Beschluss
XII ZB 405/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht darf in Betreuungssachen grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden (§ 68 Abs.3 FamFG), es sei denn, eine frühere Anhörung im ersten Rechtszug liegt vor und eine erneute Anhörung würde keine neuen Erkenntnisse bringen.
• Die Anhörung dient nicht nur dem rechtlichen Gehör, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung; vor einer Entscheidung ohne persönliche Anhörung sind alle zwanglosen Möglichkeiten und gegebenenfalls die Vorführung (§§ 278 Abs.5–7 FamFG) auszuschöpfen.
• Wird ein Anhörungstermin versäumt, muss das Gericht prüfen und darlegen, dass Vorführung unverhältnismäßig gewesen wäre oder die Voraussetzungen des § 34 Abs.3 FamFG vorliegen; fehlt eine solche Darlegung, ist der Beschluss aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung betreuungsgerichtlicher Beschlüsse bei unterlassener persönlicher Anhörung • Das Beschwerdegericht darf in Betreuungssachen grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden (§ 68 Abs.3 FamFG), es sei denn, eine frühere Anhörung im ersten Rechtszug liegt vor und eine erneute Anhörung würde keine neuen Erkenntnisse bringen. • Die Anhörung dient nicht nur dem rechtlichen Gehör, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung; vor einer Entscheidung ohne persönliche Anhörung sind alle zwanglosen Möglichkeiten und gegebenenfalls die Vorführung (§§ 278 Abs.5–7 FamFG) auszuschöpfen. • Wird ein Anhörungstermin versäumt, muss das Gericht prüfen und darlegen, dass Vorführung unverhältnismäßig gewesen wäre oder die Voraussetzungen des § 34 Abs.3 FamFG vorliegen; fehlt eine solche Darlegung, ist der Beschluss aufzuheben. Die Betroffene war als Beklagte in zwei Zivilverfahren prozessunfähig erklärt worden; das Amtsgericht hatte ein Gutachten eingeholt und die Anregung zur Betreuung ausgesprochen. Das Betreuungsgericht bestellte einen Verfahrenspfleger, ließ ein Gutachten einholen und ordnete per Beschlüssen Betreuungen für die Vertretung in den Zivilverfahren an. Die Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht setzte einen Anhörungstermin in der Wohnung der Betroffenen an. Die Betroffene erschienen nicht und erklärte sich telefonisch nicht zur Durchführung bereit; das Landgericht beendete den Termin und wies die Beschwerde zurück. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit dem Ziel, die Betreuung aufzuheben oder ihre Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. • Anhörungspflicht: Nach § 278 Abs.1 FamFG ist vor erstmaliger Bestellung eines Betreuers der Betroffene persönlich zu hören; diese Pflicht gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs.3 FamFG). • Ausnahme nur in engen Grenzen: Eine erneute persönliche Anhörung kann entfallen, wenn im ersten Rechtszug bereits angehört wurde und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind; diese Voraussetzungen lagen nicht vor. • Sachverhaltsaufklärung und Vorführungsgebot: Die persönliche Anhörung dient auch der Sachverhaltsaufklärung; vor Entscheidung ohne Anhörung müssen die gemäß §§ 278 Abs.5–7 FamFG vorgesehenen Maßnahmen zur Vorführung geprüft und alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. • Unzureichende Begründung: Das Landgericht hat zwar einen Wohnungsantritt versucht, aber nicht dargelegt, dass Vorführung unverhältnismäßig gewesen wäre oder dass alle Mittel ausgeschöpft wurden; zudem fehlt der Hinweis, dass das Fernbleiben Folgen nach § 34 Abs.3 Satz2 FamFG haben kann. • Ergebnisfolgen: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine persönliche Anhörung zu abweichenden Erkenntnissen und damit zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat Erfolg; der Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2014 wird aufgehoben. Das Beschwerdegericht durfte nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen entscheiden, weil nicht festgestellt ist, dass eine Vorführung nach §§ 278 Abs.5–7 FamFG unverhältnismäßig gewesen wäre oder alle andern Möglichkeiten zur Anhörung ausgeschöpft wurden. Mangels Darlegung der hierfür erforderlichen Erwägungen und des Hinweises auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens ist die Entscheidung verfahrensfehlerhaft. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das, sofern die Angelegenheiten nicht erledigt sind, einen erneuten Anhörungstermin zu bestimmen und danach neu zu entscheiden hat. Das Verfahren ist auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens erneut zu behandeln.