OffeneUrteileSuche
Beschluss

934 XIV 1443/19

AG Frankfurt Abteilung 934. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:0820.934XIV1443.19.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend … z. Zt.in Gewahrsam, … wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung Haft bis 27.08.2019 einstweilen angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend … z. Zt.in Gewahrsam, … wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung Haft bis 27.08.2019 einstweilen angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger und ledig. Sein Asylantrag wurde am 23.01.2019 vom BAMF als unzulässig abgelehnt und die Überstellung nach Spanien angeordnet. Der hiergegen beim Verwaltungsgericht Gießen eingelegte Eilantrag wurde mit Beschluss vom 12.02.2019 abgelehnt. Zur Sicherung der Rücküberstellung wurde dem Betroffenen am 19.03.2019 eine Verfügung über die Auferlegung einer Anzeigepflicht (Nachtzeitverfügung) für den Zeitraum von montags bis freitags von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr in englischer Sprache gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die für den 08.04.2019 und für den 08.05.2019 geplanten Rücküberstellungen scheiterten an der fehlenden Anwesenheit des Betroffenen in der Unterkunft. Der Betroffene konnte auch am 20.08.2019 nicht überstellt werden, da er am Flughafen in Frankfurt am Main versuchte, die Flucht zu ergreifen und sich den Beamten zu entziehen. Er trat in Richtung der Beamten, so dass einer der Beamten leicht verletzt worden ist. Die Durchführung der Überstellung wurde daraufhin wegen aktiven Widerstands abgebrochen. Im Rahmen der Anhörung gab der Betroffene an, er habe nur am Flughafen gesagt, er wolle nicht fliegen und er sei von alleine auf dem Boden gefallen. Die Behörde begehrt nunmehr zur Sicherung der Überstellung mit Sicherheitsbegleitung die Haftanordnung. Aufgrund des gestellten Antrags ist dem Betroffenen gemäß § 427 FamFG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2n Dublin III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 6 bzw. § 2 Abs. 15 S. 2 i.V.m. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG und Haft zur Sicherung der Abschiebung einstweilen anzuordnen. Über den Antrag kann nicht endgültig entschieden werden, da der konkrete Zeitpunkt der beabsichtigten Rückführung noch nicht bekannt ist. Die Behörde hat zwar bereits ein Passersatzpapier vorliegen, eine Flugbuchung ist jedoch noch nicht erfolgt. Es bestehen allerdings dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Betroffenen die Abschiebehaft zur Sicherung der Durchführbarkeit seiner Abschiebung angeordnet werden wird. Nach Aktenlage ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und es besteht der obige Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Denn der Betroffene hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Selbst wenn der Betroffene, wie er im Rahmen der Anhörung angegeben hat, in seinem Zimmer nachts nicht angetroffen werden konnte, weil er auf dem Gelände der Asylbewerberunterkunft herumgelaufen ist, hat er sich die Nachtzeitverfügung nicht eingehalten. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG liegen vor. Denn der Betroffene hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Laut BGH Rechtsprechung bedarf es hierzu entweder einer solchen ausdrücklichen Erklärung oder zumindest eines sonstigen Verhaltens, das den klaren und unmissverständlichen Willen der betroffenen Person zeigt, sich eine Abschiebung zu entziehen. Dies kann auch in einer Suiziddrohung oder Gewaltanwendung gesehen werden (vgl. Beschluss des BGH vom 20.10.2016, Az.: V ZB 13/16). So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, ob der Betroffene aktiv oder, wie er im Rahmen der Anhörung angegeben hat, nur passiv Widerstand geleistet hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich eine Abschiebung entziehen will. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG liegen vor. Denn der Betroffene hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Solche Vorbereitungshandlungen können nach der Rechtsprechung des BGH z.B. in einem Verhalten der betroffenen Person liegen, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht (vgl. Beschluss des BGH vom 15.9.2016, Az.: V ZB 69/16). Die versuchte Flucht bzw. passiver Widerstand ist als eine solche Handlung zu werten. Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da nicht zu erwarten ist, dass sich der Betroffene ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung freiwillig dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird. Dem Betroffenen wurde bereits mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, dass Land freiwillig zu verlassen. Dem ist er seither bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Insofern kommt auch ein milderes Mittel, etwa die Auferlegung einer Sicherheitsleistung oder Meldeauflage nicht in Betracht, da diese Maßnahmen nicht entsprechend geeignet sind, dass Abschiebeverfahren vorliegend zu sichern. Die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung ist wie tenoriert anzuordnen, da davon auszugehen ist, dass dieser Zeitraum ausreichend ist, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Rücküberstellung vorzubereiten. Laut Mitteilung der Antragstellerin hat die Bundespolizei am heutigen Tag telefonisch zugesagt, dass ein Flugdatum für eine sicherheitsbegleitete Rücküberstellung nach Spanien erst in wenigen Tagen benannt werden kann. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin erfolgt sodann innerhalb von 6 Wochen die Vorbereitung der Rückführung mittels Sicherheitsbegleitung über die zuständige Stelle bei der Bundespolizei, wobei die Behörde die konkreten Vorbereitungshandlungen in dem Antrag benannt hat. Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Behörde binnen der angeordneten Haftzeit die Voraussetzungen für einen Hauptsacheantrag schaffen und diesen sodann stellen wird. Die einstweilige Haft ist schließlich auch verhältnismäßig (siehe oben). Die Haft wird auch in der Abschiebehaftanstalt Darmstadt-Eberstadt europarechtskonform vollzogen werden können (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2014, V ZB 111/14, juris). Eine Haftplatzzusage liegt vor. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.