Urteil
632 KLs 10/23
LG Hamburg 32. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0116.632KLS10.23.00
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Leitsätze
1. Der im Strafprozess geltende und für das Recht auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO relevante formelle Aktenbegriff umfasst grundsätzlich das gesamte von dem ersten Zugriff der Polizei im Sinne des § 163 StPO an gesammelte be- und entlastende Beweismaterial, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist.(Rn.575)
2. Das Original eines SkyECC- oder EncroChat-Datenbestandes, der im Rahmen ermittlungstechnischer Überwachungsmaßnahmen außerhalb des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens entstanden ist, erfüllt diese Voraussetzungen nur im Fall seiner Beiziehung.(Rn.573)
Tenor
Der Angeklagte ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in fünf weiteren Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
14 (vierzehn) Jahren
verurteilt.
Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 624.000 EUR angeordnet.
Die in dieser Sache in S. erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§ 30a Abs. 1 BtMG, §§ 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der im Strafprozess geltende und für das Recht auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO relevante formelle Aktenbegriff umfasst grundsätzlich das gesamte von dem ersten Zugriff der Polizei im Sinne des § 163 StPO an gesammelte be- und entlastende Beweismaterial, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist.(Rn.575) 2. Das Original eines SkyECC- oder EncroChat-Datenbestandes, der im Rahmen ermittlungstechnischer Überwachungsmaßnahmen außerhalb des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens entstanden ist, erfüllt diese Voraussetzungen nur im Fall seiner Beiziehung.(Rn.573) Der Angeklagte ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in fünf weiteren Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Jahren verurteilt. Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 624.000 EUR angeordnet. Die in dieser Sache in S. erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB. I. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Der Angeklagte wurde am ... 1981 in M. im Kreis M. in A. geboren und besitzt die a. Staatsangehörigkeit. Er hat eine erwachsene Tochter. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. In dem vorliegenden Verfahren wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2022 (Az.: 162 Gs 1094/22) infolge der im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleiteten internationalen Fahndung am 22. Juni 2022 in S. festgenommen und befand sich dort anschließend knapp zehn Monate in Auslieferungshaft. Am 19. April 2023 wurde der Angeklagte nach Deutschland überstellt, wo er sich zunächst wenige Tage in der Justizvollzugsanstalt W. befand, ehe er am 24. April 2023 nach H. verlegt wurde und sich seither in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H. befindet. 2. Erkenntnisquellen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Protokoll des höheren Gerichts P. über die Anhörung des Angeklagten vom 07. November 2022, den beiden Vermerken der Kriminaloberkommissarin M. vom 28. Juli 2022 und 20. April 2023 betreffend die Festnahme des Angeklagten in S. und seine Auslieferung aus S., der Verlegungsmitteilung der Justizvollzugsanstalt W. vom 24. April 2023, dem Vollstreckungsblatt der Untersuchungshaftanstalt H. vom 25. April 2023, dem den Angeklagten betreffenden a. Führungszeugnis vom 06. April 2023 sowie dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25. Mai 2023. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte (auch) hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, konnten in Ermangelung etwaiger Aufklärungsmöglichkeiten keine weiteren Feststellungen zu seinen familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen getroffen werden. Vor dem Hintergrund, dass keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dass der Angeklagte in der Vergangenheit über wenige Wochen übersteigende Zeiträume hinweg dauerhaft in Deutschland aufhältig gewesen wäre, ergaben sich insbesondere keine Ansatzpunkte, unter Erschließung anderer Quellen - etwa im Wege einer Anfrage bei deutschen (Sozial-)Behörden oder einer Vernehmung in Deutschland wohnhafter Bekannten des Angeklagten - aussagekräftige Umstände zur Person und den Lebensverhältnissen des Angeklagten in Erfahrung bringen zu können. II. Nachdem die Kammer das Verfahren im Hinblick auf Fall 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06. Juli 2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, wurden zur Sache die nachfolgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte schloss sich zu einem unbekannten Zeitpunkt spätestens Anfang des Jahres 2020 mit den gesondert Verfolgten N. D., K. B., Z. K. sowie mit weiteren - namentlich nicht identifizierten - Personen zusammen, um im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zukünftig in einer Mehrzahl von Fällen Kokain im drei- bis vierstelligen Kilogrammbereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% Kokainhydrochlorid in Containern - verborgen in legaler Tarnladung - auf dem Seeweg aus Südamerika zum gewinnbringenden Abverkauf nach Deutschland einzuführen und dort nach Löschung der Container das Kokain zu bergen, um es anschließend in Europa an im Einzelnen noch nicht feststehende Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Das Vorgehen der Gruppierung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: Für die Absprachen mit dem bislang nicht identifizierten „T1“ (SkyECC-Kennung: „C.“), der in Südamerika über Kokain im Tonnenbereich und Abnehmer überwiegend in den N.n verfügte, waren N. D. und „T.“ (SkyECC-Kennung: „1...“) - ein weiteres noch nicht identifiziertes Mitglied der Gruppierung und zugleich enger Vertrauter des N. D. - zuständig. Unbekannte Mittäter verschafften sich jeweils auf Anweisung des „T1“ Zugriff auf Container, die nach Deutschland verschifft werden sollten, und versteckten vor Beginn der Verschiffung nach H. in Südamerika Kokain in den jeweiligen Legalladungen. N. D., K. B., Z. K., der Angeklagte und weitere Mitglieder der Gruppierung verständigten sich, teils in unterschiedlicher Besetzung, unter Führung des N. D. über die Verbringung der mit Kokain beladenen Container aus dem H. Hafen, die Bergung des Kokains aus den Containern sowie den Abverkauf bzw. die Weiterleitung der einzelnen Kokainlieferungen. Insoweit war der Angeklagte maßgeblich dafür verantwortlich, gemeinsam mit einer Gruppe nicht namentlich identifizierter Personen das Kokain - insgesamt in einem Umfang von mehr als sechs Tonnen (6.201 Kilogramm) - aus den Containern zu bergen und dem Weitertransport zuzuführen, wobei der Angeklagte innerhalb des Bergungsteams jeweils vor Ort die führende Rolle einnahm. Die Gruppierung bediente sich verschiedenartiger Transportschienen, um eine Verbringung der mit Kokain beladenen Container aus dem Hamburger Hafengelände zu bewerkstelligen. So wurden in den EDV-Systemen der H. H. u. L. AG (H.) und der E. GmbH Freigaben der Container zum Transport in die Containerprüfanlage (sog. Umfuhr) unter Vortäuschung einer dort angeblich anstehenden Kontrolle veranlasst, Transport- bzw. Speditionsaufträge fingiert und Tourenpläne - Codes, die von der mit dem Containertransport regulär beauftragten Spedition generiert werden, - manipuliert. Spätestens im April 2020 organisierten N. D. und Z. K. Einfuhren über das H. E.-Containerterminal, wobei zwei Mitarbeiter der E. GmbH, die unter Ausnutzung ihrer beruflichen Position imstande waren, der Gruppierung Informationen über die generellen Abläufe bei der Containerabfertigung und -auslieferung, die Transportverläufe und Ankunftszeiten der Container sowie den notwendigen Zugriff auf die am E.-Terminal gelöschten Container zu verschaffen, an der Verbringung der Container aus dem Hafen mitwirkten. Spätestens ab Mai 2020 wurde die Gruppierung darüber hinaus durch einen Mitarbeiter der Spedition U. S1 GmbH unterstützt, der in den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift die Aufgabe übernahm, der Gruppierung den Zugriff auf Container zu verschaffen, die bei den Terminals der H. gelöscht und über die U. S1 GmbH abgewickelt wurden. Dieser Mitarbeiter erteilte hierbei in Absprache mit N. D. zwei weiteren Mittätern, die als regelmäßig im H. Hafen tätige Fuhrunternehmer in der Lage waren, die tatgegenständlichen Container unauffällig vom Hafengelände zu transportieren, den Auftrag, diese zur Bergung des Kokains vorübergehend in eine Lagerhalle zu verbringen. K. B. übernahm in den Fällen 1 bis 4 der Anklageschrift insbesondere die Aufgabe, die Nutzung einer Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen ... in... S. zum Entladen des Kokains zu organisieren, indem er jeweils den Nutzer der Encrochat-Kennung „l.“ anwies, die insoweit erforderlichen Absprachen mit dem Mieter der vorbezeichneten Lagerhalle zu treffen. In den Fällen 5, 6 und 8 der Anklageschrift wurde der Gruppierung das Betriebsgelände der K. GmbH & Co. KG sowie die dazugehörige Lagerhalle an der Anschrift E. Straße... in... B. zum Zwecke der Entladung des Kokains zur Verfügung gestellt. Nach der Bergung des Kokains wurde dieses gewinnbringend veräußert, wobei ein signifikanter Teil des Kokains an nicht näher bekannte Abnehmer in die N. weitergeleitet und dort gewinnbringend veräußert wurde. Für die Gesamtkoordination der Durchführung des Zugriffs auf die jeweiligen Container nach Erreichen des H. Hafens - einschließlich der Kokainbergung - erhielt N. D. pro verfahrensgegenständlicher Tat einen Anteil in Höhe von 15% der jeweils transportierten Kokainmenge, wobei er Teile hiervon unter den in H. tätigen Mitgliedern der Gruppierung für deren Mitwirkung aufteilte. Der Angeklagte erhielt insoweit für die Mitwirkung an den Kokainbergungen jeweils ein Kilogramm Kokain pro verfahrensgegenständlicher Tat zur freien Verfügung; mithin für die sechs Taten insgesamt sechs Kilogramm Kokain, die der Angeklagte nachfolgend auf eigene Rechnung gewinnbringend an unbekannte Abnehmer veräußerte. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung des Kokains die Möglichkeit eröffnet, in einem begrenzten bzw. überschaubaren Umfang vergünstigt Teile des verschifften Kokains zu übernehmen, um sie sodann auf eigene Rechnung zu veräußern. Hiervon machte der Angeklagte im Umfang von insgesamt 18 Kilogramm Gebrauch. Durch den Verkauf der insgesamt 24 Kilogramm Kokain erwirtschaftete der Angeklagte einen Verkaufserlös von insgesamt 624.000 EUR (Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm), den er erhielt und für sich vereinnahmte. Der Angeklagte handelte jeweils im Wissen um den Umstand, dass er nicht über eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte. Die Gruppierung nutzte zur Kommunikation untereinander die verschlüsselten Kommunikationsdienste Encrochat und SkyECC. Nach dem Warnhinweis der Firma Encrochat reiste der Angeklagte am 15. Juni 2020 nach A. und erwarb dort für Mitglieder der Gruppierung mehrere Mobiltelefone, die mit der Verschlüsselungssoftware SkyECC ausgestattet waren. In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nutzte der Angeklagte bis zum 12. Juni 2020 die Encrochat-Kennung „a.“ und bis zum 07. September 2020 die SkyECC-Kennung „1...“ sowie ab dem 08. September 2020 als Nachfolgekennung die SkyECC-Kennung „...“. Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden sechs Taten: 1. Fall 1 der Anklageschrift N. D. organisierte spätestens Ende Januar 2020 mit „T1“ und „T.“ die Lieferung einer Menge von 400 Kilogramm Kokain aus B. nach H.. Unbekannte Mittäter verschafften sich im Auftrag des „T1“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 31. Januar 2020 in B. Zugriff auf eine Lieferung von Gelatine, die von der Firma G. d. B. Ltda aus S. P. in B. mit dem Seefrachtcontainer „HLBU...“ an die G. AG in S1 in Deutschland verschifft werden sollte, und versteckten 400 Kilogramm Kokain in der Legalladung. Der Container wurde sodann am 31. Januar 2020 im b. Hafen S2 auf das Containerschiff „M. A.“ verladen und in der Folge nach H. verschifft. N. D. traf spätestens im Februar 2020 Absprachen im Hinblick auf die anstehende Kokainbergung mit dem Angeklagten, der sich daraufhin spätestens am 23. Februar 2020 nach Deutschland begab. Hinsichtlich der für die Bergung benötigten Lagerhalle setzte sich N. D. mit K. B. in Verbindung, woraufhin Letzterer seinen Encrochat-Kontakt „l.“ bat, den Zugang zu der Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen ... in... S. sicherzustellen. Am 25. Februar 2020 traf das Containerschiff „M. A.“ mit dem darauf befindlichen Container „H. ...“ am Container Terminal A. (CTA) der H. H. u. L. AG (H.) ein, wo der Container um 13:45 Uhr gelöscht wurde. Anschließend wurde der Container am 25. Februar 2020 um 18:18 Uhr von einer hierfür beauftragten und in den Kokainhandel eingeweihten Person mit einem Lkw am Terminal A. abgeholt und zur Bergung des Kokains in die Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen ... in... S. transportiert. Die Öffnung des Containers und die Bergung der darin enthaltenen 400 Kilogramm Kokain erfolgten daraufhin unter Leitung des Angeklagten - der sich ab spätestens 15:05 Uhr an der Lagerhalle in S. aufgehalten hatte - durch eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen am Abend des 25. Februar 2020 bis etwa 20:30 Uhr. Anschließend wurde der Container zurück zum Terminal A. verbracht, wo er um 22:07 Uhr wieder angeliefert wurde. Für seine Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte ein Kilogramm Kokain, durch dessen Abverkauf er einen Verkaufserlös von 26.000 EUR erlangte. 2. Fall 2 der Anklageschrift N. D. organisierte Anfang April 2020 - nach entsprechender Verständigung mit K. B. und Z. K. - mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.000 Kilogramm Kokain aus B. nach H.. Unbekannte Mittäter verschafften sich im Auftrag des „T1“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 08. April 2020 in B. Zugriff auf den Seefrachtcontainer „M. ...“, der mit pulverförmigem Siliziumkarbid in sogenannten Bigbags - flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe - beladen war, das von der b. Firma C. de S. S. d. B. L. an die S.- G. I. GmbH nach R. in Deutschland geliefert werden sollte, und vergruben insgesamt 1.000 Kilogramm Kokain in Paketen in den Bigbags. N. D. und Z. K. stellten durch Absprachen mit zwei Mitarbeitern der E. GmbH den Zugriff auf den Container am H. E.-Terminal sicher. Des Weiteren organisierte N. D. die Beschaffung eines Ersatzstoffs, um damit nach der Bergung das Volumen der entnommenen Kokainblöcke in den Bigbags mit Siliziumkarbid wieder ausgleichen zu können, während Z. K. Stretchfolie beschaffen ließ, um die Bigbags anschließend zu verpacken. K. B. wies indes wiederum seinen Encrochat-Kontakt „l.“ an, den Zugang zu der Lagerhalle in S. zum Zwecke der Kokainbergung sicherzustellen, der daraufhin mit dem Mieter der Lagerhalle die Bereitstellung derselben vereinbarte. Der Container wurde am 08. April 2020 im b. Hafen I. auf das Containerschiff „M. L.“ verladen und zunächst nach T. in M. verschifft, bevor die weitere Verschiffung des Containers nach H. mit dem Containerschiff „E. M.“ erfolgte. Nach Ankunft des Containers „M. ...“ in H. wurde dieser am 06. Mai 2020 um 13:46 Uhr gelöscht. In der Nacht auf den 07. Mai 2020 wurde N. D. durch den Nutzer der Encrochat-Kennung „s2“ darüber in Kenntnis gesetzt, dass einer der für die am 07. Mai 2020 anstehenden Bergungsarbeiten vorgesehenen Helfer abgesprungen war, woraufhin N. D. den Angeklagten anwies, den kurzfristig als Ersatzhelfer engagierten (nicht näher bekannten) „J.“ hinsichtlich der für die Bergung erforderlichen Kenntnisse zu instruieren. Der Container „M. ...“ wurde am Vormittag des 07. Mai 2020 um 08:13 Uhr durch eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person am E.-Terminal abgeholt und in die Lagerhalle nach S. gebracht. Dort bargen der Angeklagte - der sich ab etwa 07:00 Uhr an der Lagerhalle aufhielt - und unter seiner Anleitung eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen das Kokain, indem sie den Container öffneten und die Kokainpakete aus den Bigbags mit Siliziumkarbid ausgruben, wobei die Bergung mehrere Stunden in Anspruch nahm. Daraufhin füllten sie die Bigbags mit dem zuvor beschafften Ersatzstoff wieder auf und verschlossen den Container unter Anbringung von Siegeldoubletten. Anschließend wurde der Container zurück zum E.-Terminal transportiert, wo die Rückgabe des Containers am 07. Mai 2020 um 15:22 Uhr erfolgte. Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte wiederum ein Kilogramm Kokain. Darüber hinaus machte er von der Möglichkeit Gebrauch, vier Kilogramm Kokain, die ihm - initiiert durch „T.“ - aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung zur gewinnbringenden Veräußerung auf eigene Rechnung vergünstigt zur Verfügung gestellt wurden, zu übernehmen. Der Angeklagte erlangte durch den Absatz der insgesamt fünf Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm einen Erlös in Höhe von 130.000 EUR. 3. Fall 3 der Anklageschrift N. D. organisierte spätestens Anfang April 2020 - nach entsprechender Verständigung mit K. B. - mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.185 Kilogramm Kokain aus K. nach H.. Auf Anweisung des „T1“ verschafften sich Ende April 2020 unbekannte Mittäter Zugriff auf den Seefrachtcontainer „C. ...“, mit dem Bananen von der Firma C. T1 S. aus M. in K. nach Deutschland verschifft und dort über die Spedition U. S1 GmbH an die L. O. GmbH in N. W. ausgeliefert werden sollten. Sie versteckten insgesamt (entgegen der ursprünglichen Absprache) 1.184 Kilogramm Kokain in Bananenkartons in dem Container und verschlossen diesen sodann wieder. Der Container wurde am 02. Mai 2020 in T1 in K. auf das Containerschiff „A. F.“ verladen und nach C. transportiert, wo er auf das Containerschiff „G. E.“ umgeladen und anschließend nach H. verschifft wurde. Im Mai 2020 bat K. B. seinen Encrochat-Kontakt „l.“, für die anstehende Kokainbergung erneut die Lagerhalle in S. zur Verfügung zu stellen und die - im Hinblick auf die Bananen - erforderliche Kühlung sicherzustellen, während sich N. D. um die Beschaffung von Ersatzbananen und um deren gekühlte Lagerung bis zum 27. Mai 2020 kümmerte. Am Abend des 23. Mai 2020 traf der Container „C. ...“ am Container Terminal A. in H. ein, wo er um 22:04 Uhr gelöscht wurde. Am Vormittag des 27. Mai 2020 begab sich der Angeklagte, instruiert von N. D., gegen 09:50 Uhr zu einem Edeka-Markt in S., wo er gegen 10:15 Uhr Siegeldoubletten zum Wiederverschließen des Containers von einer bislang nicht identifizierten Person übergeben erhielt. Am 27. Mai 2020 um 13:59 Uhr holte eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person - unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der Spedition U. S1 GmbH - den Container am Terminal A. ab und verbrachte ihn in die Lagerhalle in S.. Anschließend öffneten der Angeklagte und - unter seiner Anleitung - eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen den Container, dem sie insgesamt 1.184 Kilogramm Kokain aus drei Paletten mit Bananenkartons entnahmen. 1.000 Kilogramm des geborgenen Kokains wurden - zum Weitertransport in die N. in einer Legalladung von Holzbrettern versteckt - am 27. Mai 2020 gegen 17:20 Uhr an eine an der Lagerhalle mit einem Lkw erschienene Person übergeben. Da die Ersatzbananen, die am Vormittag des 27. Mai 2020 in S. angeliefert worden waren, partiell zu sehr nachgereift waren, ließ N. D. kurzfristig neue Ersatzbananen beschaffen, die schließlich in der Nacht auf den 28. Mai 2020 durch den Angeklagten und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen auf drei Paletten in die Legalladung eingebracht wurden. Anschließend verschlossen sie den Container unter Anbringung der an den Angeklagten am Vormittag des 27. Mai 2020 übergebenen Siegeldoubletten. Am 28. Mai 2020 wurde der Container an die L. O. GmbH in N. W. ausgeliefert, wo am 03. Juni 2020 eine Zollkontrolle durch das Zollfahndungsamt H. stattfand, in deren Rahmen im Hinblick auf drei Paletten der Bananenlieferung Auffälligkeiten hinsichtlich des Reifegrads und der Kartonmodelle festgestellt wurden. Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte wiederum ein Kilogramm Kokain. Darüber hinaus machte er wiederum von der Möglichkeit Gebrauch, vier Kilogramm Kokain, die ihm aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung - erneut auf eine Initiative des „T.“ zurückzuführen - zur gewinnbringenden Veräußerung auf eigene Rechnung vergünstigt zur Verfügung gestellt wurden, zu übernehmen. Der Angeklagte erlangte durch den Absatz der insgesamt fünf Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm einen Erlös in Höhe von 130.000 EUR. 4. Fall 4 der Anklageschrift N. D. organisierte - nach entsprechender Verständigung mit K. B. - spätestens Anfang Juni 2020 mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.857 Kilogramm Kokain aus K. nach H.. Unbekannte Mittäter verschafften sich Anfang Juni 2020 im Auftrag des „T1“ in K. Zugriff auf den Seefrachtcontainer „T. ...“, mit dem Bananen der Firma C. T1 SAS aus M. in K. von T1 nach Deutschland verschifft und dort über die Spedition U. S1 GmbH an die L. O. GmbH in N. W. ausgeliefert werden sollten, und versteckten insgesamt 1.857 Kilogramm Kokain in Bananenkartons in der Legalladung. Der Container wurde in T1 in K. auf das Containerschiff „A. F.“ verladen und nach C. transportiert, wo er am 07. Juni 2020 auf das Containerschiff „J. G.“ umgeladen und anschließend nach H. verschifft wurde. Die Bereitstellung der Lagerhalle in S. für die Bergung des Kokains wurde erneut durch den Encrochat-Nutzer „l.“ im Auftrag des K. B. organisiert. Der Container „T. ...“ wurde am Nachmittag des 27. Juni 2020 um 16:20 Uhr im H. Hafen gelöscht und am 02. Juli 2020 um 17:17 Uhr - unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der Spedition U. S1 GmbH - durch eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person am Terminal A. abgeholt und in die Lagerhalle in S. verbracht. Dort entnahmen der Angeklagte und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter dessen Anleitung die 1.857 Kilogramm Kokain aus den Bananenkartons und brachten Ersatzbananen, die am 02. Juli 2020 gegen 21:30 Uhr in S. angeliefert wurden, in die Legalladung ein. Anschließend verschlossen sie den Container unter Anbringung ebenfalls gegen 21:30 Uhr angelieferter Siegeldoubletten. Am 03. Juli 2020 gegen 06:00 Uhr wurde der Container zurück zum H. Hafen gebracht, während weitere nicht näher identifizierte Personen einen in die N. zu transportierenden Anteil des Kokains an der Lagerhalle abholten. Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte wiederum ein Kilogramm Kokain. Zudem machte der Angeklagte von der ihm aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, vergünstigt fünf Kilogramm Kokain zu übernehmen, um diese auf eigene Rechnung zu veräußern. Durch den Absatz der insgesamt sechs Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm erlangte der Angeklagte einen Erlös in Höhe von 156.000 EUR. 5. Fälle 5 und 6 der Anklageschrift N. D. organisierte spätestens Anfang Juni 2020 nach entsprechender Verständigung mit Z. K. mit „T1“ eine - dem N. D. zu diesem Zeitpunkt mengenmäßig noch unbekannte, aber von ihm im hohen dreistelligen Kilogrammbereich erwartete - Kokainlieferung von B. nach H.. Zur Überraschung von N. D., Z. K. und dem Angeklagten wurde die avisierte Kokainlieferung in B. allerdings - entgegen der ursprünglichen Planung - auf zwei separate Legalladungen in zwei unterschiedlichen Containern aufgeteilt: Der Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift), der eine Holzkohlelieferung der Firma J. B. T3 P. aus A. in P. für die im deutschen W. ansässige Firma A. C. GmbH enthielt, wurde am 03. Mai 2020 von A. in P. nach B. A. und anschließend ab dem 01. Juni 2020 mit dem Containerschiff „M. K.“ nach I2 in B. verschifft. Während der einwöchigen Standzeit vom 04. Juni 2020 bis zum 11. Juni 2020 im b. Hafen I2 verschafften sich unbekannte Mittäter im Auftrag des „T1“ Zugriff auf den Container und versteckten 210 Kilogramm Kokain in zwei großen schwarzen Taschen in der Lieferung. Darüber hinaus verschafften sich unbekannte Mittäter im Auftrag des „T1“ in der Zeit bis zum 05. Juni 2020 im b. Hafen S3 Zugriff auf den Seefrachtcontainer „P. ... (Fall 6 der Anklageschrift), der eine Lieferung von Stretchfolie-Rollen der Firma E1 aus B. für die österreichische Firma A. V. GmbH enthielt. Sie versteckten 500 Kilogramm Kokain, verpackt in schwarzen Taschen, in der Legalladung zwischen den Stretchfolie-Rollen. Am 11. Juni 2020 wurde der Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) im Hafen I2 auf das Containerschiff „C. S. M.“ geladen, das zunächst zum b. Hafen S2 fuhr, wo - vor Beginn der Verschiffung nach H. - am 12. Juni 2020 der Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift), der am 08. Juni 2020 von S3 nach S2 transportiert worden war, ebenfalls auf das Containerschiff „C. S. M.“ verladen wurde. N. D. und Z. K. trafen die erforderlichen Absprachen mit zwei nicht näher bekannten Mittätern, die bei der E. GmbH beschäftigt waren, und stellten hierdurch den Zugriff auf die Container am E.-Terminal sicher. Am Vormittag des 05. Juli 2020 traf die „C. S. M.“ am E.-Terminal in Hamburg ein; der Container „T. ...“ wurde um 08:18 Uhr gelöscht, während der Container „P. ...“ 15 Minuten später um 08:33 Uhr gelöscht wurde. Am Vormittag des 06. Juli 2020 nahm der Angeklagte an der Lagerhalle an der Anschrift E. Straße... in... B. vier Siegeldoubletten, versehen mit den Siegelnummern „M.-...“ für den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) und „M.-...“ für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift), von einem Kurier aus den N.n entgegen. Eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person holte den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) am Mittag des 06. Juli 2020 um 13:52 Uhr mit einem Lkw am E.-Terminal ab und verbrachte ihn in die Lagerhalle an der Anschrift E. Straße... in... B., wo sodann die Entnahme und Bergung des Kokains durch den Angeklagten und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter Leitung des Angeklagten erfolgte. Nach der Bergung des Kokains wurden zum Wiederverschließen des Containers „T. ...“ anstelle der Siegeldoubletten „M.-...“ versehentlich die - für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) vorgesehenen - Siegeldoubletten „M.-...“ verwendet. Anschließend wurde der Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) zurück zum E.-Terminal gebracht, wo die Rückgabe des Containers am 06. Juli 2020 um 16:34 Uhr erfolgte. Am 08. Juli 2020 um 16:36 Uhr holte eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) am E.-Terminal ab und verbrachte ihn in die Lagerhalle in B., wo die in der Legalladung versteckten 500 Kilogramm Kokain durch den Angeklagten und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter dessen Anleitung dem Container entnommen wurden. Am 08. Juli 2020 gegen 20:00 Uhr wurde eine nicht näher bekannte Teilmenge des geborgenen Kokains mit einem Lkw abgeholt und in die N. transportiert. Da die für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) vorgesehenen Siegeldoubletten versehentlich zwei Tage zuvor für den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) verwendet worden waren, wurden neue Siegeldoubletten mit der Nummer „M.-...“ aus den N.n angeliefert, die der Angeklagte am 09. Juli 2020 gegen 04:00 Uhr an der S.-Tankstelle an der Anschrift G. Bogen... in H. übernahm und sodann an den Container anbrachte. Anschließend wurde der Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) am 09. Juli 2020 um 06:25 Uhr wieder am E.-Terminal angeliefert, woraufhin der Container nachfolgend mit der Bahn nach Ö. transportiert wurde, wo bei der Empfängerfirma A. nach der Auslieferung am 15. Juli 2020 festgestellt wurde, dass insgesamt 39 Rollen Stretchfolie fehlten. Für die Mitwirkung an den beiden tatgegenständlichen Bergungen erhielt der Angeklagte (insgesamt) ein Kilogramm Kokain. Zudem machte der Angeklagte von der ihm aufgrund seiner Mitwirkung an den beiden Bergungen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, vergünstigt fünf Kilogramm Kokain zu übernehmen, um diese auf eigene Rechnung zu veräußern. Durch den Absatz der insgesamt sechs Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm erlangte der Angeklagte einen Erlös in Höhe von 156.000 EUR. 6. Fall 8 der Anklageschrift N. D. organisierte spätestens Ende August 2020 mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.050 Kilogramm Kokain aus B. nach H.. N. D. und Z. K. trafen die erforderlichen Absprachen mit zwei nicht näher bekannten Mittätern, die bei der E. GmbH beschäftigt waren, und stellten hierdurch den Zugriff auf den Container am E.