Urteil
1 O 111/21
LG Rostock 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGROSTO:2021:1008.1O111.21.00
1mal zitiert
2Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für eine Gefährdungshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 nach dem Montrealer Übereinkommen ist es erforderlich, dass ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand oder eine Handlung bzw. ein pflichtwidriges Unterlassen des Bordpersonals ursächlich für die Gesundheitsstörung oder Körperverletzung gewesen sein muss. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Verschlucken des Passagiers auf einen Fremdkörper im Bordessen zurückzuführen ist.(Rn.26)
(Rn.27)
2. Ein Beweisantrag, welcher sich auf die Einvernahme von nicht namentlich benannten Zeugen bezieht, ist unzulässig. Nur ausnahmsweise ist ein Angebot auf Vernehmung eines mit „N.N.“ benannten Zeugen zu berücksichtigen, wenn dieser, z.B. durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion, hinreichend individualisierbar ist.(Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 1/2.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt bis zu 13.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Gefährdungshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 nach dem Montrealer Übereinkommen ist es erforderlich, dass ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand oder eine Handlung bzw. ein pflichtwidriges Unterlassen des Bordpersonals ursächlich für die Gesundheitsstörung oder Körperverletzung gewesen sein muss. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Verschlucken des Passagiers auf einen Fremdkörper im Bordessen zurückzuführen ist.(Rn.26) (Rn.27) 2. Ein Beweisantrag, welcher sich auf die Einvernahme von nicht namentlich benannten Zeugen bezieht, ist unzulässig. Nur ausnahmsweise ist ein Angebot auf Vernehmung eines mit „N.N.“ benannten Zeugen zu berücksichtigen, wenn dieser, z.B. durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion, hinreichend individualisierbar ist.(Rn.37) (Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 1/2. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert beträgt bis zu 13.000,00 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin zu 2) steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung der Behandlungskosten nicht zu. Die Tatumstände für eine Gefährdungshaftung gem. Art. 17 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) haben nicht mit der gebotenen Sicherheit gem. § 286 ZPO festgestellt werden können. 1. Art. 17 Abs. 1 des am 28.05.1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9.12.1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5.4.2001 in ihrem Namen genehmigt worden ist (im Folgenden MÜ), eröffnet die Gefährdungshaftung für einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs. Für die Auslösung der Haftung des – vertraglichen bzw. ausführenden (vgl. Art. 39 ff. MÜ) – Luftfrachtführers für die körperliche Verletzung eines Reisenden bedarf es eines „Unfalls“, der sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet haben muss. Die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff „Unfall“ zukommt, ist die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses. Der Begriff des Unfalls erfasst grds. jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht (EuGH (4. Kammer), Urteil vom 19.12.2019 – C-532/18, NJW 2020, 381). Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist die Kammer der Ansicht, dass nicht jede Gesundheitsstörung oder Körperbeeinträchtigung eines Reisenden an Bord eines Flugzeugs von Art. 17 MÜ erfasst wird. Erforderlich ist, dass ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand oder eine Handlung bzw. ein pflichtwidriges Unterlassen des Bordpersonals ursächlich für die Gesundheitsstörung oder Körperverletzung gewesen sein muss. 2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht lediglich fest, dass sich die Klägerin zu 2) verschluckt hat, wobei nicht restlos hat aufgeklärt werden können, ob hierfür ein Fremdkörper im servierten Bordessen ursächlich gewesen ist. Entscheidend für die Kammer ist die Aussage des gehörten Arztes Dr. …... Er hat die Klägerin zu 2) unstreitig zeitnah nach dem Flug untersucht. Ausweislich seiner Behandlungsdokumentation hat er eine – irgendwie geartete – Verletzung des Kindes im Rachenraum nicht feststellen können. Er hat plausibel