Entscheidung
5 StR 483/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR483
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR483.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 483/24 vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 26. März 2024 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das vorge- nannte Urteil – soweit es diesen Angeklagten betrifft – im Straf- ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Führen einer halbauto- matischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheits- strafe von elf Jahren verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen ver- suchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zur Überlassung an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, und eine Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab der in Italien voll- streckten Haft getroffen. Es hat ferner die Einziehung von Tatmitteln angeordnet. Die mit einer nicht ausgeführten Formalrüge und sachlich-rechtlichen Beanstan- dungen geführte Revision des Angeklagten G. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechts- mittel – wie auch das des Angeklagten N. insgesamt – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklag- ten N. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entgegen der Annahme der Revision sind die Strafzumessungserwägungen nicht lückenhaft. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN). Angesichts dessen, dass die Verletzungen des Angeklagten Folge von bewusst in Kauf genommenen etwai- gen Verteidigungshandlungen des körperlich deutlich überlegenen Tatopfers wa- ren, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer 1 2 3 - 4 - diese nicht als bestimmenden Strafmilderungsgrund eingestellt hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten G. führt lediglich zur Aufhe- bung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung leidet, die ihn aber nicht davon abgehalten hat, die vorliegende Tat zu planen und auszuführen.“ Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 502/14, NStZ-RR 2015, 71; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333; vom 6. Dezember 2018 – 1 StR 186/18 Rn. 8). Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass die Schwurge- richtskammer ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung zu einer milderen Strafe gekommen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO) und hebt das Urteil im Strafausspruch auf. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener RiBGH Gericke ist im Köhler Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 26.03.2024 - 16 Ks 305 Js 6059/23 4 5 6