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Leitsatz

XII ZB 405/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 4 0 5 / 1 4 vom 26. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 278 Abs. 5; 34 Abs. 3 Satz 1 Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzun- gen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur dann von der Anhörung des Betroffe- nen absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unter- nommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persön- lichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543). BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 405/14 - LG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. In einem gegen die Betroffene als Beklagte geführten Zivilrechtsstreit hat das zuständige Amtsgericht R. deren Prozessfähigkeit untersuchen lassen. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat zum Ergebnis, dass die Betroffene prozessunfähig sei. Das Amtsgericht hat daraufhin die Anordnung einer Betreu- ung für die Betroffene angeregt. Das Betreuungsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Einholung eines Sachverständigengutachtens mehrere Anhörungstermine anberaumt. Es hat schließlich ohne Anhörung durch Beschluss vom 17. De- zember 2013 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vertretung im genann- 1 2 - 3 - ten Zivilverfahren angeordnet. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat es die Betreuung auf einen weiteren Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht P. erwei- tert. Gegen beide Beschlüsse hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat einen vom Berichterstatter als beauftragtem Richter durchzu- führenden Anhörungstermin auf den 11. Juni 2014 in der Wohnung der Be- troffenen bestimmt. Nachdem dort nicht geöffnet wurde und die Betroffene auf telefonische Anfrage des Verfahrenspflegers nicht bereit war, den Termin durchzuführen, wurde der Anhörungstermin beendet. Durch Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Aufhebung der Be- treuung und - soweit die Zivilverfahren zwischenzeitlich beendet sind - die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsbeschlüsse begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie rügt mit Recht als verfahrensfeh- lerhaft, dass das Landgericht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen ent- schieden hat. 1. Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Be- troffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönli- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdever- fahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechts- zug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen 3 4 - 4 - Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wovon offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Zwar kann das Betreuungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren nach § 34 Abs. 3 FamFG auch ohne persönliche Anhörung des Be- troffenen beenden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung dieser Vorschrift auch im Anwendungsbereich von § 278 FamFG nicht ausge- schlossen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 11 ff.). Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Ge- währung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht nach § 34 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur verfah- ren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehen- de Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglo- sen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 ff.). 2. Gemessen daran kann das Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben. Zwar hat das Landgericht einen Termin zur Anhörung in der Wohnung der Betroffenen bestimmt und damit einen Versuch unternommen, die Betroffene nach § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG in ihrer üblichen Umgebung anzuhören. Selbst wenn man das von der Rechtsbeschwerde in Abrede gestell- te unentschuldigte Ausbleiben der Betroffenen zu diesem Termin unterstellt, durfte das Landgericht aber noch nicht ohne Weiteres in der Sache entschei- den. Dem angefochtenen Beschluss lassen sich keine Erwägungen dazu ent- nehmen, dass eine Vorführung der Betroffenen nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG etwa unverhältnismäßig und mithin unzulässig gewesen wäre (vgl. Fröschle FamRZ 2014, 1545, 1546). Damit hat das Landgericht nicht alle zu Gebote ste- henden Mittel genutzt, um die zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anhö- 5 6 - 5 - rung zu ermöglichen. Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht, dass die Betroffene auf die Folgen des unentschuldigten Fernblei- bens hingewiesen worden ist (§ 34 Abs. 3 Satz 2 FamFG). 3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefoch- tene Beschluss aufzuheben. Die hilfsweise beantragte Entscheidung nach § 62 FamFG kann mangels einer im Rechtsbeschwerdeverfahren feststellbaren Er- ledigung nicht ergehen. Die Sache ist deswegen an das Landgericht zurückzu- verweisen, das, falls keine Erledigung eingetreten ist, einen erneuten Termin zur Anhörung der Betroffenen zu bestimmen hat. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1 XVII 419/13 - LG Zweibrücken, Entscheidung vom 11.06.2014 - 4 T 52/14 - 7