-Terminal sicher. Unbekannte Mittäter verschafften sich im Auftrag des „T1“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 31. August 2020 Zugriff auf den Seefrachtcontainer „M. ...“, mit dem eine Sammellieferung (unter anderem Autoteile) von der Firma A1 Transportes Internacionais Ltda aus S2 in B. für die H. Firma S3 S4 GmbH nach Deutschland verschifft werden sollte, und versteckten 1.050 Kilogramm Kokain in der Legalladung. Der Container wurde am 31. August 2020 im b. Hafen S. auf das Containerschiff „C. S. R“ verladen und ab dem 01. September 2020 nach H. verschifft. Am 20. September 2020 erreichte das Containerschiff „C. S. R“ das E.-Terminal, woraufhin der Container „M. ...“ um 07:51 Uhr gelöscht wurde. Am 21. September 2020 um 11:00 Uhr holte der - nicht in die Pläne der Gruppierung eingeweihte - Lkw-Fahrer M. R1 den Container am E.-Terminal ab und verbrachte ihn gegen 12:00 Uhr zu der Lagerhalle in B.. Dort öffneten der Angeklagte - der sich für die anstehende Kokainbergung am 14. September 2020 nach Deutschland begeben hatte - und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter dessen Anleitung am 21. September 2020 gegen 13:30 Uhr den Container und entnahmen die darin befindlichen 1.050 Kilogramm Kokain. Anschließend transportierte der Lkw-Fahrer M. R1 den Container gegen 14:15 Uhr in die L. Straße in H. und stellte diesen dort auf einem Stellplatz ab, woraufhin gegen 23:15 Uhr durch einen unbekannten Tatbeteiligten die von N. D. bestellten Siegeldoubletten angeliefert und an den Container angebracht wurden, bevor der Container schließlich am 22. September 2020 gegen 02:00 Uhr von M. R1 abgeholt und um 03:20 Uhr am E.-Terminal angeliefert wurde. Am 22. September 2020 gegen 10:20 Uhr begaben sich der Angeklagte und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen erneut zu der Lagerhalle in B. und bereiteten das am Vortag geborgene Kokain für den anstehenden Weitertransport in die N. vor, indem dieses in Bigbags auf zwei Paletten verpackt und letztere mit Stretchfolie umwickelt wurden. Die beiden vorgenannten Paletten wurden schließlich am Abend des 23. September 2020 - in Anwesenheit des Angeklagten - gegen 18:00 Uhr durch unbekannte Abnehmer an der Halle in B. abgeholt und mit einem Lkw in die N. transportiert. Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte ein Kilogramm Kokain, durch dessen Abverkauf er einen Verkaufserlös von 26.000 EUR erlangte. III. Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Encrochat- und SkyECC-Chatprotokollen sowie auf den sonstigen Urkunden und Lichtbildern, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Soweit im Zusammenhang mit Chatnachrichten Zeitangaben gemacht werden, sind diese in der in Deutschland geltenden MEZ (UTC + 1) bzw. MESZ (UTC + 2) - je nach Winter- bzw. Sommerzeit - angegeben. Die SkyECC-Chatprotokolle enthalten Zeitangaben in UTC (koordinierte Weltzeit), die die Kammer zur besseren Verständlichkeit entsprechend umgerechnet hat. Addiert man eine Stunde zur UTC, erhält man die Mitteleuropäische (Winter-)Zeit (MEZ); für die Mitteleuropäische Sommerzeit sind zwei Stunden zu addieren. Auf der Grundlage insbesondere der vorstehend aufgeführten Beweismittel steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die SkyECC-Kennungen „1...“ und „7...“ sowie die Encrochat-Kennung „a.“ dem Angeklagten (dazu 1a)), die SkyECC-Kennung „A...“ sowie die Encrochat-Kennung „g.“ dem K. B. (dazu 1b)), die SkyECC-Kennungen „U...“ und „9 ...“ sowie die Encrochat-Kennung „s.“ dem N. D. (dazu 1c)), und die Encrochat-Kennung „x.“ sowie die SkyECC-Kennung „...“ dem Z. K. (dazu 1d)) zuzuordnen sind. Überdies belegen die vorgenannten Beweismittel die seitens der Kammer festgestellten Taten (dazu 2)), die der Angeklagte als Mitglied einer Bande beging (dazu 3)), wobei keinerlei Zweifel an der Authentizität des verfahrensgegenständlichen Datenbestands bestehen (dazu 4)). Darüber hinaus handelte der Angeklagte bei Tatbegehung jeweils vorsätzlich und gewerbsmäßig (vgl. hierzu 5)). Im Einzelnen: 1. Beweiswürdigung betreffend die Identifizierungen a) Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des Angeklagten Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die SkyECC-Kennungen „1...“ und „7...“ sowie die Encrochat-Kennung „a.“ durch den Angeklagten genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die drei vorbezeichneten Kennungen durch den Angeklagten genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Die Identifizierung stützt sich dabei insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. Im Einzelnen: aa) SkyECC-Kennung „1...“ (1) Entscheidend für die Nutzung der SkyECC-Kennung „1...“ durch den Angeklagten, der am 28. Februar 1981 geboren ist, sprach zunächst der Umstand, dass „1...“ seinem SkyECC-Kontakt „M...“ am 10. März 2020 um 12:35 Uhr im Hinblick auf eine zu tätigende Überweisung sein Geburtsdatum übermittelte: „28/02/1981 R. Bank“. Auch eine Aussage gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „7...“, in der „1...“ am 05. Juni 2020 um 13:27 Uhr mit den Worten „Ich bin alt geworden“, „Werde 40“ sein Alter thematisierte, lässt sich damit in Einklang bringen, dass der Angeklagte im Februar des Folgejahres 40 Jahre alt geworden ist. (2) Indiziell wird die Identifizierung des Angeklagten als Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ zudem dadurch gestützt, dass „1...“ seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 14. August 2020 um 14:43 Uhr die Telefonnummer „... 2“ übersandte. Insoweit ergibt sich aus dem - die Auswertung eines dem gesondert Verfolgten A. H. zuordenbaren Mobiltelefons betreffenden - Vermerk des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022, dass die Emailadresse „o.@ g..com“ auf die Person „O. S.“ und die Rufnummer +... 2 registriert war, wobei es sich bei der Vorwahl +... 5 um die a. Ländervorwahl handelt. (3) Von besonderer indizieller Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass A. H. dem vorgenannten Vermerk zufolge am 16. Juli 2020 um 11:05 Uhr seinem Kontakt „V1 HH“ die Emailadresse „o.@g..com“ übersandte, ihm am 17. Juli 2020 um 14:07 Uhr die Bitte „Kannst du bitte eine Vollmacht ausdrucken für den Freund von mir“ übermittelte, und ihn um 14:32 Uhr anwies, in die Vollmacht die in der italienischen Provinz F. gelegene Adresse „... (FC) ITALY“ einzutragen. Insoweit wird die Identifizierung des Angeklagten - der ausweislich seiner eigenen Angaben in der gerichtlichen Anhörung vor dem höheren Gericht in P. in S. am 07. November 2022 eine erwachsene Tochter hat - indiziell durch den Umstand gestützt, dass „1...“ in den an seinen SkyECC-Kontakt „... 2“ gerichteten Chatnachrichten, die darauf schließen lassen, dass „1...“ fließend Italienisch spricht, mehrfach in der italienischen Provinz F. wohnhafte Familienmitglieder erwähnte. So schrieb „1...“ beispielsweise am 09. Juni 2020 um 11:42 Uhr an „... 2“, den er fortwährend mit „Z1“ ansprach: „Wenn es jemanden gibt, der in die Nähe von B. fährt, dann sag mir Bescheid, ich will meiner Tochter Geld schicken“, „sie ist in F.“. Am 10. Juni 2020 um 10:09 Uhr erklärte „1...“: „Z1 ich habe jetzt meinen Cousin in B1“, und ergänzte in den beiden Folgeminuten: „Ich geb dir seine Nummer, denn er ist sowieso Unternehmer“, „3...“, „Er heißt N1“. Ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 führte eine Anschlussinhaberfeststellung in I. zu der Erkenntnis, dass die vorgenannte Telefonnummer einem Mann namens „N. S5“ zuzuordnen ist, der am 15. Juli 1968 in A. geboren ist und an der Anschrift „...“ in der Stadt F. in der italienischen Provinz F.- C. wohnhaft ist. (4) Indiziell wird die Identifizierung des Angeklagten als Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ weiter gestützt durch den Umstand, dass „1 “ dem „Z1“ am 27. Juni 2020 um 12:11 Uhr ein Foto eines abfotografierten Smartphone-Displays übersandte, auf dem deutlich erkennbar ist, dass es sich bei dem Smartphone-Nutzer, der per Videotelefonie mit einer jungen Frau spricht, um den Angeklagten handelt. (5) Von Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten war auch der Umstand, dass „1...“ in mehreren Chatnachrichten den Kauf und die Zulassung eines Audi A4 thematisierte. So schickte er etwa am 13. Mai 2020 um 19:50 Uhr einen Screenshot eines Audi A4-Inserats an „Z1“, fragte in der folgenden Minute „Z1 und wenn ich dieses kaufe?“, ergänzte um 19:53 Uhr „Ist von 17, also auch nicht alt“, „Morgen schaue ich mir an“, und bestätigte am Folgetag um 12:07 Uhr: „ich bin auf dem Weg das Auto anzuschauen“. Rund drei Wochen später vermeldete „1...“ in einem Chatgespräch mit seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 05. Juni 2020 um 13:19 Uhr: „Ich habe jetzt also einen Wagen gekauft“, übermittelte ein Lichtbild des Kennzeichens „...“, und versah dieses mit dem Zusatz „Gerade habe ich die Kennzeichen geholt“. Zwei Minuten später übersandte „1...“ dem „7...“ zudem ein Foto des Audi A4-Inserats, das er am 13. Mai 2020 um 19:50 Uhr an „Z1“ geschickt hatte. Im unmittelbaren Anschluss übermittelte „1...“ am 05. Juni 2020 um 13:22 Uhr an „Z1“ einen Ausschnitt des Lichtbilds, auf dem das Kennzeichen „...“ abgebildet ist, und kommentierte dies in der Folgeminute mit der Bemerkung „Mit dem Namen eines deutschen Mädchens“. Das Kennzeichen „...“ war ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 im Zulassungszeitraum vom 05. Juni 2020 bis zum 28. September 2020 für das Fahrzeug „Audi A4 Avant, Farbe: schwarz, Erstzulassung: 2017“ ausgegeben - Halterin: D.- J. F., Jahrgang 1995 -, während das vorbezeichnete Fahrzeug wenige Monate später das Ausfuhrkennzeichen „...“ (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 15. Januar 2021) erhielt, das auf Herrn „A. S.“ - geboren am ... 1997 in M. in A. - ausgegeben wurde, der an derselben Anschrift in F. wie der oben genannte „N. S.“ wohnhaft ist. bb) SkyECC-Kennung „7...“ (1) Die Feststellung, dass es sich bei der ab dem 08. September 2020 genutzten SkyECC-Kennung „7...“ um die Nachfolgekennung der SkyECC-Kennung „1...“ handelt, beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass der Nutzer der Kennung „...“ am 08. September 2020 um 12:48 Uhr dem SkyECC-Nutzer „F ...“ den SkyECC-Kontakt „7 7.“ übersandte und hierzu mitteilte, dass er eine neue Kennung habe. Beachtlich ist insoweit auch, dass „1...“ bereits einen Tag zuvor am 07. September 2020 um 19:23 Uhr den „Z1“ aufforderte „Nimm neuen Kontakt an“, und ihm neun Minuten später einen Kontakt mit der Bezeichnung „a. A. P. n.“ übersandte. (2) Dafür, dass der am 28. Februar 1981 geborene Angeklagte die SkyECC-Kennung „7...“ nutzte, sprach zudem ganz entscheidend der Umstand, dass der SkyECC-Nutzer „1 ...“ dem „7...“ am 28. Februar 2021 um 13:59 Uhr mit den Worten „Noch 100 glückliche Jahre mein Cousin“ zum Geburtstag gratulierte, woraufhin „7...“ sich in der Folgeminute bedankte, und „1 ...“ ergänzte: „Mögest du ein sehr alter Mann werden“. (3) Indiziell wird die Identifizierung des Angeklagten weiter gestützt durch den Umstand, dass sich ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 aus mehreren Chatverläufen ergibt, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „7...“ am Vormittag des 28. November 2020 von T2 nach I2 flog. So geht etwa aus einem von „7...“ mit dem SkyECC-Nutzer „7 “ am 27. November 2020 ab 16:18 Uhr geführten Chatgespräch hervor, dass „7...“ sich zu diesem Zeitpunkt in T2 aufhielt und am darauffolgenden Vormittag wegfliegen wollte. Dass der Flug nach I2 ging, ergibt sich insbesondere daraus, dass „7...“ am 28. November 2020 um 18:38 Uhr dem SkyECC-Nutzer „1 ...“ mitteilte: „Ich bin in I2“, und den SkyECC-Nutzer „7...“ am 28. November 2020 um 16:54 Uhr darum bat, es möge jemand nach I2 kommen und dem „7...“ zwei Telefone bringen. Hiermit korrespondiert, dass sich auf der - im Rahmen des internationalen polizeilichen Nachrichtenaustauschs übermittelten - Passagierliste eines Flugs der Airline „Air Albania“, der am 28. November 2020 um 09:20 Uhr (Ortszeit) in T2 abflog und um 12:00 Uhr (Ortszeit) in I2 landete, eine Person namens „O. S.“ befand. Dies steht wiederum damit im Einklang, dass die mittels Rechtshilfeersuchen in A. erhobenen Grenzdaten und entsprechend erfassten Flugdaten einen Aufenthalt des Angeklagten vom 28. November 2020 bis zum 02. Dezember 2020 in der Türkei belegen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 27. Juni 2023 betreffend die Auswertung von SkyECC-Geodaten, dass am 28. November 2020 um 12:10 Uhr Ortszeit in der Türkei eine (erste) Einbuchung des Mobiltelefons mit der SkyECC-Kennung „7...“ erfolgte. (4) Ausweislich des vorgenannten Vermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 27. Juni 2023 stellte sich bei einem Abgleich zwischen den - durch die a. Behörden bezüglich des Angeklagten ermittelten und im Wege der Rechtshilfe übermittelten - Ein- und Ausreisedaten und den zu der SkyECC-Kennung „7...“ erfassten Geodaten für den Zeitraum vom 10. September 2020 bis zum 01. März 2021 - mit Ausnahme des Zeitraums vom 23. Oktober 2020 bis zum 23. November 2020, für den keine SkyECC-Geodaten vorliegen - heraus, dass die dokumentierten Grenzübertritte des Angeklagten (nahezu minutengenau) mit den SkyECC-Geodaten übereinstimmten. cc) Encrochat-Kennung „a.“ (1) Dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Encrochat-Kennung „a.“ um den Angeklagten handelt, sprachen zunächst die nachfolgend dargestellten Nachrichten. Der Encrochat-Nutzer „s2“ schrieb am 08. Mai 2020 um 16:16 Uhr an den Encrochat-Nutzer „s.“: „Schreib O. an, weil er dich was fragen will“, worauf „s.“ in derselben Minute antwortete: „Sag ihm, er soll die Adresse in Kürze schicken“, „weil der Mann nicht da ist“. Etwa eine Viertelstunde später schrieb „s.“ an „a.“ um 16:34 Uhr: „Ich schick dir in Kürze die Adresse“, „weil der Mann nicht da ist“, „Gleich wird er kommen“. Aus diesen Nachrichten geht hervor, dass sich hinter „a.“ die von „s2“ als „O.“ bezeichnete Person verbirgt, wobei es sich bei „O.“ um die ersten drei Buchstaben des Vornamens des Angeklagten O. S. handelt. Von besonderer indizieller Bedeutung war in diesem Zusammenhang, dass sich „...“ in einem Chatgespräch mit seinem SkyECC-Kontakt „1...“, der von seinen Gesprächspartnern oft mit dem Namen „T.“ angesprochen wird und sich auch selbst - etwa in einer Nachricht an den SkyECC-Nutzer „1 ...“ am 08. August 2020 um 12:41 Uhr - als „T.“ bezeichnet, am 29. November 2020 um 22:08 Uhr wie folgt beschwerte: „N. hat mir sehr geschadet. Er soll meinen Namen auf Encro geschrieben“. „T.“ fragte daraufhin um 22:30 Uhr: „Wie? Den richtigen Vornamen? Mit Nachnamen?“, worauf „7...“ vier Minuten später antwortete: „Sie haben nur den Vornamen“. Im weiteren Gesprächsverlauf empfahl „T.“ um 22:42 Uhr „Du rasierst deinen Bart ab“, und erkundigte sich: „Steht da der ganze Vorname geschrieben oder nur O.?“, worauf „7...“ in der Folgeminute „Die ersten drei Buchstaben des Vornamens“ erwiderte. Die letztgenannte Äußerung lässt sich wiederum damit in Einklang bringen, dass „s.“ und „s2“ in dem vorgenannten Encrochat-Gespräch den Namen „O.“ - die ersten drei Buchstaben des Vornamens des Angeklagten - genannt hatten. (2) Die Annahme, dass sich hinter dem Encrochat-Profil „a.“ dieselbe Person wie hinter den SkyECC-Kennungen „1...“ und „7...“ verbirgt, wird darüber hinaus durch den Umstand gestützt, dass ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 die SkyECC-Kennung „1...“ bei mehreren SkyECC-Nutzern unter dem Nickname „A. P. A.“ abgespeichert war, während auch die SkyECC-Kennung „...“ bei anderen SkyECC-Nutzern mit den Nicknames „A. P. n.“, „A. P. A.“ und „A. P.“ abgespeichert war, was den Rückschluss nahelegt, dass die Kennungen „1...“ und „7...“ von derselben Person genutzt wurden wie die Encrochat-Kennung „a.“. (3) Die vorstehende Annahme wird ferner gestützt durch mehrere SkyECC-Nachrichten, ausweislich derer sich der Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ selbst als „a.“ bzw. „A. P.“ bezeichnete; so etwa gegenüber dem SkyECC-Nutzer „7...“ am 06. Juli 2020 um 23:55 Uhr („A. P. macht sehr viel Geld“). Gleichermaßen sprach auch der Nutzer der SkyECC-Kennung „7...“ gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ wiederholt - beispielsweise am 16. November 2020 um 13:21 Uhr („nur a. zählt“) - von sich selbst als „a.“. (4) Indiziell war zudem zu berücksichtigen, dass der Nutzer der Kennung „a.“ ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 25. November 2021 in seinem Encrochat-Statusfeld für alle seine Kontakte sichtbar - augenscheinlich zwecks Information über seine SkyECC-Erreichbarkeit - die Angabe „Sky 1...“ eingetragen hatte. dd) Die Feststellungen betreffend die Identifizierung des Angeklagten und dessen personelle Verflechtung erfahren schließlich Bestätigung durch den Umstand, dass der Angeklagte seitens der Kammer auf den nachfolgend dargestellten sieben Lichtbildern, die sich in dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 25. Juli 2022 finden, der durch das Bundeskriminalamt zur Identitätsfeststellung im Auslieferungsverfahren nach S. übermittelt worden war, identifiziert werden konnte: Ein Lichtbild, auf dem der Angeklagte und vier weitere Personen abgebildet sind, wurde im Rahmen von Observationsmaßnahmen des H. Zollfahndungsamts am 29. Juni 2020 an einer Halle in L. angefertigt. Ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 konnte den fünf observierten Personen am 29. Juni 2020 ein schwarzer Audi A4 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zugeordnet werden. Insoweit ist wiederum von Bedeutung, dass in den Chatnachrichten des „1...“ regelmäßig - wie dargestellt - der Audi A4 mit dem Kennzeichen „...“ thematisiert wird. Zwei weitere Lichtbilder wurden - dem vorgenannten Identifizierungsvermerk zufolge - von der Zentralen Ordnungswidrigkeitenstelle in S.- H. mit E-Mail vom 15. Juli 2021 übermittelt und betreffen zwei Geschwindigkeitsverstöße, die in Bezug auf den vorbezeichneten Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ dokumentiert wurden. Das Lichtbild, das als Aufnahmedatum (ebenfalls) den 29. Juni 2020 ausweist, zeigt den Angeklagten als Fahrer; das am 17. Juli 2020 aufgenommene Lichtbild zeigt den Angeklagten auf dem Beifahrersitz. Auf einem weiteren Lichtbild, das im Zuge von Observationsmaßnahmen des H. Zollfahndungsamts am 24. Juni 2020 an der vorgenannten Halle in L. angefertigt wurde, ist der Angeklagte gemeinsam mit drei Personen abgebildet. Insoweit ist zu erwähnen, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ am 24. Juni 2020 um 16:38 Uhr an „Z1“ schrieb: „Ich schaue mir gerade eine Lagerhalle an“, und dass es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 sowie des Vermerks des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022 bei der neben dem Angeklagten stehenden Person um den gesondert Verfolgten A. H. handelt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass drei weitere Lichtbilder, die den Angeklagten zeigen, aus der Auswertung eines Mobiltelefons stammen, bei dem es sich - dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022 zufolge - um ein iPhone mit dem Gerätenamen „iPhone von A.“ handelt, das bei einer Durchsuchung am 11. November 2020 an der Wohnanschrift des A. H. sichergestellt wurde. Ein auf diesem iPhone festgestelltes Bild, das am 18. August 2020 um 21:15 Uhr erstellt wurde, zeigt den Angeklagten bei einem Essen mit acht weiteren Männern, wobei sich aus dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 sowie dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022 ergibt, dass es sich bei den rechts und links unmittelbar neben dem Angeklagten sitzenden Männern um die gesondert Verfolgten A. H. und N. D. handelt. Zwei weitere auf dem „iPhone von A.“ festgestellte Bilddateien wurden am 19. Mai 2020 um 00:42 und 00:43 Uhr erstellt und zeigen den Angeklagten beim „Rummikub“-Spielen. Ausweislich des Vermerks des Kriminalkommissaranwärters R2 vom 12. Mai 2023 betreffend die Auswertung von Geodaten, wonach in der Zeit vom 06. April 2020 bis zum 02. Juni 2020 312 Einbuchungen der Encrochat-Kennung „a.“ in Bad B. erfolgten - davon 164 Einbuchungen im Umkreis von 800 Metern zu einer an der Anschrift K. B. ... in... B. B. befindlichen Shisha-Bar eines Bruders des N. D. (namens B. D.) -, lässt ein Vergleich mit Lichtbildern, welche im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 11. November 2020 und am 15. September 2022 angefertigt wurden, insbesondere angesichts eines Spielautomaten sowie mehrerer blauer Stühle, erkennen, dass die beiden auf dem iPhone des A. H. festgestellten Bilddateien vom 19. Mai 2020 in der vorgenannten Shisha-Bar des B. D. aufgenommen wurden. Zudem ergibt sich aus dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022, dass es sich bei dem linksseitig neben dem Angeklagten sitzenden Mann um A. S2 handelt, der ausweislich des - die Encrochat-Kennung „s.“ betreffenden - Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 07. September 2020 ein Schwager des N. D. ist. Darüber hinaus erklärte der Angeklagte - ungeachtet dessen, dass er sich aufgrund eines im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit erklärten Widerrufs daran nicht mehr gebunden sehen möchte, - im Rahmen der Anhörung vor dem höheren Gericht in P. am 07. November 2022, dass er die auf den Lichtbildern aus dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 25. Juli 2022 abgelichtete Person sei. b) Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des K. B. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die SkyECC-Kennung „...“ sowie die Encrochat-Kennung „g.“ durch den gesondert Verfolgten K. B. genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die beiden vorbezeichneten Kennungen durch den K. B. genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Die Identifizierung stützt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. aa) SkyECC-Kennung „A...“ (1) Ein maßgebliches Indiz dafür, dass K. B. die SkyECC-Kennung „A...“ zuzuordnen ist, folgt - wie sich aus dem Identifizierungsvermerk des Kriminaloberkommissars K1 vom 06. Dezember 2021 ergibt - aus der Nachricht des SkyECC-Nutzers „G ...“ vom 18. Dezember 2020 um 17:06 Uhr an „A...“ mit dem Inhalt: „ich habe dein Beschluss“, wobei im weiteren Chatverlauf dem „A...“ ein Lichtbild eines durch das Amtsgericht Hamburg gegen den K. B. erlassenen Haftbefehls vom 22. Oktober 2020 sowie ein Lichtbild eines ebenfalls gegen den K. B. erlassenen Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2020 übermittelt wurde. (2) Für die Annahme, dass es sich bei dem SkyECC-Nutzer „A...“ um K. B. handelt, spricht zudem ein SkyECC-Chatgespräch zwischen „A...“ und „F...“ vom 15. Juli 2020, in dessen Verlauf „A...“ seinem SkyECC-Kontakt „F...“ um 08:54 Uhr ankündigte: „ich werde nächste Woche mit meiner Familie nach Ö. fahren und 5 Tage bleiben“, um 09:30 Uhr berichtete: „Jetzt bin ich in M. und warte auf meinen Flug nach M1“, und um 14:56 Uhr vermeldete: „ich bin jetzt in M1“. Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars K1 vom 06. Dezember 2021 stimmen die gegenüber dem SkyECC-Nutzer „F...“ kommunizierten Reisewege, Aufenthaltsorte und -zeiten mit den polizeilich ermittelten Reisedaten des K. B. überein. So ergab etwa eine Abfrage im Fluggastdaten-Informationssystem, dass „Mr. K. B.“ am 15. Juli 2020 um 07:15 Uhr mit dem Flug „...“ von H. nach M. und von dort aus um 11:00 Uhr mit dem Flug „...“ weiter nach M1 reiste. Zudem waren K. B. sowie seine Ehefrau und seine beiden Söhne I. und I. für den 20. Juli 2020 auf den Flug „...“ von H. nach W. und für den 26. Juli 2020 auf den entsprechenden Rückflug gebucht. (3) Ein weiteres Indiz im Hinblick auf die Identifizierung des K. B., dessen Ehefrau dem vorgenannten Identifizierungsvermerk zufolge am 22. Juni 1980 geboren ist, stellt der Umstand dar, dass „A...“ seinem SkyECC-Kontakt „W...“ am 22. Juni 2020 um 13:11 Uhr mitteilte: „Ich lass kurz das Telefon zuhause bin in der Stadt mit meiner Frau sie hat heute Geburtstag“. (4) Darüber hinaus war indiziell zu berücksichtigen, dass der SkyECC-Nutzer „Y...“ dem „A...“ am 22. Januar 2021 um 18:46 Uhr ein Lichtbild eines Handydisplays übermittelte, das einen Ausschnitt eines Zeitungsartikels des folgenden Wortlauts zeigt: „Ebenfalls eine führende Rolle in der Gang soll der Mann gespielt haben, der sich wohl den passenden Nutzernamen „G.“ zulegte: K. B., 43, ursprünglich aus P.. Er war vorbestraft wegen des Handels mit Kokain [...]“. Die in dem Artikel beschriebenen persönlichen Daten (K. B., 43, ursprünglich aus P.) lassen sich mit den polizeilichen Erkenntnissen betreffend K. B. in Einklang bringen. (5) Indiziell wird die Identifizierung des K. B. als Nutzer der SkyECC-Kennung „A...“ zudem durch den Umstand gestützt, dass sich „A...“ am 04. September 2020 ab 14:29 Uhr in einem Chatgespräch mit dem SkyECC-Nutzer „U...“ darüber austauschte, dass durch den „U...“ zu dieser Zeit ein Porsche genutzt wurde, den er an den „A...“ zurückgeben sollte. In diesem Zusammenhang übermittelte „U...“ dem „A...“ am 04. September 2020 um 15:44 Uhr ein Lichtbild, das einen schwarzen Porsche Panamera mit dem Kennzeichen „...“ zeigt. Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 07. September 2020 war ein Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zu diesem Zeitpunkt auf einen Bruder (namens S. M1) des K. B. zugelassen und wurde am 11. August 2020 und am 12. August 2020 im Rahmen polizeilicher Observationen an der damaligen Meldeanschrift des N. D. festgestellt. bb) Encrochat-Kennung „g.“ (1) Dafür, dass K. B. die Encrochat-Kennung „g.“ nutzte, spricht zunächst, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „l.“ am 05. Mai 2020 um 17:01 Uhr schrieb: „Heute ist mein Geburtstag wo ist mein Geschenk“, worauf „l.“ antwortete: „Allra gute zum bday“. Ausweislich des - die Kennung „g.“ betreffenden - Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 08. September 2020 wurde K. B. am ... 1977 in S4 in P. geboren. (2) Entscheidend für die Nutzung der Kennung „g.“ durch K. B. spricht zudem, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „b.“ am 09. Juni 2020 um 17:35 Uhr mitteilte: „Ich gebe Dir die Nummer von meinen Bruder“, „...“. Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 08. September 2020 handelt es sich bei dem Anschlussinhaber der vorbezeichneten Rufnummer um einen Bruder (namens B. B.) des K. B.. (3) Die Feststellung betreffend die Identifizierung des K. B. wird weiter indiziell gestützt durch den Umstand, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „p.“ am 05. Juni 2020 um 17:19 Uhr ein Lichtbild eines schlafenden (augenscheinlich ca. einjährigen) Kleinkinds übersandte, das einen Schnuller trägt, an dessen Schnullerkette drei kleine Würfel mit den Buchstaben „I“, „S“ und „A“ („ISA“) befestigt sind. Dem Identifizierungsvermerk des Kriminalhauptkommissars K1 vom 08. September 2020 zufolge hat K. B. einen am ... 2019 geborenen Sohn, dessen Vorname „l.“ lautet. (4) Indiziell war ferner zu berücksichtigen, dass „g.“ am 01. April 2020 um 20:07 Uhr an den Encrochat-Nutzer „n.“ schrieb: „ich habe 12 Jahre gesessen und kenne alles und habe alle Akten gelesen und weis ganz genau wie die Bullen arbeiten“. Ausweislich des Vermerks vom 08. September 2020 lässt sich die Information, „12 Jahre gesessen“ zu haben, mit den Hafterfahrungen des K. B. in Einklang bringen. (5) Von besonderer indizieller Bedeutung ist zudem, dass aus der Encrochat-Kommunikation zwischen „g.“ und „s.“ vom 18. April 2020 ab 18:19 Uhr und vom 22. April 2020 ab 11:10 Uhr jeweils ausdrücklich hervorgeht, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „s.“ einen Porsche überlassen hat. Insoweit liegt nahe, dass es sich bei dem in Rede stehenden Porsche um den oben genannten schwarzen Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ handelte. c) Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des N. D. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die SkyECC-Kennungen „...“ und „9 ...“ sowie die Encrochat-Kennung „s.“ durch den gesondert Verfolgten N. D. genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die drei vorbezeichneten Kennungen durch den N. D. genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Die Identifizierung stützt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. Im Einzelnen: aa) SkyECC-Kennung „U...