Es werden verurteilt - der Angeklagte B. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, - der Angeklagte K. B. O. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen und Werbung um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, - die Angeklagte L. B. O. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, - der Angeklagte D. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, - der Angeklagte R. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L. B. O., D. und R. verhängten Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter B.: § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB; Angeklagter K. B. O.: § 129a Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB; Angeklagte L. B. O.: § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 53, 56 StGB; Angeklagte D. und R.: § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 56 StGB. Gründe: Vorbemerkung Die Angeklagten unterstützten in unterschiedlicher Weise – durch Geldübermittlungen, Übergabe von Fahrzeugen und Hilfestellung bei dem Anschluss von Rekruten – die „Ahrar ash-Sham“, den „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ und die sich später als „Junud ash-Sham“ bezeichnende Organisation. Für diese und den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ warb der Angeklagte K. B. O. zudem um Mitglieder. Der Angeklagte K. B. O. und – in ihrem letzten Wort – die Angeklagte L. B. O. haben die Taten in Abrede gestellt. Die anderen Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Die festgestellten Taten sind indes insbesondere aufgrund von zahlreichen in Augenschein genommenen Telefonaten erwiesen. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten I. Angeklagter B. Der Angeklagte M. T. B. wurde 1956 in P. geboren, wuchs dort bei seiner Familie auf und besuchte neun Jahre lang die Schule. Er reiste 1979 nach Deutschland aus. Im Jahr 1983 heiratete er C. B., mit der er drei Kinder hat. Der weitere gemeinsame Sohn J. B. wurde inzwischen im Irak getötet. Später heiratete der Angeklagte B. nach islamischem Ritus V. I., mit der er vier Kinder hat. Die Ehe mit C. B. wurde geschieden. Der Angeklagte B. ging verschiedenen Berufstätigkeiten nach und machte sich schließlich als Blumenhändler selbständig. Er erhielt im Jahr 2004 die deutsche Staatsbürgerschaft. Auch wenn er im Dezember 2008 offiziell seine Berufstätigkeit aufgab und seither Sozialleistungen bezog, arbeitete er weiterhin im Bereich Blumenhandel. Er lebte bis zu seiner Festnahme am 12. November 2014 mit Frau I. und gemeinsamen Kindern in einem Haus in G.. Er befindet sich seit dem 12. November 2014 in dieser Sache in Untersuchungshaft, die im Juni 2015 drei Tage lang für eine Ordnungshaft (Zivilhaft) unterbrochen war. Er leidet unter einer rheumatischen Erkrankung. Bislang ist er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. II. Angeklagter K. B. O. Der Angeklagte K. B. O. wurde 1983 in S. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Sein Vater stammt aus Tunesien, seine Mutter aus Kroatien. Er hat acht Geschwister, unter anderem die Angeklagte L. B. O.. Er verließ die Gesamtschule ohne Abschluss und ging danach verschiedenen Beschäftigungen nach, etwa als Maurer und als Leiharbeiter. Im Jahr 2006 zog er nach K. und mietete dort eine kleine Einraumwohnung, die er bis zu seiner Verhaftung am 12. November 2014 beibehielt. Nachdem er im Februar 2007 eine Stelle als gewerbliche Hilfskraft bei einem Zeitarbeitsunternehmen verloren hatte, lebte er im Wesentlichen von Sozialleistungen. Er übte Aushilfstätigkeiten aus, nahm an verschiedenen Arbeitsförderungsmaßnahmen teil und holte in diesem Rahmen einen Schulabschluss nach. Er beschäftigte sich intensiv mit islamischen Themen, hegte den Wunsch, M.ischer Prediger zu werden, und hielt Vorträge. Im Jahr 2011 nahm er an einer Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien teil. Im Folgenden unternahm er weitere Reisen, beispielsweise nach Tunesien, Marokko, Schottland und Korea. Er heiratete nach islamischem Ritus V. S., ohne mit dieser dauerhaft zusammenzuziehen. Am ….. 2014 wurde die gemeinsame Tochter M. B. O. geboren, die bei ihrer Mutter lebt. Der Angeklagte K. B. O. befindet sich seit dem 12. November 2014 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Das Landgericht Köln (101 KLs 13/15) führte weitgehend parallel zum hiesigen Verfahren eine Hauptverhandlung wegen anderer Tatvorwürfe und verurteilte ihn am 30. Januar 2017 wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Verabredung zu einem schweren Bandendiebstahl sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sonstige Verurteilungen des Angeklagten sind nicht zu berücksichtigen. III. Angeklagte L. B. O. Die Angeklagte L. B. O. ist eine Schwester des Angeklagten K. B. O., wurde 1987 in S. geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie erlangte die Fachoberschulreife und absolvierte eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Die Berufstätigkeit übte sie schließlich nicht mehr aus und bezog sodann Sozialleistungen. Gegenüber dem Jobcenter erklärte sie, wegen fehlender Akzeptanz des Nikab in der Öffentlichkeit nicht arbeiten zu können. Sie ist mit dem Angeklagten M. D. nach islamischem Ritus verheiratet. Nachdem beide zunächst in F. gewohnt hatten, lebten sie ab dem Jahr 2013 in einer gemeinsam angemieteten Wohnung in K.. Um das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter zu verschleiern, gaben sie an, dass der Angeklagte D. in D. lebe und die Angeklagte L. B. O. die Wohnung von ihm als Untermieterin gemietet habe. Sie haben die Töchter N. I. B. O. (geboren am ….. 2013) und A. D. (geboren am ….. 2015). In einem Internetforum riet die Angeklagte L. B. O. mehreren Frauen, psychische Probleme im Zusammenhang mit fehlender Akzeptanz des Nikab vorzugeben und so vom Arbeitsamt „Ruhe“ zu haben. Am 5. August 2013 forderte sie ihre Mutter, die ihre Interessen beim Jobcenter nicht hatte durchsetzen können, telefonisch auf, die Mitarbeiter des Jobcenters („die dreckigen Juden da oben“) mit dem Messer abzustechen; da sie ja ein Attest über eine psychische Erkrankung habe, könnten „die […] dir nix“. Die Angeklagte L. B. O. ist bislang nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. IV. Angeklagter D. Der Angeklagte D. wurde 1980 in S. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Mutter verzog zwischenzeitlich nach Tunesien und wurde von ihm finanziell unterstützt. Er schloss nach der Schulzeit eine Ausbildung ab und war im Folgenden (jedenfalls seit dem Jahr 2010) unter der Firma „…..X1“ als Breitbandtechniker selbständig. Dabei führte er Arbeiten für Kabelnetzbetreiber wie ….. durch. Seine versteuerten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beliefen sich beispielsweise für das Jahr 2011 auf 53 702 €. Wie bereits dargelegt, ist er mit der Angeklagten L. B. O. nach islamischem Ritus verheiratet, lebte mit ihr seit dem Jahr 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in K. und hat mit ihr zwei Töchter. Er ist bislang nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. V. Angeklagter R. Der Angeklagte R. wurde 1982 in P. geboren und ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er erlangte einen dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Schulabschluss und lebte längere Zeit in D.. Er heiratete am 25. Dezember 2003 eine Tochter des Angeklagten B., seines Onkels, und reiste im Jahr 2004 nach Deutschland ein. Das Ehepaar hat vier Kinder, die in den Jahren 2006, 2007, 2011 und 2014 geboren wurden. Er machte sich im Jahr 2007 mit einem Blumeneinzelhandel selbständig. Nachdem er das Gewerbe zwischenzeitlich ab- sowie wieder angemeldet und zunächst noch Sozialleistungen erhalten hatte, wurde die zugrundeliegende Leistungsbewilligung ab dem 1. April 2010 ganz aufgehoben. Der Angeklagte R. hatte aus seiner Tätigkeit auskömmliche monatliche Einkünfte, die er im Juni 2014 gegenüber dem Ausländeramt mit 2 500 € angab. Das Amtsgericht Köln verhängte gegen den Angeklagten R. am 10. Juli 2012, rechtskräftig seit dem 28. Juli 2012, eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 30 € wegen Vortäuschens einer Straftat. Dem lag zugrunde, dass er nach einer von ihm erstatteten Strafanzeige wegen Pkw-Diebstahls am 25. Oktober 2010 wahrheitswidrig angegeben hatte, dass es nicht allein zum Diebstahl des Pkw, sondern zu einem Raub unter Vorhalt einer Waffe gekommen sei, bei dem neben dem Fahrzeug auch 1 000 € erbeutet worden seien. B. Feststellungen zur Sache I. Die terroristischen Vereinigungen 1. Die Lage in Syrien Grundlage für die Entstehung der Organisationen „Junud ash-Sham“, „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ und „Ahrar ash-Sham“ waren die Entwicklungen in Syrien seit dem Jahr 2011. Das dort seit Jahrzehnten regierende Assad-Regime setzte seinen Machterhalt gewaltsam diktatorisch durch. Die Bevölkerung wurde eingeschüchtert, politische und wirtschaftliche Freiheiten eingeschränkt, religiöse Bereiche kontrolliert. Bereits seit den 1970-er Jahren wurden politische Gefangene gefoltert. Im Frühjahr 2011 begannen nach Protesten in Algerien und Tunesien Demonstrationen in Syrien aus sozialen und religiösen Gründen gegen das (von der religiösen Minderheit der Alawiten dominierte) Regime des Präsidenten Baschar al-Assad. Nachdem es Kinder und Jugendliche verhaftet hatte, weiteten sich die Proteste aus. Das Regime reagierte hierauf mit gewaltsamen Repressionen, etwa Verhaftungen und Waffengewalt. Es kam zu vielen zivilen Opfern. Folterungen und Misshandlungen in Haftanstalten nahmen weiter zu. Desertierte Armeeangehörige und bewaffnete Zivilisten versuchten, Demonstranten vor Sicherheitskräften zu schützen. Solche Zusammenstöße entwickelten sich ab Mitte des Jahres 2011 zu einem bewaffneten Aufstand, der keiner zentralen Führung unterstand. In Homs konnten Rebellen die Kontrolle über einige Stadtviertel übernehmen. Ab Herbst 2011 kam es zu heftigen Kämpfen. Das Regime blockierte die Zugänge zu den Vierteln und beschoss sie mit Artillerie. Auch in anderen Städten und Provinzen gab es gewaltsame Auseinandersetzungen. Im Jahr 2012 waren weite Teile Syriens von dem Aufstand erfasst. Aufständische Gruppen versuchten, Verbindungsrouten des Regimes zu unterbrechen und Militärbasen einzunehmen. Syrische Streitkräfte griffen unter anderem mit Kampfflugzeugen und Hubschraubern, später auch mit Scud-Raketen an. Ab der zweiten Jahreshälfte 2012 rückten Rebellengruppen auf östliche Stadtteile von Aleppo vor. Es erstarkten insbesondere islamistisch-salafistisch ausgerichtete Gruppen. Das syrische Regime konnte im Jahr 2013 seine Position, unterstützt durch Kämpfer der libanesischen Hisbollah, konsolidieren. Im August 2013 setzte es – auch als Folge einer Offensive von Rebellengruppen in Latakia – erstmals massiv Chemiewaffen ein. Es starben dadurch mehr als 1 400 Zivilisten, davon rund die Hälfte Kinder. Zudem riegelte das Regime von Rebellen dominierte Städte und Stadtviertel ab, nahm diese unter Beschuss und verhinderte die Versorgung. Ab Sommer 2013 kam es zu Spannungen zwischen der Nusra-Front und dem im April 2013 ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“, die beide auf al-Qaida zurückzuführen sind. Nachdem der „Islamische Staat im Irak und in Großsyrien“ mehrere Städte in Syrien von anderen Rebellengruppen übernommen hatte, gingen solche ab Dezember 2013 gegen ihn vor. Der „Islamische Staat im Irak und in Großsyrien“ hielt sich nach einem Teilrückzug im Frühjahr 2014 in östlichen Regionen Syriens und erzielte ab Juni 2014 wieder Geländegewinne. Im Sommer 2014 nahm er zwei große Stützpunkte des Regimes in der Provinz Raqqa ein. