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Beschluss

3 StR 265/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Rüge zwar unvollständig, aber fristgerecht erhoben wurde. • Eine nach §129b Abs.1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung kann vom Bundesministerium der Justiz wirksam erteilt worden sein; ihre Erteilung ist nur in Ausnahmefällen auf willkürliche Motive zu prüfen. • Die vom Oberlandesgericht getroffene Würdigung, dass bestimmte Anschläge der PKK zuzurechnen sind und keinen Rechtfertigungsgrund nach Völkerrecht oder nationalem Recht haben, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung: Rechtsfehlerfreiheit und Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung • Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Rüge zwar unvollständig, aber fristgerecht erhoben wurde. • Eine nach §129b Abs.1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung kann vom Bundesministerium der Justiz wirksam erteilt worden sein; ihre Erteilung ist nur in Ausnahmefällen auf willkürliche Motive zu prüfen. • Die vom Oberlandesgericht getroffene Würdigung, dass bestimmte Anschläge der PKK zuzurechnen sind und keinen Rechtfertigungsgrund nach Völkerrecht oder nationalem Recht haben, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Der Angeklagte wurde vom Oberlandesgericht Hamburg wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PKK/CDK) zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass er 2007–2008 als Gebietsleiter in Hamburg tätig war, Aktivitäten koordinierte, Disziplin ausübte, Demonstrationen und Finanzen überwachte und als Bindeglied zu Führungspersonen fungierte. Im April 2008 schloss er sich der PKK-Guerilla im Nordirak an und kehrte im September 2008 zurück. In der Revision rügte er Verfahrensfehler, Verletzungen formellen und materiellen Rechts und begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wegen einer Wohnungsdurchsuchung. Das Bundesministerium der Justiz hatte Ermächtigungen zur Strafverfolgung gegenüber Verantwortlichen der PKK/CDK erteilt. Der Generalbundesanwalt hielt vorgelegte Einwendungen für unbegründet. • Wiedereinsetzung: Die Revisionsbegründungsfrist wurde nicht versäumt; die Verfahrensrüge war fristgerecht, wenn auch unvollständig erhoben. Ausnahmsweise Wiedereinsetzung zur Ergänzung ist nicht geboten, weil keine besondere Verfahrenslage das Erfordernis des rechtlichen Gehörs nach Art.103 GG begründet. • Verfolgungsermächtigung (§129b Abs.1 S.3 StGB): Das Bundesministerium der Justiz hat wirksame Verfolgungsermächtigungen erteilt (6.9.2011, 4.5.2012), die den Anforderungen genügen; es liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Erteilung vor. • Beweiswürdigung: Die umfangreiche Sachaufklärung und die Feststellungen des Oberlandesgerichts unterliegen im Revisionsrecht einem begrenzten Prüfungsmaßstab; die Würdigung, dass die PKK durch Deckmantelbildungen (TAK) terroristische Anschläge verschleierte und diese der PKK zuzurechnen sind, ist rechtsfehlerfrei. • Rechtfertigungsgründe nach Völkerrecht: Weder Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen (Art.43 i.V.m. Art.1 Abs.4 ZP I) noch Völkergewohnheitsrecht rechtfertigen die der PKK zurechenbaren Straftaten. Formelle Voraussetzungen für ZP I sind nicht erfüllt, da die Türkei nicht Partei ist; materielle Voraussetzungen (Kolonialherrschaft, fremde Besetzung, rassistisches Regime) greifen nicht; völkergewohnheitsrechtliche ius ad bellum-Rechtfertigungen sind nicht verfestigt. • Sachrüge und Verfahrensrügen: Die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Erwägungen zu den formellen Einwänden sind zutreffend; die Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg. • Ergebnis der materiellen Überprüfung: Die umfassende materiellrechtliche Überprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge wird abgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg wird verworfen; das Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Verfolgungsermächtigungen des Bundesministeriums der Justiz erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und sind nicht willkürlich. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen zur Zurechenbarkeit terroristischer Anschläge an die PKK sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Insgesamt führt dies zur Bestätigung der Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, weil weder Verfahrens- noch Sachrügen einen für den Angeklagten günstigen Rechtsfehler ergeben konnten.