“ (1) Indiziell wird die Identifizierung des N. D. als Nutzer der SkyECC-Kennung „U...“ zunächst durch den Umstand gestützt, dass „U...“ dem - als K. B. identifizierten (s.o.) - SkyECC-Nutzer „A...“ am 04. September 2020 um 15:44 Uhr ein Lichtbild übermittelte, das einen schwarzen Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zeigt, der - wie dargestellt - am 11. August 2020 und 12. August 2020 im Rahmen polizeilicher Observationen an der damaligen Meldeanschrift des N. D. festgestellt wurde. (2) Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Kennung „U...“ um N. D. handelt, ist der Umstand, dass - dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 02. Dezember 2021 zufolge - im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des N. D. am 11. November 2020 in der dazugehörigen Garage ein dunkelgrüner Porsche 911 Carrera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ aufgefunden und gepfändet wurde. Ausweislich des vorbezeichneten Vermerks wurde ein Fahrzeugtausch eines schwarzen Porsche Panamera gegen einen dunkelgrünen Porsche 911 Carrera zwischen „U...“ und dem - als K. B. identifizierten - SkyECC-Nutzer „A...“ am 03. September 2020 und 04. September 2020 thematisiert, wobei „U...“ im Verlauf der betreffenden SkyECC-Kommunikation am 03. September 2020 um 19:20 Uhr ein Lichtbild übermittelte, auf dem ein dunkelgrünes Cabrio, Modell Porsche 911 Carrera, zu sehen ist. (3) Dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Kennung „U...“ um N. D. handelt, spricht des Weiteren, dass „U...“ am 18. Juni 2020 um 19:47 Uhr ein Foto an seinen SkyECC-Kontakt „S...“ versandte, auf dem eine silberne Analoguhr mit dunklem Zifferblatt, das die typischen Rolex-Merkmale aufweist und mit einer silberfarbenen Lünette versehen ist, erkennbar ist. Ausweislich des Identifizierungsvermerks vom 02. Dezember 2021 wurde eine solche silberfarbene Armbanduhr der Marke Rolex anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des N. D. am 11. November 2020 aufgefunden und gepfändet. bb) SkyECC-Kennung „9 ...“ (1) Indiziell wird die Identifizierung des N. D. als Nutzer der SkyECC-Kennung „9 ...“ durch den Umstand gestützt, dass ausweislich des Identifizierungsvermerks vom 02. Dezember 2021 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des N. D. am 11. November 2020 eine weitere Armbanduhr der Marke Rolex aufgefunden und gepfändet wurde, bei der es sich um eine roségoldene Armbanduhr mit dunklem Zifferblatt und drei Totalisatoren handelt, wobei eine solche roségoldene Uhr wiederum auf einem Lichtbild erkennbar ist, das der Nutzer der Kennung „9 ...“ am 27. Mai 2020 um 20:53 Uhr an seinen SkyECC-Kontakt „S...“ versandte. (2) Zudem war maßgeblich zu berücksichtigen, dass „9 ...“ - den Erkenntnissen aus dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 02. Dezember 2021 zufolge - von mehreren SkyECC-Nutzern unter den Nicknames „N.“ und „N.“ abgespeichert wurde, während „U...“ von mehreren SkyECC-Nutzern unter dem Nickname „N. New“ abgespeichert wurde, was den Rückschluss nahelegt, dass sich hinter den SkyECC-Kennungen „9 ...“ und „U...“ dieselbe Person verbirgt. cc) Encrochat-Kennung „s.“ (1) Die Identifizierung des N. D. als „s.“ wird indiziell maßgeblich gestützt durch den Umstand, dass aus der Encrochat-Kommunikation zwischen „s.“ und dem - als K. B. identifizierten (s.o.) - „g.“ vom 18. April 2020 ab 18:19 Uhr und vom 22. April 2020 ab 11:10 Uhr jeweils ausdrücklich hervorgeht, dass „g.“ dem „s.“ einen Porsche überlassen hat. Insoweit liegt nahe, dass es sich dabei um den oben genannten Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ handelte. (2) Dafür, dass sich N. D. hinter der Encrochat-Kennung „s.“ verbirgt, spricht zudem, dass „s.“ gegenüber „g.“ am 02. April 2020 um 12:00 Uhr bekundete, dass er den meisten Leuten als „N.“ bekannt sei: „Meisten sagen “ N.““, und eine Minute später ergänzte, dass nur wenige Menschen seinen (richtigen) Namen kennen: „Wenige kennen meinen Namen“, „in H. sagen alle “ N.““. Dies deutet wiederum darauf hin, dass die Encrochat-Kennung „s.“ und die SkyECC-Kennung „...“ von derselben Person genutzt werden, da sich aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen ergibt, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „...“ von anderen SkyECC-Nutzern regelmäßig mit dem (Spitz-) Namen „N.“ bzw. „N.“ angesprochen wurde. So schrieb beispielsweise der SkyECC-Nutzer „C.“ in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ am 05. Juni 2020 um 21:23 Uhr: „N., mach weiter, verkauf die Ware“, und fragte - nachdem von „U...“ nicht unmittelbar eine Antwort kam - drei Minuten später: „N., bist du da?“. Kurz darauf meldete sich „U...“ und schrieb um 21:33 Uhr: „Entschuldige, ich war beschäftigt“. In dem Gruppenchat „F ...“ erläuterte der SkyECC-Nutzer „Z...“ am 21. September 2020 um 12:17 Uhr in einer eindeutig an „U...“ gerichteten Nachricht diesem den Weg der Informationsweitergabe mit den Worten „N. der Informationsfluss ist ich Spediteur dann Fahrer und dann so zurück“. d) Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des Z. K. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Encrochat-Kennung „x.“ sowie die SkyECC-Kennung „9 ...“ durch den gesondert Verfolgten Z. K. genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die beiden vorbezeichneten Kennungen durch den Z. K. genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Die Identifizierung stützt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. aa) Encrochat-Kennung „x.“ Von entscheidender Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Nutzung der Kennung „x.“ durch Z. K. war der Umstand, dass „x.“ am 04. Juni 2020 um 14:44 Uhr und in den drei Folgeminuten den Encrochat-Nutzer „m.“ folgendermaßen benachrichtigte: „Verkehrskontrolle“, „Deshalb konnte ich nicht antworten“, „Ich habe ein Fahrzeug angemietet“, „Man hat das Kennzeichen bereits im Januar als gestohlen gemeldet“, „Das Fahrzeug haben die beschlagnahmt“. Ausweislich des - die Encrochat-Kennung „x.“ betreffenden - Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 10. Juni 2020 wurde Z. K. am 04. Juni 2020 einer Verkehrskontrolle unterzogen, da an dem von ihm genutzten Mietfahrzeug die seit Januar 2020 als gestohlen gemeldeten Kennzeichen „...“ angebracht waren. bb) SkyECC-Kennung „9 ...“ (1) Indiziell wird die Identifizierung des Z. K. als Nutzer der SkyECC-Kennung „9 ...“ zunächst durch den Umstand gestützt, dass „9 ...“ am 07. Dezember 2020 um 05:29 Uhr und in den fünf Folgeminuten seinem SkyECC-Kontakt „2 ...“ berichtete: „es geht mir wegen meines Bruders schlecht, alles andere juckt mich nicht. Ich habe nicht gewusst, dass man für seinen Bruder so viel leiden kann“, „Er braucht sich keine Sorgen zu machen, er wird wie ein Löwe wieder rauskommen“, „er muss nur noch auf sich selbst aufpassen, bis er raus ist“. Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 01. Dezember 2021 befand sich der jüngere Bruder (namens Ugur K.) des Z. K. zu diesem Zeitpunkt seit dem 11. November 2020 in Untersuchungshaft. (2) Von maßgeblicher indizieller Bedeutung war zudem der Umstand, dass die SkyECC-Kennung „9 ...“ ausweislich des vorbezeichneten Identifizierungsvermerks vom 01. Dezember 2021 bei mehreren SkyECC-Nutzern mit dem Nickname „X.“ abgespeichert war, was angesichts der Ähnlichkeit zu dem Namen „x.“ nahelegt, dass sich hinter der SkyECC-Kennung „9 TH0KG“ und der Encrochat-Kennung „x.“ dieselbe Person verbirgt. In diesem Zusammenhang war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass „...“ in SkyECC-Gruppenchats mehrfach als „x.“ bezeichnet bzw. angesprochen wurde. So zählte etwa „...“ in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...“ am 22. September 2020 um 19:47 Uhr die fünf Gruppenmitglieder mit den Worten „5 members n. Magier Boom x. und ich“ auf. In demselben Gruppenchat schrieb der Nutzer „7 ...“ am 22. September 2020 um 03:37 Uhr folgende - ausweislich des Chatverlaufs zweifelsfrei an den „9.“ gerichtete - Nachricht: „x., viel Spaß noch beim Stress Abbau“. 2. Beweiswürdigung betreffend die Begehung der den Fällen 1 bis 6 und 8 der Anklageschrift zugrundeliegenden Taten Soweit nachfolgend eine Bezugnahme auf Chatnachrichten des Angeklagten erfolgt, der - wie oben dargestellt - in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 12. Juni 2020 die Encrochat-Kennung „a.“ und bis zum 07. September 2020 die SkyECC-Kennung „1.“ sowie ab dem 08. September 2020 als Nachfolgekennung die SkyECC-Kennung „7.“ nutzte, wird insbesondere vor dem Hintergrund der insoweit - je nach Kommunikationsdienst und Datum der Nachricht - jeweils eindeutigen Zuordenbarkeit aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils nicht gesondert ausgewiesen, welche Kennung der Angeklagte nutzte. a) Beweiswürdigung betreffend die fallübergreifenden Feststellungen aa) Die Feststellung, dass N. D. für die Absprachen mit „T1“ hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zuständig war, beruht insbesondere auf deren in gemeinsamen SkyECC-Gruppenchats erfolgten Gesprächen, an denen oftmals auch „T.“ teilnahm, wobei dieser fortwährend unter der SkyECC-Kennung „1.“ auftrat, während „T1“ stets die SkyECC-Kennung „C.“ nutzte. Beispielhaft sei insoweit der von „T1“ eingerichtete SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ erwähnt, in dessen Rahmen „T1“ dem N. D., der unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U.“ an dem Chat teilnahm, am Abend des 05. Juni 2020 zwei Kokainlieferungen ankündigte, woraufhin N. D. am 05. Juni 2020 um 22:11 Uhr prophezeite: „Die Deutschen werden durchdrehen, ich schwöre bei Gott. Ich denke aber, dass ich alles hinkriege, denn ich denke, ich kriege sie direkt bei CTA raus“. Im unmittelbaren Anschluss lamentierte „T1“ um 22:13 Uhr: „weil du schon CTA hast, warum lässt du mich nicht die Sache machen“, „mit der Dominikanerin, denn ich habe da 2 Tonnen liegen“, und forderte vier Minuten später: „mach mir ein CTA CTB auf, damit ich 1 dominikanische mache, 2t“, „denn ich habe die Ware da schon seit 3 Monaten“, worauf N. D. umgehend um 22:18 Uhr antwortete: „morgen bin ich mit denen von CTA CTBS zusammen“, „Wir gucken was die gemacht haben“, „und sage dir Bescheid“. Darauf erwiderte „T1“ um 22:20 Uhr: „ich hatte sie diese Woche bereit, du hast sie mir aber abgesagt“, woraufhin N. D. eine Minute später entgegnete: „ich schwöre bei Gott, bevor ich selbst sicher bin, kann niemandem sagen, um irgendetwas loszuschicken“. Auf die weitere seitens „T1“ um 22:15 Uhr erfolgte Mitteilung: „Hoffentlich läuft bei diesen zwei alles gut, denn bis die zwei angekommen sind, werde ich noch 4 weitere losschicken“, reagierte N. D. in der Folgeminute mit der Bemerkung: „du kannst schicken so viel du willst, nur sie alle sollten nicht an einem Tag ankommen“. Aus dem Gesamtkontext des Chatverkehrs ergibt sich, dass die vorstehend erwähnten Abkürzungen „CTA“ und „CTB“ für das Container Terminal A. und das Container Terminal B. der H. in H. stehen. bb) Dass N. D. jeweils für die Gesamtkoordination von Abtransport und Bergung der Kokainlieferungen nach Erreichen des Hamburger Hafens zuständig war, ergibt sich aus einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten, in denen die vorstehend beschriebenen Aufgaben durchgängig als „Ausgang“ bezeichnet wurden. Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 24. Februar 2020 (hinsichtlich der bezüglich Fall 1 der Anklageschrift anstehenden Kokainbergung) um 15:13 Uhr berichtete: „Es kommt Brasil, den Ausgang macht der Kosovare“. Die Bezeichnung „Kosovare“ lässt zur sicheren Überzeugung der Kammer darauf schließen, dass insoweit der - ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 07. September 2020 - in M2 im K. geborene N. D. gemeint war. cc) Auch die Feststellung, dass sich die Gruppierung verschiedener Transportschienen bediente, um eine (vorübergehende) Entfernung der Container aus dem Hafengelände zu bewerkstelligen, ergibt sich aus einer Gesamtschau der verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten, in denen die unterschiedlichen Transportwege wiederholt detailliert besprochen wurden. (1) Insoweit sei beispielhaft erwähnt, dass insbesondere aus Gesprächen des N. D. mit der Encrochat-Nutzerin „n.“, bei der es sich ausweislich der Chatinhalte um eine Mitarbeiterin der H. H. u. L. AG (H.) handelte, hervorgeht, dass N. D. Kontakte zur H. unterhielt, die es ihm im Februar 2020 ermöglichten, für eine Freigabe zur angeblichen Verbringung in die Containerprüfanlage (sog. Umfuhr) des in Fall 1 der Anklageschrift fallgegenständlichen Containers im EDV-System der H. zu sorgen. Aus den mit „n.“ ausgetauschten Encrochat-Nachrichten ergibt sich insoweit insbesondere, dass es bis April 2020 im Datensystem „C.“ der H. einen als „CTA-Bahn“ bezeichneten Gemeinschaftszugang gab, der genutzt werden konnte, um eine Umfuhr eines Containers im Container Terminal A. (CTA) zu erreichen. So erklärte die Encrochat-Nutzerin „n.“ dem N. D. am 02. April 2020 um 02:13 Uhr mit der Äußerung „CTA - Bahn lässt er löschen“, dass der Zugang „CTA - Bahn“ zeitnah gelöscht werde, woraufhin N. D. sich in der Folgeminute erkundigte: „Bekommt ihr dann beschränkten Zugriff“, und zwei Minuten später ergänzte: „mit den CTA-Bahn konnte man ja auch freistellen bzw was ändern auch“, sowie um 02:17 Uhr nachschob: „Das konnten die normalen accouns ja nicht mit coast“. Von der im April 2020 erfolgenden Systemänderung bei der H. berichtete N. D. unter anderem dem Encrochat-Nutzer „n.“ am 07. April 2020 um 18:39 Uhr („Wallah hat sich geändert das system da“), und erläuterte um 18:43 Uhr und in der Folgeminute: „Die machen bis Ende dieses Monat neuen Betriebssystem“, „Und anderen system auch alles“, „Weil die haben Anweisung von Zoll alles sicherer zu machen“. (2) Die Feststellung, dass N. D. und Z. K. nachfolgend ab April 2020 die Unterstützung durch zwei Mitarbeiter der E. GmbH organisierten, die unter Ausnutzung ihrer beruflichen Position imstande waren, im E.-Computersystem Freigaben der Container zur Verbringung in die Containerprüfanlage (sog. Umfuhr) zu veranlassen, stützt die Kammer insbesondere auf die zwischen N. D. und Z. K. ausgetauschten Encrochat-Nachrichten. So erkundigte sich N. D. beispielsweise am 26. April 2020 um 21:21 Uhr und in der Folgeminute via Encrochat bei Z. K.: „Wo sind die deutschen haben Handy aus ganze Zeit“, „Von E. die“, „Hast mit den geschrieben“, woraufhin Z. K. um 21:24 Uhr antwortete: „Ja hab vor 1-2 tage gwschribeb“, „Diese woche treffeb wir“. Vier Minuten später betonte N. D.: „Und alles ganz genau durchgehen“, „Und vorbereiten“, worauf Z. K. um 21:35 Uhr bestätigte: „Ja bruder wir mussen alles diese woche fest legen“, „Die sollen genau wissen was die zu machen haben“, und N. D. um 21:37 Uhr näher ausführte: „Jaa ich nehme Laptop mit und alles und machen auch den Auftrag usw alles mit den“. Am 28. April 2020 um 22:10 Uhr verkündete N. D.: „Morgen 19 Uhr treffen wir alle dann“, und berichtete in der Folgewoche am 07. Mai 2020 um 02:00 Uhr bezüglich eines E.-Mitarbeiters: „Der ist gut Bruder“, wobei er um 02:03 Uhr und in der Folgeminute ergänzte: „Er hat alle.Daten mir heute gegeben“, „Komplett was man braucht“, und um 02:31 Uhr bekräftigte: „Ich denke er ist guter“. Dass auch Z. K. - ebenso wie N. D. - in den Folgemonaten großes Vertrauen in die Kompetenzen des betreffenden E.-Mitarbeiters setzte, zeigt beispielhaft der Inhalt des SkyECC-Gruppenchats „...:19“, in dessen Rahmen der SkyECC-Nutzer „7.“ am 01. September 2020 um 03:25 Uhr zu bedenken gab: „Jungs ihr kennst euch auch aus normaler Weiße wenn ein voller Container zurück geht wird er Frachtpapiere und Siegel geprüft ob das passt Am Eingang. wir sollten versuchen nichts irgendwie zubasteln wenn das keine 100% Sache ist“, woraufhin Z. K. die weiteren Chatteilnehmer in den folgenden drei Minuten mittels folgender Ausführungen beruhigte: „Bruder machen es nicht zum ersten Mal“, „Am Tag werden in Hafen 5-10 Container falsch rausgegeben“, „Und das jeden Tag“, „Und unser magger weist Bescheid“, „Er macht nach her alle unter lagen weg“, wobei sich insoweit aus dem Gesamtkontext ergibt, dass mit „magger“ einer der E.-Mitarbeiter gemeint ist. (3) Die Feststellung, dass die Gruppierung ab dem Frühjahr 2020 durch einen Mitarbeiter der Spedition U. S1 GmbH unterstützt wurde, der Transport- bzw. Speditionsaufträge fingierte, um der Gruppierung den Zugriff auf die in den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift fallgegenständlichen Container zu verschaffen, stützt die Kammer insbesondere auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten, ausweislich derer sich N. D. mit seinem Encrochat-Kontakt „n.“ bereits am 05. April 2020 über mögliche Lieferungen unter Beteiligung der Spedition U. S1 GmbH beriet. So unterrichtete N. D. den Encrochat-Nutzer „n.“ am 05. April 2020 um 18:15 Uhr und in der Folgeminute zunächst über die bevorstehende Umstellung des Systems bei der H.: „CTA , CTB geht nicht mehr erstmal Bruder“, „Die ändern alles“, „Jetzt“, „Bin Ende April wird alles geändert“, „die müssen alles ändern , zu viel auch gewesen letzte Zeit“, „Die sind nicht dumm“. Im weiteren Gesprächsverlauf forderte N. D. den „n.“ um 22:20 Uhr auf: „U. S1 such mal das aus“, nannte unter anderem um 23:43 Uhr mehrere Namen von Lieferfirmen („Warte ich gebe dir paar Firma“, „Muss alles für U. S1 sein“), und betonte in den fünf Minuten ab 23:47 Uhr mehrfach, dass es sich ausschließlich um Lieferungen handeln dürfe, die nicht direkt an die Empfängerfirma geliefert werden, sondern deren Transport über die Spedition „U. S1“ abgewickelt werde: „Muss für U. S1 sein aber“, „Diese Firmen was eben geschickt habe nur bruder“, „Die werden mit LKW abgeholt“, „weil rest geht alles zu Frucht center direkt“. Am 07. April 2020 um 19:19 Uhr versicherte N. D. dem „n.“, dass aus seiner Sicht Lieferungen, die über die Spedition „U. S1“ an die „L. Gmbh“ erfolgen, „100% sicher“ seien, nachdem N. D. bereits am 03. April 2020 seinem Encrochat-Kontakt „n1“ um 17:27 Uhr über diese neue Transportschiene berichtet hatte: „Dann zu Frucht center diese“, „nur bestimmte Firmen Bruder“, „Für U. S1“, wobei er um 17:30 Uhr und in der Folgeminute ergänzte: „Müssen die nur bei den für U. S1“, „Wenn Boxen ankommen kann ich checken die“. (4) Die Feststellung, dass eine weitere Transportschiene unter Verwendung manipulierter Tourenpläne - Codes, die von der mit dem Containertransport regulär beauftragten Spedition generiert werden, - genutzt wurde, stützt die Kammer insbesondere auf den Inhalt mehrerer SkyECC-Gruppenchats, in denen diese Möglichkeit mehrfach thematisiert wurde. So fragte beispielsweise der SkyECC-Nutzer „Z...“ in dem Gruppenchat „...:19“ den N. D., der unter Nutzung der Kennung „U...“ an dem Chat teilnahm, am 01. September 2020 um 13:56 Uhr „Tourenplan schickst pet Mail ?“, was N. D. vier Minuten später mit „nee schicke euch hier den“ quittierte, woraufhin „...“ um 14:07 Uhr mit den Worten „Tourenplannummer bitte“ bei N. D. den entsprechenden Code anforderte. dd) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich N. D. betreffend die Durchführung der anstehenden Kokainbergungen jeweils mit dem Angeklagten verständigte, beruht dies ebenfalls auf einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatverläufe. Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums am 23. Februar 2020 um 21:23 Uhr von einem persönlichen Treffen mit N. D. mit den Worten „der von dem Ausgang und der an einer Zusammenarbeit interessiert ist, der war überrascht, wie ich die Arbeit kenne“, berichtete, und hierzu am 24. Februar 2020 um 16:07 Uhr ergänzte: „ich wollte nicht zu viele Infos einholen, ich habe klar gemacht, dass Ausgang meins ist und fertig“. ee) Dass auch der Angeklagte über die Abläufe der Containerabfertigung am H. Hafen und die erforderliche Logistik (bemerkenswert gut) unterrichtet war, ergibt sich aus den verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten, ausweislich derer der Angeklagte insbesondere seinen SkyECC-Kontakten „Z1“ und „...“ verschiedentlich über die unterschiedlichen Transportschienen Bericht erstattete. (1) Insoweit sei zunächst beispielhaft erwähnt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 24. Februar 2020 um 16:19 Uhr im Hinblick auf den in Fall 1 der Anklageschrift tatgegenständlichen Container mitteilte, dass die für den Folgetag geplante Abholung unter dem Vorwand, es sei ein Transport der „Box“ - eine gängige Bezeichnung für Container - in die Containerprüfanlage (jeweils als „Scanner“ bezeichnet) notwendig, erfolgen werde: „der nimmt sich die Box, um es scaner zu bringen und wir bringen es in unser Lager und dann bringt man die Box mit dem Stempel vom Scanner alles in Ordnung“, wobei der Angeklagte dem „Z1“ am 26. März 2020 um 15:24 Uhr erklärte: „hier im CTA ist der SCANER drinnen und nicht draußen“. Auch seinem SkyECC-Kontakt „7...“ erläuterte der Angeklagte am 29. Februar 2020 um 21:43 Uhr das Prozedere, eine angebliche Kontrolle in der Containerprüfanlage unter Vorlage einer entsprechend fingierten Papierlage vorzutäuschen: „Wir machen die Papiere fertig zum Scanner zu schicken und wir bringen sie zu unserem Lager.“ Aus dem Chatverkehr ergibt sich zudem, dass am Abend des 01. April 2020 ein persönliches Treffen zwischen N. D. und dem Angeklagten stattfand, in dessen Rahmen Letzterer über die Systemänderung bei der H. informiert wurde. So teilte der Angeklagte dem „Z1“ am 01. April 2020 um 19:51 Uhr mit: „Ich spreche gerade mit dem Ausgang“, ergänzte sechs Minuten später: „die haben alle aufgehört zu arbeiten im Moment, nur wir wollten arbeiten“, und erläuterte um 21:40 Uhr und in der Folgeminute: „Z1 ich bin hier mit dem“, „Der sagt, in den nächsten Tagen wird das System im Hafen geändert“, „Sobald das Update gemacht wird, sehen wir mal, was wir anstellen“. (2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Gruppierung mit einem E.-Mitarbeiter und die entsprechende Befähigung des N. D., innerhalb des firmeninternen E.-Computersystems Verfügungen zu treffen bzw. vornehmen zu lassen, schilderte der Angeklagte dem „Z1“ beispielsweise am 05. Mai 2020 um 11:28 Uhr und in der Folgeminute: „Alter, der hat alles unter Kontrolle“, „Der hat die accounts und geht da rein, der macht alles von seinem Computer aus“, und erläuterte seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 09. Mai 2020 um 02:51 Uhr: „er hat den Chef der Polizei da am Hafen und er erzählt ihm alles“. (3) Mehrere Transportschienen - insbesondere die Optionen, Transport- und Speditionsaufträge sowie Tourenpläne zu fingieren - beschrieb der Angeklagte dem „Z1“ unter anderem am 12. Juni 2020 in der Zeit von 12:41 Uhr bis 12:47 Uhr wie folgt: „wir haben dort Polizei, den Chef des Büros, der hat die Liste des scanners der für Happag und Transport verantwortlich ist“, „Das sind alle unsere“, „Zusätzlich haben wir auch noch ID manager des Hafens den wir kontrollieren live von zuhause“, „Mehr geht nicht z1“. „Also, um es dir verständlich zu machen z1, den PIN-Code generieren wir selber“, „Wir entscheiden, wann der wahre Besitzer kommen und den Container holen kann und wenn er keinen Transport hat, dann entscheiden wir, welche Spedition ihn holen kann“. (4) Gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ thematisierte der Angeklagte auch wiederholt die Zusammenarbeit mit „T1“ und weiteren Mittätern in S.. So berichtete er dem „Z1“ etwa am 29. Mai 2020 um 09:15 Uhr: „die hier wollen 5t bringen verdammte Scheiße“, ergänzte um 09:32 Uhr: „Der arbeitet mit einem Clan zusammen, der die Region kontrolliert“, und konkretisierte am 06. Juni 2020 um 13:18 Uhr: „Die heißen C. d. G.“, „Das ist eine Mafia aus Militärs, ausschließlich geführt von Generälen“. Beachtlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass dem Angeklagten ausweislich der Chatinhalte „T1“ persönlich bekannt war. So erzählte der Angeklagte dem „Z1“ am 16. Dezember 2019 um 01:01 Uhr, dass er wieder zu „T1“ Kontakt aufnehmen werde, verkündete am 28. Februar 2020 um 21:24 Uhr, dass „T1“ „wenn nicht der Stärkste, dann mit einer der Stärksten in Europa geworden“ sei, und schrieb am 26. März 2020 um 23:05 Uhr: „Ja z1 das haben wir zusammen mit T1 beim D. J. gegessen“. ff) Die Feststellung, dass N. D. für die Gesamtkoordination des Zugriffs auf die jeweiligen Container und die Bergung des Kokains pro verfahrensgegenständlicher Tat einen Anteil in Höhe von 15 % der jeweils transportierten Kokainmenge erhielt, ergibt sich aus einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatverläufe. Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass „T.“ gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 28. Februar 2020 um 11:33 Uhr anlässlich eines Dialogs über Prozentanteile angab: „15%“, „Der Ausgang“, und seinem SkyECC-Kontakt „1 ...“ am 08. August 2020 um 12:18 Uhr darlegte: „den Ausgang haben wir mit 15%“. Die vorstehende Annahme betreffend einen Anteil in Höhe von 15 % wird indiziell auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 10. Mai 2020 um 18:26 Uhr im Zuge einer am Vortag um 03:14 Uhr begonnenen Konversation über Prozentanteile („sehr gute %“) schrieb: „Wenn wir große Summen machen, dann ist glaube ich 15“. Um 18:35 Uhr und in der Folgeminute erklärte der Angeklagte: „Du kannst diese Arbeit nicht mit wenig machen, weil die Ausgaben groß sind“, „die Firma, Polizei, Hafen. Arbeiter. Verstehst du Junge?“. gg) Die Feststellung, dass der Angeklagte im Rahmen der gewinnbringenden Veräußerung der Anteile, die er auf eigene Rechnung verkaufte, einen Erlös von mindestens 26.000 EUR pro Kilogramm Kokain erzielte, beruht auf einer Schätzung, die ihre Grundlage insbesondere in den nachfolgend dargestellten Chatnachrichten findet. Am 23. Mai 2020 um 11:43 Uhr erläuterte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“: „Wenn zum Beispiel das Zeug in H. 27 ist, dann geben wir hier mit einem Punkt weniger, dann nimmt der das nämlich und bringt es nach H.“, und vermeldete am 29. Mai 2020 um 09:12 Uhr: „wir haben alles nach H. gebracht und die zahlen uns 26“. Bei der Angabe „26“ handelt es sich zur Überzeugung der Kammer - vor dem Hintergrund ihrer aus einer Vielzahl Betäubungsmittelverfahren gewonnenen langjährigen Erfahrung - um eine szenetypische Verkürzung des Verkaufspreises in Höhe von 26.000 EUR pro Kilogramm. Insoweit ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er die durch ihn übernommenen insgesamt 24 Kilogramm Kokain - sechs Kilogramm als Anteil für die Bergungen und 18 Kilogramm, hinsichtlich derer ihm aufgrund der Mitwirkung bei den Bergungen die Möglichkeit eröffnet wurde, diese zu übernehmen, - allesamt zum Preis von (lediglich) 26.000 EUR pro Kilogramm Kokain verkaufte, wenngleich der Angeklagte selbst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - unter anderem in den seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ unterbreiteten Angeboten - mehrfach (deutlich) höhere Kilogrammpreise nannte, so etwa am 26. Februar 2020 um 12:08 Uhr „28,5“ (28.500 EUR) und am 09. Mai 2020 um 23:22 Uhr „27.5“ (27.500 EUR). Die Annahme der Kammer, dass es sich im Hinblick auf den zugunsten des Angeklagten geschätzten Verkaufspreis von (lediglich) 26.000 EUR in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Preis für ein Kilogramm Kokain in Europa in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wie der Kammer aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren bekannt ist - auf einen Betrag zwischen 26.000 EUR und 35.000 EUR belief, um einen Betrag im untersten Bereich dessen handelt, was auf dem Markt für ein Kilogramm Kokain zu dieser Zeit verlangt wurde, wird indiziell durch Encrochat-Gespräche des N. D. mit K. B. und „n.“ gestützt, ausweislich derer diese drei Mitglieder der Gruppierung einen Verkaufspreis von 26.000 EUR als sehr niedrig bewerteten. So teilte N. D. dem K. B. am 08. Mai 2020 um 14:03 Uhr und in den fünf Folgeminuten mehrfach mit, dass das verschiffte Kokain keinesfalls in H. angeboten werden dürfe („aber sag aus H. ist das“, „Sollen die nichts wissen“, „Das in HH raus ist“; „will nicht das in HH was verkauft wird“) - eine Mahnung, die evident dem Bestreben geschuldet war, dass niemand den Rückschluss solle ziehen können, das Kokain stamme aus dem H. Hafen -, und fragte in diesem Zusammenhang um 14:12 Uhr: „wie sind die Preise Bruder hier“, „Gerade“, wobei er um 14:13 Uhr ergänzte: „Die Leute hatten uns 26 angeboten komplett alles das war viel zu wenig so und nach NL damit“. Darauf antwortete K. B. umgehend mit „28/29 je nachdem wem du erwischt weil in H. is 27“, was N. D. in derselben Minute mit „28 ist gut Bruder wenn man los wird“ quittierte, woraufhin K. B. bestätigte: „28 save“. b) Beweiswürdigung betreffend Fall 1 der Anklageschrift aa) Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für das Schiff „M. A.