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika begann ab August 2014, Stellungen des „Islamischen Staates“ im Irak und später auch in Syrien mit Kampfflugzeugen anzugreifen. Dessen Einheiten wurden schließlich im Januar 2015 durch kurdische Einheiten aus Kobane vertrieben. Im Frühjahr 2015 nahmen islamistische Gruppierungen unter der Führung der Nusra-Front und der „Ahrar ash-Sham“ die Provinzhauptstadt Idlib ein. Angesichts der Erfolge der Rebellen intervenierte ab September 2015 die russische Luftwaffe zugunsten des syrischen Staates. Die Auseinandersetzungen führten zu rund 300 000 bis 400 000 Todesopfern. Den Großteil der Opfer töteten Kräfte des syrischen Regimes, unter anderem auch durch Angriffe auf Krankenhäuser. Die Belagerung von Wohngebieten durch Regierungstruppen führte zur Unterversorgung der eingeschlossenen Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten. In Haftanstalten des Regimes kamen Tausende Menschen aufgrund schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ums Leben. Regierungskräfte und mit ihnen verbündete Milizen richteten Gefangene außergerichtlich hin und plünderten, verwüsteten sowie brandschatzten ziviles Eigentum. Über vier Millionen Menschen sind außer Landes geflohen. Hinzu kommen mehrere Millionen Binnenflüchtlinge. 2. Die Organisation „Junud ash-Sham“ Die Organisation „Junud ash-Sham“ bildete sich in der nordsyrischen Provinz Latakia (spätestens) ab Jahresende 2012 unter Führung des aus dem Kaukasus stammenden M. M. alias Muslim Abu Walid (im Folgenden: Muslim Abu Walid). Dieser hatte bereits langjährige Erfahrungen mit dschihadistisch motivierten Kämpfen. So hielt er sich – nach seinem Wehrdienst noch in der UdSSR – in den 1990-er Jahren in einem von dem aus Saudi-Arabien stammenden Feldkommandanten Kh. gegründeten Trainingslager in Tschetschenien auf, schloss sich nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 Kh.s Einheit an und nahm an diversen Kämpfen teil. Er übernahm schließlich militärische Führungsaufgaben. Seit 2003 befand er sich in russischer Haft und organisierte im Jahr 2008 eine neue Kampffront in Dagestan. Da seine Bemühungen seit dem Jahr 2009, von Georgien einen Weg nach Tschetschenien zu finden, vergeblich blieben, begab er sich im Jahr 2012 zum Dschihad nach Syrien. In den ersten Monaten des Jahres 2013 befand sich die Organisation noch in einer frühen Phase und war damit befasst, ihre Strukturen weiter zu festigen und ihnen dauerhaften Bestand zu geben. Gleichwohl gab es jedenfalls ab Mitte Januar 2013 bereits eine durch den „Emir“ Muslim Abu Walid vermittelte einheitliche hierarchische Willensbildung der auf Dauer angelegten Gruppe, die ihre Ziele mittels eines militanten Dschihad, der auch die Tötung von Gegnern einschloss, erreichen wollte. Die Gruppe bezeichnete sich schließlich – spätestens ab August 2013 – als „Junud ash-Sham“, der arabischen Bezeichnung für „Soldaten Syriens“. Teilweise fand sich auch die Bezeichnung „Junud al-Islam“, beispielsweise in einem Video aus Mai 2013. Muslim Abu Walid war von Beginn an Führer der Organisation, insbesondere in militärischer Hinsicht. Weitere wichtige Aufgaben nahmen aus dem Kaukasus stammende Personen ein, etwa der stellvertretende Anführer Abu Bakr ash-Schischani und Abu Turab ash-Schischani. Für religiöse Fragen war ein (namentlich nicht bekannter) Scheich zuständig. Die Willensbildung innerhalb der „Junud ash-Sham“ geschah militärisch-hierarchisch, ausgehend von Muslim Abu Walid. Befehle waren, wie in militärischen Organisationen üblich, zu befolgen. Verfehlungen dagegen wurden, beispielsweise durch Peitschenhiebe, geahndet. Eine besondere Bedeutung für deutschsprachige Organisationsangehörige hatte der aus B. stammende R. A. („Abu F.“), der mit seiner Lebensgefährtin K. Z. im Jahr 2012 aus Deutschland ausgereist war und sich spätestens im Januar 2013 der Gruppe Muslim Abu Walids anschloss. Er war zumindest ab Juni 2013 unter anderem mit Einschleusungen von Kämpfern nach Syrien und damit befasst, finanzielle Mittel für die Organisation zu erlangen. Die Organisation hatte einen sich ändernden Mitgliederstand und setzte sich vorwiegend aus Kaukasiern zusammen. Im Laufe des Jahres 2013 stieg die Anzahl der Kämpfer auf mehrere hundert. Ende des Jahres 2013 wechselten viele Kämpfer zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“. Neue Mitglieder hatten regelmäßig einen Eid abzulegen sowie (in späteren Monaten) ihren Pass abzugeben. Sie durchliefen grundsätzlich eine militärische Ausbildung, die insbesondere wegen der Kriegserfahrungen der aus dem Kaukasus stammenden Anführer in dschihadistischen Kreisen Anerkennung fand. Die Kämpfer wurden mit Waffen, etwa Sturmgewehren des Typs AK 47 („Kalaschnikow“) ausgestattet. Die Organisation zielte – im Rahmen des „Dschihad“ – von Beginn an darauf ab, durch einen bewaffneten Kampf gegen Repräsentanten des syrischen Regimes einen den eigenen Vorstellungen entsprechenden islamischen Staat unter Geltung der Scharia durchzusetzen, in dem Angehörigen anderer Bekenntnisse als dem selbst für richtig erachteten Bekenntnis keine gleichberechtigte Teilhabe zustehen sollte. Dabei nahm sie den Tod von Menschen bewusst in Kauf. Dies bezog sich nicht allein auf Repräsentanten des Assad-Regimes, sondern auch auf sonstige Personen, die aus Sicht der Gruppe „ungläubig“ waren und der Errichtung der erstrebten Staatsform im Wege standen. Die Finanzierung der Organisation war nicht dauerhaft gesichert. Sie war auf Spenden aus dem Ausland angewiesen und erhielt vor allem aus Deutschland größere Zuwendungen. Sie zahlte an ihre Kämpfer keinen Sold, sondern stattete diese lediglich mit der notwendigen Grundversorgung, wie Nahrungsmitteln, aus. Die Organisation betrieb ihre Öffentlichkeitsarbeit vor allem durch ihre Publikationsstelle „Sham-Center“, die diverse deutschsprachige Videos erstellte und im Internet veröffentlichte, unter anderem „Die Biographie von M.“. Die Organisation nahm zumindest ab Januar 2013 an verschiedenen kämpferischen Auseinandersetzungen teil. Im Januar 2013 versuchten Kämpfer, einen staatlichen Militärposten einzunehmen. Bei der Operation am Hügel al-Ghawiya wurde der vorankriechende Gruppenführer, der zuvor mehrere Gegner erschossen hatte, durch eine Landmine getötet. Im Mai 2013 nahm die Organisation an einer Operation verschiedener Gruppierungen in der (für die Versorgung aus der Türkei bedeutenden) Gegend des Jabal at-Turkman im nördlichen Küstengebirge teil. Im August 2013 kam es unter Beteiligung der Organisation, auch R. A.s, zu einer großangelegten Offensive („Barouda-Offensive“) verschiedener aufständischer Gruppierungen, unter anderem der Nusra-Front, des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ und der „Ahrar ash-Sham“, gegen Stellungen des Regimes im Küstengebirge von Latakia und verschiedene, überwiegend von Alawiten bewohnte Dörfer wie Barouda und Durin. Dabei wurden mehrere Dörfer erobert. Bei der Offensive verübten dschihadistische Angreifer verschiedene Gräueltaten, wie etwa die Tötung von über 100 Zivilisten, darunter viele Kinder, und das Niederbrennen von Häusern. Kämpfer der „Junud ash-Sham“ nahmen zumindest Zivilisten als Geiseln. Die „Junud ash-Sham“ schloss sich unter der Leitung Muslim Abu Walids mit verschiedenen anderen aufständischen Gruppen, insbesondere der Nusra-Front und der „Ahrar ash-Sham“, für eine weitere militärische Operation zusammen und begann im Februar 2014 einen Angriff auf das bereits seit Monaten belagerte Zentralgefängnis von Aleppo. Der Versuch, einen Zugang zum Gefängnis mittels einer von einem Selbstmordattentäter herangefahrenen Autobombe zu erhalten, scheiterte, da der genutzte Lkw zu früh detonierte. Ebenso blieb der anschließende Angriff, bei dem mehrere Menschen, unter anderem Gefängnisinsassen, getötet wurden, erfolglos. Im Rahmen einer Offensive, die einen Zugang zum Mittelmeer und nach Latakia freikämpfen sollte, begannen am 21. März 2014 verschiedene Gruppen, neben der Nusra-Front und „Ahrar ash-Sham“ auch „Junud ash-Sham“, einen Angriff auf die nahe der türkischen Grenze gelegene Stadt Kasab. Die Bevölkerung flüchtete vor den Angriffen, und die Stadt wurde zunächst eingenommen. Ebenfalls im März 2014 nahm das Militärbündnis unter Beteiligung der „Junud ash-Sham“ die strategisch bedeutsame Höhe 45 ein. Trotz der engen Zusammenarbeit mit der Nusra-Front blieb die Organisation auch im Jahr 2014 weiter selbständig. Im April 2015 war sie, wiederum gemeinsam mit anderen Gruppierungen, an der Einnahme der in der Provinz Idlib gelegenen Stadt Jisr ash-Shugur beteiligt. Ob die Organisation danach noch eine besondere Bedeutung hatte, ist nicht festzustellen. 3. Die Organisation „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ Im Oktober 2006 benannte sich die seit 2000 bestehende irakische al-Qaida in „Islamischer Staat im Irak“ um und erhob damit den Anspruch, einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen. Nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus dem Irak Ende des Jahres 2011 erstarkte die Organisation, die inzwischen unter Führung von Ibrahim Awad al-Badri al-Samarai alias Abu Bakr al-Baghdadi stand. Dieser hatte bereits im Sommer 2011 Gefolgsleute nach Syrien entsandt, um eine etwaige Beteiligung am dortigen Aufstand zu prüfen. Sie gründeten unter Abu Muhammad al-Jaulani die Organisation „Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham“, die „Hilfsfront für die Menschen Syriens“ (Nusra-Front). Die Organisation wurde im Laufe des Jahres 2012 zu einer der wichtigsten aufständischen Gruppierungen. Um sie besser kontrollieren zu können, rief Abu Bakr al-Baghdadi im Frühjahr 2013 den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ („ad-Daula al-Islamiya fi l-Iraq wa-sh-Sham“) als neue irakisch-syrische Organisation aus. In einer Audiobotschaft wies er im April 2013 darauf hin, dass die Nusra-Front aus dem „Islamischen Staat im Irak“ hervorgegangen sei und beide zusammen nun unter seiner Führung den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ bildeten. Jaulani weigerte sich indes, die Nusra-Front Baghdadi zu unterstellen. Der al-Qaida-Führer Aiman az-Zawahiri entschied im Mai 2013, dass beide Organisationen unabhängig voneinander operieren sollten. Dieser Entscheidung verweigerte sich Baghdadi, so dass az-Zawahiri den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ im Januar 2014 aus der al-Qaida ausschloss. Im Juni 2014 proklamierte Abu Bakr al-Baghdadi den „Islamischen Staat“ und ließ sich selbst zum Kalifen ausrufen. Abu Bakr al-Baghdadi stand an der Spitze des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ sowie im Folgenden des „Islamischen Staates“. Er hatte die ideologische Führung der hierarchisch gegliederten Organisation und begegnete Widerständen