabt habe. Dies folge aus der Verwendung der niederländischen Flagge sowie des orangefarbenen nieder- 3 4 5 6 - 4 - ländischen Textes bei der Gestaltung ihres Internetauftritts. Ob die Internetsei- ten schon im Jahr 2009 derart gestaltet gewesen seien, stehe nach der Be- weisaufnahme zwar nicht fest. Etwaige Zweifel gingen aber zu Lasten der Klä- gerin. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die internationale Zustän- digkeit der deutschen Gerichte verneint. I. Die internationale Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der Brüs- sel-I-Verordnung. Diese Verordnung ist zwar durch Art. 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (ABl. EU Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1) mit Wirkung ab dem 10. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 66 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die neue Verordnung aber nur für Verfahren, die nach dem 9. Januar 2015 eingeleitet worden sind. Da die Klägerin die Klage vorher erhoben hat, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit weiter nach der Brüssel-I-Verordnung. II. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Brüssel-I-VO nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 Brüssel-I-VO be- stimmt, da die Parteien ihren Sitz jeweils im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und die in den Niederlanden wohnhaften Beklagten abweichend von Art. 2 Brüssel-I-VO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates, nämlich in Deutschland, verklagt werden. Die Beklagten haben das Fehlen der internatio- nalen Zuständigkeit deutscher Gerichte von Anfang an gerügt, so dass es an einer zuständigkeitsbegründenden Einlassung auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 Brüssel-I-VO fehlt. 7 8 9 - 5 - III. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht nach der besonderen Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet. Zwar sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung an sich erfüllt (dazu unter III. 1). Die An- wendung des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO ist aber durch die Zuständigkeit bei Ver- brauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO ausgeschlossen (dazu unter III. 2). 1. Grundsätzlich ist nach Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO für die Klage auf Zah- lung des Maklerlohns der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gege- ben. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO gilt für die Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung ein einheitlicher Erfül- lungsort der vertragscharakteristischen Leistung (vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386/05, Slg. 2007, I-3699 = NJW 2007, 1799 Rn. 26 - Color Drack/Lexx; Urteil vom 25. Februar 2010 - C-381/08, Slg. 2010, I-1255 = NJW 2010, 1059 Rn. 50 - Car Trim/KeySafety; zu Art. 5 Nr.1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich Brüssel-I-VO EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 = NJW 2009, 2801 Rn. 36 - Rehder/Air Baltic; Urteil vom 11. März 2010 - C-19/09, Slg. 2010, I-2121 = NJW 2010, 1189 Rn. 25 - Domberger/Silva; MünchKomm.ZPO/ Gottwald, 4. Aufl., Art. 5 EuGVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 4b). Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der autonom auszulegende Begriff der Dienstleistungen erfasst sämtliche tätigkeitsbezogenen entgeltlichen Leistungen wie insbesondere solche gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Maklerverträge (österr. OGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 6 Ob 148/04i, IPRax 2006, 10 11 - 6 - 608, 610; Kienle, IPRax 2006, 614, 615 f.). Die Klägerin hat ihre Dienstleistun- gen in Deutschland erbracht, so dass dort der Erfüllungsort liegt. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausscheidet, weil es sich vorliegend um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO handelt, die nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO eine aus- schließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte begründet. a) Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO bestimmt sich die Zustän- digkeit nach Art. 15 bis 17 Brüssel-I-VO, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck ge- schlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Per- son zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendei- nem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertrags- schluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH, Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 8; Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, ZIP 2013, 1141 Rn. 14; Geimer/Schütze, Europä- isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVO Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, nur selten festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, 12 13 - 7 - kommt es, anders als nach dem im Verhältnis der Mitgliedstaaten geltenden bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32] in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung, im Fol- genden: EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 14). b) Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht für die Anwendbarkeit des autonom auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO als ent- scheidend an, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Ver- tragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010 I-12527 = NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller). Deshalb ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem be- stimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreiben- de Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Ho- heitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 76 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller). 