“ ausgestellten Frachtpapieren und auf den E.-Auskünften betreffend den Container „HLBU 1...“. bb) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte spätestens am 23. Februar 2020 nach Deutschland begab, stützt die Kammer darauf, dass er ausweislich der in A. ermittelten und im Wege der Rechtshilfe übermittelten Ein- und Ausreisedaten des Angeklagten am 20. Februar 2020 am Flughafen in T2 die Grenzkontrolle für einen Flug nach Budapest passierte - wobei er korrespondierend hiermit seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ um 17:37 Uhr verkündete: „Ich bin in Budapest“ -, und dem „Z1“ am Abend des 23. Februar 2020 um 21:10 Uhr und in der Folgeminute ankündigte: „Warte Z1 ich mache Arbeit hier und du kommst hierher, um es zu holen“, „Dienstag kommt es“, wobei er das Schiffsemoji ... hinzufügte. Bei dem folgenden Dienstag handelte es sich um den 25. Februar 2020 und somit gemäß den E.-Auskünften um den Tag des tatsächlichen Eintreffens des fallgegenständlichen Containers am H. Hafen. Am 24. Februar 2020 um 15:11 Uhr und 15:13 Uhr avisierte der Angeklagte gegenüber „Z1“ erneut die Schiffsankunft aus B. für den Folgetag: „Morgen kommt Schiff an z1“, „Es kommt Brasil, den Ausgang macht der Kosovare“. cc) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 2020 ab spätestens 15:05 Uhr an der Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen... in... S. aufhielt, folgt zur sicheren Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der folgenden Beweisanzeichen: Am 25. Februar 2020 um 15:05 Uhr übermittelte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ zunächst ein Lichtbild, das den Eingangsbereich eines Gebäudes zeigt. Der Vergleich mit einem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 - ausweislich seines Vermerks vom 07. Januar 2022 und der von ihm angefertigten Lichtbildmappen - am 20. Oktober 2021 an der Anschrift R. Wiesen... in... S. im Eingangsbereich des an die dortige Lagerhalle angrenzenden Bürotrakts aufgenommen hat, ergibt zweifelsfrei, dass auf dem durch den Angeklagten übermittelten Lichtbild und auf dem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 angefertigt hat, jeweils dieselben Räumlichkeiten zu sehen sind. So ist auf beiden Bildern der durch seitliche Glaselemente abgetrennte Windfang zu erkennen, während auf dem hellen Boden drei dunkle Fußmatten liegen. An der vom Eingang aus gesehen linken Wand hängen vier gerahmte Schallplatten, von denen zwei einen dunkelroten, eine einen schwarzen und eine einen weißen Hintergrund haben, während daneben in einem dunklen Rahmen zahlreiche CD-Cover zu sehen sind. Auf der gegenüberliegenden Seite sind auf beiden Bildern an denselben Stellen Zimmerpflanzen zu erkennen. Zudem ist auf beiden Bildern ein Feuerlöscher zu finden, der links neben einer der Trennwände zum Windfang steht. Darüber hinaus lässt der Abgleich eines weiteren - durch den Angeklagten ebenfalls am 25. Februar 2020 um 15:05 Uhr an seinen SkyECC-Kontakt „Z1“ übermittelten - Lichtbilds, das einen Bürotrakt zeigt, mit einem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 in dem zur S. Lagerhalle gehörenden Bürotrakt aufgenommen hat, erkennen, dass es sich jeweils um denselben Flur handelt. So verfügt der auf beiden Lichtbildern erkennbare Bürotrakt jeweils über eine dunkel gestrichene Decke mit Versorgungsleitungen, an der in regelmäßigen Abständen dicke Holzbalken sichtbar sind, während auf der rechten Seite des Flurs mehrere Zimmerpflanzen stehen. Hinzu kommt, dass ein weiteres Lichtbild, das der Angeklagte zwölf Minuten später um 15:17 Uhr an „Z1“ übermittelte, den Innenraum einer Lagerhalle zeigt, der an der Giebelwand mit Holz verkleidet ist und fünf senkrechte Stahlpfeiler aufweist. Auch hier belegt ein Vergleich mit einem Foto, das der Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 in der S. Lagerhalle angefertigt hat und das einen Lagerraum mit eben diesen Merkmalen zeigt, dass es sich um denselben Lagerraum handelt. dd) Die insoweit naheliegende Annahme, dass sich der Angeklagte in Erwartung der Entladung des fallgegenständlichen Containers an der S. Lagerhalle aufhielt, wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Angeklagte - der zuvor um 15:05 Uhr „Rate mal, was ich mache“ geschrieben hatte - dem „Z1“ nach der Übersendung des letztgenannten Lichtbilds am 25. Februar 2020 um 15:29 Uhr berichtete: „Ich warte auf den “, und eine Minute später sinngemäß ergänzte, dass es sich bei seinem gegenwärtigen Standort um einen guten Ort zum Öffnen des Containers handele; so wörtlich: „Siehst du wie schön, wo wir aufmachen, dieser Bastard ist gut organisiert“. Um 15:35 Uhr fügte der Angeklagte hinzu: „Das wird auf jeden Fall gut gehen hahahahaha“. ee) Die Feststellung, dass die Öffnung des fallgegenständlichen Containers und die Bergung der darin befindlichen 400 Kilogramm Kokain am Abend des 25. Februar 2020 bis etwa 20:30 Uhr durch den Angeklagten und unbekannte Mittäter in der S. Lagerhalle erfolgten, wird maßgeblich durch folgende SkyECC-Chatinhalte belegt: Der Angeklagte vermeldete seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 25. Februar 2020 um 20:34 Uhr: „Ja Z1, gemacht“, übermittelte die Emojis „“, übersandte um 20:43 Uhr ein Lichtbild, auf dem mehrere einzeln verpackte Substanzblöcke bzw. etwa DIN-A4-große Pakete zu sehen sind, die sich gestapelt auf einer Europalette und daneben auf einem Betonboden vor einem Bauzaun befinden, und kommentierte dies eine Minute später mit der Zahl „400“. Ausweislich des Vermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 07. Januar 2022 und eines durch ihn am 20. Oktober 2021 angefertigten Lichtbilds befand sich ein solcher Bauzaun - wie er auf dem um 20:43 Uhr übersandten Lichtbild zu sehen ist - in der Lagerhalle in S.. Vor dem Hintergrund, dass der Kammer nach ihrer Erfahrung aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren bekannt ist, dass Kokain im frühen Handelsstadium bzw. im Groß- und Zwischenhandel üblicherweise in gepressten Blöcken von etwa DIN-A4-Größe zu je einem Kilogramm gehandelt wird, ist sie davon überzeugt, dass es sich bei den auf dem am 25. Februar 2020 um 20:43 Uhr durch den Angeklagten übersandten Lichtbild erkennbaren Substanzblöcken bzw. etwa DIN-A4-großen Paketen - insbesondere angesichts dieser für Kokain gängigen Verpackungsweise - jeweils um ein Kilogramm schwere Kokainblöcke handelt. Insoweit ist hier darauf zu schließen, dass die auf dem vorgenannten Lichtbild abgebildeten Stapel circa 13 mal 30 (jeweils in Gebinden verpackte) ein Kilogramm schwere Kokainblöcke umfassen. Aus einem Lichtbild, das der Angeklagte am 28. Februar 2020 um 18:56 Uhr seinem SkyECC-Kontakt „P ...“ übermittelte, ergibt sich überdies, dass die Gebinde zum Teil sogar mehr als 30 ein Kilogramm schwere Kokainblöcke enthielten, sodass die durch den Angeklagten genannte Gesamtmenge von „400“ ohne Weiteres nachvollziehbar ist. ff) Die Feststellung, dass die Kokainbergung am 25. Februar 2020 unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wird indiziell auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte seinen SkyECC-Kontakt „Z1“ am Abend des 25. Februar 2020 um 21:47 Uhr - insoweit in zeitlichem Einklang mit dem Rücktransport des fallgegenständlichen Containers, der ausweislich der E.-Auskünfte um 22:07 Uhr am Container Terminal (rück)angeliefert wurde - darüber in Kenntnis setzte, dass es ein „super Ausgang“ gewesen sei, und am 26. Februar 2020 um 12:05 Uhr und in der Folgeminute vier Lichtbilder an „Z1“ übermittelte, auf denen Kokainpakete zu erkennen sind. So zeigen die ersten beiden Fotos in Klarsichtfolie eingeschweißte Kokainblöcke, auf denen jeweils ein Panther- bzw. Tigerkopf eingeprägt ist. Auf den beiden anderen Fotografien ist jeweils ein Kokainblock abgebildet, der mit undurchsichtigem Material umwickelt und jeweils mit einem Tiger- bzw. Pantheraufdruck versehen ist. Überdies bot der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 27. Februar 2020 um 22:00 Uhr Kokain an („Junge, ich habe Ware in H.“), wobei er in den beiden Folgeminuten einen Kilogrammpreis von 27.500 EUR („Für 27,5“) nannte, zwei Bilder von jeweils einem Kokainblock mit Pantherkopf übermittelte, und dies mit dem Zusatz „Das Foto habe ich selber gemacht“ versah. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der übermittelten Lichtbilder und der zeitlichen Nähe zu dem festgestellten Bergungszeitpunkt davon überzeugt, dass es sich bei den auf den vorgenannten Lichtbildern abgebildeten Kokainblöcken um solche handelt, die aus der fallgegenständlichen Lieferung stammen. gg) Die vorstehende Annahme, dass die Kokainblöcke mit Panther- bzw. Tigerkopfprägung aus dem fallgegenständlichen Container „HLBU 1...“ geborgen wurden, erfährt weitere Bestätigung durch den Umstand, dass „T.“ seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 28. Februar 2020 um 07:58 Uhr zunächst zwei Lichtbilder, auf denen jeweils ein Kokainblock mit Tigerkopf abgebildet ist, und in der Folgeminute zwei Lichtbilder, die jeweils einen Kokainblock mit Pantherkopf zeigen, übermittelte, sowie etwa eine Viertelstunde später um 08:12 Uhr und in der Folgeminute mehrere Lichtbilder eines abfotografierten Mobiltelefondisplays mit Auskünften zu dem fallgegenständlichen Container „HLBU 1...“ aus dem Datensystem „C.“ der H. und ein Foto des Containers „HLBU 1...“ übersandte. Von maßgeblicher indizieller Bedeutung war in diesem Zusammenhang auch, dass „T.“ dem „...“ um 11:29 Uhr und 11:31 Uhr erklärte: „wir haben den Ausgang extra, sehr sehr extra“, „Ich habe alle Papiere dem Neffe geschickt. Wir haben die gesperrte Kiste rausgeholt“, wobei diese Äußerungen naheliegend die Kompetenz zur Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausdruck bringen sollten. hh) Die Feststellungen betreffend die Mitwirkung des Angeklagten werden indiziell darüber hinaus dadurch gestützt, dass „T.“ im Rahmen eines Gesprächs am 28. Februar 2020 um 11:40 Uhr gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „M...“ bekundete: „Der O. ist hier“, „Ihm geht es gut, er hat auch ein bisschen Geld verdient“, sowie in den drei Folgeminuten ausführte: „Er bleibt hier und ich komme morgen oder übermorgen“, „Er ist aber sehr fleißig“, „Der Stoff ist sehr sehr gut“. Die Annahme, dass mit dem in Rede stehenden „O.“ der Angeklagte gemeint war, stützt die Kammer insbesondere darauf, dass im Verlauf des SkyECC-Chatgesprächs zwischen „T.“ und dem Angeklagten am 29. November 2020 - in dessen Rahmen der Angeklagte um 22:08 Uhr darüber klagte, dass „N.“ ihm „sehr geschadet“ habe, indem dieser seinen „Namen auf Encro geschrieben“ habe - der Angeklagte von „T.“ um 22:42 Uhr explizit als „O.“ bezeichnet wird („Steht da der ganze Vorname geschrieben oder nur O.?“). ii) Im Hinblick auf die Feststellung bezüglich der in den fallgegenständlichen Container „HLBU 1...“ eingebrachten Kokainmenge von 400 Kilogramm steht die durch den Angeklagten getätigte Mengenangabe „400“ (s.o.) damit im Einklang, dass N. D. in einem Gespräch mit der Encrochat-Nutzerin „n2“, dessen Gegenstand eine spätere Zollkontrolle des am 25. Februar 2020 eingetroffenen Containers „HLBU 1...“ war, ausdrücklich die Zahl „400“ in Bezug auf den fallgegenständlichen Container nannte. So teilte „n2“ am 04. April 2020 dem N. D. via Encrochat um 12:52 Uhr mit, dass einer von zwei Containern „von dem Tag“ kontrolliert worden sei („Einer von dem Tag wurde kontrolliert und der andere nicht“). N. D. fragte um 21:10 Uhr nach, welchen Tag sie meine („An welchen Tag ?“), und konkretisierte seine Frage mit den Worten „Die 400“, „Meinst“, worauf „n2“ eine Stunde später um 22:11 Uhr und in der Folgeminute entgegnete: „War das 25.2?“, „Bei einem war die Zollfahndung dran“. Nachdem N. D. im weiteren Gesprächsverlauf um 23:20 Uhr die Containernummer „Hlbu 1...“ zitiert hatte, bestätigte „n2“ in der Folgeminute, dass es sich um diesen Container handele: „Den hlbu“, „Hat er hoch gehen lassen“. Die sich seitens „n2“ um 23:22 Uhr anschließende Frage „Welcher war deuner“, „Deiner“, quittierte N. D. umgehend mit „Der hlbu“. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass „n2“ dem N. D. via Encrochat am 08. April 2020 um 19:45 Uhr zwei Lichtbilder übermittelte, auf denen - an das Postfach „CTA Zoll“ gerichtete - E-Mails des Veterinäramts und der Zollfahndung H. vom 26. und 27. Februar 2020 erkennbar sind, aus denen sich die Anordnung einer Sperre des Containers „HLBU 1...“ und die Einbindung des Zollfahndungsamts ergeben. Von den Ermittlungen der Zollfahndung berichtete N. D. am 07. April 2020 um 18:40 Uhr seinem Encrochat-Kontakt „n.“: „diese Box war Fahndung dran danach“, woraufhin „n.“ um 18:41 Uhr „Welche“ fragte, was N. D. in derselben Minute mit der Mitteilung „T.“ beantwortete, wobei sich die Angabe „T.“ wiederum mit den durch den Angeklagten am 26. Februar 2020 um 12:05 Uhr und durch „T.“ am 28. Februar 2020 um 07:58 Uhr übermittelten Lichtbildern, die Kokainblöcke mit Tigerköpfen zeigen, in Einklang bringen lässt. jj) Weitere Bestätigung erfährt die mengenmäßige Feststellung bezüglich der 400 Kilogramm Kokain umfassenden fallgegenständlichen Lieferung dadurch, dass N. D. anlässlich einer Konversation betreffend die Abrechnung mit einem Kurier am 03. Juni 2020 um 22:49 Uhr via Encrochat an K. B. schrieb: „Aber davor meinst du hast du abgerechnet“, „Und noch 400“, in den beiden Folgeminuten ergänzte „Habe alles noch aufgeschrieben“, eine ausführliche Abrechnung übermittelte, und hierzu um 22:51 Uhr ergänzte: „Das ist T.“, wobei die Bezeichnung „T.“ in Anbetracht der durch den Angeklagten am 26. Februar 2020 um 12:05 Uhr und durch „T.“ am 28. Februar 2020 um 07:58 Uhr übermittelten Lichtbilder von Kokainblöcken mit Tigerköpfen naheliegend eine Bezugnahme auf das am 25. Februar 2020 geborgene Kokain darstellt. kk) Die Feststellung, dass der Angeklagte für seine Mitwirkung an der fallgegenständlichen Bergung einen Anteil erhielt, beruht insbesondere auf einer SkyECC-Nachricht des Angeklagten, der seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 29. Februar 2020 um 21:47 Uhr berichtete: „Ich bekomme den Anteil für den Ausgang“. Die Feststellung hinsichtlich der Höhe dieses Anteils beruht auf einer Schätzung, der die Kammer die betreffend Fall 2 der Anklageschrift festgestellte Höhe zugrunde gelegt hat; insoweit schrieb der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 10. Mai 2020 um 15:44 Uhr: „1 gibt mir der hier für die Hilfe mit dem Ausgang“. ll) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass K. B. mithilfe seines Encrochat-Kontakts „l.“ den Zugang zu der S. Lagerhalle organisierte, findet dies - angesichts des Umstands, dass die Kammer keine entsprechenden Chatpassagen aus dem Monat Februar 2020 festzustellen vermochte - eine indizielle Stütze in den folgenden Encrochat-Nachrichten, ausweislich derer Mitte April 2020 auf eine in der Vergangenheit erfolgte Nutzung der S. Lagerhalle verwiesen wurde, was wiederum den Rückschluss zulässt, dass insoweit auf die - nachweislich in der Lagerhalle in S. stattgehabte (s.o.) - Bergung vom 25. Februar 2020 Bezug genommen wurde. So fragte K. B. am 10. April 2020 um 14:09 Uhr seinen Encrochat-Kontakt „l.“: „Ist Lager auf“, was dieser in der Folgeminute verneinte („Nie Aber kann ich machen“), woraufhin K. B. ankündigte: „Ende diesen Monat kommt LKW die brauchen rampe und Gabel Stapler bitte kläre das“, und zwei Minuten später ergänzte: „Ich sage dir jetzt schon ungefähr am 30“, „Heute ist 10“, „Du hast 20 Tage zu Vorbereitung“. Um 14:15 Uhr betonte K. B.: „Die brauchen unbedingt Gabelstapler“, woraufhin „l.“ sich verwundert zeigte und angab, beim letzten Mal sei kein Gabelstapler benötigt worden („Wiexso letzte mal haben sie nicht bekommen“). c) Beweiswürdigung betreffend Fall 2 der Anklageschrift aa) Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für die Schiffe „M. L.“ und „E. M.“ ausgestellten Frachtpapieren sowie auf den E.-Auskünften betreffend den Container „M. 8551214“. bb) Die Feststellung, dass N. D. Anfang April 2020 Absprachen betreffend das Einbringen einer 1.000 Kilogramm Kokain umfassenden Lieferung in eine aus B. stammende Siliziumkarbid-Legalladung traf, stützt die Kammer insbesondere auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten, die N. D. in der ersten Aprilwoche 2020 mit „n2“, K. B. und „n.“ austauschte. So benachrichtigte N. D. die Encrochat-Nutzerin „n2“ zunächst am 02. April 2020 um 01:57 Uhr darüber, dass er bereits das „ok“ für die nächste Lieferung gegeben habe („Habe schon OK gegeben für die nächste am Freitag“). Drei Tage später setzte er „n2“ um 01:02 Uhr über das erfolgreiche Einbringen einer Gesamtmenge von 1.000 Kilogramm Kokain mit den Worten „Sind 1000 insges“, „Und haben jetzt In Hafen reingemacht“ in Kenntnis, wobei er drei Minuten später bekräftigte: „1000 glatt sind das“. Im unmittelbaren Anschluss übermittelte N. D. der „n2“ vier Lichtbilder, die das Einbringen des Kokains belegen, und kommentierte dies um 01:07 Uhr mit dem Satz „Ist in Hafen schon drine“. Das erste Lichtbild zeigt einen Bigbag, in dem mehrere Kokainblöcke auf schwarzem Pulver liegen. Auf dem zweiten Lichtbild ist eine Vielzahl von übereinander gestapelten Kokainblöcken zu erkennen. Auf dem dritten Lichtbild ist ein geöffneter Bigbag mit schwarzem Pulver bzw. ein in einen Bigbag und ein darin verladenes Pulver gegrabenes Loch zu sehen, während das vierte Lichtbild einen Container zeigt, der mit folienumwickelten Bigbags auf Paletten beladen ist. Über das Einbringen einer Lieferung von 1.000 Kilogramm Kokain in einem b. Hafen informierte N. D. auch den K. B. via Encrochat, indem er diesem am 03. April 2020 um 17:10 Uhr zunächst mitteilte: „Machen 1000 rein“, „“, „Bras“, „Wieder“, „Anderen Hafen“, und um 17:14 Uhr ankündigte, dass die Beladung bereits am Folgetag erfolgen werde („Morgen“, „Gehts los“). Etwa eine Stunde später erwähnte N. D. am 03. April 2020 um 19:00 Uhr via Encrochat auch gegenüber „n.“ die in Aussicht stehende - 1.000 Kilogramm Kokain umfassende - Lieferung: „die machen alles rein, 1000 Stück“. Die Bezeichnung „Stück“ wird der Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren zufolge regelmäßig als ein szenetypisches Synonym für eine Menge von einem Kilogramm Kokain verwendet. Namentlich in Anbetracht des Umstands, dass es sich - ausweislich der diesbezüglichen Frachtpapiere und E.-Auskünfte - bei der in dem fallgegenständlichen Container enthaltenen Legalladung um schwarzes pulverförmiges Siliziumkarbid in Bigbags handelte und die Verschiffung des Containers am 08. April 2020 in dem b. Hafen I. begann, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die vorgenannten Nachrichten des N. D. auf die fallgegenständliche Lieferung bezogen. Der Umstand, dass N. D. ausweislich der Encrochat-Konversation mit „n2“ bereits am 05. April 2020 über Fotos eines in einem b. Hafen erfolgten Beladungsvorgangs verfügte, stützt die Annahme, dass N. D. mit „T1“ in engem Austausch stand. cc) Weitere Bestätigung findet die mengenmäßige Feststellung bezüglich der eine Tonne Kokain umfassenden fallgegenständlichen Lieferung in SkyECC-Nachrichten des Angeklagten, der seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 02. April 2020 um 00:14 Uhr ankündigte, es sei derzeit die Rede davon, „1t zu machen“, und am 11. April 2020 um 20:28 Uhr vermeldete: „Ende des Monats kommt meine an“, „Ist schon auf dem Meer“. dd) Die Feststellung, dass K. B. wiederum die Zurverfügungstellung der Lagerhalle in S. für die fallgegenständliche Bergung im Wege der entsprechenden Beauftragung seines Encrochat-Kontakts „l.“ ermöglichte, beruht auf den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten, wobei K. B. den „l.“ im tatrelevanten Zeitraum mehrfach ermahnte, er dürfe ausschließlich via Encrochat kommunizieren; so etwa - nachdem „l.“ offenbar am Telefon über die Kokainlieferung gesprochen hatte - am 23. April 2020 um 19:37 Uhr: „LKW kommt 100% hör auf , auf Telefon zu sprechen willst du im Knast und mich auch rein bringen du bist unmöglich “. Am 03. Mai 2020 erkundigte sich K. B. um 16:53 Uhr bei „l.“: „Hast du alles im griff mit Lager“, „Weil bald kommt Ikw“, was „l.“ in der Folgeminute bejahte („Ja habe ich mit ihn getroffen alles geerklert“). Aus dem Gesamtzusammenhang der ausgetauschten Encrochat-Nachrichten folgt insoweit, dass es sich bei der Person, mit der „l.“ in Kontakt stand, um den Mieter der S.er Lagerhalle handelte. Am 06. Mai 2020 kündigte K. B. sodann - korrespondierend mit der ausweislich der E.-Auskünfte am 06. Mai 2020 um 13:46 Uhr erfolgten Löschung des fallgegenständlichen Containers - dem „l.“ die Ankunft des Lkw für den nächsten Vormittag um 07:00 Uhr an. So schrieb K. B. um 18:17 Uhr: „Morgen um 7 Uhr kommt LKW sag ihn bitte persönlich bescheid“, „Kann sein das er sich verspätet aber er soll 7 Uhr da sein“, woraufhin „l.“ um 20:38 Uhr den Termin bestätigte: „OK“, „Ich war gerade mit getroffen 7uhr OK“. ee) Die Feststellungen betreffend die durch N. D. und Z. K. im Hinblick auf die Ankunft der fallgegenständlichen Lieferung getroffenen Vorbereitungen stützt die Kammer auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten. Dass N. D. sich um die Beschaffung eines Ersatzstoffs für das Befüllen der infolge der anstehenden Bergung absehbar entstehenden Lücken in der Siliziumkarbid-Legalladung bemühte, schließt die Kammer unter anderem daraus, dass K. B. den N. D. beispielsweise am 24. April 2020 via Encrochat um 20:28 Uhr fragte „Hast du schon Ersatz Material gefunden ???“, worauf N. D. entgegnete: „Ist bisschen schwer zu bekommen das zeug“, „Nur mit bestellen und lange warte Zeit“. Die Feststellung, dass Z. K. Stretchfolie beschaffen ließ, um die Bigbags nach der Entnahme des Kokains zu verpacken, folgt daraus, dass Z. K. am 04. Mai 2020 um 18:50 Uhr via Encrochat an N. D. schrieb: „Sag mit was uxh machen aoll“, woraufhin N. D. um 18:52 Uhr ein Lichtbild übermittelte, auf dem mit Stretchfolie umwickelte Bigbags erkennbar sind, und hierzu in der Folgeminute erläuterte: „Damit wir das alles zu machen dann damit“, „Den Siegel bringt der LKW Fahrer mit aus H. was die ware abholt“, was Z. K. in derselben Minute mit „Streschfolie ne“ quittierte. Den ihm erteilten Auftrag gab Z. K. um 18:54 Uhr an seinen Encrochat-Kontakt „ccrime“ weiter („strechfolie sehr wichtig“), wobei Z. K. um 19:00 Uhr betonte: „Soll keiner von uns ohne Handschuhe anfasen“. Aus den zwischen N. D. und Z. K. ausgetauschten Encrochat-Nachrichten ergibt sich darüber hinaus, dass die Ankunft des mit dem fallgegenständlichen Container beladenen Schiffs für den 05. Mai 2020 vorgesehen war, sich allerdings um einen Tag verspätete, wobei N. D. den Z. K. am 30. April 2020 um 17:43 Uhr über die neue Ankunftszeit am Mittwoch, den 06. Mai 2020, informierte: „Am 06 kommt das Schiff an“, und zwei Minuten später ergänzte: „Das ist Mittwoch dann am 06/“. Die betreffende Verspätung spiegelt sich auch in den SkyECC-Nachrichten des Angeklagten wider, der die Schiffsankunft gegenüber „Z1“ am 26. April 2020 um 15:42 und 15:50 Uhr für den 05. Mai 2020 avisierte („Kommt am 5“; „Der sagt, am 5 wird alles gut gehen und dann sanieren wir uns“), und am 03. Mai 2020 um 23:00 Uhr bekräftigte: „Übermorgen wenn sich nichts ändert“, „Ich bin guter Dinge“, diese Ankündigung hingegen am 05. Mai 2020 um 11:27 Uhr mit den Worten „Morgen früh“ modifizierte. ff) Die Feststellungen betreffend die Instruktion des für die am 07. Mai 2020 anstehenden Bergungsarbeiten kurzfristig als Ersatzhelfer engagierten - nicht näher bekannten - „J.“ durch den Angeklagten beruhen auf den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten. Der Encrochat-Nutzer „s2“ teilte N. D. in der Nacht auf den 07. Mai 2020 um 02:04 Uhr mit, dass einer der vorgesehenen Helfer abgesprungen sei: „Ich weiß nicht was mit ihm los ist. Er hat gesagt, ich kann nicht kommen.“, und ergänzte drei Minuten später: „Nimm den nie mehr. Das ist Scheiße von ihm, gerade letzte Moment“. Auf den durch „s2“ um 02:06 Uhr unterbreiteten Vorschlag, „J.“ als Ersatzhelfer zu engagieren („Nur den J. nehmen. Was sagst du?“), reagierte N. D. sogleich mit „Ok, dann soll J. mit dem gehen“, und betonte um 02:17 Uhr: „weil dort 4 Leute sind nötig“. Um 02:35 Uhr vermeldete „s2“ sodann: „J. kommt morgen“, worauf N. D. umgehend antwortete: „Sag ihm, er soll Handschuhe mitnehmen“, und in der Folgeminute nachschob: „oder hat O mit Sicherheit“, „für die“. Die Annahme, dass mit der als „O“ bezeichneten Person - wie es auch die Ähnlichkeit des Namens „O“ zum Vornamen des Angeklagten (O.) und eine gesamtschauende Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatverläufe nahelegen - der aus A. stammende Angeklagte gemeint war, wird indiziell gestützt durch weitere Äußerungen des N. D., der im weiteren Verlauf des Chatgesprächs mit „s2“ im Zuge der um 02:24 Uhr erfolgenden Kundgabe seiner Verärgerung über den kurzfristig abgesprungenen Helfer, der „genug Zeit zum Überlegen gehabt“ habe, um 02:25 Uhr ausführte: „Es ärgert mich wegen O und seinem Cousin“, und acht Minuten später hinzufügte: „es ärgert mich wegen denen aus A.“. Weitere Bestätigung erfährt die Annahme, dass es sich bei „O“ um den Angeklagten handelt, maßgeblich durch den Umstand, dass N. D. wenige Minuten später in der Nacht auf den 07. Mai 2020 um 02:42 Uhr den Angeklagten bezüglich der anstehenden Bergungsarbeiten per Encrochat-Nachricht mit der Einweisung des „J.“ betraute („Erklär dem J. alles, damit er über alles weiß“). gg) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte am Vormittag des 07. Mai 2020 ab etwa 07:00 Uhr an der S. Lagerhalle aufhielt, ergibt sich dies aus den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten: In der Nacht auf den 07. Mai 2020 um 02:39 Uhr schrieb N. D. an „s2“: „so zwischen 6 und 6:20 sollen sich losmachen“, „O“, „sag ihnen“, worauf „s2“ in der Folgeminute bestätigte: „Ok, ich wecke die, so gegen 6 brechen wir auf“. Korrespondierend mit der vorstehenden Ankündigung benachrichtigte „s2“ den N. D. knapp dreieinhalb Stunden später um 06:03 Uhr über die entsprechende Abfahrt („moin, wir sind von bb losgefahren“), worüber N. D. kurz darauf um 06:10 Uhr und in der Folgeminute K. B. informierte: „Die Leute fahren jetzt los aus B. B.“, „Zum Lager“, „sind kurz nach 7 da sicher“, „Und LKW ist auch alles.Start klar“. hh) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche - mehrere Stunden in Anspruch nehmende - Bergung am 07. Mai 2020 unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wird weiter maßgeblich gestützt durch den Umstand, dass N. D. am 07. Mai 2020 um 16:12 Uhr via Encrochat an den Angeklagten schrieb: „Wir reden später Bruder“, „Geht, ruht euch jetzt aus“, „Frag mal Av, ob er dich holen kommt“, worauf der Angeklagte um 16:42 Uhr und in der Folgeminute antwortete: „Er kommt uns abholen“, „Ja AV kommt“, „Mach jetzt ein bisschen Relax“. Daraufhin teilte N. D. seinem - offenbar unter dem Spitznamen „Av“ firmierenden - Encrochat-Kontakt „s2“ um 16:45 Uhr mit: „Ich habe dir wegen die geschrieben, ob du die holen kannst“, was „s2“ umgehend zusagte („Alles gut. Ich gehe jetzt und hole die ab“), und in diesem Zusammenhang fragte „Ist alles gut gelaufen?“, worauf N. D. um 16:46 Uhr antwortete: „alles gut“, „wir sind gerade fertig geworden“, „Endlich“, wobei der vorstehend dargestellte Nachrichtenaustausch einen erfolgreichen Abschluss der Bergungsarbeiten nahelegt. Bemerkenswert war insoweit auch, dass der Angeklagte um 16:32 Uhr den N. D. fragte „Bruder, ist die Box im Hafen reingefahren?“, worauf Letzterer in den beiden Folgeminuten antwortete: „Ja Bruder“, „Alles ist gut“, „Die Leute da haben für uns geregelt“, „Weil wir außerhalb der Zeit sind“, was damit korrespondiert, dass die Rückgabe des fallgegenständlichen Containers am E.-Terminal ausweislich der E.