gewaltsam, etwa durch Säuberungsaktionen gegen interne Gegner. Zum weiteren Führungszirkel gehörten jeweils ein Kommandeur für Syrien und für den Irak sowie ein öffentliche Erklärungen abgebender Sprecher. Als Entscheidungsorgan bestand ein Schura-Rat für grundlegende Fragen, wie etwa die Nachfolge des Emirs/Kalifen. Daneben gab es Komitees für Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie Medienarbeit. Für „Provinzen“ des „Islamischen Staates“ wurden „Gouverneure“ ernannt, die Abu Bakr al-Baghdadi und dem Schura-Rat unterstanden. Die nächste Führungsebene von Feldkommandeuren bestand fast ausschließlich aus Irakern und Syrern. In eroberten Gebieten wurden jeweils eine rudimentäre Verwaltung sowie ein eigenes Gerichtswesen eingerichtet. Die Organisation zielte darauf ab, einen den eigenen Vorstellungen entsprechenden autoritären islamischen Staat im Irak, in Syrien und in den Nachbarstaaten unter Überwindung nationalstaatlicher Grenzen zu etablieren. Zudem ging es ihr um die Eroberung Jerusalems sowie die physische Vernichtung der Schiiten und Alawiten in ihrem Gebiet. Die Anzahl der Kämpfer wuchs im Jahr 2013 rasch auf rund 10 000 bis 20 000 Mann an und nahm im Folgenden weiter zu. Dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ schlossen sich viele Mitglieder der Nusra-Front und anderer Gruppierungen an. Zudem gab es einen starken Zustrom ausländischer Kämpfer, vor allem aus arabischen Ländern und dem Kaukasus. Die Kämpfer erhielten von der Organisation eine zum Lebensunterhalt notwendige Versorgung und einen Sold von bis zu wenige hundert US-Dollar im Monat. Die Organisation finanzierte sich in den Jahren 2013 und 2014 durch den Verkauf von Öl, lokale Steuern und Schutzgelder, Zölle, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland. Sie hatte geschätzte tägliche Einnahmen in einer Höhe von einer Million bis mehrere Millionen US-Dollar. Der „Islamische Staat (im Irak und in Großsyrien)“ nutzte als Erkennungszeichen in Anlehnung an das Logo der irakischen al-Qaida den weißen Kufi-Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Gott“ und darunter das Mohammed zugeschriebene weiße „Prophetensiegel“ mit den Worten „Gott, Prophet, Mohammed“ auf schwarzem Grund, teils ergänzt um den Organisationsnamen. Er betrieb eine Öffentlichkeitsarbeit mit modernen Mitteln, insbesondere durch eigene Medienstellen. Dabei ging es ihm darum, die eigene Macht zu demonstrieren und dadurch Gegner einzuschüchtern, Anhänger zu rekrutieren sowie den Anspruch eigener Staatlichkeit zu unterstreichen. Zu diesem Zweck veröffentlichte er im Internet unzählige Videos mit brutalen Hinrichtungen, bei denen Opfern – beispielsweise einem gefangen genommenen amerikanischen Journalisten – vor laufender Kamera die Kehle durchgeschnitten und der Kopf abgetrennt wurde. Neben derartigen Taten beging die Organisation zur Durchsetzung ihrer Ziele – sowohl in Syrien als auch im Irak – eine Vielzahl von Anschlägen, auch auf Zivilisten, und nahm an diversen Kämpfen teil. Sie verfügte über Sturmgewehre („Kalaschnikows“), Panzerfäuste und erbeutete Waffen, etwa Mörser, kleinere Raketen bis hin zu Panzern. Dabei richteten sich Angriffe häufig gegen andere Gruppen von Aufständischen mit dem Ziel, von diesen gehaltene Gebiete zu übernehmen. Bekämpft wurde aber auch das syrische Regime. Lediglich beispielhaft sei Folgendes angeführt: Prominente Angehörige gegnerischer Gruppierungen wurden gezielt getötet. Im August 2013 nahmen Einheiten des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ an der bereits genannten Offensive mehrerer aufständischer Gruppen gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge teil. Im selben Monat beteiligte sich die Organisation an der Einnahme der Hubschrauber- und Luftwaffenbasis Minnagh nahe Azaz. Im Januar 2014 starben durch eine gegen Kräfte der „Freien Syrischen Armee“ gerichtete Autobombe mehr als dreißig Menschen, vor allem Frauen und Kinder. Anfang Juni 2014 startete die Organisation eine Offensive im Nordirak, eroberte die Stadt Mossul und exekutierte Hunderte schiitische Gefangene. Nach Einnahme der irakischen Stadt Tikrit wurden im Juni 2014 Hunderte irakische Soldaten gefangenengenommen, weggefahren und sodann erschossen. Im Irak wurden im August 2014 Zehntausende Jesiden getötet oder versklavt. Ebenfalls im August 2014 nahmen Einheiten des „Islamischen Staates“ den Militärflughafen der syrischen Armee in al-Tapqa ein und töteten gefangengenommene Regierungssoldaten. 4. Die Organisation „Ahrar ash-Sham“ Die Organisation „Harakat Ahrar ash-Sham al-Islamiya“ („Islamische Bewegung der Freien Männer Syriens“), kurz „Ahrar ash-Sham“, bildete sich im Januar 2013 als Zusammenschluss der Vorgängerorganisation „Kataib Ahrar ash-Sham“ („Brigaden der Freien Männer Syriens“) und anderer – kleinerer – Gruppierungen. Hierzu gehörte auch die Gruppierung „Kataib al-Iman al-Muqatila“, die „Kämpfenden Bataillone des Glaubens“. Trotz ihrer Eingliederung in die Organisation und Unterordnung unter die zentrale Befehlsgewalt trat sie als Teilverband innerhalb der Gesamtorganisation noch mit ihrem früheren Namen als „Kataib al-Iman“ in Erscheinung. An der Spitze der militärisch strukturierten Organisation stand ein in Idlib angesiedeltes Führungsgremium. Anführer war Hasan Abbud (alias Abu Abdallah al-Hamawi) bis zu seinem Tod am 9. September 2014. In die Führung waren ein Scharia-Komitee sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit eingebunden. Grundlegende Entscheidungen für die Organisation wurden von dem zentralen Führungsgremium getroffen und über Feldkommandeure an die unteren Gliederungsebenen weitergegeben. Die Organisation zielte darauf ab, das Regime des syrischen Präsidenten al-Assad zu stürzen und einen – auf der Geltung der Scharia gründenden – autoritären islamischen Staat einzuführen. Dabei richtete sie sich an dem über die Grenzen des syrischen Staates hinausgehenden früheren Gebiet Syriens aus, das auch den Libanon, Jordanien, Israel sowie Palästina umfasste, und war geprägt durch Hass auf Schiiten sowie Alawiten. Angehörigen anderer Glaubensrichtungen sollte keine gleichberechtigte Stellung in der angestrebten staatlichen Ordnung zukommen. Die „Ahrar ash-Sham“ wurde im Laufe des Jahres 2013 zur stärksten Organisation des syrischen Aufstands mit rund 10 000 bis 20 000 Kämpfern. Diese große Bedeutung behielt sie bei, wenngleich sie später bei der Zahl der Kämpfer durch den „Islamischen Staat“ übertroffen wurde. Die Kämpfer stammten vorwiegend aus den syrischen Provinzen Idlib und Hama. Die Bewaffnung der Kämpfer verbesserte sich stetig, unter anderem auch durch erbeutete Waffen. Sie setzten Raketen, Mörser und Scharfschützen ein. Darüber hinaus verübten sie Anschläge, etwa auf Militärkonvois, mit an Straßen angebrachten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen. Die Organisation konnte auf ausländische, teils auch zumindest staatsnahe Finanzquellen aus arabischen Golfstaaten und der Türkei zurückgreifen. Eine Koordinierung und Lenkung der Organisationsaktivitäten war mit dieser finanziellen Unterstützung jedoch nicht verbunden. Nachschub von Personen und Material wurde aus der Türkei auf dem Landweg eingeführt. Die Gruppierung nutzte als Logo seit Februar 2013 den in grüner Schrift in drei Teilen untereinander geschriebenen Organisationnamen, ergänzt um eine stilisierte Moscheekuppel und ein Minarett, an dem auf grüner Flagge das islamische Glaubensbekenntnis angebracht ist. Sie betrieb seit Juni 2013 eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und präsentierte sich auf einer eigenen Web-Seite im Internet und auf Twitter, Facebook sowie einem YouTube-Kanal. Die Außendarstellung änderte sich im Laufe der Zeit. Insbesondere gab es im Jahr 2015 Versuche, sich als moderat darzustellen und an Verhandlungen als ein führender Bestandteil der Opposition teilzunehmen. Allerdings erklärte die Führung in Idlib zugleich, sich von Verhandlungen zurückzuziehen. Die Organisation „Ahrar ash-Sham“ nahm an einer Vielzahl kämpferischer Auseinandersetzungen im syrischen Bürgerkrieg teil. Sie war an fast allen wichtigen Operationen der Aufständischen in Nordsyrien beteiligt und arbeitete dabei oft mit anderen Gruppierungen zusammen, insbesondere mit der Nusra-Front sowie mit kleineren Gruppen. Beispielsweise schlossen sich die „Ahrar ash-Sham“ und andere Gruppen im November 2013 – unter Beibehaltung ihrer Eigenständigkeit – zu dem Bündnis „Islamische Front“ zusammen, nachdem bereits zuvor eine „Syrische Islamische Front“ bestanden hatte. Darüber hinaus kooperierte die Organisation auch mit nicht-islamistischen Gruppierungen. Die Organisation setzte bei ihrem kämpferischen Vorgehen auf die Tötung der angegriffenen Repräsentanten des Assad-Regimes. Sie nahm aber auch den Tod von an den Kämpfen unbeteiligten Menschen und Zivilisten grundsätzlich billigend in Kauf. Insbesondere auf aus ihrer Sicht Ungläubige, wie Alawiten und Schiiten, nahm sie keine Rücksicht. Die Organisation setzte Guerillapraktiken ein und war beispielsweise an folgenden Kämpfen beteiligt: Sie nahm im Juli 2012 mit anderen Gruppierungen den Ostteil der Stadt Aleppo ein und dort im Folgenden gemeinsam mit anderen Gruppen wie der Nusra-Front, „Liwa at-Tauhid“ sowie zeitweilig dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ Verwaltungsaufgaben wahr. Sie beschoss Stadtteile im Westen Aleppos ohne Rücksicht darauf, dass davon auch Zivilisten betroffen waren. Im Jahr 2013 grub sie in Aleppo Tunnel und platzierte darin Sprengstoff, um gezielt Gebäude anzugreifen. Hierdurch kam es zu Toten und Verletzten. Seit 2012 belagerte die Organisation mit anderen islamistischen Gruppen die Dörfer Nubul und Zahra nördlich von Aleppo. Die Dörfer, aus denen heraus die Rebellen beschossen wurden, wurden vom syrischen Regime sowie der Hisbollah geschützt und lagen in einem von Aufständischen kontrollierten Gebiet an einer Versorgungsroute zwischen der Türkei und Aleppo. Die Belagerer, so auch Angehörige der „Ahrar ash-Sham“, beschossen die Dörfer unter anderem mit Mörsern. Dabei wurden auch zivile Opfer in Kauf genommen. Am 23. September 2013 nahmen die Angreifer in den Dörfern Geiseln. Zu weiteren Geiselnahmen kam es – wohl wegen heftiger Reaktionen der Weltöffentlichkeit – nicht mehr. Unter Führung der „Ahrar ash-Sham“ wurde am 11. Januar 2013 die Hubschrauberbasis Taftanaz in der Provinz Idlib erobert. Ebenso hatte sie die Führung bei der Eroberung des Luftwaffenstützpunktes al-Jarrah im Ostteil der Provinz Aleppo. Im März 2013 nahmen „Ahrar ash-Sham“ und die Nusra-Front die Stadt ar-Raqqa ein. Damit gelang es Rebellengruppen erstmals, eine Provinzhauptstadt zu erobern. Als weitere Provinzhauptstadt eroberte die Organisation, abermals mit der Nusra-Front, im März 2015 Idlib. Wie bereits dargelegt, war die Organisation (ebenso wie die „Junud ash-Sham“ und der „Islamische Staat im Irak und in Großsyrien“) im August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge der Provinz Latakia beteiligt und hatte dabei neben einer anderen Organisation die Operationsführung inne. Sie war mit der Abwicklung der Geiselnahmen von über 200 Menschen befasst. Sie gehörte wie die „Junud ash-Sham“ der Koalition