dargelegt, dass er anderes dokumentiert hätte. Die angegebene Diagnose „T 18-foreign body in alimentary tract“ sei eine für den Fall vorgegebene Dokumentationsbezeichnung und sage nichts darüber aus, ob tatsächlich eine Fremdkörperverletzung gegeben sei. Er hat nicht bestätigt, die Eltern des Kindes dahin beraten zu haben, sie müssten die Klägerin 2) dauerhaft beobachten; er hat lediglich erinnert, die Eltern allgemein darauf hingewiesen zu haben, die Klägerin zu 2) im Auge zu behalten. Die Kammer erachtet diese Aussage für nicht widerlegt im Sinne des klägerischen Vortrags. Die Eltern der Klägerin zu 2) haben nicht unmittelbar wahrgenommen, woran sich die Klägerin verschluckt hat. Das von der Klägerin zu 2) Erbrochene ist nicht auf Fremdkörper untersucht worden und ein solcher auch niemals gefunden worden. Allein die Aussage des Klägers zu 1), er habe bei dem erbrochenen Essen auch Blut festgestellt, überzeugt die Kammer nicht von einer Verletzung durch einen Fremdkörper. Zum einen ist die Unterscheidung von Blut im Erbrochenen eines Kindes nicht signifikant. Zum anderen kann es andere Ursachen für „Blut“ geben als eine Verletzung der Mundschleimhaut bzw. des Rachenraums durch einen Fremdkörper bei einem Kleinkind. Auch die Menge des festgestellten Bluts ist völlig unklar. Der Kläger zu 1) hat zwar einen Sachverhalt geschildert, der die Möglichkeit nahelegt, die Klägerin zu 2) habe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem servierten Essen etwas zu sich genommen, das die behauptete Verletzung im Rachenraum erklären könnte. Es fehlen aber auch insoweit jegliche belastbaren Umstände, die mit der gebotenen Gewissheit belegen, dass der Kläger zu 1) den Gesamtvorgang zutreffend wahrgenommen, erinnert und entsprechend wiedergegeben hat. Es bleibt zudem immer – da der geltend gemachte Verletzungsgegenstand niemals mehr aufgetaucht ist – die Möglichkeit, dass das Kind von sich aus unbemerkt einen Fremdkörper zu sich genommen hat, der nicht aus dem Beklagtenbereich herrührt. Diese Möglichkeit mag zwar weniger wahrscheinlich sein als andere denkbaren Möglichkeiten, die Kammer vermag sie aber nicht gänzlich auszuschließen. Die Mutter der Klägerin zu 2) hat zwar bekundet, der Zeuge Dr. M…. habe eine „Schnittverletzung im Rachenraum“ festgestellt. Es fehlen indes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter – in ihrer verständlichen Aufregung – den Arzt zutreffend verstanden hat. Möglicherweise hat sich der Arzt Dr. M…. auch nur unklar ausgedrückt und die Mutter der Klägerin zu 2) ihn missverstanden. Das vorgelegte Lichtbild, das ein Bordgeschirr mit einer Abplatzung zeigt (vgl. Anl. K 6 – Seite 231 d.A. 52 O 1953/20 (LG Landshut)), ist ohne hinreichende Aussagekraft. Die Frage, ob es sich um eine frische oder alte Beschädigung gehandelt hat, ist ebenso unbeantwortet wie die Frage, ob das Lichtbild das der Klägerin zu 2) servierte Geschirr zeigt. Für eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend dem Antrag der Kläger fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen. Dies gilt auch für die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, das verwendete Porzellangeschirr sei für die Nutzung im Passagierflugbetrieb ungeeignet. Auch der – als wahr unterstellte – Umstand, dass die Klägerin zu 2) über einen längeren Zeitraum hinweg, d. h. mithin von jedenfalls der gesamten Urlaubszeit, unter erheblichen Schmerzen im Hals-Rachen-Speiseröhrenbereich gelitten habe und sich als Folge des Unfalls die Sprachentwicklung der Klägerin zu 2) deutlich zurückentwickelt bzw. stagnierte habe und sie sich in der Zeit nach dem behaupteten Unfallgeschehen gegen Untersuchungen des Rachenraums gewehrt habe, stellt für die Kammer kein zwingendes Indiz für die klägerseitig geltend gemachte Verletzung der Klägerin zu 2) dar. Dieser Umstand mag – wenn überhaupt – nur beweiserheblich für eine Verletzung des Rachenraums der Klägerin zu 2) sein, nicht aber für die von den Klägern geltend gemachte Verantwortlichkeit. 3. Die Kammer hat sich nicht veranlasst gesehen, den weiteren Beweisantritten der Kläger nachzugehen, die sich auf die Einvernahme von nicht namentlich benannten Zeugen beziehen. Sie sind unzulässig. Der Beweisantrag muss den Zeugen namentlich benennen und eine ladungsfähige Anschrift (vgl. § 377 ZPO) angeben (MüKoZPO/Damrau/Weinland, 6. Aufl. 2020 Rn. 20, ZPO § 373 Rn. 20). Der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezug auf eine abstrakte Beschreibung ist für einen Beweisantritt gem. § 373 ZPO ebenso unzureichend wie die Berufung auf das „Zeugnis N.N.