-Auskünfte am 07. Mai 2020 um 15:22 Uhr erfolgte. Entsprechend bejahte N. D. am 07. Mai 2020 um 15:59 Uhr auch die ihm via Encrochat gestellte Nachfrage („Bruder ist der box drien“) des Z. K., ob der Container wieder zurückgebracht worden sei. ii) Von entscheidender Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Mitwirkung des Angeklagten an der fallgegenständlichen Kokainbergung waren darüber hinaus insbesondere die nachfolgend dargestellten SkyECC-Nachrichten. So vermeldete der Angeklagte am 07. Mai 2020 um 16:36 Uhr seinem SkyECC-Kontakt „Z1“: „Ich fertig z1 “, und schilderte in den drei Folgeminuten: „Habe mir den Arsch aufgerissen“, „Man wird müde nur vom Zählen hahaha“, „Ja Mann, wir haben's“. Die naheliegende Annahme, dass sich die vorgenannte Mitteilung auf die gelungene Kokainbergung und auf das „Zählen“ geborgener Kokainblöcke bezog, wird maßgeblich durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte dem „Z1“ am 08. Mai 2020 um 16:47 Uhr ein Lichtbild übermittelte, das einen Kokainblock mit Elefantenprägung zeigt, sowie drei weitere Lichtbilder, auf denen Bruchstücke eines Kokainblocks abgebildet sind, und in der Nacht auf den 09. Mai 2020 um 02:30 Uhr und in der Folgeminute seinem SkyECC-Kontakt „7...“ drei Lichtbilder übersandte, auf denen zahlreiche Kokainblöcke mit Elefantenprägung zu sehen sind. Was die drei letztgenannten Lichtbilder anbetrifft, zeigt das erste Lichtbild eine Europalette auf einem Hubwagen mit mehreren hundert (in Folie verpackten) Kokainblöcken, während auf dem zweiten und dritten Lichtbild jeweils auf einer Europalette über hundert gestapelte Kokainblöcke mit deutlich erkennbarem Elefantenmotiv abgebildet sind. Die Übersendung dieser drei Lichtbilder kommentierte der Angeklagte um 02:42 Uhr mit der Bemerkung, dass er die Fotos „gestern“ selbst erstellt habe („die, die ich gestern gemacht habe, habe ich heimlich gemacht, weil sie mir tausend Mal gesagt haben, mach keine Fotos“). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte diese Nachricht zwar nach 00:00 Uhr, aber noch in der Nacht auf den 09. Mai 2020 verfasste, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte mit „gestern“ den 07. Mai 2020 meinte. Dafür, dass die durch den Angeklagten übersandten Lichtbilder, die alle Kokainblöcke zeigen, die eine Elefantenprägung aufweisen, aus dem Bergungsvorgang vom 07. Mai 2020 stammen, spricht überdies, dass Z. K. am Abend des 07. Mai 2020 um 22:34 Uhr via Encrochat dem N. D. die Frage „Ist alles Elefant“ stellte, was N. D. fünf Minuten später bejahte („Jaa ist alles Elefant Bruder“). jj) Die Feststellung, dass die Entladung der fallgegenständlichen Kokainmenge - wie zuvor zwischen K. B. und „l.“ vereinbart - tatsächlich in der Lagerhalle in S. erfolgte, beruht maßgeblich auf einem Vergleich des ersten durch den Angeklagten am 09. Mai 2020 um 02:30 Uhr an seinen SkyECC-Kontakt „7...“ übersandten Lichtbilds mit einem durch den Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 in der S. Lagerhalle angefertigten Lichtbild eines gelben Hubwagens. Der durch die Kammer vorgenommene Abgleich lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass es sich bei dem Hubwagen auf dem von dem Angeklagten versandten Foto um den in der Lagerhalle befindlichen Hubwagen handelt. So sind der gelbe Hubwagen auf dem Lichtbild des Kriminaloberkommissars Z2 und der gelbe Hubwagen auf dem am 09. Mai 2020 um 02:30 Uhr an „7...“ übermittelten Lichtbild baugleich und weisen auf der linken Seite jeweils charakteristische dunkle Farbflecken auf, die sich an jeweils denselben Stellen befinden. Zudem ist auf dem durch den Angeklagten übermittelten Lichtbild unter dem Hubwagen ein grüner Teppich erkennbar, der optisch identisch mit einem Teppichrest ist, den der Kriminaloberkommissar Z2 in der S. Lagerhalle fotografiert hat. kk) Weitere Bestätigung erfährt die Feststellung der Kammer, dass die fallgegenständliche Kokainlieferung am 07. Mai 2020 geborgen wurde, durch am Folgetag ausgetauschte Encrochat-Nachrichten, ausweislich derer N. D. den K. B. am 08. Mai 2020 um 14:02 Uhr fragte: „Hat der b. abgeholt“, „Gestern“, was K. B. umgehend bestätigte („Ja er hat abgeholt“). Auf die sich in der Folgeminute anschließende Nachfrage „Gibts schon Fotos von der ware“ des N. D., übersandte ihm K. B. um 14:04 Uhr ein Lichtbild, das einen (entpackten) etwa in der Mitte gebrochenen Substanzblock zeigt, dessen Konsistenz deutlich erkennen lässt, dass dieser aus einem weißen kristallinen Pulver (bzw. Kokainhydrochlorid) gepresst wurde. Kurz darauf thematisierten N. D. und K. B. die gute Qualität, indem N. D. um 14:14 Uhr schrieb „Ist gut die ware ne“, was K. B. in derselben Minute mit „Top“ kommentierte. Gleichermaßen übersandte auch der in B2 ansässige „n.“ („b.“) - als Antwort auf die um 13:56 Uhr gestellte Frage „Hast du Fotos von ware Bruder“ - dem N. D. um 14:19 Uhr das gleiche Lichtbild eines gebrochenen Kokainblocks. ll) Die Feststellungen betreffend die Mitwirkung des Angeklagten an der fallgegenständlichen Kokainbergung finden eine weitere Stütze in den nachfolgend dargestellten ausführlichen Schilderungen gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „7...“, dem der Angeklagte in der Nacht auf den 09. Mai 2020 das am 07. Mai 2020 erfolgte Tatgeschehen partiell nachzeichnete, wobei vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Nachrichten - wie dargestellt - zwar nach 00:00 Uhr, aber noch in der Nacht auf den 09. Mai 2020 verfasste, davon auszugehen ist, dass mit „gestern“ jeweils der 07. Mai 2020 gemeint war. Um 02:53 Uhr beschrieb der Angeklagte dem „7...“ den Vorgang, eine angebliche Kontrolle in der Containerprüfanlage unter Vorlage einer fingierten Papierlage vorzutäuschen: „Gestern haben sie den LKW rausgeholt, angeblich für den Scanner und wir waren beim ausladen und da ist einer vom Zoll gekommen und hat uns das Papier für den Scanner und den Stempel gebracht, damit wir das drauf machen“. Anschließend berichtete der Angeklagte dem „7...“ von 02:57 Uhr bis 02:59 Uhr im Hinblick auf die Notwendigkeit des Anbringens von Siegeldoubletten unter anderem: „Der vom Zoll hat mir den Schlüssel gebracht, damit ich den drauf mache. Ich sehe aber, dass die Nummern nicht gleich mit dem sind, den wir kaputt gemacht haben.“, „Und ich schreibe ihm, die Nummern sind falsch. Der Mann hat uns geschadet, weil die Nummern nicht gleich sind mit dem, was ich abgemacht habe“. Um 03:01 Uhr führte der Angeklagte in diesem Zusammenhang weiter aus: „Hast du die Sache mit dem Schlüssel verstanden? Ich war also dabei zu warten, dass man mir die Kopie von dem Schlüssel mit den Nummern bringt, gleich wie der, den ich abgemacht habe“, und ergänzte in der Folgeminute: „Woher sollte ich wissen, dass der Schlüssel vom Scanner kommen wird“. Bemerkenswert ist insoweit auch, dass der Angeklagte um 03:04 Uhr betonte, wie sehr er für seine Aufmerksamkeit gelobt worden sei („Es hat ihm aber sehr gefallen. Er hat gesagt, du bist aber super aufmerksam“), wobei sich um 03:08 Uhr und in der Folgeminute - ebenfalls in Bezug auf die Entnahme einer Tonne („gestern 1 Tonne rausgeholt“) - weitere Ausführungen des Angeklagten anschlossen, die sein hohes Maß an Engagement und Sorgfalt belegen: „Eines war verloren gegangen die sagten, komm schick den LKW weg. Ich habe gesagt, der LKW darf von hier nicht weg, bevor die Sachen ganz stimmen“, „die sagten, scheiß doch drauf wegen eins, wir haben genug. Die haben aber nicht damit gerechnet, welche Probleme es dann gibt, wenn eins da drinnen bleibt“. mm) Die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt fünf Kilogramm Kokain erhielt, die er nachfolgend gewinnbringend auf eigene Rechnung veräußerte, beruht insbesondere darauf, dass der Angeklagte am 10. Mai 2020 seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ um 15:44 Uhr mitteilte, dass er vier Kilogramm erhalte, die „M1“ für ihn „reingegeben“ habe, und er ein Kilogramm für die „Hilfe mit dem Ausgang“ bekomme, sodass er insgesamt über fünf Kilogramm („Insgesamt habe ich jetzt 5“) verfüge. Aus einer Gesamtschau der verfahrensgegenständlichen Chatprotokolle ergibt sich, dass es sich bei dem Begriff „reingegeben“ um ein Synonym für die Möglichkeit der Übernahme von verschifften Kokainanteilen zur gewinnbringenden Veräußerung (auf eigene Rechnung) handelt. Kurz darauf ergänzte der Angeklagte um 15:49 Uhr und in der Folgeminute: „Ich wusste gar nicht, dass c. Zeug für mich gegeben hat“, „Hat der mir eben gesagt“. Insoweit ergibt sich aus einer Gesamtschau der Chatverläufe, dass der Angeklagte den „T.“ regelmäßig als „M1“ - das a. Wort für Freund - und als „c.“ bezeichnet. d) Beweiswürdigung betreffend Fall 3 der Anklageschrift aa) Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für die Schiffe „AS F.“ und „G. E.“ ausgestellten Frachtpapieren sowie auf den E.-Auskünften betreffend den Container „CGMU 9...“. bb) Die Feststellung, dass N. D. spätestens Anfang April 2020 Absprachen betreffend das Einbringen einer Kokainlieferung in eine aus K. stammende Bananenladung traf, beruht auf den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten. So tauschte sich N. D. Anfang April 2020 zunächst mit seinem Encrochat-Kontakt „r1“ über die Möglichkeit aus, Kokain zwischen Bananen zu verstecken, indem er den „r1“ am 01. April 2020 um 20:46 Uhr bat, „bei der Firma“ Fotos von Bananenkartons und Bananen zu machen („Könntest du ein paar Fotos von Kisten machen“, „von Bananen“), woraufhin „r1“ um 20:48 Uhr und in der Folgeminute drei Lichtbilder von - u.a. mit der Aufschrift „L. O. GmbH“ versehenen - Bananenkartons übermittelte. Am 07. April 2020 um 18:31 Uhr kündigte N. D. sodann seinem Encrochat-Kontakt „n.“ an: „Wollen nächste Woche was schicken aus colo“. Auf die um 18:35 Uhr gestellte Frage „ln was wollen die aus colo schicken“ des „n.“, antwortete N. D. um 18:38 Uhr: „ln Bananen“, und ergänzte in der Folgeminute: „Bei Frucht Center eine Firma“, „1-2t“, wobei „colo“ zur Überzeugung der Kammer ein Synonym für K. und „1-2t“ eine Abkürzung für ein bis zwei Tonnen darstellt. cc) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Kokainlieferung in eine Legalladung Bananen eingebracht wurde und zum Auffüllen der durch die Bergung vorhersehbar entstehenden Lücken in der Legalladung entsprechend Ersatzbananen benötigt wurden, findet insbesondere in den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten eine Stütze. Am 21. Mai 2020 um 19:51 Uhr informierte N. D. zunächst den K. B. mit den Worten „Holen morgen schon die Ersatz Bananen“ über den Stand der Vorbereitungen, und kontaktierte am 22. Mai 2020 seinen Encrochat-Kontakt „b1“, damit dieser sich am Montag, den 25. Mai 2020, um die Abholung dreier Paletten mit Ersatzbananen und deren Kühlung bei 14 Grad Celsius kümmere, was „b1“ zusagte. So schrieb N. D. am 22. Mai 2020 um 16:48 Uhr: „Brauche einen Kühlcontainer“, „Mit LKW für paar Tage“, worauf „b1“ um 17:18 Uhr entgegnete: „Anschließen kann ich nicht aber mit kühlschasse kühlen bei mir auf dem platz“. Daraufhin bekräftigte N. D.: „Hauptsache die bleiben Frisch bei 14grad“, und ergänzte um 17:37 Uhr sowie in den beiden Folgeminuten: „3paltetten sind das“, „Die stehen bereit dort schon“, „Bzw pb das machbar ist dann am Montag“, „Müssten dann bis Mittwoch ca in der Kühlung halten und dann zum Lager bringen“. Bei dem darauffolgenden Mittwoch handelte es sich um den 27. Mai 2020 (und damit um den Tag der fallgegenständlichen Kokainbergung). dd) Die Feststellung, dass sich die Kokainlieferung aus K. in dem Container „CGMU 9...“ befand, der ausweislich der E.-Auskünfte am Samstag, den 23. Mai 2020, am Container Terminal A. eintraf, wird durch die Ankündigungen des Angeklagten gegenüber seinen SkyECC-Kontakten „7...“ und „Z1“ gestützt. Dem „Z1“ kündigte der Anklagte am 17. Mai 2020 um 13:01 Uhr an: „Z1 am 23 kommt weiteres an“, teilte am 18. Mai 2020 um 15:04 Uhr und in der Folgeminute mit, dass „Zeug aus K.“ am „Samstag“ ankommen werde, und bekräftigte am 21. Mai 2020 um 17:31 Uhr: „Wenn alles nach Plan läuft Samstag, kommt aus Kolomb“, wobei diese Äußerungen bezüglich einer Lieferung „aus K.“ damit korrespondieren, dass der fallgegenständliche Container - ausweislich der entsprechenden Frachtpapiere und E.-Auskünfte - am 02. Mai 2020 im kolumbianischen Hafen T. auf das Containerschiff „AS F.“ verladen worden war. Am 22. Mai 2020 um 16:09 Uhr übersandte der Angeklagte dem „Z1“ sodann ein Bild, auf dem zahlreiche Bananenkartons (auf Paletten gestapelt) zu sehen sind, und versah dies mit dem Zusatz: „unsere Ware ist in den box zusammen mit dem Produkt“. Am 23. Mai 2020 um 11:40 Uhr kündigte der Angeklagte dem „Z1“ schließlich das geplante Verbringen des Kokains zum Abverkauf an einen außerhalb H. gelegenen Ort an: „Wir müssten die Arbeit am Mittwoch machen, wenn du Zeug willst, dann lass mich wissen, dann behalte ich es für dich“, „Weil, wir behalten nichts hier, wir schicken alles weg“, und erklärte in den beiden Folgeminuten: „Denn es ist schon zu bekannt geworden, dass wir hier arbeiten“, „Du hast noch genug Zeit um bis Mittwoch darüber nachzudenken“. ee) Die Feststellung, dass auf Anweisung des K. B. dessen Encrochat-Kontakt „l.“ im Hinblick auf die anstehende Kokainbergung die erforderlichen Absprachen betreffend die Zurverfügungstellung der S. Lagerhalle und deren erforderliche Kühlung traf, stützt die Kammer auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten. So informierte K. B. den „l.“ am Vormittag des 26. Mai 2020 um 09:56 Uhr: „Morgen kommen die Jungs früh zum Lager und arbeiten den ganzen Tag damit du bescheid weis“. Die in der Folgeminute gestellte Frage „Morgen LKW“, „?“ des „l.“, bejahte K. B., und wies den „l.“ knapp fünfeinhalb Stunden später um 15:21 Uhr an, eine Senkung der Temperatur in der Lagerhalle zu veranlassen: „Kannst du bitte den deutschen sagen er soll die Temperatur auf 16 heute machen damit morgen früh die Temperatur genau das ist was die wollen, und es soll jemand um 8 Uhr dort sein“, was „l.“ sogleich zusagte. Um 15:34 Uhr betonte K. B.: „Morgen gehts los“, „8 Uhr kommen die“, und erläuterte um 15:35 Uhr: „Und arbeiten vor und LKW kommt später nach“. Um 17:56 Uhr vermeldete „l.“: „Alles OK erklärt 16 Gerd versuch er ich habe ihn hier bestellt alles OK“, und bestätigte um 17:57 Uhr: „8 Uhr“. ff) Die Feststellung, dass der Angeklagte am Vormittag des 27. Mai 2020 - wie es auch die vorstehenden Nachrichten des K. B. nahelegen („8 Uhr kommen die“, „Und arbeiten vor und LKW kommt später nach“) - die Bergung in der S. Lagerhalle vorbereitete, wird maßgeblich durch die nachfolgenden Encrochat-Nachrichten belegt. Der Angeklagte und N. D. tauschten sich am Vormittag des 27. Mai 2020 via Encrochat zunächst darüber aus, dass zwei Abfallcontainer an der Lagerhalle so ungünstig abgestellt worden seien, dass der Lkw in dieser Situation „von hinten“ nicht an die Lagerhalle bzw. Rampe heranfahren könne. So beschwerte sich der Angeklagte bei N. D. um 09:27 Uhr und in den beiden Folgeminuten wie folgt: „Bruder, der hat uns schon wieder die Stelle von hinten besetzt“, „Müssen von vorne arbeiten“, „Wir können den LKW nicht von hinten an der Stelle reinfahren“, „Denn die Stelle hat er sauber gemacht und da sind zwei Container mit Abfall“. Über die an der Lagerhalle aufgetretenen Schwierigkeiten, dort nicht an die hintere Rampe heranfahren zu können, setzte N. D. umgehend - ebenfalls via Encrochat um 09:28 Uhr - den K. B. in Kenntnis: „Bruder“, „Die sagen hinten sind viele sachen“, „Und LKW kommt nicht dahin“, „Bei rampe“. Darauf reagierte K. B. vierzig Minuten später, indem er vier Lichtbilder an N. D. übersandte, und hierzu um 10:08 Uhr erklärte, dass die Halle groß genug sei und es eine weitere Rampe gebe: „Die Halle ist 1500 Quadratmeter leer mein Freund“, „Kein Problem“, „Die sollen die erste Rampe nehmen die ist frei und gleich neben der halle“. Korrespondierend hierzu schrieb N. D. um 10:22 Uhr an den Angeklagten: „der Freund sagt mir da ist ausreichend Platz und ist kein Problem“, worauf der Angeklagte in der Folgeminute antwortete: „Platz gibt es, aber es gibt Arbeiter und mal schauen, ob wir uns bewegen können, weil da zwei Abfallcontainer sind“. Auf zwei der vier von K. B. an N. D. übersandten Lichtbilder sind der Innenraum einer Lagerhalle sowie Laderampen abgebildet. Ein Abgleich dieser Fotos mit zwei durch den Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 im Innen- und Außenbereich der S. Lagerhalle angefertigten Lichtbildern lässt - insbesondere angesichts der in der Lagerhalle vorhandenen fünf Stahlsäulen und der charakteristischen Fenster - zweifelsfrei darauf schließen, dass auf den durch K. B. übermittelten Fotos die Lagerhalle in S. abgebildet ist. gg) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte - wie es auch die bereits zuvor genannten Indizien nahelegen - am Vormittag des 27. Mai 2020 an der Lagerhalle in S. befand, wird darüber hinaus maßgeblich durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte um 10:45 Uhr via Encrochat ein Foto an N. D. übersandte, auf dem am linken Bildrand die Rampe einer Halle und der dazugehörige Außenbereich zu sehen sind. Auf dem Außengelände stehen zwei blaue Container und im Hintergrund ist ein weiteres Gebäude mit weiß-rot gestreiften Außenwänden zu erkennen. Ein Vergleich mit mehreren Lichtbildern, die der Kriminalhauptkommissar J. - ausweislich der von ihm am 19. Januar 2021 und 22. Januar 2021 angefertigten Lichtbildmappen - jeweils am 07. Januar 2021 an der Anschrift R. ... in... S. auf dem dortigen Außengelände aufgenommen hat, ergibt eindeutig, dass es sich um die Lagerhalle in S. handelt. So sind auf den durch den Kriminalhauptkommissar J. angefertigten Lichtbildern insbesondere das verkürzte Vordach auf der östlichen Seite, die blauen Container, das lange rötliche Dach an der östlichen Grundstücksgrenze und die charakteristische weiß-rote Außenwand der im Hintergrund zu sehenden angrenzenden Lagerhalle zu erkennen. hh) Die Feststellungen betreffend die Übernahme von Siegeldoubletten durch den Angeklagten am 27. Mai 2020 gegen 09:50 Uhr an einem Edeka-Markt in S. beruhen auf den nachfolgend dargestellten Nachrichten: Am Abend des 26. Mai 2020 wurde der SkyECC-Gruppenchat „6...“ - an dem unter anderem N. D. (unter Nutzung der SkyECC-Kennung „9 ...“) und „T1“ teilnahmen - eingerichtet, in dem zunächst die Übergabe von Siegeldoubletten (jeweils als „Schlüssel“, „Siegel“ oder „Stempel“ bezeichnet) für den Folgetag um 10:00 Uhr an einem E.-Markt in S. avisiert wurde. So schrieb „T1“ am 26. Mai 2020 um 22:04 Uhr: „redet hier über die Schlüssel und um die Ware zu holen“, und ergänzte eine Minute später: „Kumpel, wenn Siegel in H. sind, schick hier eine Nachricht Gruppenchat“. Eine knappe Stunde später teilte der SkyECC-Nutzer „F ...“ um 23:00 Uhr und in der Folgeminute mit: „Gib mir die Adresse, wo ich Siegel hinbringen kann“, „Morgen früh um 10:00“, woraufhin N. D. um 23:03 Uhr mitteilte: „Bitte sei pünktlich dann morgen um 10:00 Uhr“, und fünf Minuten später einen Screenshot übersandte, der als Adresse „E.“, „P. Wiesen... S.“ auswies. Am Vormittag des 27. Mai 2020 kündigte „F...“ sodann um 09:33 Uhr an, dass ein Fahrer mit einem Fahrzeug der Marke Renault mit polnischem Kennzeichen nunmehr mit einem „Stempel“ an dem vereinbarten Treffpunkt warte („Renault PL Hauptkennzeichen ist an der Adresse mit Stempel“), und ergänzte um 09:51 Uhr: „Er ist vor dem Supermarkt Kumpel“, „Er wartet da“, worauf N. D. um 10:04 Uhr antwortete: „Mein Mann ist auf dem Weg dahin“. Dass N. D. mit „Mein Mann“ den Angeklagten meinte, ergibt sich wiederum daraus, dass N. D. - zeitlich korrespondierend mit den Ankündigungen in dem SkyECC-Gruppenchat - am 27. Mai 2020 um 09:52 Uhr und in der Folgeminute den Angeklagten via Encrochat wie folgt instruierte: „Bruder der mit den Schlüsseln ist“, „jetzt da“, „Renault Master, die Kennzeichen PL“, woraufhin der Angeklagte um 10:16 Uhr die erfolgreiche Abholung vermeldete: „Sie sind jetzt gekommen“, „ich habe die genommen“. ii) Die Feststellung hinsichtlich der Mitwirkung des Angeklagten an der fallgegenständlichen Kokainbergung erfährt Bestätigung durch den Umstand, dass N. D. und der Angeklagte am Vormittag des 27. Mai 2020 in einem Encrochat-Gespräch detailliert die Problematik zu sehr gereifter Ersatzbananen thematisierten. So teilte N. D. dem Angeklagten am 27. Mai 2020 um 10:18 Uhr mit, dass „die Ware“ zunächst ausgeladen werden solle, bevor andere Bananen besorgt würden: „Ich gucke, dass ich andere Bananen nehme“, Wir holen erstmal die Ware raus und wegen Bananen haben wir Zeit bis morgen“, worauf der Angeklagte um 10:19 Uhr antwortete: „Ich glaube es werden 1200 Kilogramm Grüne zum ersetzen werden“, und zwei Minuten später ergänzte: „Heute haben wir ca. 3.8 Tonnen genommen“, „Und bin dabei die grünen von den gelben auszusortieren“. Um 10:44 Uhr vermeldete der Angeklagte: „Es sind ca. 1600 Kg Grüne, können auch etwas mehr sein, weil auch bei den Gelben ein paar Grüne sind“. N. D. versprach daraufhin um 10:48 Uhr, sich um die Beschaffung neuer Ersatzbananen zu kümmern: „Heute Abend bekomme ich frische grüne“. Über die Problematik der zu sehr gereiften Ersatzbananen - die sich nicht für die Befüllung des Containers zur Verschleierung der Kokainentnahme eigneten - besprach sich N. D. am 27. Mai 2020 auch mit K. B., der um 10:27 Uhr „Die kann ich essen“ kommentierte, sowie mit seinem Encrochat-Kontakt „r1“, dem N. D. um 10:31 Uhr erklärte: „Die Leute sind da auf der Arbeit“, „dabei die Bananen zu machen“, „im Augenblick“, „Mir kommen nicht als sehr grün vor“. Auf die in der Folgeminute gestellte Nachfrage „Wie viele Kartons müssen die austauschen“ des „r1“, antwortete N. D. um 10:36 Uhr „ca. 120 Kartons“. Um 10:53 Uhr erläuterte N. D. dem „r1“: „Guck mal Bruder, wir holen nur die 3 Paletten raus“, „und mach wieder die anderen rein“, „bis morgen Früh“, und forderte den „r1“ in der Folgeminute auf: „bleib also da bis die rausgeholt haben und sie sollen bis morgen Früh abschließen. Danach muss man noch einmal hingehen und alles in Ordnung bringen“. jj) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Kokainbergung am 27. Mai 2020 unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wird darüber hinaus auch maßgeblich durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ - dem er am Abend zuvor um 23:10 Uhr angekündigt hatte: „Wir organisieren uns gerade um morgen Geld zu machen“ - am 27. Mai 2020 um 10:06 Uhr mitteilte: „Z1 lass uns heute Abend reden“, „Ich arbeite heute“, und schließlich am Abend des 27. Mai 2020 um 21:02 Uhr vermeldete: „Ich gehe gerade nach Hause“, „Alles wie es sein soll, perfekt“, wobei er sieben Minuten später ergänzte: „Ist schon gemacht“. Darüber hinaus verkündete der Angeklagte um 21:10 Uhr: „Sehr gut z1 1,2“, wobei sich die Zahlenangabe „1,2“ zur sicheren Überzeugung der Kammer auf die dem fallgegenständlichen Container entnommene Kokainmenge von (nahezu) 1,2 Tonnen Kokain bezog. kk) Die Feststellung, dass ein signifikanter Teil der geborgenen Kokainmenge am 27. Mai 2020 gegen 17:20 Uhr zum Weitertransport in die N. mit einem Lkw an der S. Lagerhalle abgeholt - und unter Holzlatten versteckt abtransportiert - wurde, beruht auf den in dem Gruppenchat „6...“ ausgetauschten Nachrichten, ausweislich derer N. D. (unter Nutzung der SkyECC-Kennung „...“) mit dem SkyECC-Nutzer „F...“ Absprachen im Hinblick auf die Abholung des Kokains traf. So fragte „F...“ am 27. Mai 2020 um 14:31 Uhr zunächst, wohin der von ihm organisierte Lkw kommen solle („Adresse bitte LKW er weiß nicht wohin er kommen muss“), woraufhin N. D. eine Stunde später um 15:34 Uhr einen Screenshot eines auf Google Maps aufgerufenen Standorts „R. Wiesen..., ... S.“ übermittelte, und zwei Minuten später die vorgenannte Anschrift per Textnachricht mitteilte. Um 17:19 Uhr übersandte „F...“ in dem SkyECC-Gruppenchat „6...“ ein Lichtbild, das eine Lagerhalle von außen zeigt. Ein Vergleich dieses Lichtbilds mit den am 07. Januar 2021 durch den Kriminalhauptkommissar J. angefertigten Lichtbildern ergibt, dass auf dem in dem SkyECC-Gruppenchat geteilten Lichtbild zweifelsfrei die an der Anschrift R. Wiesen... in... S. befindliche Lagerhalle abgebildet ist. So ist auf dem vorgenannten Lichtbild insbesondere die charakteristische - mit blauen Punkten versehene - Dachverkleidung des Vorbaus der Lagerhalle zu erkennen. Um 17:25 Uhr informierte N. D. den „F...“ in dem SkyECC-Gruppenchat schließlich wie folgt: „Du kannst jetzt hingehen“, „Kumpel“, „die warten auf dich“, und ergänzte drei Minuten später: „Geh hinter das Magazin, das ist besser“. ll) Die mengenmäßige Feststellung betreffend die Abholung von 1.000 Kilogramm Kokain wird insbesondere durch den Umstand gestützt, dass „F...“ in dem Gruppenchat am 27. Mai 2020 um 20:12 Uhr und in der Folgeminute sechs Lichtbilder teilte, die zeigen, dass hunderte Kokainblöcke in einen etwa ein Kubikmeter großen Hohlraum eingebaut wurden, wobei der Hohlraum anschließend mit Holzlatten bedeckt wurde. So ist auf den ersten drei Lichtbildern eine Ladung Holzlatten zu erkennen, in die durch Entnahme einer Vielzahl von Holzlatten ein großer Hohlraum geschaffen wurde. Auf dem vierten Lichtbild sind auf einer Palette gestapelte Kokainblöcke abgebildet. Das fünfte und sechste Lichtbild zeigen hunderte Kokainblöcke, die in den Hohlraum zwischen den Holzlatten gestapelt wurden. Im unmittelbaren Anschluss an die Übersendung der vorgenannten Lichtbilder nannte „F...“ - evident in Bezug auf die übernommene Menge an Kokain - um 20:15 Uhr die Zahl „1000“. Der Lkw verließ sodann laut Mitteilung von „F...“ („Ja sie sind unterwegs“) um 20:16 Uhr die Lagerhalle, was von N. D. um 20:22 Uhr mit den Worten „Jetzt fährt er weg“, „der LKW“ bestätigt wurde. Die Feststellung, dass eine Tonne Kokain in die N. transportiert wurde, findet eine weitere Stütze darin, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 29. Mai 2020 um 09:12 Uhr berichtete: „wir haben alles nach H. gebracht und die zahlen uns 26“, und um 23:57 Uhr mitteilte: „Das war 1 t z1“. mm) Dafür, dass es sich entgegen der vorstehenden (insoweit missverständlichen) Formulierung des Angeklagten, „alles“ sei „nach H.“ verbracht worden, bei der in die N. transportierten Tonne Kokain gleichwohl nicht um die gesamte fallgegenständliche - aus K. stammende - Kokainmenge handelte, spricht unter anderem der Umstand, dass der Angeklagte dem „Z1“ am 29. Mai 2020 um 09:07 Uhr und in den beiden Folgeminuten mitteilte: „Z1 wenn du Zeug willst, dann komm es holen“, „Denn es gibt noch etwas von dem, von denen vom Hafen“, „ich glaube 27“, „T. Elefant und verschiedene“, „Diese ist direkt aus K. CO gekommen“. nn) Die mengenmäßige Feststellung betreffend die aus dem fallgegenständlichen Container geborgene Kokainmenge von 1.184 Kilogramm beruht - gleichermaßen wie die Feststellung, dass eine 1.185 Kilogramm Kokain umfassende Lieferung vereinbart worden war - vornehmlich auf den Encrochat-Nachrichten des N. D., der sich am 03. Juni 2020 über eine an diesem Tag bei der Empfängerfirma L. durchgeführte Zollkontrolle mit seinem Encrochat-Kontakt „m.“ sowie mit dem Angeklagten und K. B. austauschte. So berichtete N. D. seinem Encrochat-Kontakt „m.“ am Abend des 03. Juni 2020 um 18:17 Uhr: „Zoll war heute in Der Firma da wo letzens gearbeitet haben“, übermittelte um 18:22 Uhr ein Lichtbild, auf dem eine Lagerhalle mit Bananenkartons und Personen im Hintergrund zu sehen ist, und vermeldete hierzu: „Hier Zoll“, „in der Firma“, „Aus colo das“. Um 18:25 Uhr und in der Folgeminute erläuterte N. D. seine Überlegungen - „Habe geadxhz“, „Gedacht“, „Da sollten 1185 sein“, „Waren aber 1184“, „Beim raus holen“, „Und haben 1 gefunden vielleicht“ -, die zur Überzeugung der Kammer darauf schließen lassen, dass sich die seitens N. D. mit „T1“ ursprünglich vereinbarte Menge auf 1.185 Kilogramm Kokain belief. Der Umstand, dass N. D. als Anlass für die Zollkontrolle einen Zusammenhang mit einem im Zuge der Bergung nicht aufgefundenen bzw. fehlenden Kilogramm Kokain vermutete, findet seinen Niederschlag auch darin, dass N. D. bei dem Angeklagten am 03. Juni 2020 um 17:04 Uhr und in der Folgeminute wie folgt nachhakte: „Habt Ihr alle Kartons gut kontrolliert?“, „Wegen den 1 Kg?“, „Der fehlte“, „Der Zoll ist da bei der Firma“, „und kontrollieren alles“, „da“, worauf der Angeklagte um 17:05 Uhr und in den beiden Folgeminuten versicherte: „Ja Bruder“, „Wir sind alle Kartons durchgegangen, einen nach dem anderen“, „weil alle Karton geleert sind und wir haben andere Bananen da reingetan“, „Wir haben die Bananen, die dort waren weggeschmissen und mit anderen ersetzt“. N. D. informierte am 03. Juni 2020 um 16:34 Uhr auch den K. B. über die Zollkontrolle, übermittelte ihm um 16:37 Uhr ein Foto, auf dem Bananenpaletten abgebildet sind, und kommentierte dies mit: „Das sind unsere paleten“, „Ind der Firma“, woraufhin K. B. um 16:43 Uhr nachfragte „Waren die Bananen nicht richtig eingepackt“, und N. D. um 16:50 Uhr entgegnete: „Normalerweise durften sie nichts mitbekommen“, „Haben alles ersetzt“, „Von A-Z“. Zudem bat N. D. den K. B. um 17:21 Uhr, sich um die Beseitigung von Tatspuren zu kümmern („Frag mal bitte ob die Bananen da weg sind“, „Von Lager“, „Und alles andere was aus iwas hindeutet“), woraufhin sich K. B. am Folgetag mit seinem Encrochat-Kontakt „l.