zur (vergeblichen) Stürmung des Zentralgefängnisses von Aleppo Anfang Februar 2014 an. Im März und April 2014 gab es die bereits erwähnte große Offensive an der Küste, an der die „Ahrar ash-Sham“ und die Nusra-Front mit großen Kontingenten sowie auch die „Junud ash-Sham“ beteiligt waren. Im September 2014 wurde ein Großteil der Führungsspitze der „Ahrar ash-Sham“ getötet. Gleichwohl konnte sich die Organisation im Folgenden halten und ihr Führungspersonal ersetzen. II. Tathandlungen der Angeklagten 1. Weiterleitung von 200 € an R. A. durch die Angeklagten K. B. O., L. B. O. und D. Die Angeklagten L. B. O. und D. übergaben im Januar 2013 aufgrund eines gemeinsam gefassten Entschlusses ihrem Bruder bzw. „Schwager“ K. B. O. 200 € angesichts seiner bevorstehenden Reise in den Nahen Osten. Der Angeklagte D. händigte ihm das Geld entsprechend der mit der Angeklagten L. B. O. getroffenen Absprache zu dem Zweck aus, dass dieser es bei der Reise an R. A. und dessen mit der Angeklagten L. B. O. eng befreundete Lebensgefährtin K. Z. für Zwecke des militanten Dschihad weiterleitete. Dabei gingen die Angeklagten L. B. O. und D. davon aus, dass das Geld hierdurch einer – den beiden im Einzelnen nicht bekannten – salafistischen Gruppierung in Syrien zugutekam, die mit einer einheitlichen Willensbildung darauf gerichtet war, andere Menschen ungerechtfertigt zu töten, und der sich R. A. als Kämpfer angeschlossen hatte. Der Angeklagte K. B. O. flog am 15. Januar 2013 von K. nach I.. Anschließend befand er sich vom 20. bis zum 25. Januar 2013 im Jemen. Nachdem er sodann in die Türkei zurückgekehrt war, machte er sich von dort auf den Weg nach Syrien zu seinem Bekannten R. A.. Dieser hatte sich bereits als Kämpfer in die (später sich als „Junud ash-Sham“ bezeichnende) Gruppe um Muslim Abu Walid eingegliedert. Der Angeklagte K. B. O. übergab in Syrien die 200 € an R. A. und K. Z.. Mit der Überlassung des Geldes wurden die Aktionsmöglichkeiten der Gruppe, die finanziell nicht sonderlich gut gestellt war und ihren Angehörigen keinen Sold zahlte, zumindest insoweit erweitert, als es zur Lebensgrundlage des aus dem Ausland eingereisten und für sie tätigen R. A. beitrug. Wie die Angeklagten L. B. O. sowie D. wusste und wollte dies der Angeklagte K. B. O., dem die Ausrichtung der Gruppe auf die ungerechtfertigte Tötung anderer Menschen ebenfalls bekannt war. Allen Angeklagten ging es – ebenso wie bei späteren Taten – nicht allein darum, die Situation für die unter dem Assad-Regime leidenden Menschen eigener Glaubensrichtung zu verbessern, sondern sie verfolgten auch das Ziel, den Kampf gegen von ihnen als ungläubig bewertete Menschen, insbesondere Alawiten und Schiiten, gerade angesichts deren religiöser Ausrichtung zu unterstützen. Im Nachgang zu der angeklagten Tat – und insoweit nicht vom Anklagevorwurf sowie der hiesigen Verurteilung umfasst – schickten die Angeklagten L. B. O. und D. im Sommer 2013 mehrfach Geld an R. A. sowie K. Z.. Diese erhielten 3 000 € Anfang Juli 2013, nutzten das Geld entgegen dem Wunsch der Angeklagten allerdings nicht für Zwecke der Organisation, sondern gaben es an Bedürftige, da sie es wegen seiner Herkunft aus der Tätigkeit des Angeklagten D. als Breitbandtechniker als mit einem Makel behaftet („haram“) ansahen. Spätestens am 1. August 2013 ging erneut ein Geldbetrag in Höhe von wenigstens 500 € bei ihnen ein. Auf die Frage K. Z.s, wie das Geld verwendet werden solle, antwortete die Angeklagte L. B. O. zunächst, dass damit Munition gekauft werden solle. Nach weiteren Ausführungen bestimmte sie schließlich, dass davon eine Waffe gekauft werden solle. 2. Bemühungen des Angeklagten K. B. O., A. Ö. für den Anschluss an die „Junud ash-Sham“ zu gewinnen Der Angeklagte K. B. O. stand jedenfalls ab Februar 2013 in weiterem Kontakt mit R. A. („Abu F.“), welcher der sich später als „Junud ash-Sham“ bezeichnenden Gruppierung angehörte. Dabei ging es darum, die Ausreise von Personen aus Deutschland nach Syrien zu organisieren, damit diese sich der Organisation anschlössen, deren damalige Struktur, Ziele sowie Vorgehensweise dem Angeklagten K. B. O. im Wesentlichen bekannt waren und die er unterstützen wollte. In Ausführung dieser Pläne bemühte sich der Angeklagte K. B. O., A. Ö., der Interesse an einer Ausreise nach Syrien zeigte, dazu zu gewinnen, sich der Gruppe um Muslim Abu Walid anzuschließen. In einem Telefonat am 13. Februar 2013 teilte der Angeklagte K. B. O. seinem Gesprächspartner Ö. etwa mit, diesem etwas mit nach Syrien für R. A. geben zu wollen. Der Anführer A.s werde dann auch Ö.s Anführer. Überdies wollte der Angeklagte durch weitere Gespräche mit A. Ö. im Februar 2014 dessen Eingliederung in die Gruppe erreichen. Der Angeklagte K. B. O. informierte R. A. am 28. Februar 2013 telefonisch darüber, dass sich die Ausreise „bei vielen“ verzögere. Er werde den – namentlich nicht genannten – Ö. „erst mal schicken“. Zu der angestrebten Ausreise Ö.s nach Syrien zur „Junud ash-Sham“ kam es jedoch nicht, nachdem sich die Reise zunächst wegen Ö.s Hochzeitsplänen verzögert hatte und sein Reisepass durch Ordnungsverfügung vom 4. April 2013 eingezogen sowie der Geltungsbereich seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt worden war. Auch eine weitere Person, um deren Ausreise und Anschluss an die „Junud ash-Sham“ sich der Angeklagte K. B. O. bemüht hatte, wurde – entgegen dessen Absicht – kein Mitglied dieser Organisation. N. R. war zwar mit seiner Frau Anfang des Jahres 2013 nach Syrien ausgereist, machte aber bei „Junud ash-Sham“ nur einen Zwischenhalt und schloss sich letztlich dem „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ an. In R.s Ausreise war der Angeklagte K. B. O. insofern eingebunden, als dieser mit jenem über den Reiseweg nach Syrien gesprochen hatte. 3. Unterstützung der Eingliederung D. G. in die „Junud ash-Sham“ durch den Angeklagten K. B. O. Der in V. lebende, 1982 in der Sowjetunion (Turkmenistan) geborene D. G. war zum Islam konvertiert und plante – nach vorherigen anderen Auslandsaufenthalten – in der ersten Jahreshälfte 2013 seine Ausreise nach Syrien, um dort am militanten Dschihad teilzunehmen. Der Angeklagte K. B. O., bei dem D. G. bereits im Jahr 2012 einmal übernachtet hatte, bestärkte und beriet ihn bei seinen Ausreiseplänen. Hierzu kam es zu einem Treffen in F.. Zudem besuchte D. G. vor seiner Ausreise den Angeklagten K. B. O. in K.. Im Einzelnen erklärte der Angeklagte dem ausreisewilligen G. die Route nach Syrien zur Gruppe „Junud ash-Sham“ und riet zur Erleichterung des Grenzübertritts dazu, vor der Ausreise den Bart abzunehmen, um nicht als militanter Salafist aufzufallen. Diesem Rat folgend, rasierte D. G. seinen Bart vollständig ab und beantragte am 14. Mai 2013 bei der Stadt V. unter Vorlage eines ihn bartlos zeigenden Fotos einen neuen Reisepass als besonders dringlichen „Expresspass“. Zugleich meldete er den Verlust seines früheren Reisepasses, auf dessen Foto er mit einem ungestutzten Kinn- und Backenbart abgebildet war. Den neuen Reisepass erhielt er am 21. Mai 2013. Wie vom Angeklagten K. B. O. beabsichtigt, reiste D. G. schließlich – nach vorangegangenem vergeblichen Bemühen, am 9. Juni 2013 von Georgien in die Türkei einzureisen, – nach Syrien aus und gliederte sich dort im Jahr 2013 unter dem Namen S. in die Gruppe „Junud ash-Sham“ ein. Unter anderem nahm er an der Operation zur Befreiung des Gefängnisses in Aleppo teil, war als Dolmetscher für Abu Bakr ash-Schischani, den stellvertretenden Anführer der Organisation, tätig und dabei eingesetzt, in Stellungen an der Frontlinie Wache zu halten. Anfang April 2014 wurde er im Rahmen der kämpferischen Auseinandersetzungen in Syrien getötet, nachdem er möglicherweise kurz zuvor noch die Gruppierung gewechselt hatte. 4. Rat des Angeklagten K. B. O. gegenüber M. J., sich dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ anzuschließen Der Angeklagte K. B. O. stand mit dem 1989 geborenen M. J. in Kontakt. Dieser reiste am 23. Juli 2013 mit M. K. nach Ägypten aus, die er zuvor nach islamischem Ritus in der Wohnung des Angeklagten B. geheiratet hatte. In den Ausreiseplänen hatte der Angeklagte K. B. O. ihn bestärkt. In Ägypten fasste M. J. den Entschluss, nach Syrien zu gehen, und zeigte Interesse am „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“. Daraufhin riet der Angeklagte K. B. O. ihm in der zweiten Jahreshälfte 2013 fernmündlich, nach ar-Raqqa zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ zu gehen. Dessen Ziele, Struktur und Vorgehensweise waren dem Angeklagten K. B. O. bekannt. Er beabsichtigte, M. J. dazu zu gewinnen, sich in die Vereinigung als Mitglied einzufügen. Tatsächlich begab sich dieser etwa Ende Oktober 2013 nach Syrien, schloss sich dort aber zunächst der Gruppe „Jabhat an-Nusra“ und erst später dem „Islamischen Staat“ an. Er verstarb im Sommer 2015 bei kämpferischen Auseinandersetzungen im Irak. 5. Unterstützung der Eingliederung D. K. in die „Ahrar ash-Sham“ durch die Angeklagten K. B. O. und B. Der im März 1991 geborene D. K. ging nach seinem Hauptschulabschluss keiner geregelten Tätigkeit nach. Nachdem er zwischenzeitlich aus dem Haushalt seiner Eltern ausgezogen war, lebte er dort im Jahr 2013 wieder und befasste sich insbesondere mit islamischen Themen. Mit Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2013 untersagte die Stadt K. ihm die Ausreise aus der Bundesrepublik aufgrund von Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz, denen zufolge er die Ausreise plane und sich in einem dschihadistischen Lager ausbilden lassen wolle. Im August 2013 verließ er die Wohnung der Eltern und schlief unter anderem bei B. F. sowie den Angeklagten L. B. O. und D. in K.. In dieser Zeit traf er sich häufig mit dem Angeklagten K. B. O., unter anderem in der Abu Bakr-Moschee in K.. Er hatte wegen einer etwaigen Ausreise nach Syrien und einem Anschluss an eine dschihadistische Gruppe Zweifel und viele Fragen an den Angeklagten K. B. O., der in gewissen salafistischen Kreisen eine besondere Autorität als Ratgeber genoss. Der Angeklagte K. B. O. beriet D. K. mit Blick auf die bestehenden Fragen und forderte diesen, der zunächst einen weiteren Aufenthalt in K. erwog und leicht beeinflussbar war, auf, nach Syrien zu gehen und sich dort einer kämpfenden dschihadistischen Gruppierung anzuschließen. Der Angeklagte K. B. O. sah die Möglichkeit, dass es sich dabei um die „Ahrar ash-Sham“ handelte, der damals bereits J. B., ein Freund des D. K., angehörte. Dem Angeklagten K. B. O. waren – ebenso wie dem Angeklagten B. – die Ziele, Struktur und Vorgehensweise dieser Organisation bekannt. Die Tätigkeiten des Angeklagten K. B. O. trugen dazu bei, dass D. K. schließlich am 24. August 2013 über den Brüsseler Flughafen in die Türkei und von dort weiter nach Syrien reiste. Eine vorangegangene Ausreise auf demselben Wege war zuvor mangels Reisepasses gescheitert. Der Angeklagte B. war trotz der bestehenden Ordnungsverfügung und einer persönlichen Intervention durch K.s Vater ihm gegenüber an der Organisation der Reise nach Syrien beteiligt. Ihm ging es darum, dass sich D. K. dem Verband „Ahrar ash-Sham“ und seinem bewaffneten Kampf anschloss. Der Angeklagte B. hatte sich bereits rund zwei Jahre bemüht, K. eine dschihadistische Einstellung zu vermitteln, und sich schließlich darum gekümmert, dass dieser auf dem Luftweg in die Türkei und von dort nach Syrien gelangte. Er erklärte K. insbesondere, wie der tatsächliche Zugang zu Mudschahedin in Syrien möglich sei, etwa an welche Personen sich dieser wenden solle. Im zeitlichen Zusammenhang der Reise von der Türkei nach Syrien befand sich auch der Angeklagte B. in der Türkei sowie Syrien und traf sich mit D. K.. Dieser schloss sich in Syrien mit Hilfe der vom Angeklagten B. aufgezeigten Kontakte zunächst als Kämpfer der Gruppierung „Ahrar ash-Sham“ an, wechselte nach rund einem Monat – ähnlich wie J. B. – zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ und wurde im Dezember 2013 in Syrien getötet, als er mit seiner Gruppe an einem vom „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ gehaltenen Wachposten durch eine andere Gruppe abgelöst werden sollte. Der Angeklagte B. verfolgte mit seinen Handlungen, wie auch bei den folgenden Taten, nicht allein das Anliegen, die Situation für die unter dem Assad-Regime leidenden Menschen eigener Glaubensrichtung zu verbessern, sondern zielte vielmehr darauf ab, den Kampf gegen von ihm als ungläubig bewertete Menschen, insbesondere Alawiten und Schiiten, gerade angesichts deren religiöser Ausrichtung zu unterstützen. 