14 - 8 - Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, oder der Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Ge- werbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache ergeben. Dabei obliegt es den Gerichten der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die- se Anhaltspunkte vorliegen (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 93 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12, NJW 2013, 3504 Rn. 31 - Emrek/Sabranovic). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein deutscher Gewerbetreibender an Personen aus den Niederlanden richtet, wenn er eine niederländische Flagge und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache auf einer Internetseite verwendet und über die Internetseite eine Anfahrtsskizze aufgerufen werden konnte, in die auch eine Wegbeschreibung aus dem Grenzbereich der Niederlande einge- zeichnet war (BGH, ZIP 2013, 1141 Rn. 22). d) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei dem zwischen den Par- teien geschlossenen Maklervertrag um ein Verbrauchergeschäft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO handelt. 15 16 17 - 9 - aa) Es steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass die Beklagten bei Abschluss des Maklervertrages mit der Klägerin im Jahr 2009 als Verbraucher gehandelt haben. bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit bereits bei Abschluss des Maklervertra- ges mit den Beklagten im Jahr 2009 auf die Niederlande ausgerichtet hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag eine Ausrichtung der gewerbli- chen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande zum Zeitpunkt der Klageerhe- bung im Jahre 2011 vor (dazu B III 2 d bb (1) bis (3)). Danach oblag es der Klä- gerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit den Beklag- ten noch nicht gegeben war (dazu B III 2 d cc und dd). Das ist der Klägerin nicht gelungen (dazu B III 2 d ee). (1) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, die an der deutsch-niederländischen Grenze geschäftsansäs- sige deutsche Klägerin habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung in ihrem Internetauftritt von 2011 durch den orangefarbenen Text mit dem Hinweis auf ihre Kenntnisse der niederländischen Sprache und die Verwendung der niederländischen Flagge ihre Tätigkeit auf die Niederlande ausgerichtet. (2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die auf den Internetseiten der Klägerin angebrachten Sätze in niederländischer Sprache, verbunden mit der niederländischen Flagge und der Fassung dieser Sätze in der für Niederländer bedeutsamen Farbe Orange, belegten ein Ausrichten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO. Das Werben mit einer Informationsgewährung in einer anderen Sprache als der eigenen zeige, dass die Klägerin Geschäfte mit Verbrauchern habe tätigen wollen, die in den Niederlanden wohnhaft seien. 18 19 20 21 - 10 - Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ihr Geschäft im grenznahen Bereich zu den Niederlanden betreibe, in dem auch um niederländische Kundschaft ge- worben werde. (3) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass angesichts der Umstände des zur Entscheidung stehenden Falls von einer Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin auf Verbraucher aus den Niederlanden auszugehen ist. Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesge- richtshofs. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung begibt sich die Revision auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Al- lein der Umstand, dass im Raum Kleve niederländische Staatsbürger wohnen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Internetauftritt der Klägerin sei trotz der Hin- weise in niederländischer Sprache und trotz der Verwendung auf die Niederlan- de hinweisender Zeichen ausschließlich auf in Deutschland ansässige Verbrau- cher ausgerichtet. cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der internationalen Zu- ständigkeit nach der Brüssel-I-VO ist allerdings nicht der Zeitpunkt der Klageer- hebung im Jahr 2011, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien im Jahr 2009. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist das Merkmal des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Unternehmer seine berufliche oder ge- werbliche Tätigkeit erstmalig nach dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf den Staat des Wohnsitzes des Ver- brauchers ausrichtet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union und des Bundesgerichtshofs ist eine Zuständigkeit der Gerichte am Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO nur begründet, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit bereits bei Abschluss 22 23 - 11 - des in Streit stehenden Geschäfts auf den Mitgliedstaat ausgerichtet hat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 76 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25). dd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Klägerin müsse darlegen, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht schon bei Abschluss des Maklervertrages im Jahr 2009 mit den Beklagten auf die Nieder- lande ausgerichtet hat. (1) Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei bei offenem Beweiser- gebnis zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Tä- tigkeit auf die Niederlande ausgerichtet habe, kann allerdings in dieser Allge- meinheit nicht beigetreten werden. (2) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts obliegt die Darle- gungs- und Beweislast dafür, dass der Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 Brüs- sel-I-VO gegeben ist, den Beklagten. