Entscheidung
5 StR 454/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 5 4 / 1 4 vom 27. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Zwickau vom 15. Mai 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bei einem Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die auf die Rüge der Verlet- zung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhe- bung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Dass der Angeklagte nicht wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht. 2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Be- denken. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Schwurgerichtskammer einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB allenfalls unter den Voraussetzungen des – im Ergebnis rechtsfehlerfrei ver- neinten – Vorliegens der 1. Alternative des § 213 StGB für erörterungsbedürftig gehalten hat. Hiergegen ist schon angesichts der Schwere der vom Angeklag- ten verübten Tat nichts zu erinnern. 3. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wegen unzureichend begründeter hinrei- chend konkreter Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB revisionsrecht- licher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer konsumiert der polytoxikomane Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr psychotrope Substan- zen. Mehrere Entgiftungen und Behandlungen blieben erfolglos. Aus der letzten Entwöhnungsbehandlung in einer Klinik in Leipzig wurde er im Mai 2010 aus disziplinarischen Gründen entlassen. Die mit Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 20. Januar 2011 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste nach knapp fünf Monaten wegen mangelnder Motivation des Angeklag- ten für erledigt erklärt werden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im September 2012 scheiterten ab Februar 2013 begonnene Wiedereingliede- rungsmaßnahmen nach jeweils rund sechs Wochen aus durch den Angeklag- ten zu vertretenden Umständen. Nach Abbruch der Maßnahmen nahm dieser 2 3 4 5 - 4 - Kontakt mit einer Suchtberatung auf. Eine Behandlung scheiterte daran, dass der Angeklagte meinte, vorrangig seinen Hund versorgen zu müssen. b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechen- den Gesichtspunkte einer eingehenden Darlegung unter Mitteilung der diesbe- züglichen Ausführungen des von der Schwurgerichtskammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. No- vember 2014 – 5 StR 464/14; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. Au- gust 2013 – 4 StR 249/13 Rn. 4). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich knapp darauf verweist, der Angeklagte habe „glaubhaft seine nunmehr nachhaltige Therapiewilligkeit versichert“ (UA S. 35). Die Maßregel- frage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB ent- zieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage. Sander Dölp König Berger Bellay 6 7