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Beschluss

3 StR 502/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung darf die Tatsache, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, nicht zugleich als selbständiger strafschärfender Umstand verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung, § 46 Abs. 3 StGB). • Wenn das Tatbild eines einzelnen Tathandlungsabschnitts bereits die Merkmale einer höheren Strafandrohung nach einer spezialgesetzlichen Vorschrift begründet, dürfen dieselben Merkmale nicht erneut separat zu Lasten des Täters bei der Strafzumessung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Verbots der Doppelverwertung bei Strafzumessung • Bei der Strafzumessung darf die Tatsache, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, nicht zugleich als selbständiger strafschärfender Umstand verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung, § 46 Abs. 3 StGB). • Wenn das Tatbild eines einzelnen Tathandlungsabschnitts bereits die Merkmale einer höheren Strafandrohung nach einer spezialgesetzlichen Vorschrift begründet, dürfen dieselben Merkmale nicht erneut separat zu Lasten des Täters bei der Strafzumessung herangezogen werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs der eigenen Tochter in zahlreichen tateinheitlichen Fällen verurteilt. Verurteilt worden ist er unter anderem wegen einfacher und schwerer Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach älterer und neuerer Rechtslage. Das Landgericht setzte für die einzelnen Taten Strafmaße fest und begründete die Höhe der Einzelstrafen teilweise mit der Wiederholung der Taten und einer gesunkenen Hemmschwelle des Angeklagten. Insgesamt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte unter anderem Fehler bei der Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob das Landgericht strafschärfende Gesichtspunkte zu Unrecht verwertet habe. • Die Revision hatte in Bezug auf die Einzelstrafen in den bezeichneten Fällen Erfolg, weil das Landgericht bei der Bemessung strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die Taten überhaupt begangen hat. Dies stellt eine unzulässige Doppelverwertung dar (§ 46 Abs. 3 StGB). • Insbesondere hat das Landgericht in mehreren Fällen die vermeintlich "gesunkene Hemmschwelle" und die fortgesetzte Begehung als zusätzliche strafschärfende Umstände gewertet; damit wurde dieselbe Tatsache, die den Tatbestand begründet, zugleich zur Erhöhung der Strafe verwendet. • Darüber hinaus hat das Landgericht in den Fällen, die unter die erhöhte Strafandrohung fielen, Umstände strafschärfend berücksichtigt, die bereits die höhere Strafandrohung nach der spezialgesetzlichen Norm begründen; auch dies ist unzulässig, weil die tatbestandlichen Merkmale nicht nochmals separat in die Strafzumessung eingestellt werden dürfen. • Die zur Last gelegten tateinheitlichen Tatfeststellungen bleiben materiell bestehen; der BGH hob jedoch die Urteilsaussprüche über die Einzelstrafen und infolgedessen die Gesamtstrafe auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück. • Im Übrigen wurde die Revision verworfen; nur im Umfang der genannten Strafzumessungsfehler war die Entscheidung aufzuheben. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Einzelstrafen in den bezeichneten Fällen und die darauf beruhende Gesamtstrafe wurden aufgehoben, weil das Landgericht unzulässig tatbestandliche Feststellungen als eigenständige strafschärfende Umstände verwertet hat (Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB). Die Tatfeststellungen bleiben erhalten; die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hinsichtlich der übrigen Angriffe blieb die Revision erfolglos. Insgesamt gewinnt der Angeklagte insoweit, als die fehlerhafte Strafzumessung Beseitigung und erneute Entscheidung erfordert; entscheidungsrelevante Feststellungen müssen dabei nicht neu getroffen werden.