Beschluss
273 XIV 628/22
AG Darmstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGDARMS:2022:1213.273XIV628.22.00
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Leitsätze
1. Fluchtgefahr gem. § 67 Abs. 3a Nr.1 AufenthG wird auch dann vermutet, wenn der Betroffene Identitätsdokumente nach Aufforderung der Behörde nicht vorlegt.
2. Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3b Nr.2 AufenthG besteht, wenn der für die unerlaubte Einreise aufgewendete Geldbetrag einem Vielfachen des monatlichen Durchschnittseinkommens des Heimtlandes des Betroffenen entspricht.
Tenor
In der Abschiebehaftsache
wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Sicherungshaft längstens bis zum Ablauf des 19.02.2023 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fluchtgefahr gem. § 67 Abs. 3a Nr.1 AufenthG wird auch dann vermutet, wenn der Betroffene Identitätsdokumente nach Aufforderung der Behörde nicht vorlegt. 2. Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3b Nr.2 AufenthG besteht, wenn der für die unerlaubte Einreise aufgewendete Geldbetrag einem Vielfachen des monatlichen Durchschnittseinkommens des Heimtlandes des Betroffenen entspricht. In der Abschiebehaftsache wird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Sicherungshaft längstens bis zum Ablauf des 19.02.2023 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Auf Antrag der zuständigen Behörde ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft anzuordnen. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt ergibt sich aus § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 04.06.2018 sowie § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HSOG. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt als Gericht am Haftort folgt aus § 416 FamFG. Die angeordnete Freiheitsentziehung ist auch weiterhin erforderlich, da der zwingende Haftgrund der Fluchtgefahr fortbesteht. II. Der Betroffene ist nach eigener Aussage am 04.07.2015 aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt eingereist. Eigenen Angaben zufolge will er einen Pass und einen Personalausweis besessen haben, die Ausweispapiere seien jedoch von einem Schleuser in der Türkei einbehalten worden sein. Am 20.06.2016 stellte der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag und wurde in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EAE) in Gießen untergebracht. Der Betroffene wurde im Rahmen der Asylantragstellung u.a. auch über die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG in Deutsch und Muttersprache Punjabi gegen Unterschrift belehrt. Mit Entscheidung vom 20.06.2016 wurde er dem Lahn-Dill-Kreis zugewiesen und verpflichtet, dort seinen Wohnsitz zu nehmen. Er war zuletzt unter der Adresse in 35753 Greifenstein-Allendorf wohnhaft. Das BAMF lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 17.01.2017 ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe, im Falle einer Klageerhebung ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, auf. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung gerechnet, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der o.g. Entscheidung einen Zeitrahmen von 30 Monaten festgelegt. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel ein. Diese blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Gießen wies am 11.03.2019 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Der Betroffene erhielt in der Folge eine Duldungsbescheinigung, zuletzt verlängert bis 20.09.2019. Weitere Duldungsbescheinigungen wurden nicht ausgestellt. In der Folgezeit ist der Betroffen seiner Ausreiseverpflichtung trotz umfangreicher Angebote nicht freiwillig nachgekommen. Zu diesen Angeboten zählte insbesondere die durch die Zentrale Ausländerbehörde in der EAE speziell eingerichtete Beratungsstelle mit einem regelmäßigen Beratungsangebot und der Vermittlung von kostenlosen Flügen zum Zwecke der freiwilligen Ausreise in das Heimatland sowie Fördermittel zur Starthilfe durch Organisationen wie der International Organisation for Migration (IOM). Durch den Kreisausschuss des Lahn Dill-Kreises, Amt für Soziales und Integration, wurde der Betroffene mit Datum vom 19.02.2020 nach unbekannt verzogen abgemeldet und war seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. Da die Identität des Betroffenen nicht geklärt war, wurde Passersatzbeschaffung Pakistan eingeleitet. Am 11.06.2021 wurde der Betroffene dann schließlich als pakistanischer Staatsangehöriger unter dem Namen „A“ identifiziert Es wurde zugesagt, dass ein Passersatzpapier für eine Abschiebung ausgestellt wird. Da der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht mehr bekannt war und nunmehr nach der Identifizierung Abschiebungsmaßnahmen möglich waren, wurde er in den Fahndungsmitteln der Polizei zur Festnahme ausgeschrieben. Bei einer Personenkontrolle durch Kräfte der Bundespolizei Frankfurt am Main am Nachmittag des 09.12.2022 wurde der Betroffene vorläufig ins Gewahrsam genommen und dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main zugeführt. Die antragstellende Behörde wurde am Morgen des 10.12.2022 im Rahmen der Wochenendhaftrufbereitschaft über die Festnahme in Kenntnis gesetzt. Seitens der antragstellenden Behörde wurde sodann die einstweilige Freiheitsentziehung gem. § 427 FamFG bis zum 16.12.2022 beantragt und durch das Amtsgericht Frankfurt mit Beschluss 563/22 vom 10.12.2022 