Beschluss
XII ZB 120/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht darf von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG absehen, wenn die Vorführung unverhältnismäßig wäre und alle zwanglosen Anhörungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
• Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Betreuers gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren; eine erneute Anhörung kann neue Erkenntnisse bringen, insbesondere wenn der Betroffene erstmals Widerspruch erhebt.
• Eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers darf nicht allein auf frühere schriftliche Gutachten gestützt werden, wenn diese uneinheitliche Aussagen enthalten und weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Anhörungspflicht und Grenzen des Entscheids ohne persönliche Anhörung bei Betreuerbestellung • Das Beschwerdegericht darf von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG absehen, wenn die Vorführung unverhältnismäßig wäre und alle zwanglosen Anhörungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. • Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Betreuers gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren; eine erneute Anhörung kann neue Erkenntnisse bringen, insbesondere wenn der Betroffene erstmals Widerspruch erhebt. • Eine Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers darf nicht allein auf frühere schriftliche Gutachten gestützt werden, wenn diese uneinheitliche Aussagen enthalten und weitere Ermittlungen erforderlich sind. Der 1971 geborene Betroffene war in mehrere abstammungsrechtliche Verfahren involviert, in denen seine Verfahrensfähigkeit bezweifelt wurde. Das Familiengericht regte deshalb die Einrichtung einer Betreuung an; das Betreuungsgericht bestellte mit Beschluss vom 14.08.2013 eine Betreuung für die Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren und eine Berufsbetreuerin. Der Betroffene widersprach und erhob Beschwerde, die das Landgericht nach einem ergänzenden Gutachten zurückwies. Im Beschwerdeverfahren erklärte der Betroffene, er sei nicht geschäftsunfähig und wünsche keinen Betreuer, sondern konkret einen von ihm vorgeschlagenen Betreuer. Anhörungstermine wurden wiederholt angesetzt; der Betroffene erschien nicht und berief sich teils auf Krankheit und zeitweise Verhinderung. Das Beschwerdegericht verzichtete auf persönliche Anhörung gestützt auf § 34 Abs. 3 FamFG und stützte sich auf sachverständige Stellungnahmen. • Anhörungspflicht: Nach § 278 Abs. 1 FamFG ist der Betroffene vor erstmaliger Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören; diese Pflicht gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3 FamFG), weil eine erneute Anhörung neue Erkenntnisse bringen kann. • Einschränkung des Anhörungsgebots: § 34 Abs. 3 FamFG erlaubt Ausnahmen von der persönlichen Anhörung, jedoch nur wenn die Vorführung unverhältnismäßig wäre und zuvor alle zwanglosen Möglichkeiten (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG) ausgeschöpft sind; nur dann darf das Gericht nach Aktenlage entscheiden. • Grenzen der Anwendung: Zwar kann § 34 Abs. 3 FamFG auch im Verfahren nach § 278 FamFG zur Anwendung kommen, weil sonst Aufklärungspflichten unterlaufen würden; gleichwohl ist von der Anhörung nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen, insbesondere wenn Maßnahmen nach § 278 Abs. 5–7 FamFG unverhältnismäßig wären. • Ermessen und Begründung: Das Beschwerdegericht durfte nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne Versuch, den Betroffenen in seiner häuslichen Umgebung anzuhören, von der persönlichen Anhörung Gebrauch machen. Die bloße unentschuldigte Nichterscheinenserklärung rechtfertigt § 34 Abs. 3 FamFG nicht, wenn vorher keine weiteren, schonenden Anhörungsversuche unternommen wurden. • Beweiswürdigung: Die Überzeugung vom objektiven Betreuungsbedarf durfte nicht allein auf ein schriftliches Gutachten gestützt werden, das frühere abweichende Einschätzungen enthält; bei uneinheitlichen Gutachten sind weitere Ermittlungen erforderlich. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels hinreichender Anhörungsversuche und abschließender Ermittlungen war die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Behandlung zurückzuverweisen (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben, die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort weitere Ermittlungen vorgenommen und insbesondere alle zwanglosen Anhörungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Das Beschwerdegericht soll prüfen, ob eine Vorführung verhältnismäßig wäre oder ob anderweitige Maßnahmen zur persönlichen Anhörung durchzuführen sind, und die Beweislage unter Einbeziehung der uneinheitlichen Gutachten abschließend würdigen. Der Betroffene hat damit prozessual Erfolg, weil seine Anhörungsrechte und die Notwendigkeit weiterer Aufklärung nicht ausreichend berücksichtigt wurden.