Entscheidung
V ZB 111/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/14 vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 8. Mai 2014 bis einschließ- lich 9. Juni 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbe- schwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auf- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 15. März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde als unzu- lässig abgelehnt, nachdem eine Abfrage in der EURODAC-Datei ergeben hatte, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Zugleich wurde seine Abschie- bung nach Italien angeordnet. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 10. April 2014 gegen ihn Sicherungshaft bis einschließlich 1 - 3 - 9. Mai 2014 an. Die Haft wurde in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I vollzogen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Amtsgericht die Haft bis zum 20. Juni 2014 verlängert. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Be- schwerde am 28. Mai 2014 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 hat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftverlänge- rungsbeschlusses zurückgewiesen, nachdem der Betroffene am 10. Juni 2014 in die Abschiebungshafteinrichtung Ingelheim (Rheinland-Pfalz) verlegt worden war. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerungsanordnung feststellen lassen. III. Das zulässige Rechtsmittel ist überwiegend begründet. 1. Keinen Erfolg hat jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Haftan- ordnung habe schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme zum Zwecke einer Überstellung des Betroffenen nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung nicht vorgelegen hätten. Diese Verordnung fin- det im vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie ist nach der Übergangsvor- schrift in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 auf Anträge auf internationalen Schutz anwend- bar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstel- lern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Betroffene hatte bereits am 27. September 2013 den Asylantrag gestellt, und das Übernahmeersuchen 2 3 4 - 4 - (nach der Dublin-II-Verordnung) wurde am 16. Oktober 2013 an Italien gerich- tet. 2. Die Haftverlängerungsanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffe- nen jedoch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegen- den Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14). Allerdings ist die Rechtsverletzung ab dem 10. Juni 2014 entfallen, da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt in die Abschiebungshafteinrichtung Ingel- heim verlegt worden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, wobei der Senat bei der Er- messensausübung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass der Betroffene 5 6 7 - 5 - nur in geringfügigem Umfang unterlegen ist und es bei dieser Sachlage unbillig wäre, ihn mit Verfahrenskosten zu belasten. Die Festsetzung des Beschwerde- werts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.05.2014 - 934 XIV 768/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2013 - 2-29 T 116/14 -