angeordnet. In der Folge wurde der Betroffene in die Abschiebungshafteinrichtung (AHE) Darmstadt-Eberstadt verbracht. Der Betroffene wurde im Verwaltungsstreitverfahren anwaltlich durch Rechtsanwälte B und Kollegen, 60329 Frankfurt am Main vertreten. III. Der Betroffene ist zur Ausreise verpflichtet, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, da die Versagung des Aufenthaltstitels bzw. des sonstigen Verwaltungsakts, durch den der Betroffene nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wurde, vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Überwachung der Ausreise in Form der Abschiebung ist insbesondere erforderlich, weil der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Die Ausreisefrist endete am 15.05.2019. Der Betroffene ist zudem mittellos (§ 58 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG), besitzt keinen Pass bzw. Passersatz (§ 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG) und hat durch sein Untertauchen zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird (§ 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG). IV. Die beantragte Freiheitsentziehung ist erforderlich. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 1, 3 und Abs. 3b Nr. 2 AufenthG vor. Ein Ausländer ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat. Da der Betroffene keine Identitätsnachweise mit sich führte und somit die Identität nicht geklärt werden konnte, mussten entsprechende Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung/Identitätsklärung eingeleitet werden. Zwar hat der Betroffene im von ihm ausgefüllten Passersatzantrag ähnliche Angaben gemacht (A, Bl. 102 d. A.), wie diese schließlich von den pakistanischen Behörden verifiziert wurden (A), doch hatte trotz Aufforderung der Behörde und Hinweisen über die Verpflichtung keinerlei Identitätsdokumente oder sonstige Nachweise vorgelegt. Im Rahmen einer Datenträgerauswertung eines bei einer Festnahme am 25.02.2020 sichergestellten Handys, konnten schließlich Kopien von abgelaufenen ID-Cards bzw. Reisepässen vorgefunden werden. Die genannten Unterlagen hätte der Betroffene allerdings von sich aus vorlegen müssen. Weiterhin wird gem. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Von einem Wechsel des Aufenthaltsorts ist auszugehen, da sich der Betroffene einem nicht genau bekannten Zeitpunkt aus dem ihm zugewiesene Unterkunft entfernt hat ohne dies anzuzeigen. Er wurde von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zum 19.02.2020 mit „Aufenthalt unbekannt“ endgültig abgemeldet. Der Betroffene hat somit mehr als drei Tage den Bezirk der Ausländerbehörde verlassen, ohne dies anzuzeigen (§ 50 Abs. 4 AufenthG). Auf diese Verpflichtung wurde der Betroffene im Rahmen des BAMF-Bescheid vom 17.01.2017, welcher im Anhang eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG enthält, belehrt. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen am 18.01.2017 ausgehändigt, gegen den Bescheid hatte der Betroffene Rechtsmittel eingelegt. Die wesentlichen Teile werden dem Betroffenen auch in der jeweiligen Landessprache übersetzt. Ein nicht angezeigter Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisepflicht begründet die unwiderlegbare Vermutung, dass die Abschiebung ohne Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 36/11 und Beschluss vom 09.02.2011 – V ZB 16/11). Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift einen zwingenden Haftgrund geschaffen, für den eine Gefahrenprognose nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – V ZB 16/11). Für die nun geplante Abschiebung soll mit der kurzfristigen Inhaftierung bis zur Rücküberstellung die Erreichbarkeit des Betroffenen zum Zwecke der Abschiebung sichergestellt werden. Da der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist und sich so der drohenden Abschiebung entzogen hat, wird er dies erst recht nach seiner Festnahme tun. Gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AufenthG sein, wenn der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt hat, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Der Betroffene hat in der Anhörung zum Asylantrag angegeben, dass die Ausreise 650.000 pakistanische Rupien bis Griechenland und nochmal 500 Euro von Griechenland gekostet hat. Dies habe er durch den Verkauf von Grundstücken finanziert und den Rest von Freunden geliehen. Der von dem Betroffenen angegebene Betrag von 650.000 pakistanischen Rupien entsprach nach dem zum Zeitpunkt des Asylantrags aktuellen Umrechnungskurs ca. 6000 Euro. In Anbetracht dessen, dass sich das pakistanische Durchschnittseinkommen etwa bei 150 Euro liegt (CEIC DATA Erhebung: 2021), ist offensichtlich, dass diese Geldbeträge erheblich waren und er versuchen wird seine Abschiebung zu verhindern damit diese Aufwendungen nicht vergeblich waren. Durch sein jahrelanges Untertauchen und das fehlende Mitwirken an der Identitätsklärung hat der Betroffene diesem bereits auch schon Taten folgen lassen. Aus den oben genannten Gründen ist die Anordnung von Abschiebungshaft nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Gründe auch verhältnismäßig und angemessen. V. Ein Abschiebungsverbot, Abschiebehindernisse (§ 60 AufenthG) oder ein Abschiebestopp (§ 60a Abs. 1 AufenthG) bestehen nicht. Eine Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung ist ergangen. Die gegen den Betroffenen geführten