6. Überbringung eines Krankenwagens an die „Ahrar ash-Sham“ durch den Angeklagten B. Der Angeklagte B. reiste im August 2013 nach Syrien, um dort unter anderem eine an kämpferischen Auseinandersetzungen beteiligte dschihadistische Organisation durch Übergabe eines Krankenwagens zu unterstützen. Er erwarb in Deutschland einen VW-Krankenkraftwagen. Dieser wurde mit Vollmacht des Angeklagten im August 2013 beim Rheinisch-Bergischen Kreis durch Frau I. zur Ausfuhr (unter dem Kennzeichen …..) angemeldet. Der Angeklagte B. verbrachte das Fahrzeug in Begleitung R. C. auf dem Landweg über die Türkei nach Syrien und fuhr dazu am 22. August 2013 in Deutschland los. In Nordsyrien begab er sich in die Stadt K. T., die rund zwanzig Kilometer von der türkischen Grenze und rund siebzig Kilometer von Aleppo entfernt liegt. Dort verteilte er Hilfsgüter und übergab zwischen dem 23. und 30. August 2013 den Krankenwagen an Angehörige der zu den „Ahrar ash-Sham“ gehörenden Gruppierung „Kataib al-Iman“. Wie er wusste, handelte es sich um eine Organisation, die eine militant-dschihadistische Ausrichtung hatte und ihre Ziele insbesondere durch ungerechtfertigte Tötungsdelikte durchsetzen wollte. Ihm ging es gerade darum – wie geschehen –, die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Gruppe durch die Übergabe des vielfältig einsetzbaren Fahrzeugs zu erweitern. Eine rein humanitäre Verwendung dieses und später übergebener Krankenwagen, insbesondere zur ausschließlichen Versorgung von Verletzten ohne Ansehen der Person, war von ihm nicht intendiert. In Syrien wurden Krankenwagen von verschiedenen Gruppierungen in unterschiedlichster Weise für deren Zwecke verwendet, etwa auch zum Transport von Kämpfern und Waffen. Am 8. September 2013 kehrte der Angeklagte auf dem Luftweg von der Türkei nach Deutschland zurück. 7. Unterstützung der Eingliederung M. K.s in die „Ahrar ash-Sham“ durch den Angeklagten B. Der zum Islam konvertierte 22-jährige M. K. reiste im Sommer 2013 nach einem längeren Zwischenaufenthalt in der Türkei nach Syrien aus und schloss sich dort den „Ahrar ash-Sham“ und später dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ an. Zunächst reiste er am 6. Mai 2013 am Grenzübergang Edirne Kapikule (aus Bulgarien) auf dem Landweg in die Türkei. Im Mai und Juni 2013 hielt er sich unter anderem im Bereich von Izmir auf, wo er seinen früheren islamischen Mentor M. S. C., den ehemaligen Vorsitzenden des Vereins „Einladung zum Paradies“, traf. Bei der späteren Reise von der Türkei nach Syrien war ihm der Angeklagte B. behilflich und bestärkte ihn, indem er ihn – vermutlich Ende Juni 2013 (also vor der unter 5. dargestellten Ausreise D. K. und der unter 6. geschilderten Tat) – von Adana zumindest bis zur syrischen Grenze fuhr und sodann eine Woche mit ihm zusammenlebte. Der Angeklagte B. wusste und wollte, dass er durch sein Tun einer in Syrien kämpfenden dschihadistischen Organisation ein Mitglied zuführte und so deren Aktionsmöglichkeiten erweiterte. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei der Organisation, der sich M. K. anschließen werde, um die „Ahrar ash-Sham“ handelte. Tatsächlich begab sich M. K. anschließend in ein Trainingslager, bei dem er unter anderem den Umgang mit Schusswaffen erlernte. Er gliederte sich in die „Ahrar ash-Sham“ ein und war mit der Anfertigung von deutschsprachigen Propagandavideos befasst, die er etwa über die Plattform „….. Journalists“ unter dem von ihm geführten Namen „I. al-M.“ veröffentlichte. Später wechselte er zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“. Er wurde am 13. November 2013 im Rahmen der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien getötet. 8. Überbringung von sieben Krankenwagen an die „Ahrar ash-Sham“ durch den Angeklagten B. Der Angeklagte B. führte in einer Gruppe mit anderen Personen Ende Februar/Anfang März 2014 insgesamt acht Krankenfahrzeuge nach Syrien ein und veranlasste, dass davon jedenfalls sieben an die zu den „Ahrar ash-Sham“ gehörende Gruppierung „Kataib al-Iman“ übergeben wurden. Im Vorfeld der Reise erwarb der Angeklagte B. einen zuvor als Notarzteinsatzfahrzeug genutzten VW Sharan für 1 400 € und ließ sich am 20. Februar 2014 für dieses Fahrzeug ein Ausfuhr-Kennzeichen (…..) durch den Rheinisch-Bergischen Kreis erteilen. Die Reise nach Syrien, bei der auch Hilfsgüter wie Medikamente und Babynahrung transportiert wurden, stimmte er mit verschiedenen Mitfahrern ab. Er machte sich am Abend des 23. Februar 2014 mit diversen Mitfahrern und anderen Fahrzeugen auf den Weg nach Syrien. Dabei hielt er mit den teils nicht in Kolonne fahrenden Mitfahrern Kontakt und informierte sie beispielsweise über Polizeikontrollen. Am Abend des 24. Februar 2014 reiste er in Rumänien ein und führte dabei ein Fahrzeug der Marke Mercedes (Kennzeichen …..). Am Mittag des Folgetages überquerte er die Grenze nach Bulgarien mit einem anderen Wagen der Marke Mercedes (Kennzeichen …..) und Ö. C. als Beifahrer. Der Wagen war mit Hilfsgütern beladen. Am Abend desselben Tages fuhr er mit dem – ebenfalls mit Hilfsgütern beladenen – VW Sharan (Kennzeichen …..) von Bulgarien in die Türkei. An einem der nächsten Tage erreichten er und weitere Mitfahrer mit mindestens acht Fahrzeugen Syrien, darunter auch zwei Krankenwagen mit den Kennzeichen ….. und …... Unter seiner Beteiligung und auf seine Initiative wurden jedenfalls sieben Wagen an Mitglieder der zu „Ahrar ash-Sham“ gehörenden Gruppierung „Kataib al-Iman“ gegeben. Den VW Sharan, den er eingeführt hatte, konnte er selbst bei folgenden Reisen in Syrien nutzen. Die Wagen wurden an Angehörige der „Kataib al-Iman“ möglicherweise auch bei Einrichtungen übergeben, die der medizinischen Versorgung dienten. Gleichwohl standen die Fahrzeuge der Organisation insgesamt, beispielsweise im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen, zur Verfügung. Dem Angeklagten B. ging es gerade darum, durch die Übergabe der Fahrzeuge die Aktionsmöglichkeiten der militant-dschihadistischen Organisation zu erweitern, die – wie ihm bekannt – auch auf ungerechtfertigte Tötungen von Menschen gerichtet war. 9. Übermittlung von 300 € durch den Angeklagten B. an das Mitglied des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ M. J. Der Angeklagte B. erhielt am 28. März 2014 von dem Angeklagten D. 1 500 €, die jener im Folgenden bei einer Reise nach Syrien an R. A. übergeben sollte. Der Angeklagte B. reiste sodann nach Syrien, wo er spätestens am 7. April 2014 ankam. Allerdings gab er das Geld nicht an R. A. weiter. Stattdessen übergab er im April 2014 jedenfalls 300 € an ein Mitglied des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“, das das Geld an den bei derselben Organisation kämpfenden M. J. weitergeben sollte und entsprechend weitergab. Der Angeklagte B. wollte Mitgliedern des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ finanzielle Vorteile zukommen lassen, ihnen dadurch die Erfüllung der ihnen von der Organisation übertragenen Aufgaben erleichtern und so deren ihm bekannten Bestrebungen und Vorgehensweisen insgesamt unterstützen. Er kehrte Mitte April 2014 aus Syrien zurück. 10. Überbringung von vier Krankenwagen an die „Ahrar ash-Sham“ durch den Angeklagten B. Nachdem Fahrzeuge, die der Angeklagte B. zuvor nach Syrien gebracht hatte, zerstört worden waren, bemühte er sich angesichts des ihm bekannten Bedarfs der kämpfenden, „Ahrar ash-Sham“ angehörenden Gruppierung „Kataib al-Iman“ ab April 2014 erneut darum, Fahrzeuge für die Ausfuhr nach Syrien zu beschaffen und eine Fahrt dorthin vorzubereiten. Er kaufte am 13. Mai 2014 zwei Krankenfahrzeuge (Kennzeichen ….. und …..) für insgesamt 4 250 €. Auf seinen Antrag hin erteilte der Rheinisch-Bergische Kreis für eines dieser Fahrzeuge (…..) am 15. Mai 2014 ein Ausfuhr-Kennzeichen (…..). Nach vorheriger Absprache machte sich der Angeklagte B. mit diversen Mitfahrern und wenigstens fünf Wagen am 17. Mai 2014 auf den Weg nach Syrien. Er erreichte am 19. Mai 2014 die türkisch-syrische Grenze und fuhr anschließend mit mindestens vier Fahrzeugen nach Syrien. Auf seine Veranlassung erhielten Angehörige der (zu den „Ahrar ash-Sham“ zählenden) „Kataib al-Iman“ vier Fahrzeuge. Wie bereits bei der vorangegangenen Übergabe von Fahrzeugen verfolgte er mit seinem Tun das Ziel, die Aktionsmöglichkeiten der militant-dschihadistischen Organisation zu erweitern, die auch auf ungerechtfertigte Tötungen von Menschen gerichtet war, und dazu Fahrzeuge (auch) für den Kampfeinsatz bereitzustellen. Er kehrte am 2. Juni 2014 über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurück und wurde dort vom Angeklagten R. abgeholt. 