“ in Verbindung setzte, indem er diesen am 04. Juni 2020 um 14:29 Uhr mit den Worten „Es kann sein das Bullen im Lager auftauchen er soll vorbereitet sein“ bat, den Mieter der Lagerhalle entsprechend zu informieren. Auf die anschließende Frage des „l.“, ob jemand „erwischt“ worden sei, entgegnete K. B. um 14:31 Uhr und in der Folgeminute: „Nein nichts erwischt“, „Aber die Bananen Firma ist aufgefallen das die Bananen nicht dieselben sind“. oo) Die Feststellung, dass drei Paletten mit Kokain aus dem fallgegenständlichen Container entladen und durch Bananenkartons mit Ersatzbananen ersetzt wurden, wird überdies gestützt durch den Vermerk des Zollamtmanns S3 (Zollfahndungsamt H.) vom 26. Juni 2020 sowie durch den Vermerk des Kriminaloberkommissars Z2 vom 02. Februar 2021. Ausweislich dieser Vermerke, die beide Ermittlungen bei der L. O. GmbH betreffen, wurde der Container „CGMU 9...“ am Donnerstag, den 28. Mai 2020, bei der L. O. GmbH angeliefert und wies im Hinblick auf die darin enthaltene Bananenlieferung insoweit Auffälligkeiten auf, als hinsichtlich dreier Paletten mehrere Kartons nicht über die richtige Kennzeichnung verfügten, teils falsche Kartonmodelle verwendet worden waren und die Bananen den falschen Reifegrad hatten. pp) Die Feststellung, dass der Angeklagte insgesamt fünf Kilogramm Kokain zur gewinnbringenden Veräußerung auf eigene Rechnung erhielt, stützt die Kammer insbesondere darauf, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ in Bezug auf die fallgegenständliche Lieferung am 30. Mai 2020 um 14:27 Uhr mitteilte: „5 Stück dort waren meine“. Die insoweit naheliegende Annahme, dass sich diese Gesamtmenge von fünf Kilogramm - gleichermaßen wie bezüglich der Fall 2 der Anklageschrift zugrundeliegenden Tat festgestellt (s.o.) - aus einem Kilogramm, das der Angeklagte für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt, sowie vier weiteren Kilogramm Kokain, die - wiederum initiiert durch „T.“ - dem Angeklagten vergünstigt zur gewinnbringenden Veräußerung auf eigene Rechnung überlassen wurden, zusammensetzte, wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte am 10. Mai 2020 um 15:58 Uhr betreffend die fallgegenständliche Kokainlieferung gegenüber „Z1“ in Bezug auf den als „c.“ bezeichneten „T.“ folgende Vermutung äußerte: „Ich denke der hat auch in diese, die jetzt unterwegs ist, etwas für mich reingemacht“. Aus einer Gesamtschau der verfahrensgegenständlichen Chatprotokolle ergibt sich, dass es sich bei dem Begriff „reingemacht“ - gleichermaßen wie bei dem Begriff „reingegeben“ (s.o.) - um ein Synonym für die Möglichkeit der Übernahme von verschifften Kokainanteilen zur gewinnbringenden Veräußerung (auf eigene Rechnung) handelt. e) Beweiswürdigung betreffend Fall 4 der Anklageschrift aa) Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für die Schiffe „AS F.“ und „J. G.“ ausgestellten Frachtpapieren sowie auf den E.-Auskünften betreffend den Container „TCLU 1...“. bb) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass N. D. mit „T1“ die Lieferung von 1.857 Kilogramm Kokain von K. nach H. organisierte, beruht dies maßgeblich auf der Auswertung der zwischen „T1“, „T.“ und N. D. am Abend des 05. Juni 2020 in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ ausgetauschten Nachrichten. So gab N. D., der unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U...“ an dem Gruppenchat teilnahm, am 05. Juni 2020 um 21:37 Uhr zu bedenken, dass er es für ratsam halte, nicht zu viele Lieferungen auf einmal abzuwickeln („Besser aber immer eine Sache anfangen, bis wir die rausholen“). Darauf antwortete „T1“ zehn Minuten später, dies erscheine ihm nunmehr „ein bisschen problematisch“, da „die Sache“ bereits „im Wasser“, also auf den Weg gebracht worden sei, bot allerdings um 21:48 Uhr an: „Wenn du da Gefahr siehst, dann melden wir sie“, „damit in Cartagen erwischt wird“, womit er zum Ausdruck brachte, dass der Weitertransport des Containers durch eine (anonyme) Meldung bei den kolumbianischen Behörden hätte verhindert werden können. Nachdem „T1“ um 21:49 Uhr - auf entsprechende Nachfrage - bestätigt hatte, dass es sich bei der in Rede stehenden Lieferung um diejenige „aus T1“ handele, sprach sich N. D. gegen eine Meldung bei den Behörden aus, indem er befand, es sei zu schade, diese Lieferung zu verlieren bzw. zu verraten („Mist“, „Schade“, „die anzumelden“). Um 21:51 Uhr bekräftigte N. D.: „Wenn die Sache aus T1 im Wasser ist, dann lass es, melde sie nicht“, „ich werde mich bemühen sie zu erwischen“, und erläuterte diese Entscheidung um 21:52 Uhr mit den Ausführungen: „Denn wenn ihr sie dort meldet, dann ist gleich wie wenn sie hier erwischt wäre“, „auch die Deutschen würden erfahren, wenn sie dort erwischt wird“, „das wäre gleich“, „besser lass es“, „wir versuchen sie zu erwischen“, und sagte um 21:59 Uhr seine Mitwirkung bei der Koordination des Zugriffs auf die Lieferung zu („Ich werde mal hier schauen, wie ich das machen kann. Ich habe hier einige Möglichkeiten“), was „T1“ mit „Ok“ quittierte. cc) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Lieferung aus K. 1.857 Kilogramm Kokain umfasste, beruht insbesondere auf einer Nachricht des „T1“, der in Bezug auf die in T1 auf den Weg gebrachte Liefermenge am 05. Juni 2020 in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ um 22:20 Uhr „1857 ist T1“ vermeldete, wobei er drei Minuten später ein Lichtbild übersandte, das mehr als 30 Stapel mit Kokainblöcken zeigt. Aus der etwa eine halbe Stunde zuvor (um 21:47 Uhr) erfolgten Mitteilung des „T1“, dass die Lieferung bereits „im Wasser“ sei, schließt die Kammer, dass die exakte Angabe der Kilogrammanzahl „1857“ nach dem Einbringen in die Legalladung erfolgte und damit die tatsächlich geladene Menge wiedergibt. dd) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Kokainlieferung aus K. rund 1.800 Kilogramm Kokain umfasste, erfährt weitere Bestätigung durch den Umstand, dass der Angeklagte gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ die Mengenangabe „1800“ in Bezug auf eine über „C.“ kommende Lieferung nannte, was damit korrespondiert, dass der fallgegenständliche Container - ausweislich der diesbezüglichen Frachtpapiere und E.-Auskünfte - aus T1 zunächst nach C. transportiert und dort vor der Verschiffung nach H. am 07. Juni 2020 auf das Containerschiff „J. G.“ umgeladen wurde. Am 06. Juni 2020 unterrichtete der Angeklagte den „Z1“ - dem er bereits am 05. Juni 2020 um 11:03 Uhr von der am 03. Juni 2020 bei der L. GmbH durchgeführten Zollkontrolle berichtet hatte („Wir haben die Bananenfirma verloren, die Polizei hat sie durchsucht“) - über das, naheliegend aufgrund der bei der L. GmbH erfolgten Zollkontrolle, zwischenzeitlich erwogene, aber letztlich nicht umgesetzte bewusste Melden der fallgegenständlichen Lieferung an die kolumbianischen Behörden. So klagte der Angeklagte am 06. Juni 2020 um 13:07 Uhr: „Aber wir haben ein großes Problem, die haben 1800 von der Firma die abgebrannt ist, losgeschickt“. Die Annahme, dass sich die vorstehenden Äußerungen auf die in dem fallgegenständlichen Container enthaltene Kokainmenge bezogen, wird indiziell durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte dem „Z1“ am 21. Juni 2020 um 14:05 Uhr ankündigte: „Ja z1 Anfang Juli“, und seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 02. Juli 2020 um 13:56 Uhr berichtete: „Junge, ich bin heute super beschäftigt, weil ich 2 Sachen habe“, was zeitlich damit korrespondiert, dass der fallgegenständliche Container ausweislich der dazugehörigen E.-Auskünfte am 02. Juli 2020 um 17:17 Uhr am Container Terminal A. abgeholt wurde. ee) Die Feststellungen betreffend die Anlieferung der Ersatzbananen und die Übernahme der Siegeldoubletten beruhen auf den in dem am 02. Juli 2020 durch „T1“ eingerichteten SkyECC-Gruppenchat „C.:65“ ausgetauschten Nachrichten: N. D., der unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U...“ an dem Gruppenchat teilnahm, teilte zunächst am 02. Juli 2020 um 18:43 Uhr mit, dass seine „Leute“ nun auf dem Weg zur Lagerhalle seien: „meine Leute sind auf dem Weg dahin“, „Bitte bringt die Bananen dorthin“. In der Folgeminute übermittelte N. D. einen Screenshot eines auf Google Maps aufgerufenen Standorts, der die Anschrift „R. Wiesen... S.“ auswies, und bestand energisch darauf, dass die Bananen umgehend dorthin gebracht werden. Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass er um 19:46 Uhr drängte: „die Bananen müssen gebracht werden“, „sonst bin ich spät dran“, sowie um 20:07 Uhr betonte: „Ich bin sehr beschäftigt, die letzten Tage, Bruder, und habe hier zu viele Leute. Wir brauchen die Bananen. Ich öffne vorher nicht“, „Morgen um 07:00 Uhr muss diese Box zum Scan“. Mit der letztgenannten Äußerung brachte N. D. - wie sich aus einer Gesamtschau des Chatverlaufs ergibt - zum Ausdruck, dass der fallgegenständliche Container am 03. Juli 2020 um 07:00 Uhr an der Containerprüfanlage eintreffen muss. Dass die Ersatzbananen und Siegeldoubletten schließlich gegen 21:30 Uhr an der S.er Lagerhalle angeliefert wurden, folgt daraus, dass der SkyECC-Nutzer „2 ...“ in dem Gruppenchat „C.:65“ am 02. Juli 2020 um 21:31 Uhr und in der Folgeminute vermeldete: „Bananen und Siegel sind an der Adresse“, „Bananen sind im Lager“, und um 21:54 Uhr bekräftigte: „Ich habe die Siegel und Aufkleber übergeben“. ff) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Bergung unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wird maßgeblich dadurch gestützt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 02. Juli 2020 um 19:28 Uhr berichtete „ich bin am Arbeiten“, drei Minuten später konkretisierte: „wir haben auch den Transit, den haben wir behalten“, sowie um 19:35 Uhr bekundete: „60 sind schon für dich beiseitegenommen“. Anderthalb Stunden später übermittelte der Angeklagte dem „Z1“ um 21:06 Uhr sodann ein Foto, das eng nebeneinander gestapelte Bananenkisten zeigt, sowie weitere zwei Stunden später um 23:06 Uhr ein Lichtbild, auf dem mindestens 60 (5 x 6 x 2 = 60 Stück) - auf einer Palette gestapelte, mit Folie umwickelte bzw. verpackte - Kokainblöcke abgebildet sind, wobei einige der Blöcke den Aufdruck bzw. die Prägung „222“ aufweisen, während neben der Palette auf einem Betonboden diverse Kokainblöcke durcheinanderliegen. gg) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Kokainbergung - entsprechend der zuvor von N. D. in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:65“ am 02. Juli 2020 um 18:43 Uhr übermittelten Anschrift - in der Lagerhalle in S. erfolgte, erfährt dadurch Bestätigung, dass auf dem durch den Angeklagten am 02. Juli 2020 um 23:06 Uhr an „Z1“ übermittelten Lichtbild helle Linien auf dem Boden zu sehen sind, die - wie sich aus einem Abgleich mit einem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 angefertigt hat, ergibt - eine starke Ähnlichkeit mit den hellen Linien aufweisen, die sich auf dem Hallenboden der Lagerhalle in S. befinden. hh) Die Feststellung, dass am 03. Juli 2020 gegen 06:00 Uhr nicht näher identifizierte Personen zur Übernahme eines - in die N. zu transportierenden - größeren Anteils des geborgenen Kokains an der Lagerhalle in S. eintrafen, beruht ebenfalls auf den in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:65“ erfolgten Diskussionen. So tauschten sich die Chatteilnehmer in der Nacht auf den 03. Juli 2020 zunächst darüber aus, dass der Transporter, der die Siegel gebracht hatte, sich wieder von dem Lagergelände entfernen möge. Diesbezüglich forderte „T1“ den SkyECC-Nutzer „2...“ am 02. Juli 2020 um 22:51 Uhr und in der Folgeminute auf „Bruder, sag ihnen sie sollen von dort weg, sollen nicht auf dem Parkplatz bleiben, 5 km weg gehen“, „LKW nicht dort vor der Halle lassen und Leute draußen. Ist nicht gut mit einem Lkw mit NL-Kennzeichen“, „Parkt 5-6 km entfernt“, woraufhin sich auch „T.“ einschaltete, indem er unter anderem am 03. Juli 2020 um 00:50 Uhr erklärte: „denn es ist nicht gut, da in der Nähe der Arbeit mit Holländischen Kennzeichen zu sein“. Im Hinblick auf die Abholung von „Stoff“ insistierte „T1“ am 03. Juli 2020 um 01:24 Uhr: „Bruder, am besten den Stoff übernehmen nach 6 Uhr, nicht in der Nacht“. Dementsprechend kündigte „T.“ rund vier Stunden später um 05:28 Uhr an, dass es erforderlich sei, sich für die alsbaldige Abholung bereitzuhalten: „in Kürze werden wir Euch rufen. Seid bereit, weil ihr Eure Sachen aufnehmen müsst. Ihr wisst, was ich meine“. Um 05:46 Uhr drängte „T.“ sodann: „Könnt ihr bitte kommen. Wir warten auf Euch“, und mahnte um 05:49 Uhr: „Seid nicht zu spät. Wir müssen vor 07:00 Uhr fertig werden“. ii) Von entscheidender Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer betreffend die Mitwirkung des Angeklagten an der fallgegenständlichen Kokainbergung war zudem der Umstand, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am Vormittag des 03. Juli 2020 um 10:10 Uhr berichtete „Um 7 bin ich fertig“, „Jetzt gehe ich nach Hause“ - wobei er um 10:23 Uhr nochmals betonte: „Ich habe schon die 60 für dich reserviert“ -, und seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am Nachmittag des 03. Juli 2020 um 16:30 Uhr und in den beiden Folgeminuten wie folgt Bericht erstattete: „Ich habe mit der Arbeit gestern Abend um 9 angefangen und um 5 Uhr Früh bin ich fertig geworden. Um 7:30 ist durch den Scanner gegangen“, „Ja, wir haben gewusst, dass auch physische Kontrolle gemacht wird“, „Fuk man, hab keinen Knochen am Körper, der nicht gebrochen ist“. Um 16:33 Uhr erwähnte der Angeklagte gegenüber dem „7...“ im Zusammenhang mit seiner „Arbeit“ vom Vortag die Zahl „1.8“, was wiederum mit der Feststellung korrespondiert, dass die fallgegenständliche Lieferung rund 1,8 Tonnen Kokain umfasste. In ähnlicher Weise zeichnete der Angeklagte den in Bezug auf den fallgegenständlichen Container erfolgten Tathergang auch in mehreren an „Z1“ gerichteten Nachrichten nach. So schilderte er dem „Z1“ beispielsweise am 06. Juli 2020 um 14:24 Uhr: „Auf den letzten haben wir 6 Tage gewartet“, „Denn wir müssen alles richtig synchronisieren“, „Wir dürfen nichts falsch machen“, und legte fünf Minuten später dar: „Ich habe es dir doch gesagt, das letzte Mal war für Scanner, wir haben es geholt und zum scanner gebracht, aber erst, nachdem wir es die ganze Nacht bei uns im Lager aufbewahrt haben“. jj) Dass der Angeklagte für die Mitwirkung bei der Bergung wiederum ein Kilogramm Kokain erhielt, folgt insbesondere aus einem Rückschluss aus den übrigen Fällen, wobei die Kammer ihrer Schätzung hinsichtlich der Höhe seines Anteils die betreffend Fall 2 der Anklageschrift festgestellte Höhe zugrunde gelegt hat. kk) Die Feststellung, dass der Angeklagte zudem im Hinblick auf fünf Kilogramm Kokain von der Möglichkeit Gebrauch machte, diese zu übernehmen, um sie auf eigene Rechnung zu veräußern, stützt die Kammer insbesondere darauf, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ im Rahmen einer Konversation über die fallgegenständliche Lieferung am 29. Mai 2020 um 09:52 Uhr ankündigte, dass er fünf Kilogramm übernehmen werde, und darüber hinaus seinem SkyECC-Kontakt „1 ...“ - dem der Angeklagte am 02. Juli 2020 um 23:19 Uhr geschrieben hatte „Ich bin ein bisschen beschäftigt“ - am 05. Juli 2020 um 19:09 Uhr fünf Lichtbilder übermittelte, die fünf (oberseitig ausgepackte) Kokainblöcke zeigen, die mit den Stempelprägungen „JP“, „555“, „222“, „M6“ und „F8“ versehen sind, wobei der Angeklagte dies um 19:11 Uhr mit „col“ (= aus K. stammend) kommentierte, und dem „1 ...“ am 06. Juli 2020 um 23:31 Uhr Kokain mit den Worten „Wenn du sie für dich selber willst, dann kann ich sie dir von meinen geben, gar keine Frage“ anbot. ll) Die Annahme, dass die vorgenannten Kokainblöcke aus der fallgegenständlichen Lieferung aus K. stammten, erfährt Bestätigung durch den Umstand, dass K. B. im Rahmen eines Gesprächs mit seinem SkyECC-Kontakt „F...“ zunächst am 30. Juni 2020 um 14:19 Uhr die Ankunft von „Stoff“ avisierte („Ich denke wir haben den Stoff hoffentlich zeitig am Wochenende“), sodann entsprechend dieser Ankündigung am Freitag, den 03. Juli 2020, um 11:07 Uhr mitteilte, dass der „Stoff“ nun „da“ sei, um 11:22 Uhr konkretisierte „Ist Kolo“, und um 12:01 Uhr ergänzte: „mehr als 1t“, was mit den obigen Erkenntnissen übereinstimmt, wonach der fallgegenständliche Container, der mehr als eine Tonne Kokain aus K. enthielt, in der Nacht auf den 03. Juli 2020 entladen worden war. Von Bedeutung war in diesem Zusammenhang zudem der Umstand, dass K. B. dem „F...“ am 03. Juli 2020 um 20:31 Uhr und in der Folgeminute erläuterte: „Die Marke ist 555“, „F8“, „M6“, „Sie sind alle gut Brate“, wobei die genannten „Marken“ wiederum damit korrespondieren, dass die Kokainblöcke, die auf den fünf Lichtbildern abgebildet sind, die der Angeklagte am 05. Juli 2020 um 19:09 Uhr dem „1 ...“ übermittelte, unter anderem die Stempelprägungen „555“, „F8“ und „M6“ aufweisen. f) Beweiswürdigung betreffend Fälle 5 und 6 der Anklageschrift aa) Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für das Schiff „C. S. M.“ ausgestellten Frachtpapieren sowie auf den E.-Auskünften betreffend die Container „T. ...“ und „P. ...“. bb) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass N. D. Anfang Juni 2020 mit „T1“ die fallgegenständliche Kokainlieferung aus B. organisierte, beruht dies maßgeblich auf der Auswertung der zwischen „T1“, „T.“ und N. D. am 05. Juni 2020 in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:29“, an dem N. D. unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U...“ teilnahm, ausgetauschten Nachrichten. So teilte „T1“ am Abend des 05. Juni 2020 um 21:17 Uhr mit, er habe „in S. reingemacht, macht aber Transit in S2“. Die im Hinblick auf die avisierte Lieferung „aus B.“ um 21:22 Uhr gestellte Frage „Kommt zum E.?“ des „T.“, bejahte „T1“ in der Folgeminute. cc) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass zur (negativen) Überraschung von N. D., Z. K. und dem Angeklagten die avisierte Kokainlieferung in B. - entgegen der ursprünglichen Planung - auf zwei separate Legalladungen in zwei unterschiedlichen Containern aufgeteilt wurde, findet dies insbesondere darin eine Stütze, dass sich der Angeklagte bezüglich der Umstände des Einbringens des Kokains in die Fall 5 der Anklageschrift zugrundeliegende Lieferung - insoweit fälschlich eine Menge von 250 Kilogramm (anstatt 210 Kilogramm) Kokain annehmend - gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 26. Juni 2020 um 11:33 Uhr und in den beiden Folgeminuten wie folgt echauffierte: „Aber die die es schicken, ich schwöre, die sind nicht normal im Kopf“, „Die haben unsere Arbeit reingemacht und weitere 250 in einen anderen Container, die haben gesagt: wir hatten das Zeug da, wenn ihr es kriegen könnt gut, wenn nicht, dann ist es auch egal“, während Z. K. seinen diesbezüglichen Unmut am 06. Juli 2020 um 20:46 Uhr in einer Nachricht an seinen SkyECC-Kontakt „B ...“ mit der Bemerkung „die basdarte haben das in zwei Boxen geteilt“ in Worte fasste. dd) Die Feststellung, dass spätestens am 05. Juni 2020 im b. Hafen S3 500 Kilogramm Kokain, verpackt in schwarzen Taschen, zwischen Stretchfolie-Rollen in dem Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) versteckt wurden, stützt die Kammer maßgeblich darauf, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 05. Juni 2020 um 12:49 Uhr ein Lichtbild übersandte, das eine zwischen mehreren Stretchfolie-Rollen verstaute schwarze Tasche zeigt, sowie am 06. Juni 2020 um 13:06 Uhr in Bezug auf die diesbezügliche Lieferung als Mengenangabe „500“ nannte, und in der Folgeminute konkretisierte: „Diese 500 war eine Arbeit die praktisch auf den letzten Drücker gemacht wurde“, „Ja ist schon auf dem Meer“. Die Feststellung bezüglich des Einbringens in eine Legalladung von Stretchfolie-Rollen erfährt zudem Bestätigung durch den Umstand, dass „T1“ am 05. Juni 2020 in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ - auf die um 21:34 Uhr erfolgte Nachfrage des N. D., „mit was für ein Produkt“ die Lieferung zum E. komme - um 21:35 Uhr ein Bild von Stretchfolie-Rollen übermittelte, das N. D. mit dem Hinweis „Müssen wir ersetzen“ kommentierte, woraufhin „T1“ bemerkte: „Plastikrollen“, „Wenn du die finden kannst, dann ersetzen wir sie“. Darüber hinaus übersandte „T1“ in derselben Minute ein Lichtbild einer zwischen mehreren Stretchfolie-Rollen verstauten schwarzen Tasche, wobei es sich unverkennbar um dasjenige Bild handelt, das der Angeklagte am 05. Juni 2020 um 12:49 Uhr an „Z1“ versandt hatte. ee) Dass N. D. und der Angeklagte davon ausgingen, dass die beiden - den Fällen 5 und 6 der Anklageschrift zugrundeliegenden - Kokainlieferungen beide am 06. Juli 2020 geborgen werden würden, ergibt sich aus den nachfolgend dargestellten Nachrichten. Der Angeklagte appellierte an seinen SkyECC-Kontakt „Z1“ am 05. Juli 2020 um 12:35 Uhr: „setz die Transport-Wichser unter Druck“, „Denn morgen, so Gott will, machen wir fertig und dann gehen alle in Urlaub“, und betonte in der Nacht auf den 06. Juli 2020 um 00:57 Uhr: „Ufff morgen haben wir so richtig viel zu tun“, „Wir haben zwei Arbeiten“. In entsprechender Erwartung äußerte sich auch N. D., der - unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U...“ - seinem Kontakt „S...“ am 05. Juli 2020 um 15:14 Uhr und in der Folgeminute mitteilte: „morgen sind die 2 anderen Sachen“, „die 500 und 240“, „müssen alle fertig gemacht werden“, wobei er in Bezug auf Fall 5 der Anklageschrift fälschlich eine Menge von 240 Kilogramm (anstatt 210 Kilogramm) Kokain annahm. Die vorstehenden Erwartungen im Hinblick auf die für den 06. Juli 2020 in Aussicht genommenen „zwei Arbeiten“ erscheinen in Anbetracht der Tatsache, dass die Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) und „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) - ausweislich der dazugehörigen Frachtpapiere und E.-Auskünfte - beide am frühen Vormittag des 05. Juli 2020 mit dem Schiff „C. S. M.“ am H. E.-Terminal eingetroffen waren, nachvollziehbar. ff) Die Feststellungen betreffend die Übernahme von vier Siegeldoubletten, versehen mit den Siegelnummern „M.-...“ für den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) und „M.-BR...“ für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift), durch den Angeklagten am 06. Juli 2020 an der Anschrift E.Straße... in... B., beruhen auf den nachfolgend dargestellten Nachrichten. Am Vormittag des 06. Juli 2020 wurde der SkyECC-Gruppenchat „K. ...“ eingerichtet, an dem unter anderem „T1“ und „T.“ teilnahmen und mit dem SkyECC-Nutzer „2...“ eine Siegelübergabe besprachen. So bat „T1“ um 07:40 Uhr: „kannst du fragen, wo die Siegel sind“, worauf der SkyECC-Nutzer „J ...“ in der Folgeminute mit den Äußerungen „B3, kannst Du das Siegel bringen“, „Der Herr wartet“ reagierte. Um 08:01 Uhr übermittelte „T1“ als Anschrift: „e. strasse... B. ...“, und kommentierte dies in der Folgeminute mit: „B3, das ist die Adresse“. Schließlich vermeldete „T.“ um 09:18 Uhr: „Ok mein Bruder, alles erledigt“. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der letztgenannten Äußerung („alles erledigt“) übermittelte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „T ...“ am 06. Juli 2020 um 09:34 Uhr ein Foto einer Siegeldoublette mit der Nummer „M.-...“, und erläuterte hierzu elf Minuten später: „4 Schlüssel sind insgesamt“. Um 10:13 Uhr übersandte der Angeklagte dem „T...“ zudem ein Lichtbild, auf dem Siegeldoubletten mit den Nummern „M.-...“ sowie „M.-BR...“ erkennbar sind. gg) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Entnahme der in dem Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) enthaltenen Kokainlieferung unter Mitwirkung des Angeklagten am Nachmittag des 06. Juli 2020 an der Anschrift E.Straße... in B. erfolgte, beruht dies auf den nachfolgend dargestellten SkyECC-Nachrichten, wobei für die Überzeugungsbildung der Kammer von maßgeblicher Bedeutung auch der Umstand war, dass die Übernahme der Siegeldoubletten durch den Angeklagten wenige Stunden zuvor an eben jener Anschrift erfolgte. Der Angeklagte teilte dem „Z1“ am 06. Juli 2020 um 10:21 Uhr mit: „ich muss jetzt Arbeit machen“, und vermeldete vier Stunden später um 14:23 Uhr: „Wir machen gerade einen mit 240, jeden Moment kommt der LKW bei mir an“, was damit korrespondiert, dass der Container „T. ...“ ausweislich der dazugehörigen E.-Auskünfte am 06. Juli 2020 um 13:52 Uhr am E.-Terminal abgeholt wurde. Am 06. Juli 2020 um 16:06 Uhr und in der Folgeminute berichtete der Angeklagte dem „Z1“ im Hinblick auf die im Rahmen der Bergung mitwirkenden Personen zudem: „Ich habe schon eine Gruppe gemacht z1, mit 4 Personen“, „A1, der andere Cousin- der, der mit dem einen mit dem AMG war, einer aus lac der hier lebt und ein Cousin von meinem Freund“, „Ich musste ihnen beibringen, wie es funktioniert“, „aber sie sind auf zack mann“, „vertrauenswürdig und auch jung“. Darüber hinaus übermittelte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „1 ...“ am 08. Juli 2020 um 12:23 Uhr fünf Lichtbilder von fünf (oberseitig ausgepackten) Kokainblöcken, die mit den Stempelprägungen „222“, „M6“, „F8“, „JP“ und „555“ versehen waren. hh) Die festgestellte Menge des geborgenen Kokains betreffend die Fall 5 der Anklageschrift zugrundeliegende Lieferung - nicht 240, sondern 210 Kilogramm Kokain - ergibt sich aus einem Gespräch des N. D., der (unter Nutzung der Kennung „U...“) seinem SkyECC-Kontakt „S...“ am Abend des 06. Juli 2020 um 21:28 Uhr ein Lichtbild übermittelte, das in einem Container gestapelte Holzkohlesäcke zeigt, und ein weiteres Lichtbild übersandte, auf dem zwei schwarze Taschen abgebildet sind. Die Übersendung dieser beiden Bilder kommentierte N. D. um 21:28 Uhr und in der Folgeminute mit „nicht die 240“, „also gut 210“, „mir kommt wie ein Scherz vor“, „pfff“, wobei er die Zahl „210“ wiederholte, und um 21:41 Uhr für den Folgetag mit den Worten „Morgen, so Gott will, die 500“ die Bergung der Fall 6 der Anklageschrift zugrundeliegenden - 500 Kilogramm Kokain umfassenden - Lieferung ankündigte. ii) Die Feststellung, dass die Bergung der Fall 5 der Anklageschrift zugrundeliegenden Kokainlieferung am 06. Juli 2020 erfolgte, wird auch durch den Umstand gestützt, dass der nicht näher bekannte SkyECC-Nutzer „5 ...“ seinem SkyECC-Kontakt „N0...“ am 07. Juli 2020 um 16:39 Uhr „Gestern diese raus“ vermeldete, und in der Folgeminute dasjenige Lichtbild der zwei schwarzen Taschen übersandte, das N. D. dem „S...“ am Abend des 06. Juli 2020 um 21:28 Uhr übermittelt hatte. jj) Die Feststellung, dass sich die am 06. Juli 2020 geborgene Kokainlieferung in einer Legalladung von Holzkohlesäcken befand, findet darin eine Stütze, dass „T.“ seinem SkyECC-Kontakt „1 ...“ am 07. Juli 2020 um 12:23 Uhr mitteilte: „Ja mein Freund, aber warte kurz auf uns bitte, weil wir eine Sache erledigt haben. Wir sind dabei die Sachen zu regeln“, und ihm ein Lichtbild übersandte, das schwarze Taschen zeigt, die in einem Container auf einer Ladung von zahlreichen Holzkohlesäcken liegen. kk) Die Feststellung hinsichtlich der Tatbeteiligung des Z. K. stützt die Kammer unter anderem darauf, dass Z. K. seinen SkyECC-Kontakt „B ...“ am Abend des 06. Juli 2020 um 20:46 Uhr und in der Folgeminute wie folgt benachrichtigte: „Haben heute was raus geholt“, „Aber die basdarte haben das in zwei Boxen geteilt“, „Heute haben wir die erste Box geholt“, „Morgen insahlla die zweite“. ll) Die Feststellungen im Hinblick auf die Mitwirkung des Angeklagten an der Fall 6 der Anklageschrift (Container „P. ...“) zugrundeliegenden Bergung werden indiziell dadurch gestützt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 06. Juli 2020 hinsichtlich des Wartens auf die Zollfreigabe um 10:04 Uhr mitteilte: „Wir warten gerade, dass der Zoll grünes Licht gibt“, am 07. Juli 2020 um 10:12 Uhr vermeldete: „Der hat noch kein grünes Licht bekommen, es geht auf jeden Fall mit dem Zug weg, bis Donnerstag ist es hier“, und um 17:45 Uhr und in der Folgeminute ergänzte: „Wenn es frei wird morgen“, „Ansonsten auf jeden Fall Donnerstag früh“. Die vorstehende Äußerung, der Container fahre „auf jeden Fall mit dem Zug weg“, korrespondiert mit den aus den E.-Auskünften gewonnenen Erkenntnissen, ausweislich derer der Container „P. ...“ von H. mit der Bahn nach Ö. transportiert wurde. Auch seinem SkyECC-Kontakt „1 ...