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO stellt eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung dar, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zustän- dig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zu- ständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 53 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 6. September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 26 - Mühlleitner/ Ysufi). Der Ausnahmecharakter der Art. 15, 16 Brüssel-I-VO gebietet eine enge Auslegung (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, RIW 2013, 292 Rn. 26 - Česká spořitelna/Feichter; BGH, NJW 2009, 298 Rn. 12; BGH, Urteil vom 24 25 26 - 12 - 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 11). Es entspricht all- gemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass die Partei, die sich auf eine zuständigkeitsleugnende Vorschrift mit Ausnahmecharakter beruft, die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-464/01, Slg. 2005, I-439 = NJW 2005, 653 Rn. 46 - Gruber/Bay Wa AG zu Art. 13 bis 15 EuGVÜ). Die verbraucherschüt- zenden Vorschriften der Brüssel-I-VO sind dabei allerdings so auszulegen, dass ihnen nicht die praktische Wirksamkeit genommen wird (EuGH, NJW 2005, 653 Rn. 50 - Gruber/Bay Wa AG). Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic). (3) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die Beklagten ihrer Darlegungslast hinsichtlich solcher Tatsachen genügt haben, die die An- nahme der Unzuständigkeit der deutschen Gerichte rechtfertigen. Es ist zu- nächst nicht streitig, dass auf Seiten der Beklagten ein Verbrauchergeschäft vorliegt. Fest steht weiter, dass die Internetseiten der Klägerin im Jahr 2011 Hinweise enthielten, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin habe zu die- sem Zeitpunkt ihre Tätigkeit auf Verbraucher aus den Niederlanden ausgerich- tet. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass dies auch schon im Jahr 2009, als die Klägerin Dienstleistungen für die Beklagten erbracht hat, der Fall war. (4) Haben die Beklagten in dieser Weise zuständigkeitsleugnende Tatsa- chen hinreichend dargelegt und bewiesen, obliegt es der Klägerin, diesen Vor- trag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. An dieses Bestreiten sind erhöhte Anforderungen zu stellen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten. 27 28 - 13 - Die beklagten Verbraucher hatten bei der Herstellung des Kontakts zur Klägerin im Jahr 2009 keine Veranlassung, Maßnahmen zu ergreifen, um Be- weise für die Gestaltung des Internetauftritts der Klägerin zu sichern. In der Klageerwiderung aus dem Monat Juli 2011 haben sie aktuelle Ausdrucke vom Internetauftritt der Klägerin vorgelegt, aus denen sich die Elemente ergeben, die eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf die Niederlande belegen. Bei einer sol- chen Sachlage ist es gerechtfertigt, den Gewerbetreibenden, der sich darauf beruft, er habe erst nach dem Abschluss eines Vertrages mit einem Verbrau- cher aus einem anderen Mitgliedstaat seine Unternehmensstrategie auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und dementsprechend erst später seinen Internetauf- tritt entsprechend gestaltet, für verpflichtet zu halten, den entsprechenden Vor- trag mit einem detaillierten Vorbringen zu bestreiten. Anderenfalls würde der mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO intendierte Verbraucherschutz beeinträch- tigt. Die im Ausland verklagten Verbraucher könnten sich im Regelfall nur auf ihre eigene Vernehmung als Partei berufen, wenn ihnen keine Zeugen zur Ver- fügung stehen. Dem Gewerbetreibenden, der die Gestaltung seines Internetauf- tritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen. ee) Dieser Erklärungslast hat die Klägerin nicht genügt, so dass der Vor- trag der Beklagten zur fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Die Klägerin hat nur allgemein behauptet, ihr Internetauftritt habe zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien im Jahr 2009 noch kei- nen niederländischen Text und keine niederländische Fahne aufgewiesen. Sie hat dagegen nicht näher vorgetragen, wann die behauptete Änderung des In- ternetauftritts vorgenommen worden sein soll. Sie hat in beiden Tatsachenin- 29 30 31 - 14 - stanzen nicht vorgetragen, wer diese Änderungen vorgenommen haben soll und auf welche Weise dies geschehen ist. Ein solcher ins Einzelne gehende Vortrag war jedoch angesichts des detaillierten Vorbringens der Beklagten zum Internetauftritt der Klägerin bei Klageerhebung erforderlich. Darauf, dass es notwendig sein könnte, hierzu näher vorzutragen, hat das Berufungsgericht so- wohl vor und als auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme hingewie- sen. Dennoch hat die Klägerin keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Sie hat lediglich zwei Zeugen benannt, die auf die Gestaltung ihres Internetauftritts kei- nen Einfluss genommen haben. Außerdem hat sie einen Ausdruck einer Siche- rungskopie vorgelegt, der ihren Internetauftritt am 23. Mai 2009 belegen soll. Aus diesem Ausdruck lässt sich jedoch weder das Datum nachvollziehen noch ist erkennbar, ob die dort ersichtliche Gestaltung der Homepage der Klägerin tatsächlich über das Internet abrufbar war. Auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu der Frage, welche Gestaltung der Internetauftritt der Klägerin im Jahr 2009 aufwies, und die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit nicht alle an- gebotenen Beweise erhoben, kommt es angesichts des ungenügenden Tatsa- chenvortrags der Klägerin nicht an. 3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 11. September 2008 - C-428/06, Slg. 2008, I-6747 = EuZW 2008, 757 Rn. 42 -UGT Rioja u.a.). Im Streitfall stellt sich im Blick auf die Auslegung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO keine Frage, die nicht schon in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beurteilen ist. 32 33 - 15 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 17.02.2012 - 3 O 130/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.2014 - I-7 U 104/12 - 34