11. Geldbeschaffungen für den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ durch die Angeklagten K. B. O. und L. B. O. im Zusammenhang mit der Ausreise E. O. Im Zusammenhang mit der Ausreise von E. O. nach Syrien, der mit O. B. O. bekannt war, bemühte sich dieser ab Ende Mai 2014, Gelder zu sammeln. Am 2. Juni 2014 traf sich O. B. O. zunächst mit seiner Schwester L. B. O. und später mit seinem Bruder K. B. O. jeweils in deren Wohnungen. Der Angeklagte K. B. O. übergab seinem Bruder O. am 2. Juni 2014 zur Weiterleitung mindestens 450 €. Davon sollte der für den „Islamischen Staat“ kämpfende N. R. 200 € erhalten. Weitere 250 € waren für Munition zum Einsatz im Bürgerkrieg in Syrien bestimmt mit der Maßgabe, dass diese keinesfalls M.e treffen solle. Sie sollte zum Kampf gegen Kurden, Angehörige der „Freien Syrischen Armee“ und vor allem Alawiten eingesetzt werden. Falls E. O., die Mittelsperson, N. R. nicht treffen sollte, sollte er das Geld nach Wunsch des Angeklagten K. B. O. für eigene Zwecke im militanten Dschihad behalten. Im Ergebnis ging es dem Angeklagten maßgeblich darum, das Vorgehen des „Islamischen Staates“ zu unterstützen. Die Angeklagte L. B. O. bestärkte ihren zunächst skeptischen Bruder L. B. O. darin, ebenfalls Geld über O. B. O. zur Verfügung zu stellen. L. B. O. hatte Geld von jemand anderem aus der Schweiz zur Unterstützung einer dschihadistischen Organisation in Syrien erhalten. An diesem Geld zeigte O. B. O. Interesse. Dass es sich bei dem von O. B. O. Geförderten um E. O. handelte, wusste L. B. O. indes nicht, da der Name aus Furcht vor weiterer Verbreitung und einer etwaigen Verhinderung der Ausreise weitgehend geheimgehalten wurde. Vor diesem Hintergrund teilte die Angeklagte L. B. O. in Kenntnis der näheren Details ihrem Bruder L. mit, dass der Geldempfänger vertrauenswürdig sei. Infolge dieses Zuspruchs übergab L. B. O. seinem Bruder O. zur Weiterleitung an – den ihm nicht offengelegten – E. O. 900 € sowie 1 050 US-Dollar. Wie die Angeklagte L. B. O. wusste, war das Geld dafür bestimmt, entweder die Ausreise E. O. nach Syrien zum dortigen Anschluss an den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ zu ermöglichen oder dessen Zwecke anderweitig, etwa durch den Erwerb von Waffen oder Munition, zu unterstützen. Nach Erhalt der ihm zugedachten Gelder reiste E. O., entsprechend den Plänen der Angeklagten K. B. O. und L. B. O., am 12. Juni 2014 mit seiner nach islamischem Ritus angetrauten Frau über die Türkei nach Syrien und schloss sich dort dem „Islamischen Staat“ an. Er durchlief zunächst ein rund achtwöchiges Ausbildungslager, in dem er insbesondere auch eine Waffenausbildung erhielt, und war im Folgenden zu Wachdiensten eingesetzt. E. O. setzte die ihm überlassenen Gelder wie geplant zugunsten der Organisation ein. Zudem kamen die übergebenen Beträge der Organisation insofern zugute, als sie E. O. in seinen Absichten, nach Syrien auszureisen und sich dem „Islamischen Staat“ anzuschließen, bestärkten und seinen tatsächlichen Anschluss an die Organisation erleichterten. Den Angeklagten K. B. O. und L. B. O. war die auf unberechtigte Tötung von Menschen gerichtete Zielsetzung des „Islamischen Staates“ bekannt, und sie wollten diese bewusst unterstützen. 12. Übermittlung von 1 200 € durch die Angeklagten B. und R. für das Mitglied des „Islamischen Staates“ J. B. Der am ….. 1991 geborene J. B. war ein Sohn des Angeklagten B.. Er reiste im Jahr 2013 nach Syrien aus. Spätestens Ende des Jahres 2013 schloss er sich dort dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ an und gliederte sich als Kämpfer in dessen Befehlsstruktur ein. Anfang September 2014 bat J. B. seinen Vater, ihm schnellstmöglich 1 200 € zu schicken angesichts eines von ihm gewünschten unmittelbar bevorstehenden Ortswechsels innerhalb des „Islamischen Staates“ aus Syrien für einen Einsatz in den Irak. In einem WhatsApp-Chat am 2. September 2014 um 12:45 Uhr forderte er seinen Vater auf, ihm das Geld per Western Union über den namentlich genannten Mittelsmann A. in Istanbul zu übermitteln. Dessen Bruder befand sich bei J. B. in Syrien, dem er den Geldbetrag dort sofort nach der Abhebung in Istanbul noch am selben Tag auszahlen sollte. Wenige Stunden später teilte der Angeklagte B. dem Angeklagten R., seinem Schwiegersohn, mit, dass J. in den Irak gehen werde, und bat den Angeklagten R. um 1 200 € für J.. Der Angeklagte R. erklärte, er habe sein Bargeld soeben bei der Bank eingezahlt, sei aber einverstanden, das Geld am folgenden Tag abzuheben und dem Angeklagten B. zu bringen. Ihm war dabei klar und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass er bereits durch seine Zusage den Angeklagten B. in dessen Vorhaben zum schnellstmöglichen Geldtransfer bestärkte, dieser bereits ausgelöst werden könnte und er dadurch letztlich zu einer gesteigerten Wirkungsmöglichkeit des „Islamischen Staates“ beitrug. Dessen Ziele, Struktur und Vorgehensweise waren ihm – ebenso wie dem Angeklagten B. – bekannt. Er hatte bereits im Mai 2014 militärisch nutzbare Kleidung und ein Smartphone zur Weiterleitung an J. B. beschafft. Beweggrund für sein Handeln war, wie auch beim Angeklagten B., nicht bloß, J. B. aus familiärer Verbundenheit zu helfen, sondern auch, den Kampf gegen von ihnen als ungläubig bewertete Menschen, insbesondere Alawiten und Schiiten, gerade angesichts deren religiöser Ausrichtung zu unterstützen. Aufgrund der Zusage des Angeklagten R. beauftragte der Angeklagte B. noch am selben Nachmittag V. I., bei Western Union 1 200 €, adressiert an den Mittelsmann in Istanbul, für J. einzuzahlen. Dementsprechend zahlte sie 1 200 € nebst Gebühr kurz darauf – nicht einmal zwei Stunden später – ein. Nachdem Frau I. am 3. September 2014 Details der Empfängerdaten gegenüber Western Union korrigiert hatte, holte der Empfänger A. in Istanbul das Geld für J. B. am 4. September 2014 mittags ab. Wie von den Angeklagten B. und R. geplant und beabsichtigt, kam es damit letztlich dem „Islamischen Staat“ zugute. Der das Geld abholende A. und dessen Bruder waren auf Seiten J. B.s derart in den Geldtransfer eingebunden, dass bereits die Geldabhebung einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für J. B. und damit den „Islamischen Staat“ darstellte, die im Herrschaftsgebiet der Organisation auf das Geld zugreifen konnten. Der Angeklagte R. hob von seinem Privatkonto bei der ..... K. 500 € am 3. September 2014 um 10:10 Uhr an der Filiale ….. in K. und 700 € am 24. September 2014 ab. Zumindest die 500 € stellte er dem Angeklagten B. entsprechend der Vereinbarung vom Vortag zur Verfügung. J. B. erfuhr von der Einzahlung des Geldes bei Western Union, machte sich für den „Islamischen Staat“ auf den Weg in den Irak und wurde dort bei Kampfhandlungen am 8. September 2014 getötet. Hierüber zeigte sich der Angeklagte B. glücklich, nachdem er bereits zuvor mehrfach die Hoffnung geäußert hatte, sein Sohn möge als „Schahid“ (Märtyrer) fallen. C. Beweiswürdigung In der Hauptverhandlung hat sich zunächst allein der Angeklagte K. B. O. zu den Tatvorwürfen eingelassen und zu diesen – insbesondere am 48. Hauptverhandlungstag – im Einzelnen detaillierte Ausführungen gemacht. Die Überzeugungskraft dieser Einlassung ist indes allgemein insoweit geschmälert, als der Angeklagte auf Nachfragen zu seiner schriftlich vorformulierten Einlassung nur nach Sitzungsunterbrechungen und Beratungen mit seinen Verteidigern antwortete. Die Angeklagte L. B. O. hat sich erst in ihrem letzten Wort zur Sache eingelassen und dabei die sie betreffenden Tatvorwürfe pauschal unter Hinweis auf Ausführungen des Angeklagten K. B. O. in Abrede gestellt sowie ihre persönliche Situation angesprochen. Insofern hat sie ausgeführt, der von ihr getragene Nikab sei kein Ausdruck einer radikalen Haltung, sondern ein Ausdruck ihres Verständnisses von Intimität. Sie sei diversen Anfeindungen ausgesetzt, sei aber ein Kind dieser Gesellschaft. Der Angeklagte B. hat zu seiner Person Angaben gegenüber dem medizinischen Sachverständigen Professor Dr. F. gemacht und in einem anderen Strafverfahren als Zeuge über Vorgänge im Zusammenhang mit Syrien ausgesagt. Als Angeklagter in der Hauptverhandlung hat er sich – ebenso wie die Angeklagten D. und R. – nicht eingelassen. Sowohl der Angeklagte K. B. O. als auch der Angeklagte B. als Zeuge in einem anderem Strafverfahren haben im Wesentlichen ihre überwachten Äußerungen in diversen Telefonaten als Angeberei oder Übertreibungen dargestellt und die Tatvorwürfe letztlich in Abrede gestellt. Gleichwohl ist der Senat von den getroffenen Feststellungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch aufgrund von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, überzeugt. I. Zu den persönlichen Verhältnissen 1. Angeklagter B. Der Sachverständige Professor Dr. F., der den Angeklagten B. mit Blick auf dessen Verhandlungsfähigkeit medizinisch begutachtet hat, hat als Zeuge glaubhafte Angaben dazu gemacht, was ihm der Angeklagte B. am 25. Januar 2016 – rund sechs Wochen zuvor – über seine Person, insbesondere zu seiner Lebensgeschichte, im Rahmen einer Exploration in der Justizvollzugsanstalt D. berichtet hatte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge die Angaben des Angeklagten zutreffend wiedergegeben hat. So war der Zeuge ersichtlich in der Lage, über die Ausführungen des Angeklagten aus der Erinnerung ohne Rückgriff auf seine Notizen detailreich zu auszusagen. Der berichtete Lebenslauf des Angeklagten stimmt mit weiteren Erkenntnissen dazu überein, so dass der Senat die entsprechenden Schilderungen seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Beispielsweise sind Einzelheiten zur Berufstätigkeit des Angeklagten B., zum Bezug von Sozialleistungen und zu den Kindern, die er mit Frau I. hat, verschiedenen Urkunden aus den Akten der „Kooperation Arbeit und Soziales Rhein-Berg“ zu entnehmen. Dass der Angeklagte B. auch nach dem offiziellen Ende seiner Berufstätigkeit im Bereich Blumenhandel tätig war, ergibt sich aus verschiedenen Telefonaten. Er berichtete etwa am 21. August 2013, dass er sein „Geschäft – Blumen – schon lange“ habe. Ergänzend hat der Zeuge K. Angaben über die polizeilichen Ermittlungen zur Person der Angeklagten B. gemacht. 2. Angeklagter K. B. O. Grundlegende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten K. B. O. hat der Senat verschiedenen Urkunden aus Akten des Jobcenters K. entnommen, wie etwa einem Abschlussbericht der „Maßnahme Sprungbrett“ und einem Lebenslauf. Ferner hat der Angeklagte für das Verfahren des Landgerichts Köln Ausführungen zu seiner Person selbst schriftlich niedergelegt. Zudem hat der Sachverständige Professor Dr. F., der ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten K. B. O. erstattet hat, sein Wissen über dessen Person überzeugend dargestellt. Dieses beruht unter anderem auf der Auswertung von Akten des Jobcenters, der Anwesenheit des Sachverständigen bei der Vernehmung von Mitarbeitern des Jobcenters durch das Landgericht Köln und den bereits angesprochenen schriftlichen Ausführungen des Angeklagten zu seiner Person. Im Übrigen fügen sich die getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten K. B. O. in diejenigen Erkenntnisse ein, die sich aus diversen in Augenschein genommenen Telefongesprächen des Angeklagten und Lichtbildern von seiner Wohnung ergeben haben. Die Verurteilung durch das Landgericht Köln ergibt sich aus der dortigen Entscheidungsformel. 3. Angeklagte L. B. O. Zur Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und familiären Situation der Angeklagten L. B. O. hat der Polizeibeamte K. glaubhaft die Erkenntnisse bekundet, die er durch Ermittlungen bei Sozialbehörden gewonnen hat. Diese Zeugenaussage wird durch verschiedene Urkunden, wie etwa Geburtsurkunden der Töchter, bestätigt. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und den diesbezüglichen Angaben beim Jobcenter ergeben sich aus entsprechenden beim Jobcenter K. eingereichten Urkunden sowie einem – einen Widerspruch der Angeklagten betreffenden – Schreiben des Jobcenters an die Widerspruchsstelle. In einem Mietvertrag über eine Wohnung in der ….. Straße … in K. vom 21. Dezember 2012 gaben die Angeklagten D. und L. B. O. als Mieter gemeinsam ihre bisherige Anschrift in F. (…..) an. Angesichts des vorherigen Zusammenlebens in F. und einer Vielzahl von weiteren für ein Zusammenleben sprechenden Umständen, die sich insbesondere auch aus Telefonaten und den sich durch die Wohnungsdurchsuchung gewonnenen Erkenntnissen ergeben, dienten ein auf den 17. November 2014 datierter Mietvertrag zwischen den Angeklagten D. (als Vermieter) und L. B. O. (als Mieterin) sowie eine durch den Angeklagten D. ausgestellte Mietbescheinigung vom 2. Februar 2015 nach Wertung des Senats ersichtlich allein dazu, das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu verschleiern. In Bezug auf eine angebliche Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender Akzeptanz des Nikab und einen entsprechenden Rat an andere Frauen, mit diesem Argument eine fehlende Arbeitsfähigkeit zu begründen, hat der Senat auf die überzeugenden Ermittlungsergebnisse zur Auswertung eines in der Wohnung der Angeklagten L. B. O. und D. aufgefundenen Notebooks abgestellt, die sich aus einem umfassenden Auswertebericht ergeben. Danach führte die Angeklagte unter der Bezeichnung „X2“ in dem geschlossenen Forum „A.-S..com“ aus, sie sei zu einer Psychologin gegangen, habe von Angstzuständen wegen mangelnder Akzeptanz des Nikab berichtet, habe das Gutachten der Psychologin beim Arbeitsamt eingereicht und habe „seitdem nie wieder was gehört und jeden Monat pünktlich mein Geld erhalten“. Sie habe das einer „anderen Schwester“ erzählt, bei der es „auch geklappt“ und die nun „auch Ruhe von denen“ habe. Die Zuordnung der Nutzerin „X2“ zur Angeklagten liegt bereits angesichts der bei der Auswertung festgestellten regelmäßigen Anmeldung mit diesem Namen in der Internetseite www.A.-S..com auf dem sichergestellten Notebook äußerst nahe und wird zusätzlich dadurch plausibel, dass sich die als weiblich bezeichnende Nutzerin im Dezember 2011 mit dem Namen registrierte; die Angeklagte war bis zum 21. Dezember 2011 23 Jahre alt. Überdies berichtete „X2“ in Forenbeiträgen davon, dass sie die Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert habe und dass sie aus F. zugezogen sei. Der Inhalt des Telefonats vom 5. August 2013 ist überwacht und aufgezeichnet worden. Dass die bei den Dienstanbietern verzeichneten Anschlussinhaberinnen – die Angeklagte L. B. O. sowie ihre Mutter A. B. O. – tatsächlich die Gesprächsführenden waren, zeigt der Gesprächsverlauf, in dem die den Anschluss der Angeklagten nutzende Person ausdrücklich als „L.“ angesprochen wird. 4. Angeklagter D. Die Angaben zur Person des Angeklagten D. stützen sich – ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen zu der Angeklagten L. B. O. – im Wesentlichen auf Urkunden, wie Steuerbescheide und eine Gewerbeanmeldung, sowie auf polizeiliche Berichte über die Auswertung sichergestellter Asservate, unter denen sich etwa auch ein Gesellenbrief des Angeklagten befand. 5. Angeklagter R. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten R. sind ebenfalls durch verschiedene Urkunden belegt, beispielsweise Heirats- und Geburtsbescheinigungen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Gewerbemeldungen, Kontoübersichten und den Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 10. Juli 2012 (532 Cs 84 Js 358/11 - 332/12). Die Erkenntnisse aus überwachten Telefonaten und der Wohnungsdurchsuchung korrespondieren damit. II. Zu den Feststellungen zur Sache 1. Zur Lage in Syrien und zu den terroristischen Vereinigungen Die Feststellungen zu der allgemeinen Lage in Syrien und den Vereinigungen „Junud ash-Sham“, „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ sowie „Ahrar ash-Sham“ hat der Senat – über allgemeinkundig bekannte Tatsachen hinaus – grundsätzlich auf die überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. gestützt. An dessen Sachkunde als Islamwissenschaftler und Terrorismusforscher bestehen keine Zweifel. Sie ergibt sich insbesondere aus seinem Studium der Geschichts-, Islam- sowie Politikwissenschaften, einschließlich eines Auslandsstudiums in Damaskus, und seiner langjährigen (beruflichen) Befassung mit dem Nahen und Mittleren Osten. Hinzu kommen vielfache, auch internationale, forensische Erfahrungen in Bezug auf islamistische Gruppierungen. Der Sachverständige konnte sich ersichtlich auf profunde Kenntnisse stützen. Dabei hat er die Äußerungen (Audio-, Videobotschaften, Publikationen) der in Rede stehenden Gruppierungen, internationale, namentlich arabische, Presse und wissenschaftliche Literatur ausgewertet sowie eigene Wahrnehmungen einfließen lassen. Die Validität verschiedener Quellen hat er jeweils kritisch hinterfragt und bewertet. Bei spezifischen Einzelfragen hat er sich weiter kundig gemacht und (in wenigen Einzelfällen in Bezug auf Detailfragen) fehlende Informationen ohne Weiteres offengelegt. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tätigkeit des Sachverständigen für die – den Bundestag und die Bundesregierung beratende – Stiftung Wissenschaft und Politik seine Ausführungen beeinträchtigt hätten, zumal seine Angaben durch weitere Beweismittel bestätigt wurden. Seine Ausführungen zur Lage in Syrien und in syrischen Gefängnissen haben Berichte von „Amnesty International“ ergänzt. Überdies hat der Senat etwa die Aussagen der Zeugen P. und J., die sich selbst in Syrien aufgehalten hatten, herangezogen. Zudem ließen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sowie von verschiedenen Organisationen veröffentlichte Videos Schlüsse auf die Situation in Syrien und verschiedene Gruppierungen zu. Schließlich haben Ermittlungsberichte des Bundeskriminalamtes und Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes das vom Sachverständigen vermittelte Bild abgerundet. a) „Junud ash-Sham“ aa) Dass die sich später als „Junud ash-Sham“ bezeichnende Gruppierung um Muslim Abu Walid bereits im Januar 2013 bestand, ergibt sich aus der Gesamtschau verschiedener Indizien. Muslim Abu Walid befand sich seit dem Jahr 2012 in Syrien, wie der Sachverständige Dr. S. überzeugend dargelegt hat. Dies wird bestätigt durch Muslim Abu Walid zugeordnete Angaben in einem Interview und in der Verlautbarung „Die Weisheit macht Pause“ sowie durch das vom „Sham-Center“ veröffentlichte Video „Die Biographie von M.“. In einem am 22. Februar 2013 bei YouTube eingestellten anderen Video, das vom Tod eines aus Tschetschenien eingewanderten Kämpfers am 20. Januar 2013 handelt, wird Muslim Abu Walid in den arabischsprachigen Untertiteln als militärischer Führer der Einheit der Tschetschenen in Syrien (nach der Übersetzung durch den Sprachverständigen Dr. S1 wörtlich als „Militärischer Befehlshaber der Tschetschenen-Brigaden auf der Erde der Levante“) bezeichnet. Dafür, dass bereits im Januar 2013 eine Gruppierung vorrangig tschetschenischer Kämpfer unter der Führung Muslim Abu Walids bestand, spricht auch der weitere Inhalt dieses Videos. Darin berichtete er über eine militärische Operation, an der er selbst teilgenommen habe und bei welcher der Kämpfer zu Tode gekommen sei, sowie über ein damals bereits bestehendes Trainingslager für Einwanderer. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige Dr. S. plausibel die Einschätzung vertreten, es habe ab Januar 2013 eine Organisation unter der Führung von Muslim Abu Walid gegeben. Diese Schlussfolgerung wird durch ein Telefongespräch vom 28. Januar 2013 zwischen der Angeklagten L. B. O. und ihrer nach Syrien ausgereisten Freundin K. Z. weiter gestützt. Darin berichtete K. Z., die Lebensgefährtin von R. A., dass sie „bei den Tschetschenen“ seien und einen Emir hätten. In dem Zusammenhang nannte sie zudem „Kämpfer“ und „Mudschahedin“. Die Zuordnung des Telefongesprächs ist möglich, da die Angeklagte L. B. O. den Mobiltelefonanschluss auch anderweitig nutzte und dieser etwa in einem bei ihrem Bruder S. B. O. sichergestellten Mobiltelefon als „L. Handy“ gespeichert war. Auf diesem Anschluss wurde die Angeklagte L. B. O. zunächst von ihrem – seinerzeit in Syrien zu Besuch weilenden – Bruder K. B. O. angerufen, der das Gespräch alsbald an eine andere Gesprächsteilnehmerin weitergab. Hierbei handelte es sich um K. Z. ausweislich des Gesprächsinhalts, demzufolge sich L. B. O. zuvor um Kontakte zur Gesprächspartnerin vergeblich bemüht hatte, während ihrem Bruder Telefonate mit „R.“ (R. A.) gelungen seien. Enge Beziehungen zwischen L. B. O. sowie K. Z., wie sie sich auch aus dem Gesprächsverlauf ergeben und durch anschließende Kontakte bestätigt werden, waren bereits aus anderen polizeilichen Ermittlungen bekannt. Überdies hat der Angeklagte K. B. O. in der Hauptverhandlung eingeräumt, R. A. im Januar 2013 im türkisch-syrischen Grenzgebiet getroffen zu haben. Dass es sich bei dem im Telefonat genannten Emir um „Muslim Abu Walid“ handelte, verdeutlicht ein (aus dem Mobiltelefon S. B. O.s ausgelesener) Chat vom 7. März 2014, nach dem für R. A. „M.“ von Beginn an die entscheidende Persönlichkeit gewesen sei. Er – A. – habe eigentlich zu „Jabhat an-Nusra“ gehen wollen, aber als er „M.“ kennengelernt habe, habe er sich für diesen entschieden; M. führe „die jungs in den kampf persönlich an der hand“. Ein – durch die Stimmen und genutzte Anschlüsse zuordnungsfähiges sowie von dem Angeklagten K. B. O. und dem Zeugen Ö. letztlich eingeräumtes – Telefonat zwischen diesen beiden vom 13. Februar 2013 bestätigt ebenfalls, dass bereits eine Organisation unter Führung Muslim Abu Walids bestand. So berichtete der Angeklagte K. B. O., der wenige Wochen zuvor selbst in Syrien bei dem vormals in B. lebenden R. A. gewesen war, davon, dass der „Bruder da unten“, „aus B. der Bruder“, einen „Chef“ habe und dieser „Chef“ auch Ö.s „Chef“ sein werde. Diese Namensnennungen vermeidende Darstellung lässt aufgrund der Bezugspunkte den Schluss zu, dass sich R. A. einer durch einen Anführer geleiteten Organisation in Syrien angeschlossen hatte. Die verschiedenen Anhaltspunkte für eine Anwesenheit R. A.s jedenfalls seit Januar 2013 in Syrien werden etwa durch ein Telefonat vom 5. Juni 2014 zwischen dem Angeklagten K. B. O. und seinem Bruder L. bestätigt, in dem darüber gesprochen wird, dass R. A. („Abu F.“) inzwischen seit zwei Jahren in Latakia sei. Daher kommt den Ausführungen des diesen betreffenden Haftbefehls des Ermittlungsrichters der Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2014 (2 BGs 262/14) keine entscheidende Bedeutung zu, nach denen R. A. „mit seiner nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau Z. K.“ in Syrien „im Sommer 2013“ eingetroffen sei. Der Haftbefehl gibt lediglich den Erkenntnisstand des Ermittlungsrichters zum Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses wieder und begründet nicht näher, warum R. A. (erst) im Sommer 2013 (und nicht bereits früher) in Syrien eingetroffen sein soll. bb) Weitere Erkenntnisse zu der Organisationsstruktur, dem Vorgehen, den Zielen der Vereinigung, ihrer Finanzierung und ihrer Öffentlichkeitsarbeit hat neben dem Sachverständigen Dr. S. der Zeuge H. P. vermittelt, der sich von Oktober 2013 bis Februar 2014 in Syrien bei „Junud ash-Sham“ befand und im Folgenden durch das Oberlandesgericht München verurteilt wurde. Der Zeuge hat seine Erinnerungen an die Zeit in Syrien glaubhaft geschildert und R. A. anhand verschiedener Videos sowie Fotos zweifelsfrei als „Abu F.