“ (BGH NJW 2011, 1738 Rn. 8). Nur ausnahmsweise ist ein Angebot auf Vernehmung eines mit „N.N.“ benannten Zeugen zu berücksichtigen, wenn dieser – etwa durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion – hinreichend individualisierbar ist (BGH, NJW 1998, 2368 [2369]). Die pauschale Benennung eines „instruierten Mitarbeiters“ lässt die gebotene Individualisierung vermissen (BFH, BFH/NV 2010, 1847 = BeckRS 2010, 25016400 Rn. 7). Ein namentlich nicht benannter und nicht einmal individualisierbarer Zeuge vermag nichts zur Förderung eines Prozesses beizutragen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 4.12.2014 − IX ZR 88/14 NZI 2015, 191, beck-online). Eine Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, ist nicht entsprechend den Grundsätzen zur sog. sekundären Darlegungslast beachtlich, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, diesen Umstand als Beweisvereitelung im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu würdigen (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 138 Rn. 25). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Beweisanträge der Kläger, der früheren Beklagten zu 2) aufzuerlegen, die Frau, welche eine Sitzreihe hinter den Klägern in der Business-Class mitgeflogen ist, namentlich bekanntzugeben sowie ebenso ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und der früheren Beklagten zu 2) aufzugeben, den an Bord des Flugs DE3926 befindlichen Arzt mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, sodass auch dieser als Zeuge für den Vorfall vernommen werden kann, und zu diesem Zweck eine Auskunft der früheren Beklagten zu 2) einzuholen unzulässig gewesen. Ebenso wenig ist dem Antrag der Kläger nachzugehen, die Flugbegleiterin in der Business-Class zu vernehmen. Was sie im Einzelnen bekunden soll und in welcher Hinsicht es für die Beantwortung der Beweisfrage bedeutsam sein könnte, ist völlig unklar. Dass die Beklagte zu 1) vorwerfbar in einer für die Beweiswürdigung relevanten Art und Weise die Aufklärung behindert hat, indem sie dem Auskunftsverlangen der Kläger nicht entsprochen hat, lässt sich nicht feststellen. Die frühere Beklagte zu 2) ist zwar von der Beklagten zu 1) für die vertraglich geschuldete An- und Abreise eingebunden worden. Jedoch ist schon nicht ersichtlich, ob die Beklagte zu 1) überhaupt einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die frühere Beklagte zu 2) gehabt hat. Wäre ein solcher gegeben, fehlt es jedenfalls an belastbaren Umständen, aus denen sich eine Beweisvereitelungsabsicht der Beklagten zu 1) ergeben könnte. Die Kammer hat davon abgesehen, die Kläger auf die Unzulässigkeit hinzuweisen, weil dies bereits seitens der Beklagten geschehen ist. 4. Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage des nach dem Reisevertrag maßgeblichen deutschen Rechts zur Schmerzensgeldzahlung begründet. Die Frage, ob eine subsidiäre Haftung der Beklagten zu 1) als vertraglicher Luftfrachtführer überhaupt in Betracht kommt (vgl. Art. 29 MÜ), bedarf keiner Beantwortung. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen es aus den o.g. Erwägungen nicht, der – nicht mehr beteiligten früheren – Beklagten zu 2) eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 Abs., 281, 823 Abs. 1 BGB) im Sinne des klägerischen Vortrags vorzuwerfen, die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsste. II. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu (651n Abs. 2 BGB). Ob Art. 29 MÜ einen solchen Anspruch sperrt, kann dahinstehen. Voraussetzung wäre ein Reisemangel. Ein solcher kann zwar in der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegen. Dieser muss allerdings der Reisenden darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt (s.o.). III. Dem Kläger zu 1) steht der geltend gemachte und durch Art. 29 MÜ grds. nicht ausgeschlossene Minderungsanspruch gem. §§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB wegen eines Reisemangels nicht zu. a. Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis (§ 651m Abs. 1 S. 1 BGB). Voraussetzung ist das Bestehen eines Mangels gem. § 651i Abs. 1 BGB, also das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit oder des nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzens oder des üblichen Nutzens. Der Reiseveranstalter haftet verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise und trägt grundsätzlich die Gefahr ihres Gelingens. Diese weitreichende Risikozuweisung ergibt sich daraus, dass der Reiseveranstalter die Reise von der Auswahl der Reiseziele und der Leistungsträger, der Information darüber, der konkreten Gestaltung bis zur endgültigen Durchführung im Wesentlichen in der Hand hat, während demgegenüber der Reisende in allen Belangen auf den Reiseveranstalter und dessen Hilfskräfte angewiesen ist. Die Einstandspflicht bezieht sich auf die Reise als Gesamtheit von Reiseleistungen. Ob ein Mangel gegeben ist, bestimmt sich in Bezug auf die Reise als Ganzes. Für die Gewährleistung ist ohne Belang, inwieweit ein Reisemangel behoben werden kann. Der Reiseveranstalter muss nicht nur für Reisemängel einstehen, die auf einem Fehlverhalten seiner Angestellten und der Leistungsträger beruhen, sondern auch für Beeinträchtigungen, die auf Umstände außerhalb seiner Kontrolle zurückgehen. Allgemein anerkannt ist eine Haftungsentlastung des Reiseveranstalters bei bloßen Unannehmlichkeiten. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter des Reisens ergeben, müssen in Kauf genommen werden. Bei einer Summierung von Unannehmlichkeiten können diese allerdings wiederum einen Gewährleistungsanspruch begründen. Reisemängel können einen Minderungsanspruch dann nicht begründen, wenn der Reisende schuldhaft gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Reisemangels (vgl. § 651o Abs. 1 BGB) verstoßen hat und der Reiseveranstalter infolgedessen keine Abhilfe hat schaffen können. Eine Mängelanzeige ist nicht erforderlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe unmöglich gewesen wäre (§ 651o Abs. 2 Nr. 1 BGB). b. Der vom Kläger geltend gemachte Wassereinbruch und Schaden stellt in den Augen der Kammer nur eine Unannehmlichkeit dar. Unwiderlegt ist der Schaden der Beklagten zu 1) am vorletzten Reisetag gegen 19:00 Uhr gemeldet worden. Gegen 21:00 Uhr ist die Leckage beseitigt worden. Betroffen ist nur ein Teil des Teppichs im Eingangsbereich gewesen. In welcher Art und Weise – über eine Geräuschbelästigung durch ein laufendes Trocknungsgerät hinaus – die Nutzbarkeit der Kabine beeinträchtigt worden ist, trägt der Kläger zu 1) nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat ein Trocknungsgerät am Folgetag aufgestellt. Es hat über Nacht und bei Gelegenheit ausgestellt werden können. Der Kläger zu 1) hat zwar Gegenteiliges behauptet, insoweit aber weder substantiiert vorgetragen noch einen Beweis angetreten. Bei einer solchen Sachlage geht die Kammer nicht von einem Reisemangel aus, der eine Reisepreisminderung rechtfertigen kann. III. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache, stehen den Klägern auch die geltend gemachten materiellrechtlichen Nebenansprüche nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Die Kläger machen reisevertragliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Kläger zu 1) buchte für sich, seine Ehefrau und ihre Tochter - die seinerzeit rund 1 1/2 Jahre alte Klägerin zu 2) - eine Kreuzfahrt „Karibische Inseln 2“. Der Reisevertrag beschrieb folgende Eckpunkte (Buchungsbestätigung vom 25.09.2019): 1. Reiseroute: Bridgetown/Barbados - Kingston - Castries - Rouseau - Pointe A Pitrè - St. Johns - La Romana/Dominikanische Republik - Oranjestad - Willemstad - Kralendijk - St. George's/Grenada - Bridgetown/Barbados 2. Reisezeit: 16.01.2019 bis 30.01.2020 3. Reisepreis (inkl. An- und Abreisepaket; München - Bridgetown/Barbados und Bridgetown/ Barbados- München jeweils Business Class): 12.720,00 € Die frühere Beklagte zu 2) war im Auftrag der Beklagten zu 1) für den Hin- und Rückflug verantwortlich. Der Klägerin zu 2) wurde während des Hinflugs ein Essen serviert. Das Geschirr war aus Porzellan. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Essensausgabe kollabierte die Klägerin zu 2). Die Ursache ist streitig. Am 28.10.2020 kam es infolge eines Rohrbruchs zu einem Wassereinbruch in die Kabine der Kläger. Die Kläger begründen ihre Klage wie folgt: Die Klägerin zu 2) habe die Mahlzeit eigenhändig zu sich genommen. Dabei habe sie einen abgesprungenen Porzellansplitter (vgl. Anl. K 6 – Seite 231 d.A. 52 O 1953/20 (LG Landshut)) verschluckt und sich dabei erhebliche Verletzungen im Rachenraum zugezogen. Das verwendete Porzellan sei nicht mehr „verkehrssicher“ gewesen, was hätte erkannt werden müssen. Die Absplitterung sei durch Abnutzung, falsche Aufbewahrung oder Überhitzung im Rahmen der Zubereitung der Speisen erfolgt oder das Porzellan sei ungeeignet gewesen. Das hätte dem Bordpersonal auffallen müssen. Anderen Fluggästen sei Ähnliches passiert. Auch diese hätten Porzellansplitter im Essen gehabt, nachdem dieses serviert worden sei. Dies habe auch die Flugbegleiterin wahrgenommen und erfasst. Der an Bord des Flugzeugs befindliche Arzt habe bei der Klägerin zu 2) eine Blutung im Hals-Rachen-Raum festgestellt. Die Beklagte zu 2) müsse ihn mit ladungsfähiger Anschrift benennen, sodass er als Zeuge zu dem Vorfall vernommen werden könne.Der Schiffsarzt - der Zeuge Dr. H…. M…… - habe diese Diagnose später an Bord bestätigt. Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau - die Mutter der Klägerin zu 2) Regina Gruber - hätten besorgt, dass sich der verletzungsursächliche Splitter noch im Körper der Klägerin zu 2) befinde. Der Kläger zu 1) und seine Ehefrau hätten die Klägerin zu 2) auf ärztlichen Rat 3 - 5 Tage durchgehend beobachtet. Eine Untersuchung bei der Klägerin zu 2) im Hals-Rachen-Raum sowie Zähneputzen, Zahnarztbesuche etc. seien nach dem Vorfall kaum mehr möglich gewesen. Über einen längeren Zeitraum hinweg habe sie erhebliche Schmerzen im Hals-Rachen-Raum gehabt. Negative Auswirkung auf die Sprachentwicklung hätten sich gezeigt. Zahnärztliche Untersuchungen der Klägerin zu 2) seien zunächst wegen ihrer starken Abwehrhaltung nicht möglich gewesen (vgl. Anlage K 8 – Seite 236 d.A. 52 O 1953/20 (LG Landshut)). Wegen der Verletzungsfolgen im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen. Noch im Zeitpunkt der Klageerhebung habe sie an Schmerzen gelitten. Den Beklagten sei die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Der Klägerin zu 2) stehe ein Schmerzensgeldanspruch zu und dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau ein Entschädigungsanspruch in Höhe des anteiligen Reisepreises für 3 - 5 Reisetage in Höhe von 4.240,00 €. Die Ehefrau des Klägers zu 1) habe ihren diesbezüglichen Anspruch an den Kläger zu 1) abgetreten. Die Beklagte müsse auch die Untersuchungskosten in Höhe von 80,00 EUR tragen. Weiterhin stehe dem Kläger zu 1) entsprechend der Klageschrift ein Minderungsanspruch in Höhe von 800,00 € für den Wasserschaden in der gebuchten Kabine zu. Am 28.01.2020 um 18:49 Uhr habe der Kläger zu 1) bei den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) einen Wasserschaden in ihrer Kabine angezeigt. Es könne dahinstehen, welcher Teil des Teppichs der gebuchten Juniorsuite nass gewesen sei. Das ursächliche Leck sei zwar beseitigt worden, es habe aber ein Trocknungsgerät in der Kabine aufgestellt werden müssen. Dessen Betrieb von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr habe erheblichen Lärm verursacht. Es sei erforderlich gewesen, dieses Trocknungsgerät über Nacht laufen zu lassen. Die Kläger beantragen: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin zu 2) zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.240,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 880,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.317,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 freizustellen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt sich gegen die Klage mit Sach- und Rechtsausführungen. Auf die Klageerwiderung vom 07.10.2020 wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) treffe kein Verschulden. Der Nässeschaden sei um 18:49 Uhr gemeldet worden. Nur ein Teil des Teppichs im Eingangsbereich sei nass gewesen. Um 20:59 Uhr sei die Leckage beseitigt worden. Am Folgetag sei dann ein Trocknungsgerät in der Kabine aufgestellt worden. Die Kläger hätten dieses Trocknungsgerät über Nacht abschalten können. Es habe sich bei der kurzfristigen Beeinträchtigung um eine bloße Unannehmlichkeit gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Urkunden verwiesen. Das zunächst angerufene Landgericht Landshut hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgetrennt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Rostock verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 18.06.2021 und 08.10.2021 verwiesen.