“ kündigte der Angeklagte am 07. Juli 2020 mittags um 11:58 Uhr an: „Heute bemühe ich mich eine andere rauszuholen“, und berichtete abends um 20:32 Uhr über das Warten auf die Zollfreigabe: „am warten, weil der Zoll noch kein OK gegeben hat, um die zu holen“, „Ich habe aber noch 2 Tage Zeit“. mm) Die Feststellung, dass die Entnahme der Kokainblöcke aus dem Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) - der ausweislich der E.-Auskünfte am 08. Juli 2020 um 16:36 Uhr am E.-Terminal abgeholt wurde - unter Mitwirkung des Angeklagten am frühen Abend des 08. Juli 2020 erfolgte, stützt die Kammer insbesondere auf den Umstand, dass der Angeklagte dem „Z1“ am 08. Juli 2020 um 18:16 Uhr ein Bild übermittelte, auf dem mehrere mit Stretchfolie-Rollen beladene Paletten abgebildet sind, während zur selben Zeit „T1“ um 18:17 Uhr in dem SkyECC-Gruppenchat „J ...“ ein Lichtbild übermittelte, das mit Stretchfolie-Rollen beladene Paletten zeigt, die in einem Container gestapelt sind. nn) Die Feststellung, dass die Bergung am 08. Juli 2020 in der Lagerhalle in B. erfolgte, wird maßgeblich gestützt durch den Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 12. Juni 2023. Ausweislich des vorbezeichneten Vermerks hat die Kriminalhauptkommissarin W1 auf dem durch den Angeklagten am 08. Juli 2020 um 18:16 Uhr an „Z1“ übersandten Lichtbild - das mit Stretchfolie beladene Paletten zeigt - die Lagerhalle an der Anschrift E.Straße... in... B., bei deren polizeilichen Durchsuchung sie am 09. März 2022 eingesetzt war, insbesondere anhand des charakteristischen Bodenbelags - Pflastersteine und gelbe Markierung - sowie angesichts der weißen Metallregale an den Seitenwänden der Durchfahrt wiedererkannt. oo) Die Annahme, dass es sich bei der auf dem vorbezeichneten Lichtbild erkennbaren Stretchfolien-Ladung um die in dem Container „P. ...“ enthaltene Legalladung handelte, erfährt Bestätigung durch den Abgleich mit den im Zuge des Ermittlungsberichts vom 05. März 2021 durch den Chefinspektor R3 (Landespolizeidirektion S5) angefertigten Lichtbildern, der zur Überzeugung der Kammer darauf schließen lässt, dass sich die auf dem am 08. Juli 2020 um 18:16 Uhr an „Z1“ übersandten Lichtbild abgebildete Stretchfolien-Legalladung in dem fallgegenständlichen Container befand. pp) Die Feststellung, dass die Bergung am 08. Juli 2020 in der Lagerhalle in B. erfolgte, wird darüber hinaus auch durch den Umstand gestützt, dass N. D. in dem SkyECC-Gruppenchat „J...“, an dem er unter Nutzung der Kennung „U...“ teilnahm, am 08. Juli 2020 um 16:25 Uhr die Adresse „E.Strasse... b.“ übersandte, wobei er in einer an den SkyECC-Nutzer „F...“ gerichteten Nachricht um 16:21 Uhr mitteilte „aber geh bitte nicht direkt zum Magazin, du kannst 1-2 km entfernt davon bleiben“, und dem „F...“ am 08. Juli 2020 um 20:04 Uhr verkündete: „du kannst jetzt hinfahren“, „die warten auf dich“, was darauf schließen lässt, dass am Abend des 08. Juli 2020 gegen 20:00 Uhr eine nicht näher bekannte Teilmenge des geborgenen Kokains mit einem Lkw zum Weitertransport abgeholt wurde. qq) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass neue Siegeldoubletten mit der Nummer „M.-BR...“ aus den N. angeliefert wurden, die der Angeklagte am 09. Juli 2020 gegen 04:00 Uhr an der S.-Tankstelle an der Anschrift G. Bogen... in H. übernahm und gegen 05:00 Uhr an dem Container „P. ...“ anbrachte, beruht dies maßgeblich auf den nachfolgend dargestellten Nachrichten. Am Abend des 08. Juli 2020 wurde in dem SkyECC-Gruppenchat „J...:40“, an dem unter anderem N. D. - unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U...“ - und „T1“ teilnahmen, vereinbart, dass neue Siegeldoubletten („Schlüssel“) aus den N. nach H. geliefert werden, wobei „T1“ am 08. Juli 2020 um 23:01 Uhr und in der Folgeminute als Treffpunkt für die Siegelübergabe mitteilte: „Den Schlüssel für den N.“, „G. Bogen , h.“. Am 09. Juli 2020 um 02:58 Uhr kündigte N. D. in dem Gruppenchat an: „mein Mann ist mit Audi A4, Kombi, Schwarz, ... Kennzeichen“, woraufhin eine knappe Stunde später der SkyECC-Nutzer „7...“ um 03:55 Uhr vermeldete: „Wurde abgegeben“. Dafür, dass N. D. mit den Ausführungen „mein Mann ist mit Audi A4, Kombi, Schwarz, ... Kennzeichen“ den Angeklagten beschrieb, spricht insbesondere, dass der Angeklagte wenige Tage zuvor am 06. Juli 2020 um 10:33 Uhr seinem SkyECC-Kontakt „T...“ mitgeteilt hatte: „mein Audi“, „Kennzeichen ...“, und kurze Zeit später - ausweislich der durch die a. Behörden ermittelten Ein- und Ausreisedaten - am 20. Juli 2020 um 05:23 Uhr nach A. einreiste, wobei am Grenzübergang Morina ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen „...“ registriert wurde. rr) Die Feststellung, dass der Angeklagte die in der Nacht auf den 09. Juli 2020 gegen 04:00 Uhr übernommenen Siegeldoubletten an den Container „P. ...“ anbrachte, erfährt weitere Bestätigung durch den Umstand, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 09. Juli 2020 um 12:28 Uhr und in den beiden Folgeminuten über die vorangegangene Nacht wie folgt Bericht erstattete: „Junge, ich bin um 5 Uhr Früh nach Hause gekommen“, „Weil sie mir den falschen Schlüssel für die Box gebracht haben. Ich bin gestern Abend gegangen, habe den geholt und an die Box um 5 Uhr Früh dran gemacht“, „Ja, weil wir sie aufmachen und dann machen wir die gleiche Nummer dran“. ss) Die Feststellung, dass bei der Empfängerfirma A. in Ö. nach der Auslieferung des Containers „P. ...“ am 15. Juli 2020 festgestellt wurde, dass insgesamt 39 Rollen Stretchfolie fehlten, beruht auf dem Ermittlungsbericht des Chefinspektors R3 - Landespolizeidirektion S5 - vom 05. März 2021 sowie den dazugehörigen Lichtbildern. tt) Dass der Angeklagte für die Mitwirkung bei den beiden tatgegenständlichen Bergungen ein Kilogramm Kokain erhielt, folgt insbesondere aus einem Rückschluss aus den übrigen Fällen, wobei die Kammer ihrer Schätzung hinsichtlich der Höhe seines Anteils die betreffend Fall 2 der Anklageschrift festgestellte Höhe zugrunde gelegt hat. Wenngleich der Angeklagte an zwei unterschiedlichen Tagen mit den tatgegenständlichen Bergungsarbeiten befasst war, ist die Kammer - unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass es der ursprünglichen Planung entsprach, dass betreffend die den Fällen 5 und 6 der Anklageschrift zugrundeliegenden Kokainlieferungen nur ein Bergungsvorgang erforderlich werden würde - zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er für die Mitwirkung an beiden Bergungen nur ein Kilogramm Kokain für die die Fälle 5 und 6 der Anklageschrift umfassende Tat erhalten hat. uu) Die Feststellung, dass der Angeklagte zudem von der Möglichkeit Gebrauch machte, fünf weitere Kilogramm Kokain vergünstigt zu übernehmen, um diese auf eigene Rechnung zu veräußern, ergibt sich insbesondere daraus, dass er seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 05. Juni 2020 um 22:18 Uhr vermeldete: „Ich habe 5 reingemacht“. g) Beweiswürdigung betreffend Fall 8 der Anklageschrift aa) Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für das Schiff „C. S. R“ ausgestellten Frachtpapieren sowie auf den E.-Auskünften betreffend den Container „M. ...“. bb) Die Feststellung, dass Ende August 2020 eine 1.050 Kilogramm Kokain umfassende Lieferung im b. Hafen S2 in den fallgegenständlichen Container eingebracht wurde, beruht im Wesentlichen auf den nachfolgend dargestellten SkyECC-Chatgesprächen zwischen „T1“, „T.“ und N. D.. So schrieb „T1“ am 23. August 2020 um 23:01 Uhr an „T.“: „Ich habe N. geschrieben, er hat das aus, geht es ihm gut?“, und kündigte in der Folgeminute an: „Ok, weil ich morgen früh ein anderes 1050 für sie machen werde“. Um 23:04 Uhr bekräftigte „T1“: „ln S2 habe ich ein gutes System, steigt 100 %“, und vermeldete zwei Minuten später: „Er hat sich gemeldet“, wobei naheliegt, dass insoweit der regelmäßig als „N.“ bezeichnete N. D. gemeint war. Die festgestellte Kokainmenge erfährt überdies Bestätigung durch den Umstand, dass „T1“ die Zahlenangabe „1050“ fünf Tage später in einer weiteren SkyECC-Nachricht wiederholte, indem er gegenüber „T.“ am 28. August 2020 um 20:28 Uhr vermeldete: „insgesamt 1050“. Die Annahme, dass das Einbringen der Kokainlieferung in dem b. Hafen S2 erfolgte, wird weiter dadurch gestützt, dass N. D. (unter Nutzung der Kennung „...“) wenige Tage später in einem SkyECC-Chatgespräch mit „T.“ in der Nacht auf den 28. August 2020 um 00:24 Uhr verkündete: „und morgen will in S2 wieder reinmachen“, mittags um 12:12 Uhr bestätigte: „heute machen sie in S2 wieder rein“, und abends um 20:18 Uhr bekannt gab: „die S2 Sache hat T1 sie heute reingemacht“, „und am Sonntag oder Montag legt das Schiff in S2 ab“. Die vorstehende Äußerung hinsichtlich der avisierten Schiffsabfahrt korrespondiert mit den festgestellten Transportverläufen, ausweislich derer der fallgegenständliche Container am Montag, den 31. August 2020, im b. Hafen S2 auf das Containerschiff „C. S. R“ verladen wurde. Soweit der Angeklagte dem SkyECC-Nutzer „Z1“ am 01. September 2020 um 01:14 Uhr mitteilte: „das Andere ist noch nicht abgefahren, müsste aber jeden Moment abfahren“, während „T1“ dem „T.“ ebenfalls via SkyECC am 01. September 2020 um 00:25 Uhr ankündigte: „er fährt heute los“, und um 12:49 Uhr vermeldete: „die Sache ist weggefahren“, steht dies ebenfalls im Einklang mit den für das Schiff „C. S. R“ ausgestellten Frachtpapieren sowie den E.-Auskünften betreffend den fallgegenständlichen Container „M. ...“, wonach das Schiff „C. S. R“ am 01. September 2020 in S. ablegte. cc) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte - der in einer SkyECC-Nachricht an „Z1“ am 09. September 2020 um 23:27 Uhr die Schiffsankunft für den 20./21. September („20/21 z1“) avisierte - im Hinblick auf die insoweit anstehende Kokainbergung ab dem 14. September 2020 in Deutschland aufhielt, stützt die Kammer im Wesentlichen darauf, dass sich das durch den Angeklagten ab dem 08. September 2020 genutzte Mobiltelefon mit der SkyECC-Kennung „7...“ ausweislich des Vermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 27. Juni 2023 betreffend die Auswertung von SkyECC-Geodaten in dem Zeitraum vom 14. September 2020 bis zum 24. September 2020 durchgehend in Deutschland befand. dd) Dafür, dass sich die fallgegenständliche Kokainlieferung in dem Container „M. ...“ befand, der ausweislich der diesbezüglichen E.-Auskünfte am 20. September 2020 das E.-Terminal erreichte, sprechen die in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...“ - an dem unter anderem Z. K. und N. D. (unter Nutzung der Kennung „U...“) teilnahmen - ausgetauschten Nachrichten. So fragte Z. K. am späten Abend des 18. September 2020 um 22:02 Uhr: „wollen wir noch ein Arbeit machen“, und ergänzte um 22:42 Uhr: „Aber bitte nicht den gleichen Fahrer von letztes Mal“, sowie eine Minute später: „Ist immer besser wenn es immer andare Fahrer sind“, worauf der SkyECC-Nutzer „7.“ um 22:44 Uhr erwiderte: „Wird ein anderer Fahrer sein aber die gleiche Spedition“. Am 19. September 2020 um 22:45 Uhr teilte der SkyECC-Nutzer „...“ in dem Gruppenchat sodann mit: „Grünes Licht“, „Kann losgehen“, worauf Z. K. in der Folgeminute eine überschaubare Dauer der anstehenden Bergung in Aussicht stellte („Dauert nicht lange halbe oder eine std in Lager“). Am 20. September 2020 wurden die (Tat-)Vorbereitungen in dem SkyECC-Gruppenchat „...:32“ - zeitlich korrespondierend mit der ausweislich der E.-Auskünfte am 20. September 2020 um 07:51 Uhr erfolgten Löschung des fallgegenständlichen Containers - sodann weiter vorangetrieben. So mahnte Z. K. zunächst um 11:13 Uhr und in der Folgeminute an: „Wir brauchen für email Truck Karte“, „Und Geburtstag“, woraufhin der SkyECC-Nutzer „...“ am frühen Morgen des 21. September 2020 um 06:24 Uhr ein Lichtbild einer - auf den Namen „M. R1“ ausgestellten - Truckerkarte sowie drei Minuten später das Geburtsdatum „20.08.84“ übermittelte. Aus einer Gesamtschau des Chatverlaufs ergibt sich insoweit, dass für die Abholung am E.-Terminal - unter Vorlage eines (fingierten) Transportauftrags - eine Truckerkarte und das Geburtsdatum des einzusetzenden Fahrers benötigt wurde. ee) Die Feststellung, dass der fallgegenständliche Container am 21. September 2020 um 11:00 Uhr am E.-Terminal durch den - nicht in die Pläne der Gruppierung eingeweihten - Lkw-Fahrer M. R1 abgeholt wurde, beruht insbesondere auf den nachfolgend dargestellten Nachrichten, die in dem SkyECC-Gruppenchat „F E7MEK:32“ ausgetauscht wurden. Am 21. September 2020 um 07:23 Uhr erklärte N. D. in dem Gruppenchat „F ...“: „müssen auf die Zollfreigabe warten jetzt nur“, woraufhin der „7 ...“ - der ausweislich des Chatverlaufs mit M. R1 in Kontakt stand, diesem die im Gruppenchat ausgesprochenen Anweisungen weiterleitete und insoweit als Nachrichtenmittler fungierte - in der Folgeminute mitteilte, dass „er“ „jedenfalls da wartet“. N. D. übermittelte schließlich um 10:43 Uhr die Anweisung, dass der Lkw-Fahrer sich nunmehr zum Schalter am E.-Terminal, dem sog. Interchange, begeben solle, um den Container abzuholen („soll jetzt bitte rein fahrer“, „zum interchange“), und erläuterte zwei Minuten später: „im Auftrag Firma „F.“ soll er sagen“, „und Tourenplan Nr“, „W ...“. Um 10:48 Uhr mahnte N. D. eindringlich: „genauso bitte wie beschriben, nicht was anderes machen !!!!“, woraufhin „Z...“ mit „Ok“ antwortete, und um 10:53 Uhr vermeldete: „Der Fahrer hat die Info geht jetzt dahin rein“. Die vorstehenden Uhrzeiten korrespondieren mit den aus den E.-Auskünften gewonnenen Erkenntnissen, ausweislich derer die Zollfreigabe betreffend den Container „M. ...“ am 21. September 2020 um 10:40 Uhr erfolgte und der Container anschließend unter Verwendung einer auf den Namen „M. R1“ ausgestellten Truckerkarte abgeholt wurde. ff) Dass M. R1 den Container anschließend in die Lagerhalle in B. verbrachte, folgt insbesondere aus dem weiteren Gesprächsverlauf in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...“ am 21. September 2020. So fragte „Z...“ um 10:53 Uhr „Wo soll er Dannach hin?“, was N. D. um 10:55 Uhr mit der Antwort „soll zu anderen Lager“ quittierte, zwei Minuten später die Adresse „E.Strasse... b.“ übermittelte, und um 10:58 Uhr kommentierte: „hier ist die Lager adresse“. Um 11:19 Uhr erfolgten seitens N. D. ferner folgende Instruktionen: „soll der fahrer gleich wenn raus ist danach noch nicht zum Lager bitte bis wir Ok geben , weil unsere leute müssen zuerst dahin“. Eine knappe Stunde später vermeldete N. D. um 12:16 Uhr: „die leute sind aufm weg dahin“, und gab schließlich um 13:09 Uhr das Startsignal bezüglich der Anlieferung des Containers in B.: „in 15-20 min kann der ffahrer. zum Lager“, wobei er in der Folgeminute ergänzte: „die sind da und warten auf ihm“. gg) Die Feststellung, dass M. R1 von einem gewöhnlichen Transportauftrag ausging, wird insbesondere durch den Umstand gestützt, dass sich N. D. in dem vorgenannten SkyECC-Gruppenchat am 21. September 2020 um 13:21 Uhr wie folgt echauffierte: „das hatten wir letzes mal das thema , es ist wichtig das die fahrer was wissen , nicht das er die bullen anruft wenn er was sehen sollte“, „sowas können wir nicht riskiren“, und um 13:43 Uhr berichtete, dass der Fahrer eine Empfangsbestätigung für den Container fordere („der ist mit ein Frachtbrief da“, „und will stempel und unterschrift“), woraufhin „7.“ die Klärung zusagte, und um 13:53 Uhr und in der Folgeminute mitteilte: „Er wartet ein bisschen entfernt kommt gleich wieder“, „wir haben gesagt das Unterlagen schon vorher geklärt waren und alles ok ist. Er brauch kein Stempel u.s.w“. hh) Die Feststellung, dass die fallgegenständliche Bergung unter Mitwirkung des Angeklagten in der Lagerhalle in B. erfolgte, wird indiziell dadurch gestützt, dass der Angeklagte zwei Wochen zuvor am 07. September 2020 von seiner bis zu diesem Tag genutzten SkyECC-Kennung „1...“ aus die Adresse „E.Strasse... B.“ an seine ab dem 08. September 2020 als Nachfolgekennung genutzte SkyECC-Kennung „7...“ übermittelte, und erfährt eine maßgebliche Stütze durch den Umstand, dass das Mobiltelefon mit der SkyECC-Kennung „7...“ - ausweislich des Vermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 04. Juli 2023 betreffend die Teilauswertung der Geodaten - am 21. September 2020 über Mobilfunkmasten in der Nähe der Lagerhalle in B. eingebucht war. ii) Die Feststellung, dass M. R1 den Container nach Abschluss der Bergung in die L.Straße in H. transportierte und dort abstellte, folgt im Wesentlichen daraus, dass N. D. in dem SkyECC-Gruppenchat „...:32“ am 21. September 2020 um 14:13 Uhr vermeldete, der Fahrer könne „jetzt die box holen“, und fünf Minuten später ergänzte: „stellt die box bitte iwo ab oder zu euch beim platz gleich bis wir ein anderen siegel bekommen , weil die Indianer dort sind zu dumm dafür jedes mal leider“. Um 14:19 Uhr schrieb Z. K.: „Ja besser der soll dann bei euch auf den Hof bitte“, woraufhin „7.“ drei Minuten später ergänzte: „Da wo ihr letztes Mal wart wegen Siegel“. Um 19:03 Uhr fragte N. D. „wie war die adresse da nochmal“, worauf „...“ in der Folgeminute antwortete: „Das ist die L.Straße“. jj) Die Feststellung, dass am 21. September 2020 gegen 23:15 Uhr im Auftrag von N. D. neue Siegeldoubletten angeliefert und an den Container angebracht wurden, stützt die Kammer darauf, dass N. D. in dem SkyECC-Gruppenchat „...:32“ - auf die um 22:29 Uhr erfolgende Frage „Jungs wie weit ist die blombe“ des „7.“ - am 21. September 2020 um 22:32 Uhr und in der Folgeminute antwortete: „in 30 min ist da in der nähe“, „und machen dann direkt ran“. Nachdem „Z...“ um 23:15 Uhr den genauen Abstellort des Containers in der L.Straße mittels eines Google Maps-Auszugs mitgeteilt hatte, vermeldete N. D. um 23:23 Uhr: „siegel ist dran“. kk) Die Feststellung, dass der Lkw-Fahrer M. R1 den Container am 22. September 2020 gegen 02:00 Uhr in der L.Straße abholte, zurück zum E.-Terminal brachte und dort um 03:20 Uhr anlieferte, beruht ebenfalls auf den in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...“ ausgetauschten Chatnachrichten. Nachdem Z. K. am 21. September 2020 um 18:24 Uhr mitgeteilt hatte „Der Freund ist erst um 23 Uhr da mit sigel“, fragte „Z...“ um 18:28 Uhr, ob er dennoch den Fahrer „von heute“ (gemeint: M. R1) „um 2 Uhr das zu Ende machen lassen“ könne, woraufhin Z. K. um 18:30 Uhr schrieb „Um 2 würde das auch gehen“, und - auf die anschließende Bitte „Kann das N. absegnen ?“ des „Z...“ -N. D. um 18:33 Uhr bestätigte: „auch um 2“, „ist Ok“. Am 21. September 2020 um 23:24 Uhr kündigte „Z...“ sodann in dem Gruppenchat an: „Um 2 Uhr ist der Fahrer da“, woraufhin N. D. am 22. September 2020 um 01:06 Uhr mitteilte: „2.00-3.00 uhr anliefernug“. Am 22. September 2020 um 03:37 Uhr übermittelte „Z...“ schließlich ein Foto eines Lkw mit einem Containerchassis, woraufhin „7.“ umgehend erklärte: „So erledigt gute Nacht“, wobei dies zeitlich mit den E.-Auskünften korrespondiert, ausweislich derer der Container - unter Nutzung der auf den M. R1 ausgestellten Truckerkarte - am 22. September 2020 um 03:20 Uhr am E.-Terminal angeliefert wurde. ll) Auch die Feststellungen betreffend die Vorbereitung des Weitertransports der in die N. zu verbringenden Kokainmenge stützt die Kammer im Wesentlichen auf die in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...:32“ ausgetauschten Nachrichten: So erklärte N. D. am 21. September 2020 um 22:01 Uhr „wollen das verteilen in 2 palleten“, woraufhin „F ...“ um 22:16 Uhr forderte „Ja bereitet das bitte alles vor das es fertig zur Abholung ist“. N. D. kündigte um 22:17 Uhr und in der Folgeminute an: „können morgen ab 9.00 uhr rein da wo die ware ist , bekommen das hin alles aber um 12 ist abholbereit“, „darf auch nicht später als 14.30 Uhr werden“. Die anschließende Nachfrage „Ist da Gabelstapler in der Halle ?“ des „...“, quittierte N. D. um 20:19 Uhr mit: „jaa“, „ist da“, „stapler“. In der Nacht zum 22. September 2020 erläuterte N. D. um 03:24 Uhr: „muss meine leute schciken wegen paletten aufbauen“, und erläuterte fünf Minuten später: „die sind ab 9.00 uhr da und bereiten alles vernünftig vor“. Dass insoweit gemeint war, die Paletten entsprechend einer Legalladung von Mineralien in Bigbags mit Stretchfolie umwickelt zu verpacken, ergibt sich insbesondere aus der von N. D. am 22. September 2020 um 03:30 Uhr übersandten Nachricht: „jaa Big Packs auf paletten und mit strech folie“. Am 22. September 2020 um 11:00 Uhr fragte „Z...“: „Jungs seit ihr bereit“, „Stunde noch“, was N. D. umgehend mit „moin“, „jaa sind wir“ quittierte, und die um 11:47 Uhr durch „Z...“ aufgeworfene Frage „Was liegt oben auf den Paletten wenn eventuell rein geguckt wird ?“, um 11:50 Uhr mit „Mineralien“ beantwortete. Am 22. September 2020 um 11:50 Uhr, 11:52 Uhr und 11:57 Uhr übermittelte N. D. drei Lichtbilder, auf denen zwei mit Folie umwickelte Paletten abgebildet sind, und vermeldete hierzu um 11:57 Uhr, dass sie „fertig“ seien. Die um 11:58 Uhr seitens des „Z...“ gestellte Frage, wieviel Kilogramm sich auf den Paletten befänden („Wieviel kg ca ?“), beantwortete N. D. um 12:00 Uhr mit den Worten „um die 1000 zusammen bestimmt“, was sich wiederum mit den bereits zitierten Chats, ausweislich derer 1.050 Kilogramm Kokain in S. eingebracht wurden, in Einklang bringen lässt, und darüber hinaus auch damit korrespondiert, dass „T.“ dem Angeklagten am 21. September 2020 um 14:38 Uhr via SkyECC bestätigte: „Es sollen 1050 sein“. mm) Die Feststellung, dass sich der Angeklagte am 22. September 2020 gegen 10:20 Uhr zu der Lagerhalle in B. begab und sich dort für mindestens dreieinhalb Stunden aufhielt, um die Paletten mit Kokain für den Weitertransport vorzubereiten, und auch bei der Abholung der beiden Paletten am Abend des 23. September 2020 an der Lagerhalle in B. anwesend war, stützt die Kammer im Wesentlichen auf die aus dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars K1 vom 04. Juli 2023 betreffend die Teilauswertung der Geodaten gewonnenen Erkenntnisse. Ausweislich des vorbezeichneten Vermerks war das Mobiltelefon mit der durch den Angeklagten zu dieser Zeit genutzten SkyECC-Kennung „7...“ am 22. September 2020 in der Zeit von 10:19 Uhr bis 14:01 Uhr sowie am 23. September 2020 in der Zeit von 16:28 Uhr bis 20:47 Uhr in B. - ganz überwiegend in der Nähe der E.Straße... - eingebucht. nn) Die Feststellung, dass die beiden verpackten Paletten (erst) am 23. September 2020 gegen 18:00 Uhr an der Halle in B. abgeholt wurden, stützt die Kammer auf die in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...:32“ ausgetauschten Nachrichten. Am 22. September 2020 um 12:11 Uhr und in der Folgeminute vermeldete N. D. in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...:32“: „dee fahrer“, „die warten auf ihm da“, woraufhin „Z...“ um 12:21 Uhr mitteilte: „Der spedi sagt er ist da“, und N. D. zwei Minuten später schrieb: „e.str... , b.“, sowie um 12:42 Uhr ergänzte: „da ist kein LKW im Sicht“. Die um 12:45 Uhr durch „Z...“ aufgeworfene Frage „Du bist auch nicht vor Ort N. ?“, beantwortete N. D. in der Folgeminute mit: „nein bin nicht da“, „meine leute sind da nur“. Als „Z...“ schließlich um 12:50 Uhr vermeldete, dass der mit der Abholung der Paletten beauftragte Fahrer mit einem Renault Master angekommen sei („Grauer renault Master ...“), löste dies massiven Unmut bei N. D. und Z. K. aus, die überaus irritiert und verärgert reagierten und darauf bestanden, dass der Transport mit einem mit einer Legalladung beladenen Lkw erfolgen müsse, der ausweislich des weiteren Chatverlaufs allerdings erst für den Folgetag, den 23. September 2020, organisiert werden konnte. So kündigte „Z...“ am 22. September 2020 um 18:13 Uhr an: „morgen ist der Ikw 18 Uhr bei euch plus minus“. oo) Dass der Angeklagte für die Mitwirkung bei der Bergung ein Kilogramm Kokain erhielt, folgt insbesondere aus einem Rückschluss aus den übrigen Fällen, wobei die Kammer ihrer Schätzung hinsichtlich der Höhe seines Anteils die betreffend Fall 2 der Anklageschrift festgestellte Höhe zugrunde gelegt hat. h) Wirkstoffgehalte in den Fällen 1-6 und 8 der Anklageschrift Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten beruhen auf einer Schätzung, da die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten. Die Kammer hat sich bezüglich ihrer Schätzung an der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S4, LKA... - Chemie/Toxikologie -, zu den gemäß „Betäubungsmittelstatistik H.“ für das Jahr 2020 erfassten Werten für Kokain vom 19. Juli 2023 orientiert. Dabei ist die Kammer aufgrund der insgesamt nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. S4 zunächst von dem sog. Medianwert ausgegangen. Dieser halbiert bei aufsteigender Sortierung der Messwerte die Messreihe und wird bei ungleichmäßiger Verteilung der Messwerte weniger stark durch Extremwerte oder Ausreißer beeinflusst als der sog. Mittelwert. Daher ist der Medianwert aussagekräftiger für die Bestimmung des durchschnittlichen Gehalts als der sog. Mittelwert. Ausweislich des Gutachtens beträgt der Medianwert für das Jahr 2020 84,1 % Kokainhydrochlorid. Ausgehend von diesem Medianwert hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und in den einzelnen Fällen einen einheitlichen Wirkstoffgehalt von 80 % Kokainhydrochlorid zugrunde gelegt. 3. Feststellungen betreffend die Bandenabrede und Bandenstruktur a) Bandenabrede Die Feststellungen zu der zwischen dem Angeklagten, N. D., K. B., Z. K. sowie weiteren - namentlich nicht identifizierten - Mitgliedern der Gruppierung getroffenen Bandenabrede beruhen auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Umstände, die zusammengenommen den Schluss zulassen, dass es spätestens ab Anfang des Jahres 2020 der Abrede zwischen den Beteiligten entsprach, künftig im arbeitsteiligen Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mehrere, im Einzelnen noch nicht näher konkretisierte Betäubungsmitteldelikte zu begehen. (1) Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung war indiziell zunächst zu berücksichtigen, dass der äußere Geschehensablauf in Anbetracht der gleichförmigen Begehungsweise der sechs verfahrensgegenständlichen Taten sowie des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der eingespielten Vorgehensweise bei einer festgelegten Aufgabenverteilung und Hierarchie dafür sprach, dass dem Handeln der Beteiligten in allen verfahrensgegenständlichen Fällen eine entsprechende auf Dauer angelegte Zusammenarbeit im Sinne einer gemeinsamen Bandenabrede zugrunde lag. (2) Für eine Bandenabrede sprach darüber hinaus indiziell auch der Umstand, dass die Mitglieder der Gruppierung die (vermeintlich abhörsicheren) Krypto-Messengerdienste „Encrochat“ und „SkyECC“ nutzten und insoweit vernetzt waren. Dabei ergibt sich aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen, dass der Angeklagte nach dem Warnhinweis der Firma Encrochat am 15. Juni 2020 nach Amsterdam reiste und dort für Mitglieder der Gruppierung mehrere Mobiltelefone erwarb, die mit der Verschlüsselungssoftware SkyECC ausgestattet waren. So teilte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 15. Juni 2020 um 21:17 Uhr mit: „Ich bin in Amsterdam z1, um Sky zu holen“, ergänzte um 21:39 Uhr: „Jetzt müssen wir denen auch noch Telefone kaufen“, vermeldete am 18. Juni 2020 um 19:14 Uhr: „Erledigt, alles in Ordnung, ich habe die Handys“, und berichtete am 07. Juli 2020 um 15:04 Uhr: „Ich war heute morgen unterwegs und habe Handys an unsere Lkw-Fahrer verteilt“. Insoweit erfährt die Feststellung, dass der Angeklagte nach Amsterdam reiste, weitere Bestätigung durch den Umstand, dass - dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 27. Juni 2023 zufolge - eine Auswertung der für die durch den Angeklagten genutzte SkyECC-Kennung „1...“ erfassten Geodaten ergab, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ am 15. Juni 2020 um 13:26 Uhr aus Deutschland in die N. ausreiste, sich sodann bis zum 16. Juni 2020 um 11:49 Uhr in Amsterdam aufhielt und am 16. Juni 2020 um 16:10 Uhr wieder nach Deutschland einreiste. (3) Von indizieller Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer im Hinblick auf das Vorliegen einer Bandenabrede war zudem der Umstand, dass in zahlreichen Chatnachrichten von K. B., Z. K., N. D. und dem Angeklagten zum Ausdruck kommt, dass eine regelmäßige und fortdauernde Zusammenarbeit geplant war. (aa) So brachte N. D. in zahlreichen Nachrichten zum Ausdruck, dass er bereits Kokainlieferungen von beachtlichem Ausmaß durchgeführt hat und dies auch zukünftig fortzusetzen beabsichtige. So kündigte er beispielsweise in einem Gespräch mit dem Encrochat-Nutzer „m.