Urteil
3 O 130/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2012:0217.3O130.11.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.370,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.370,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. 3 O 130/11 Verkündet am 17.02.2012 HekermannJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Frau M, U-Weg, 47533 Kleve, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T2 und Partner, Am Halben Mond 2, 46446 Emmerich am Rhein, g e g e n 1. Herrn T, Cuperstraat 48, 6681 AT Bemmel, Niederlande, 2. Frau Q.M. T-de Groot, Cuperstraat 48, 6681 AT Bemmel, Niederlande, Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V und Philipsen, Harttor 7 - 13, 47608 Geldern, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2012durch den Richter am Landgericht E als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.370,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche auf Maklergebühren. Die niederländischen Beklagten beauftragten die Klägerin Mitte des Jahres 2009 mit der Suche eines Grundstückes zum Kauf. Auf Vermittlung der Klägerin schlossen die Beklagten mit der I GmbH am 28.12.2009 vor dem Notar Dr. X in xxx einen Kaufvertrag (UR-NR. #####/####) über das Grundstück xxx, xxx in xxxx (Deutschland) . Als Maklerprovision waren 8.700 € netto bzw. 10.370,85 € brutto und für den Fall einer sofortigen Zahlung war zwischen den Parteien ein Sonderrabatt von 2.175,00 (25 %) vereinbart. Später kam es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen den Beklagten und dem Grundstücksverkäufer, wobei die Gründe für die Rückabwicklung zwischen den Parteien umstritten sind. Unter dem 17.03.2010 legte die Klägerin zunächst in deutscher Sprache Rechnung (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.), mahnte mit Schreiben vom 24.04.2010 (Anlage zur Klageschrift, Bkl. 7 d.A.) zur Zahlung bis zum 04.05.2010 und erstellte unter dem 15.05.2010 ein Manschreiben (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Parallel hierzu gab es zwischen den Parteien E-Mail-Verkehr (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 9 ff. d.A.). Am 03.06.2010 erfolgte ein Schreiben an die Beklagten in niederländischer Sprache (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl. 22 d.A.), bevor die Klägerin ihre Forderung auch mit anwaltlichen Schreiben vom 03.01.2011 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 24 d.A.) geltend macht. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in den Niederlanden. Die Klägerin trägt vor: Ihre Tätigkeit sei nicht auf niederländische Verbraucher ausgerichtet gewesen. Soweit sich die Beklagtenseite auf den Aufbau der Internetpräsenz berufe, seien die niederländische Flagge und der Hinweis „Informatie ook in het Nederlands“ erst im Frühjahr des Jahres 2010 eingefügt worden. Dagegen seien diese Hinweise zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der klägerischen Leistungen durch die Beklagten noch nicht vorhanden gewesen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen von Artikel 15 EuGVVO nicht vor: Die Internetseiten der Klägerin seien nämlich in deutscher Sprache aufgebaut, es gebe keinen Link, der eine Übersetzung in die niederländische Sprache vornimmt und auch kein „Niederländisches Kontaktformular“. Die Klägerin tätige Geschäfte ausschließlich in Deutschland und ihre Tätigkeit sei auf den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags gerichtet, so dass die Internetseiten lediglich der reinen Information dienten, zu denen zusätzlich noch persönliche Treffen zwangsläufig stattfänden. Auch sei der vollständige Schriftverkehr und auch die Gespräche mit den Beklagten in deutscher Sprache geführt worden. Schließlich finde jedwede Werbung ausschließlich in deutschen Medien statt. Die Beklagten hätten daher das vereinbarte Maklerhonorar zu tragen, außerdem die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 430,66 € nach näherer Maßgabe von Seite 4 der Klageschrift. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.370,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Protentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2010 sowie außergerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 430,66 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen unter fortlaufend aufrecht erhaltener Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die Klage abzuweisen Sie tragen vor: Deutsche Gerichte seien vorliegend international nicht zuständig. Denn es handele sich um eine Verbrauchersache im Sinne des Artikel 15 Abs. 1 Nr. c) EuGVVO, so dass gemäß Artikel 16 Abs. 2 EuGVVO allein die Klage vor niederländischen Gerichten erhoben werden könnte. Die Klägerin habe ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Niederlanden ausgerichtet. Die Beklagten verweisen insoweit auf den E-Mail-Auftritt der Klägerin unter „www.nicole-M-immobilien.de“ (vgl. Ausdrucke als Anlagen B1 und B2 zur Klageerwiderung, Bl. 44 f. d.A.), weil unter anderem auf der Webseite der Klägerin eine niederländische Flagge zu sehen sei , neben der kommentiert wird „Informatie ook in het nederlands!“ bzw. „Informatie ook op nederlands!“. Auch seien die zwischen den Parteien geführten Gespräche auf Niederländisch geführt worden, zumal die Beklagte zu 2) überhaupt kein Deutsch spreche . Für die Beklagten sei es gerade wesentlich gewesen, einen ortsansässigen aber dennoch der niederländischen Sprache mächtigen Makler zu beauftragen. Der E-Mail-Auftritt der Klägerin sei ersichtlich darauf ausgerichtet, niederländische Interessenten aus dem Grenzbereich anzuziehen und habe auch die Beklagten motiviert, überhaupt erst Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen. Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 24.01.2012 das Vorhandensein der Hinweise auf die niederländische Sprache bestreite, sei der Sachvortrag verspätet. Der Grundstückskaufvertrag sei vor folgendem Hintergrund rückabgewickelt worden: Vor Abschluss des Kaufvertrags hätten die Beklagten die Klägerin gefragt, on hinter dem Haus eine Freifläche verbleibe, sodass freier Blick in die Landschaft verbleibe. Dies habe die Klägerin bestätigt, obwohl ihr schon damals bekannt gewesen sei oder aber hätte bekannt sein müssen, dass nach die Gemeinde xxxx im April 2009 und damit 8 Monate vor Abschluss des Kaufvertrags ein Entwicklungskonzept „xxxx 2020“ beschlossen hatte, nach dessen Inhalt im Bereich des von den Beklagten erworbenen Grundstücks eine Q-Straße zwecks Entlastung des Ortskerns gebaut werden sollte. Entscheidunsgsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kleve international zuständig. Vorliegend ist keine ausschließliche Zuständigkeit niederländischer Gerichte iSd Artikel 15 Abs. 1 c) EuGGVO gegeben, da keine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande besteht. Über die Kriterien, nach denen eine Ausrichtung im Sinne von Art 15 Abs. 1 c) EuGGVO zu beurteilen ist, hat der EuGH bereits im Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 505 ff.) entschieden und dort bestimmte Indizien aufgestellt, nach denen im Einzelfall zu entscheiden ist. Daher ist im vorliegenden Verfahren weder eine eigene Vorlage der Kammer an den EuGH noch ein Abwarten von Vorlageentscheidungen anderer Gerichte veranlasst. Die einzelfallabhängige Gewichtung der Indizien ergibt Folgendes: Es kann dahingestellt bleiben, ob der klägerische Internetauftritt bereits vor Abschluss des Kaufvertrags die vorgetragenen Hinweise auf die niederländische Sprache enthielt. Denn weitere Indizien, die auf eine Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf niederländische Verbraucher schließen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich: Soweit die Beklagten behaupten, dass auf Niederländisch kommuniziert worden sei, bieten sie nur in unzulässiger Weise Beweis durch Vernehmung der eigenen Partei an. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr und den vorgelegten Abrechnungen, die inhaltlich nicht bestritten sind, ergibt sich dagegen eine (schriftliche) Korrespondenz in deutscher Sprache. Dass sowohl auf dem Briefpapier als auch auf den ausgedruckten Internetseiten gerade nicht die Vorwahl für Deutschland (0049) aufgeführt ist, spricht nach dem angegebenen EuGH-Urteil ebenfalls nicht für eine Ausrichtung auf niederländische Kunden. Weitergehend ist anzuführen, dass auch lediglich ein deutsches Bankkonto von der Klägerin angegeben ist und die „formularmäßigen Hinweise“ im E-Mail-Verkehr in den vorgelegten E-Mails der Klägerin in deutscher und englischer Sprache, aber gerade nicht in niederländischer Sprache, erfolgen. Bei einem Maklervertrag über deutsche Grundstücke liegt es auch in der Natur der Sache, dass keinesfalls der gesamte Vertrag per Internet abgewickelt werden kann, sondern vor dem Verdienen des Maklerhonorars jedenfalls ein Notartermin in Deutschland stattfinden muss. Allein der Umstand, dass eine niederländische Fahne auf der Internetseite vorhanden ist mit dem Zusatz „Informatie ook op Nederlands“ bzw. „informatie ook in het nederlands“ (wobei voraussichtlich nur eine Fassung sprachlich richtig sein dürfte), ohne dass die Beklagten überhaupt ausführen bzw. nachgewiesen haben, welche Informationen dann auf Niederländisch erteilt werden, reicht angesichts der entgegenstehenden Indizien nicht aus, um eine Ausrichtung im Sinne der Vorschrift festzustellen. Damit verbleibt es gemäß Art 5 Abs. 1 a) EuGVVO für die Maklerlohnklage für deutsche vermakelte Objekte bei einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.11.2010 – 2 AR 36/10 – zitiert nach BeckRs 2010, 30661). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve nach § 29 ZPO folgt dieser internationalen Zuständigkeit (vgl. auch BGH NJW 2006, 1806). Die Klage ist auch begründet, weil vorliegend ein vertraglicher Anspruch auf Maklercourtage besteht. Es findet deutsches Recht Anwendung, da der Maklervertrag dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Maklers unterliegt (OLG Düsseldorf RIW 97, 780, nunmehr ROM I 4 lit b der EG-Verordnung 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Der Höhe nach ist die Maklerprovisionsforderung unstreitig, wobei den Beklagten mangels rechtzeitiger Zahlung nicht mehr der vereinbarte Rabatt zusteht. Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin bewusst falsch oder falsch „ins Blaue hinein“ Fehlangaben zur Bebaubarkeit machte und dadurch wegen einer groben Treupflichtverletzung ihr Maklerhonorar nach § 654 BGB verwirkte (vgl. hierzu: OLG Celle NZM 2004, 346). Denn die Beklagten sind durch ihren Verzicht auf den Zeugen beweisfällig geblieben da sie darüber hinaus nur in unzulässiger Weise Beweis durch ihre eigene Vernehmung anboten. Nur der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass der (für sich genommen unstreitige) vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien aber auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Klägerin durch Falschangaben zum Kaufvertrag motivierte und die erst spätere Kenntniserlangung der Beklagten der Grund für die Rückgängigmachung des Kaufvertrags war. Auch die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin verzusgbedingt gemäß §§ 280 Abs. 2 , 286,288 BGB zu. Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, die der Höhe nach zutreffend berechnet sind (0,65-fache Geschäftsgebühr, 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 10.370,85 €- E