Ermittlungsverfahren sind entweder bereits rechtskräftig abgeschlossen oder das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG liegt vor. Lediglich ein Einvernehmen wegen einer Urkundenfälschung aus dem Jahre 2019 ist noch offen. Hier ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 S. 3 und 5 AufenthG jedoch entbehrlich. VI. Die Abschiebung kann innerhalb von drei Monaten vollzogen werden (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG), gerechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Haftanordnung. Die angeordnete Haftdauer ist erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten. Nachdem der Betroffene nunmehr für eine Abschiebung zur Verfügung steht, ist er bereits für die nächstmögliche Chartermaßnahme nächstmöglichen Flug am Anfang der 7. KW 2023 nach Pakistan zur Abschiebung eingebucht worden. In Anbetracht der noch weiteren Ausführungen zur Vorlaufzeit der PEP-Ausstellung und dass aktuell keine sicherheitsbegleitenden Einzelmaßnahmen nach Pakistan durchgeführt werden, handelt es sich dabei um den frühestmöglichen Flugtermin. Eine Sicherheitsbegleitung ist aufgrund der Ermittlungsverfahren u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung gegeben und hat der Betroffene auch zu vertreten. Die Nennung des konkreten Flugdatums erfolgt im Hinblick auf § 97a AufenthG nicht. Der Antragsteller hat zugesichert, dass die Durchführung der Abschiebung in überschaubarem Zeitraum möglich ist. Da der Betroffene nicht in Besitz eines Reisepasses ist, wurde bei den Behörden im Heimatland das Passersatzverfahren eingeleitet. Grundlage dieser Vorgänge ist das mit dem Zielstaat Pakistan, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, geschlossenes Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rücknahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung vom 26. Oktober 2009 (ABl. EU Nr. L 287 S. 52; im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Nach dessen Art. 8 Abs. 3 ist ein Betroffener innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zustimmung zur Überstellung durch die Republik Pakistan zu überstellen, wobei diese Frist auf Antrag um die Zeit verlängert werden kann, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) beim Regierungspräsidium Darmstadt ist in Hessen zentral zuständig für die Passersatzbeschaffung Pakistan. Die Anfrage der Identifizierung erfolgt hierbei digital über eine eigens dafür bereitgestellte Plattform. Die übermittelten Daten bilden zugleich den Passersatzantrag. Nach Überprüfung der Daten im Heimatland erfolgt die Rückmeldung zur Identifizierung im Einzelfall seitens der pakistanischen Behörden. Die Identifizierung stellt zugleich die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres dar, welches der Abschiebung nach Pakistan dient. Hierin liegt zugleich die Zustimmung zur Überstellung von Seiten Pakistans nach Art. 8 Abs. 3 des Rückübernahmeabkommens. Der Betroffene kann nach Rücksprache der antragstellenden Behörde mit dem Regierungspräsidium Darmstadt damit für einen Flug nach Islamabad/Pakistan mit einer Vorlaufzeit von 6 Wochen zur Beschaffung des Passersatzpapiers eingebucht werden. Die benötigte Vorlaufzeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass die exakten Flugdaten an die pakistanischen Behörden als Voraussetzung zur Ausstellung eines Passersatzpapieres zu übermitteln sind und der Dauer der sich anschließenden Ausstellung. Die Passersatzpapiere werden persönlich durch Behördenmitarbeiter bei den pakistanischen Auslandsvertretungen abgeholt und zum Abflughafen verbracht. Die Zustimmung zur Passersatzpapierausstellung vom 11.06.2021 liegt der antragstellenden Behörde vor, der Flug zur Abschiebung muss den pakistanischen Behörden noch mitgeteilt werden. Das Passersatzpapier muss, wie eben dargelegt, lediglich noch faktisch ausgestellt, übersandt und am Flughafen hinterlegt werden. Die Verlängerung der Sicherungshaft ist nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände auch verhältnismäßig, § 62 Abs. 1 AufenthG. VII. Die Unterbringung des Betroffenen soll weiterhin in der Abschiebehafteinrichtung in Darmstadt-Eberstadt erfolgen. Ein Abschiebehaftplatz steht in der Abschiebehafteinrichtung in Darmstadt-Eberstadt zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Abschiebehafteinrichtung gemäß § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG, welche den Anforderungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufenthältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) genügt. Mithin wird die Abschiebehaft dort europarechtskonform vollzogen werden können (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2014, V ZB 111/14, juris). Auf Anfrage der antragstellenden Behörde hin wurde von der AHE Darmstadt-Eberstadt der Aufnahme nach Anordnung der Sicherungshaft zugestimmt. VIII. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 422 Abs. 2 FamFG ist notwendig, um die Abschiebung vollziehen zu können. Ohne diese Anordnung würde die Erfüllung des Zwecks der Maßnahme in Frage gestellt. Es ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der Betroffene bei einer Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam sofort untertauchen würde, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG), mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – Az. V ZB 222/09). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.