“ am 03. Juni 2020 um 23:25 Uhr und in der Folgeminute an: „Ich mache das was ich mir vorgenommen habe“, „Die 40t“, „Die will ich machen“, „Dieses Jahr 20 t“, „Insgesamt“, und bekräftigte seine Zielvorstellung von 40 Tonnen um 23:43 Uhr mit den Worten: „Bis ich die 40 t habe“, „Werde ich nix lassen“. (bb) Dass das Handeln K. B.s auf eine dauerhafte Mitwirkung an Taten innerhalb der Gruppierung ausgerichtet war, zeigt exemplarisch eine Encrochat-Konversation, ausweislich derer K. B. seinen Encrochat-Kontakt „l.“ am 03. Mai 2020 bat, ein Zwischenlager für die Gruppierung zu finden, wobei er als Motiv nannte, die Lagerhalle in S. für künftige Taten „schützen“ zu wollen. So bat K. B. den „l.“ am 03. Mai 2020 um 16:58 Uhr: „kannst su in der Nähe noch ein Platz besorgen wo man nur die Sachen lagern kann, so das die Kunden ihre Sachen von dort abholen am gleichen Tag weil will nicht das bei dem großen Lager alle kommen und die Sachen abholen“. Um 17:21 Uhr konkretisierte K. B. sein Anliegen mit den Worten „Es geht nur darum , die Leute wollen nicht das jeder Kunde zum Lager kommt und seine Sachen dort abholt“, und erläuterte drei Minuten später den Beweggrund: „Die haben das früher vom Lager aus gemacht und ich will den Lager schützen damit wir es lange benutzen können und wenn einmal der Lager verbrannt ist dann können wir keinen Geld verdienen“. (cc) Insbesondere aus den SkyECC-Gruppenchats, an denen N. D. und Z. K. beide teilnahmen, ergibt sich, dass es der gemeinsamen Zukunftsvision entsprach, dauerhaft in der bisherigen Konstellation Kokaintransporte durchzuführen. So schrieb Z. K. beispielsweise in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...:32“ am 22. September 2020 um 03:00 Uhr, als erörtert wurde, dass der Fahrer eingeweiht sein sollte: „Mann sollte wirklich in Zukunft was überlegen“, worauf N. D. vier Minuten später entgegnete: „jaa wir müssen mehr planen nächstes mal“. Zudem betonte Z. K. mehrfach, dass die Gruppierung bereits seit längerer Zeit tätig sei, so etwa am 01. September 2020 in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...:19“ um 01:09 Uhr: „wir machen das nicht zum ersten Mal“, „Wissen schon was wir machen“, und um 03:26 Uhr: „machen es nicht zum ersten Mal“. (dd) Aus einer gesamtschauenden Würdigung des Chatverkehrs ergibt sich, dass auch der Angeklagte seine dauerhafte Mitwirkung an Kokainlieferungen in einer beträchtlichen Größenordnung von Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums an anstrebte. So berichtete er gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ im Hinblick auf seine eigene Rolle am 02. März 2020 um 18:44 Uhr und 18:46 Uhr: „diesmal gebe ich dazu, die haben gesehen, dass die ohne mich hier nichts machen können und darauf wollte ich hinaus“, „jetzt muss ich mich sanieren z1“, „Dann rücke ich die Dinge ins rechte Licht und mache klar, wie die Dinge laufen müssen“. Überdies kündigte er „Z1“ am 15. Juni 2020 um 21:32 Uhr an: „Ende des Monats unsere 5 box“, „circa 5-6 t“ (gemeint: fünf bis sechs Tonnen), und berichtete am 10. Juli 2020 um 12:41 Uhr: „Wie diese Tage, da haben wir den Arsch riskiert mit 4 Arbeiten innerhalb von 5/6 Tagen“. In Bezug auf eine nicht urteilsgegenständliche Tat äußerte der Angeklagte gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „7...“ zudem am 11. August 2020 um 16:45 Uhr, dass ihm 700 Kilogramm Kokain als „klein“ erscheinen: „Die Sache, die auf dem Weg ist, ist klein, nur 700 Stück“. Darüber hinaus brachte der Angeklagte in seinen Nachrichten wiederholt die eingespielte Vorgehensweise, in deren Rahmen keine ausdrückliche Verteilung der Rollen mehr erforderlich war und es kaum noch Rücksprachebedarf gab, zum Ausdruck, indem er „Z1“ etwa am 06. Juni 2020 um 13:05 Uhr berichtete: „die kommunizieren nur, wenn etwas nicht in Ordnung ist“, „Ich hoffe die schreiben nichts mehr für diese Arbeit für die nächsten 15-17 Tage“. (4) Soweit die Kammer keine direkte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und K. B. sowie zwischen dem Angeklagten und Z. K. festzustellen vermochte, ist dies unschädlich, da das Vorliegen einer Bandenabrede nicht erfordert, dass alle Beteiligten persönlich miteinander bekannt sind, zumal sich aus einer Gesamtschau der im Rahmen der Beweiswürdigung zu den fallübergreifenden Feststellungen sowie zu den Fällen 1-6 und 8 der Anklageschrift dargestellten Chatnachrichten, auf die insoweit verwiesen wird, zweifelsfrei ergibt, dass dem Angeklagten, N. D., K. B. und Z. K. jeweils die Beteiligung von je mindestens zwei weiteren Beteiligten bei der jeweiligen Tatausführung bewusst war. b) Bandenstruktur Soweit die Kammer Feststellungen zu der Struktur der Gruppierung sowie zu der Rollen- und Aufgabenverteilung bzw. den - den einzelnen Beteiligten zugewiesenen - Aufgaben innerhalb des Gesamtgefüges getroffen hat, beruhen diese auf einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatprotokolle, wobei auch insoweit auf die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zu den fallübergreifenden Feststellungen sowie zu den Fällen 1-6 und 8 der Anklageschrift dargestellten Chatnachrichten verwiesen wird. Wie die entsprechende Gesamtschau belegt, war N. D. innerhalb der Gruppierung für die Absprachen mit „T1“ und für die Gesamtkoordination der Durchführung des Zugriffs auf die jeweiligen Container nach Erreichen des Hamburger Hafens - einschließlich der Kokainbergungen - zuständig. K. B. übernahm in den Fällen 1 bis 4 der Anklageschrift insbesondere die Aufgabe, die Lagerhalle an der Anschrift R. ... in... S. zum Entladen des Kokains zu organisieren, wobei das Fall 3 der Anklageschrift zugrundeliegende Tatgeschehen exemplarisch zeigt, dass der Bericht über vor Ort aufgetretene Schwierigkeiten, die der Angeklagte an N. D. adressierte, umgehend an K. B. weitergeleitet wurde, der sich sodann bemühte, an der Problemlösung mitzuwirken. Neben den im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Fällen 1 bis 4 der Anklageschrift dargestellten Nachrichtenverläufen, auf die insoweit Bezug genommen wird, lässt auch eine Gesamtschau der umfangreichen sonstigen Chatkommunikation darauf schließen, dass zwischen N. D. und K. B. ein enges Vertrauensverhältnis bestand, in dessen Rahmen K. B. durch N. D. frühzeitig in die Organisation der jeweiligen Lieferungen und die Kommunikation mit anderen Tatbeteiligten eingebunden wurde. Z. K. traf in den Fällen 2, 5, 6 und 8 der Anklageschrift insbesondere -gemeinsam mit N. D. - die erforderlichen Absprachen mit zwei nicht näher bekannten Mittätern, die bei der E. GmbH beschäftigt waren, und stellte hierdurch jeweils den Zugriff auf die fallgegenständlichen Container am E.-Terminal sicher. Der Angeklagte war in allen verfahrensgegenständlichen Fällen unter Anleitung einer Gruppe nicht näher identifizierter Personen insbesondere für die Entnahme der Kokainblöcke aus den Containern in der jeweiligen Lagerhalle und die in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten zuständig. 4. Richtigkeit der Wortprotokolle a) An der Richtigkeit der in Form von Wortprotokollen erfolgten Übersetzungen hat die Kammer keine Zweifel. Auf die Bitte der Kammer um Benennung der Übersetzer und Mitteilung der Qualifikationen der Übersetzer, die die jeweiligen Übersetzungen der fremdsprachigen verfahrensgegenständlichen Encrochat- und SkyECC-Textnachrichten vorgenommen haben, hat die Kriminaloberkommissarin M. (Bundeskriminalamt) am 26. Oktober 2023 einen entsprechenden Vermerk angefertigt, ausweislich dessen alle hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wortprotokolle eingesetzten Übersetzer vereidigt sind, über eine langjährige Berufserfahrung verfügen und längerfristig für das Bundeskriminalamt tätig sind. b) Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Authentizität der verfahrensgegenständlichen Wortprotokolle. Im Hinblick auf die seitens der Verteidigung des Angeklagten vorgetragene Vermutung, wonach die verfahrensgegenständlichen Kommunikationsinhalte möglicherweise nicht gänzlich aus tatsächlich versendeten Textnachrichten stammen, ist vor dem Hintergrund der Fülle an verfahrensgegenständlichen Encrochat- und SkyECC-Textnachrichten, die sich mosaikartig zusammenfügen, wie auch mehreren hundert damit korrespondierenden Lichtbildern - anders als von der Verteidigung insinuiert - davon auszugehen, dass die entschlüsselten Daten inhaltlich die tatsächlich zwischen den Tatbeteiligten erfolgte Kommunikation abbilden. Soweit im Zuge der Aufbereitung des verfahrensgegenständlichen Datenbestands durch das Landeskriminalamt Hamburg Semikola durch Kommata und Zitat- bzw. Anführungszeichen durch Leerzeichen ersetzt worden sein sollten, führt dies zur Überzeugung der Kammer zu keinerlei Veränderungen des inhaltlichen Sinngehalts. 5. Feststellungen zur inneren Tatseite und zur Gewerbsmäßigkeit a) Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten schlussfolgert die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen. Dies gilt insbesondere auch für den von der Kammer festgestellten Wirkstoffgehalt des jeweils fallgegenständlichen Kokains. Aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht jedenfalls den seitens der Kammer zugrunde gelegten Wirkstoffgehalt für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, zumal der Angeklagte in allen sieben verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils selbst an der Entladung der Kokainblöcke aus den aus Südamerika nach H. verschifften Containern beteiligt war und angesichts der Begleitumstände - aus südamerikanischen Herkunfts- bzw. Erzeugerländern unmittelbar (ohne Zwischenhändler) eingeführte Kokainlieferungen - naheliegend war, dass es sich bei den geborgenen Kokainmengen um hochwertiges Kokain handelte. Diese Bewertung wird indiziell etwa durch den Umstand gestützt, dass sich der Angeklagte am 24. Februar 2020 um 18:45 Uhr bei seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ erkundigte: „wie sind die Preise in B./ H.?“, und drei Minuten später erklärte: „Ich frage dich, weil der von dem Ausgang hat 30 Stück flx mit 88% sagt der“, wobei mit „88%“ naheliegend ein (hoher) Wirkstoffgehalt gemeint war. Darüber hinaus teilte der Angeklagte dem „Z1“ beispielsweise am 26. Juni 2020 um 11:29 Uhr mit: „wenn es flx ist, dann ist es sicherlich gut“, und ergänzte in den drei Folgeminuten: „Müsste T. sein“, „Die, die genommen haben, die sagen, es gäbe nichts besseres als T.“. b) Die Feststellungen betreffend die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten finden ihre Stütze in der Anzahl der Taten, der Gleichförmigkeit der Begehungsweise sowie seiner jeweiligen Beteiligung. Insoweit zeigt der verfahrensgegenständliche Chatverkehr, dass der Angeklagte durchgängig damit befasst war, durch die Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Kokainbergungen Schulden abzubauen und Geld zu verdienen, woraus die Kammer schließt, dass sein Handeln der Schaffung einer dauerhaften und nicht unerheblichen Einnahmequelle diente. Beispielhaft sei erwähnt, dass der Angeklagte zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 29. Februar 2020 um 20:36 Uhr vermeldete: „warte mal ab bis ich so ein bisschen Geld gemacht habe“, „denn ich bin also mit Schulden hierher gekommen“, sowie seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 02. März 2020 um 18:29 Uhr versicherte: „Ich schicke dir direkt das erste Geld, das ich mache“, und um 18:41 Uhr ergänzte: „Es ist nicht so, als ob die was-weiß-ich-was verdienen würden, aber wenigstens mache ich genug Geld zum Überleben“. Wenige Monate später eröffnete der Angeklagte dem „Z1“ am 27. Mai 2020 um 21:14 Uhr: „ich mache ein bisschen Geld, festige den Ausgang und dann weiß ich, wie ich machen muss“, und verkündete am 10. Juli 2020 um 12:26 Uhr: „Ich habe es endlich geschafft z1, ein bisschen Geld zu machen“. Zudem sprach der Angeklagte gegenüber „Z1“ mehrfach davon, sich finanziell zu „sanieren“, so etwa am 02. März 2020 um 18:46 Uhr („jetzt muss ich mich sanieren z1“). Des Weiteren thematisierte der Angeklagte im Rahmen der Chatgespräche wiederholt die Krypto-Messengerdienste Encrochat und SkyECC und insoweit insbesondere nach dem Warnhinweis der Firma Encrochat im Juni 2020 Vorsichtsmaßnahmen für die Zukunft, worin wiederum zum Ausdruck kommt, dass die Beteiligung des Angeklagten an den verfahrensgegenständlichen Kokainbergungen auf eine nicht unerhebliche Dauer und damit als fortlaufende Einnahmequelle angelegt war. So schrieb der Angeklagte beispielsweise seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 13. Juni 2020 von 09:36 Uhr bis 09:48 Uhr: „schmeiß encro weg“, „Die Polizei kontrolliert die“, „Die fangen die SMS ab“, „50% der encro in Europa wurden abgehört“, „Mit Hackern, die das letzte Update erstellt haben und dadurch sind die reingekommen“, „Sky ist OK für jetzt“, und wiederholte um 09:51 Uhr eindringlich: „Z1 du darfst encro wirklich gar nicht mehr benutzen“, „Nur ausmachen und wegschmeißen“. Als bemerkenswert erwies sich zudem, dass der Angeklagte seine Mitwirkung an den Kokainbergungen mehrfach als „Arbeit“ und die bergungsfreien Wochen als „Urlaub“ bezeichnete; so etwa - wie oben dargestellt - in seinen am 05. Juli 2020 um 12:35 Uhr und am 06. Juli 2020 um 00:57 Uhr an „Z1“ versandten SkyECC-Nachrichten. IV. 1. Der Angeklagte hat sich gemäß § 30a Abs. 1 BtMG des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in fünf weiteren Fällen schuldig gemacht. Insoweit hat die Kammer einen Grenzwert zur nicht geringen Menge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid zugrunde gelegt. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte jeweils als Mitglied einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG, die sich (spätestens Anfang des Jahres 2020) zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten verbunden hat. Eine Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2003, Az.: GSSt 1/100). Erforderlich ist insoweit eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Az.: 1 StR 159/17; BGH, Urteil vom 15. Juni 2005, Az.: 3 StR 492/04). Das Vorliegen einer Bandenabrede kann auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016, Az.: 2 StR 22/16). Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 05. Juni 2019, Az.: 1 StR 223/19). Eine Bandenabrede setzt auch nicht voraus, dass sich die Bandenmitglieder gleichzeitig absprechen bzw. gemeinsam an der Abrede beteiligt sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012, Az.: 2 StR 529/11; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Auflage 2022, § 30 Rn. 37). Sie kann vielmehr etwa auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung - anschließt. Es genügt insoweit, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese von dem gleichen Bewusstsein erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Az.: 1 StR 159/17). Nach den getroffenen Feststellungen war ein solcher Zusammenschluss von mindestens drei Personen seit spätestens Februar 2020 gegeben. Der Angeklagte, N. D., K. B., Z. K. und weitere - namentlich nicht identifizierte - Beteiligte bildeten eine Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG. Die Bandenabrede war auf die fortgesetzte Durchführung mehrerer, im Einzelnen noch nicht konkret geplanter und arbeitsteilig ausgeführter Betäubungsmittelgeschäfte dergestalt ausgerichtet, dass sie sich zusammenschlossen, um in einer Mehrzahl von Fällen Kokain im drei- bis vierstelligen Kilogrammbereich in Containern - verborgen in legaler Tarnladung - auf dem Seeweg aus Südamerika zum gewinnbringenden Abverkauf nach Deutschland einzuführen und dort nach Löschung der Container das Kokain zu bergen, um es anschließend in Europa an im Einzelnen noch nicht feststehende Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Dabei war jedem Beteiligten die Beteiligung von jeweils mindestens zwei weiteren Beteiligten bewusst. Der Angeklagte sowie die namentlich identifizierten N. D., K. B. und Z. K. übernahmen dabei - neben weiteren namentlich nicht identifizierten Beteiligten - feste Rollen im Rahmen der Bandenstruktur. 2. Der Angeklagte war hinsichtlich der einzelnen Taten jeweils als Täter und nicht nur als Gehilfe anzusehen. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses Teilakts innehat (BGH, Beschluss vom 01. Juni 2022, Az.: 3 StR 118/22). Abzustellen ist für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 09. November 2023, Az.: 4 StR 74/23 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022, Az.: 3 StR 136/22). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Täters abhängt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09. November 2023, Az.: 4 StR 74/23; BGH, Urteil vom 01. August 2012, Az.: 5 StR 176/12). Ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts ist insoweit auch anzunehmen, wenn der jeweilige Tatbeitrag des Angeklagten mit einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023, Az.: 5 StR 120/23; BGH, Beschluss vom 12. August 2014, Az.: 4 StR 174/14). Im Rahmen der angesichts des obigen Maßstabs insoweit gebotenen wertenden Betrachtung der Gesamtumstände war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Mitwirkung des Angeklagten bei der Bergung der Kokainblöcke für das Gesamtgeschehen bzw. im Gesamtgefüge der jeweiligen Abwicklung der Kokainlieferungen erhebliches Gewicht beizumessen war, zumal der Angeklagte jeweils die führende Rolle innerhalb des Bergungsteams einnahm und ihm damit wesentliche Tatherrschaft zukam. Daran anknüpfend spiegelt sich das eigene als erheblich einzustufende Tatinteresse des Angeklagten bereits in der bei allen sechs verfahrensgegenständlichen Taten erfolgten Beteiligung in Gestalt jeweils eines Kilogramms Kokain mit einem - wie dargelegt - Verkehrswert von jeweils (mindestens) 26.000 EUR wider, sodass die Kammer jeweils zu der Überzeugung einer täterschaftlichen Begehungsweise gelangt ist. Diese Bewertung deckt sich mit der eigenen Einschätzung des Angeklagten sowie dessen Willen zur Tatherrschaft, wie etwa die bereits zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums an „Z1“ übersandte Nachricht vom 02. März 2020 um 18:44 Uhr belegt („... die haben gesehen, dass die ohne mich hier nichts machen können und darauf wollte ich hinaus“). Darüber hinaus berichtete der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 07. Juli 2020 um 00:03 Uhr, dass er „es“ „in der Hand“ habe, und führte hierzu näher aus: „Weil der Ausgang mir gehört“. Gegenüber „Z1“ betonte er am 05. Juni 2020 um 15:39 Uhr: „Z1 die Leute behandeln dich anders wenn sie sehen, dass so eine Sache dir gehört und du nicht nur der Mittelsmann bist“. 3. Die Fälle 5 und 6 der Anklageschrift stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. Nach den getroffenen Feststellungen übernahm der Angeklagte im Rahmen eines einzelnen Abholvorgangs die für das Wiederverschließen der beiden - hinsichtlich der Fälle 5 und 6 der Anklageschrift - fallgegenständlichen Container vorgesehenen Siegeldoubletten. Zudem erhielt der Angeklagte für die den Fällen 5 und 6 der Anklageschrift zugrundeliegenden beiden Kokainbergungen (nur) einmalig ein Kilogramm Kokain. Dies verknüpft beide Fälle zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (zur Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2022, Az.: 6 StR 147/22 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 06. April 2022, Az.: 6 StR 114/22 m.w.N.). 4. Die den Fällen 1, 2, 3, 4, 5/6 und 8 der Anklageschrift zugrundeliegenden (insgesamt sechs) Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. V. 1. Strafrahmenwahl Hinsichtlich aller sechs verfahrensgegenständlichen Taten hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG kam bei keiner dieser Taten in Betracht. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Urteil vom 24. Juni 1998, Az.: 5 StR 258/98). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge einen wesentlichen Umstand darstellt. Der Gesetzgeber hat der Menge dadurch einen besonderen Stellenwert eingeräumt, dass er bei den Straftatbeständen der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 2 Nr. 2 BtMG das Vorliegen der zu einem deutlich höheren Strafrahmen führenden Qualifikation von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge abhängig macht, weil sich das Gewicht des Angriffs auf das betroffene Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Allgemeinheit, gerade in der Menge des Stoffes widerspiegelt. Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998, Az.: 3 StR 531/98; BGH, Beschluss vom 08. November 2011, Az.: 4 StR 472/11). Unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Maßstabs ist die Kammer in Anbetracht der nachfolgend darzustellenden Strafzumessungskriterien nach einer Gesamtabwägung hinsichtlich jeder der vorstehend genannten Taten jeweils nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen. Strafmildernd hat die Kammer jeweils insbesondere die nachfolgenden Umstände berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Des Weiteren hat die Kammer das mit der fortschreitenden Begehung weiterer Straftaten einhergehende Sinken der Hemmschwelle in den Blick genommen. Ferner wirkte sich strafmildernd aus, dass seit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten ein erheblicher Zeitablauf von über drei Jahren zu verzeichnen war. Zudem war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er - wenngleich er im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Taten gewichtige Tatbeiträge leistete - innerhalb des Bandengefüges keine übergeordnete Rolle einnahm. Darüber hinaus gingen für den Angeklagten mit der Auslieferungshaft, insbesondere auch wegen deren Dauer, sowie dem Vollzug der Untersuchungshaft als nur eingeschränkt sprachkundigem Erstverbüßer besondere Belastungen einher. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils die nachfolgenden Umstände berücksichtigt: Strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass die Wirkstoffmengen des Kokains, die Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Taten waren, den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten. Ferner war hinsichtlich aller vorbezeichneten Taten zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Handeltreibens die sog. harte Droge Kokain war, der im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein hohes Gefährdungs- und Abhängigkeitspotential innewohnt. Zudem wirkte sich straferhöhend aus, dass der Angeklagte bei Tatbegehung jeweils gewerbsmäßig handelte. Strafschärfend hat die Kammer darüber hinaus das professionelle und konspirative Vorgehen des Angeklagten gewertet, der bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten unter Verwendung der Krypto-Messengerdienste „Encrochat“ und „SkyECC“ agierte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06. April 2022, Az.: 6 StR 55/22). Insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Überschreitungen der nicht geringen Menge hinsichtlich aller sechs verfahrensgegenständlichen Taten überwiegen die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht in einem Maße, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene. 2. Einzelstrafen Nach erneuter Abwägung der jeweiligen für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der vorgenannten Aspekte, hat die Kammer folgende Einzelstrafen hinsichtlich der insgesamt sechs Taten für tat- und schuldangemessen erachtet: Tat 1 (Fall 1 der Anklageschrift): 9 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Tat 2 (Fall 2 der Anklageschrift): 11 Jahre Freiheitsstrafe Tat 3 (Fall 3 der Anklageschrift): 11 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Tat 4 (Fall 4 der Anklageschrift): 12 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Tat 5 (Fälle 5 und 6 der Anklageschrift): 10 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe Tat 6 (Fall 8 der Anklageschrift): 11 Jahre Freiheitsstrafe Dabei hat die Kammer im Hinblick auf die zu bildenden Einzelstrafen insbesondere das jeweilige Ausmaß der Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge betreffend die jeweiligen Wirkstoffmengen des Kokains ins Verhältnis gesetzt und die von Tat zu Tat abnehmende Hemmschwelle, insbesondere bei gleichförmigen Begehungsweisen, in den Blick genommen. 3. Gesamtstrafe Unter erneuter umfassender Würdigung der Person des Angeklagten und seiner Straftaten, aller dargelegten Umstände, des (sehr) engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten sowie der von Tat zu Tat abnehmenden Hemmschwelle hat die Kammer die Einzelstrafen gemäß § 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Jahren zurückgeführt. Dabei hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe, nämlich die Freiheitsstrafe betreffend Fall 4 der Anklageschrift, maßvoll erhöht. VI. 1. Die Einziehungsentscheidung, nämlich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 624.000 EUR, beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB. Dem liegen in den einzelnen Fällen die jeweiligen Bruttoerträge zugrunde, welche sich aus den Feststellungen ergeben. Die Kammer hat in den einzelnen Fällen folgende Beträge zugrunde gelegt: Fall 1 der Anklageschrift: 26.000 EUR Fall 2 der Anklageschrift: 130.000 EUR (5 x 26.000 EUR) Fall 3 der Anklageschrift: 130.000 EUR (5 x 26.000 EUR) Fall 4 der Anklageschrift: 156.000 EUR (6 x 26.000 EUR) Fälle 5 und 6 der Anklageschrift: 156.000 EUR (6 x 26.000 EUR) Fall 8 der Anklageschrift: 26.000 EUR Die Einzelsummen bilden einen Gesamtbetrag in Höhe von 624.000 EUR. Da sich dieser Geldbetrag nicht mehr als unterscheidbarer Teil im Vermögen des Angeklagten befindet, war insoweit ein entsprechender Wertersatz einzuziehen, § 73c S. 1 StGB. VII. Die auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB getroffene Entscheidung über die Anrechnung der in S. in dieser Sache erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 beruht auf dem Umstand, dass mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Haftbedingungen in S. mit den deutschen Verhältnissen vergleichbar sind; insbesondere hat der Angeklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auf besondere Erschwernisse im Rahmen des Haftvollzugs schließen ließen. VIII. Soweit die Verteidigung des Angeklagten in ihrem Schlussvortrag mit Antrag vom 16. Januar 2024 für den Fall einer Verurteilung hilfsweise beantragt hat, „sämtliche Original-Audiodateien beizuziehen“, war diesem Antrag nicht nachzukommen. Bei den „Original-Audiodateien“ handelt es sich um Rohdaten, deren Beiziehung weder das Recht auf Akteneinsicht noch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren oder die Amtsaufklärungspflicht gebietet: Der Anspruch auf Akteneinsicht im Sinne des § 147 Abs. 1 StPO bezieht sich nur auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten. Diese Eigenschaft hätten die begehrten „Original-Audiodateien“ allerdings erst durch ihre Beiziehung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2022, Az.: 5 StR 191/22 m.w.N.). Die Akte ist insoweit auch nicht unvollständig. Im Strafprozess gilt ein formeller Aktenbegriff (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Juni 2009, Az.: 3 StR 89/09; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010, Az.: 4 StR 599/09 m.w.N.), der grundsätzlich das gesamte von dem ersten Zugriff der Polizei im Sinne des § 163 StPO an gesammelte be- und entlastende Beweismaterial umfasst, das gerade in dem gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 147 Rn. 15, 16a m.w.N.). An letztgenannter Voraussetzung fehlt es hier, da der verfahrensgegenständliche SkyECC-Datenbestand nicht in einem gegen den Angeklagten geführten Verfahren entstanden ist. Ein Anspruch auf Beiziehung der begehrten Daten folgt auch nicht aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Recht auf ein faires Verfahren. Dabei verkennt die Kammer nicht das Recht des Angeklagten, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dies führt indes auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer unbeschränkten bzw. weitreichenden Informationsbeschaffungspflicht durch das erkennende Gericht, zumal im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, Az.: 2 BvR 1616/18 m.w.N.). Darüber hinaus sah sich die Kammer unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht auch deshalb nicht dazu veranlasst, dem oben genannten Antrag nachzukommen, da sie keinerlei Erkenntnisse auf eine (oder gar mehrere) Audiodatei(en) gestützt hat und seitens des Angeklagten keinerlei Umstände vorgetragen wurden, aufgrund derer eine Beiziehung der Audiodateien geboten erschiene. Im Übrigen wird auf die als Anlage 15 und als Anlage 20 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Beschlüsse verwiesen. IX. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.