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Entscheidung

5 StR 464/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 6 4 / 1 4 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlos- sen: 1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Unterbringung dieses Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in acht Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent- 1 - 3 - ziehungsanstalt angeordnet. Während die Revision des Angeklagten B. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Septem- ber 2014 unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten K. , der sein Rechtsmittel allein auf den Maßregelausspruch zulässig beschränkt hat, Erfolg. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinrei- chend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind, ohne dass es auf die urteilsfremden Ausführungen des Revisionsführers ankäme, vom Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargetan, da es eine solche nicht positiv festgestellt hat. Es hat vielmehr zunächst (grundsätzlich zutreffend vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12 mwN) mitgeteilt, dass erfolglose Therapieversuche oder eine längerfristige Substitutionsbehandlung der Er- folgsaussicht nicht zwingend entgegenstehen. Aber auch aus den sehr knapp zitierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, ist nicht erkennbar, dass das Landgericht eine eigene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs, insbesondere mit Blick auf die Frage der Therapierbarkeit vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Ange- klagten, vorgenommen hat. Ohne nähere Erörterung kann nicht nachvollzogen werden, warum angesichts festgestellten Beigebrauchs von Heroin, Kokain und LSD während der in der Vergangenheit erfolgten Substitution eine „Kontrollier- barkeit der Drogensucht“ angenommen worden ist. Angesichts der langjährigen Drogenabhängigkeit des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährigen An- geklagten, der bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Heroin, Ko- 2 3 - 4 - kain und LSD begonnen hatte, hätten die für und gegen eine hinreichend kon- krete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen Darle- gung in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der ver- hängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren. Soweit sich die Ur- teilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14 mwN). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entschei- dung. Schneider Dölp König Berger Bellay 4