“ identifiziert. Auch wenn sich der Zeuge P. lediglich eine bestimmte Zeit in Syrien befand, lassen seine Angaben Rückschlüsse auf vorangegangene Monate zu. Da aus den dargelegten Gründen bereits zum Jahresanfang 2013 die Gruppierung unter der Führung Muslim Abu Walids bestand und diese an militärischen Operationen beteiligt war, ist nicht ersichtlich, dass sich die Struktur, das Vorgehen oder die Ausrichtung der Organisation wesentlich geändert hätten. Zwar könnte dem Zeugen P. seine Aussagebereitschaft mit Blick auf eine etwaige Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zugutekommen. Allerdings schließt der Senat aus, dass dies den Zeugen dazu gebracht hat, eine unzutreffende Aussage zu machen, beispielsweise die Gruppierung falsch darzustellen und in einem überzeichnet schlechten Licht erscheinen zu lassen. So hat der Zeuge etwa ausgeführt, dass das Assad-Regime die Leute terrorisiert habe, „Junud“ in der Bevölkerung beliebt gewesen sei und „M.“ (Abu W.) den Einsatz von Selbstmordattentätern abgelehnt habe. Zudem waren seine Angaben in sich stimmig. Auf Nachfragen hat er jeweils spontan geantwortet und weitere detaillierte Angaben gemacht. Widersprüche zu anderweitig gewonnenen Erkenntnissen haben sich nicht ergeben. Vielmehr finden sich Bestätigungen für die Angaben des Zeugen, insbesondere zur Person R. A.s, in Chatkommunikation zwischen S. B. O. und R. A., der zum Beispiel am 11. Juni 2014 – übereinstimmend mit der Zeugenaussage – mitteilte, „der grenzverantwortliche“ zu sein. cc) Diverse Indizien sprechen für die vom Zeugen P. geschilderte Ausrichtung der Organisation, die sich nach seinen Angaben etwa in einer negativen Haltung zu Schiiten und Alawiten gezeigt habe, die – sofern sie sich nicht bekehrt hätten – „getötet oder platt gemacht“ worden wären. Dass es sich um religiös motivierte Kämpfer handelte, belegt eine Vielzahl von der Organisation zuzurechnenden Veröffentlichungen. Beispielsweise wird „Muslim Abu Walid“ dort als „Mudschahed“ bezeichnet. In einem Video, in dem augenscheinlich ein den „Junud ash-Sham“ zugehöriger Kämpfer dem am Boden liegenden Leichnam eines getöteten Gegners gegen den Kopf tritt, werden (offensichtlich als „unrein“ bewertete) Hinterlassenschaften der Gegner, beispielsweise Pfeifen und Rauschmittel, zerstört. Soweit sich Muslim Abu Walid – der deutschen Übersetzung eines mit einer türkischen Zeitschrift geführten Interviews zufolge – dahin geäußert hat, er habe die Tötung nicht kämpfender Personen verboten, ergibt sich daraus nicht die tatsächliche Ausrichtung der Gruppierung. Das Interview ist erkennbar auf die öffentliche Außenwirkung gerichtet und zielt ausdrücklich auf Hilfe sowie Unterstützung aus der Türkei ab. Im Übrigen ist es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S., der dazu einen detaillierten Bericht der Menschenrechtsorganisation „Human Rights Watch“ herangezogen hat, erwiesen, dass bei der Offensive im August 2013 in verschiedenen Dörfern eine Vielzahl von Zivilisten getötet wurde. Auch wenn eine konkrete Beteiligung von Kämpfern der „Junud ash-Sham“ an einzelnen Massakern nicht nachzuweisen ist, ist die im Interview bekundete Distanzierung davon nicht durch Tatsachen belegt. Die Vereinigung „Junud ash-Sham“ kämpfte auch im Folgenden mit Gruppen zusammen, die an der Offensive beteiligt waren. Dass sie sich bei ihrem Vorgehen nicht an konfliktvölkerrechtlichen Regeln orientierte, zeigt sich ferner daran, dass sie – wie im Interview von Muslim Abu Walid eingeräumt – bei der „Barouda-Offensive“ Zivilisten als Geiseln nahm. b) „Islamischer Staat (im Irak und in Großsyrien)“ Bei den Feststellungen zum „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ hat der Senat neben dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. insbesondere die Zeugenaussagen der Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamtes M1, Z. und V1 sowie deren und weitere schriftliche Auswerteberichte herangezogen. Der Zeuge M1 war seit 2006 im Analysereferat des Bundeskriminalamts tätig und in diesem Rahmen mit Zweigstellen von al-Qaida sowie dem „Islamischen Staat“ und seinen Vorläuferorganisationen befasst. Hierzu sammelte er Informationen aus Primär- und Sekundärquellen, etwa (durch Dolmetscher übersetzte) Propagandavideos der Organisationen, Presseveröffentlichungen, Veröffentlichungen von Menschenrechtsorganisationen und Erkenntnisse aus polizeilichem sowie nachrichtendienstlichem Informationsaustausch. In ähnlicher Weise haben auch die als Sachbearbeiter seit 2011 beziehungsweise 2012 für Auswertungen zum „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ zuständigen Kriminalbeamten Z. und V1 sowie G1 Informationen, insbesondere zu gewaltsamen Operationen und Anschlägen, zusammengetragen. Diese fügen sich, ebenso wie diejenigen des Zeugen M1 und weitere Ermittlungsergebnisse des Bundeskriminalamts, in die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ein. Dessen Gutachten ist jeweils in Bezug auf verschiedene einzelne Aspekte durch andere Beweismittel bestätigt worden. Das Verhältnis zwischen „Jabhat an-Nusra“ und dem „Islamischen Staat“ hat der Angeklagte K. B. O. etwa in einem Telefonat vom 18. Januar 2014 ausführlich gegenüber V. S. im Ergebnis ebenso wie der Sachverständige dargestellt. In Bezug auf Geldzahlungen an Organisationsangehörige hat beispielsweise die Zeugin K. glaubhaft telefonische Berichte ihrer Tochter M. bekundet, wonach diese mit M. J. nach Syrien gegangen sei, M. J. beim „Islamischen Staat“ gewesen sei und sie Geld vom „Islamischen Staat“ erhalten hätten. Überdies hat ein von der Medienstelle der Organisation veröffentlichtes Video („Auf dem Weg des Prophetentums“), das unter anderem die Hinrichtung Hunderter gefangen genommener Gegner zeigt, das menschenverachtende und humanitäre Grundregeln mJ.chtende Selbstverständnis der Vereinigung nachdrücklich vor Augen geführt. c) „Ahrar ash-Sham“ Für die Feststellungen zur Organisation „Ahrar ash-Sham“ hat der Senat wiederum auf die fundierten Angaben des Sachverständigen Dr. S. und zudem auf einen Auswertebericht des Bundeskriminalamts abgestellt. Diese finden Bestätigung durch überwachte Telekommunikation, etwa in Bezug auf die Untergruppierung „Kataib al-Iman“ mit Blick auf deren Anwesenheit in der Provinz Idlib und deren Teilnahme an der „Küstenoffensive“ im Frühjahr 2014. Aus diversen Telefonaten des Angeklagten B. ergibt sich, dass die „Kataib al-Iman“ in dem (zur Provinz Idlib gehörenden) Kafr Takharim ansässig waren. Zudem berichtete er in einem Telefonat vom 28. April 2014, dass die „Kataib al-Iman“ bei aktuellen Eroberungen „immer dabei“, in Latakia aber „noch nicht fertig“ seien. In einem Gespräch am 1. Mai 2014 führte er aus, dass acht Brüder von „Kataib al-Iman“ in (der in Latakia gelegenen Stadt) Kasab gefallen seien. In Bezug auf die angestrebte Staatsform hat der Sachverständige Dr. S. schlüssig dargelegt, insbesondere ein Fernsehinterview mit dem Anführer A. im Dezember 2013 habe gezeigt, dass die Organisation „Ahrar ash-Sham“ einen islamischen Staat auf Grundlage der Scharia anstrebe, in dem Demokratie keinen Platz habe und religiöse Minderheiten nicht dieselben Rechte wie die sunnitische Mehrheit hätten. Dies werde beispielsweise auch durch die Verwendung negativ besetzter Bezeichnungen für Schiiten, Alawiten und Christen deutlich. Die Geiselnahme von andersgläubigen Zivilisten belegt die geäußerte Herabsetzung. Zudem sind deutlich islamistisch-dschihadistisch geprägte Äußerungen und die Beteiligung an der Demokratie ablehnenden „Islamischen Front“ weitere Indizien für die Zielsetzung. Die vom Sachverständigen Dr. S. dargestellte veränderte Öffentlichkeitsarbeit der „Ahrar ash-Sham“ mit dem Bemühen, sich (insbesondere gegenüber dem Westen) als rein militärische Organisation zu zeigen, spiegelt sich in Äußerungen des Angeklagten B. wieder. Dieser erklärte in einem Telefonat vom 21. Juni 2014 deutlich ablehnend, dass er nicht mehr die „Ahrar ash-Sham“ unterstütze, da deren Führer inzwischen indirekt der Demokratie zugesagt habe. Tatsächlich war eine grundlegende Änderung der Ausrichtung jedoch nicht festzustellen, zumal die Organisationsführung in Idlib erklärte, sich von Verhandlungen zurückziehen zu wollen. Dass die Vereinigung nicht nur den Tod von als gegnerisch angesehenen Kämpfern, sondern auch von Zivilisten in Kauf nahm, wird beispielhaft an dem Beschuss von Stadtteilen Aleppos und der nördlich davon gelegenen, von Schiiten bewohnten Dörfer Nubul sowie Zahra deutlich. Wie der Sachverständige Dr. S. plausibel aufgezeigt hat, lag es angesichts der örtlichen Gegebenheiten und der eingesetzten Waffen auf der Hand, dass durch den Beschuss auch Zivilpersonen zu Schaden kommen können. Ähnliches gilt für den Angriff auf Gebäude in Aleppo durch in Tunneln gezündeten Sprengstoff. Überdies hatte auch die Organisation die Führung bei der „Barouda-Offensive“ im August 2013 inne, bei der über hundert Zivilisten getötet wurden. Angesichts der Führungsrolle und der Verteilung der zivilen Opfer über diverse Dörfer liegt es fern, dass die Verantwortung dafür allein bei anderen Gruppen lag und die Taten den Zielen der „Ahrar ash-Sham“ widersprachen. 2. Zu den Tatvorwürfen im Einzelnen a) Tat Nr. 1 aa) Der Angeklagte K. B. O. hat sich in Bezug auf die Tat Nr. 1 zunächst am 27. Hauptverhandlungstag durch eine von seinem Verteidiger Rechtsanwalt P. verlesene und von ihm bestätigte Erklärung sowie durch eine weitere von ihm selbst am 48. Hauptverhandlungstag verlesene Erklärung eingelassen. Darin hat er eingeräumt, R. A. 200 € übergeben zu haben. Allerdings habe der Angeklagte D. ihm das Geld zur eigenen Versorgung oder als Taschengeld für eine Reise in den Jemen überlassen, die er – der Angeklagte K. B. O. – mit dem HIV-infizierten Ü. K1 unternommen habe, um diesen einem „Wunderheiler“ im Jemen vorzustellen. Er sei von Köln/Bonn aus nach Istanbul und von dort weiter nach Sanaa geflogen. Erst in der Türkei habe er sich zu einem Besuch bei dem ihm seit Ende 2011 oder 2012 bekannten R. A. entschlossen und daraufhin den bereits durch Kog für ihn gebuchten Rückflug nach Deutschland storniert. Auf der Rückreise aus dem Jemen habe er dann R. A. im türkisch-syrischen Grenzgebiet getroffen und ihm von seinem noch vorhandenen Geld 200 € für den Kauf eines Stromgenerators gegeben. Nach der Rückkehr nach Deutschland habe er mit seiner Schwester und seinem Schwager über die Reise gesprochen und von dem Treffen mit R. A. sowie der Geldübergabe berichtet. Den näheren Ablauf hat er auf Nachfrage des Senats nach Beratung mit seinen Verteidigern am 51. und 53. Hauptverhandlungstag weiter geschildert, etwa auch, dass er sich zunächst mit S. B. O. sowie den Angeklagten L. B. O. und D. in deren Wohnung besprochen habe, bevor ihm später der Angeklagte D. das Geld in einer Moschee übergeben habe. In der Türkei habe er zunächst kein Visum für den Jemen bekommen und daher den geplanten Weiterflug in den Jemen verpasst. Von Istanbul habe er mit R. A. telefoniert und sodann seiner Schwester telefonisch berichtet, wahrscheinlich zu diesem zu fahren. bb) Der Senat sieht die Einlassung des Angeklagten K. B. O., soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, aufgrund der Beweisaufnahme als widerlegt und den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Dies beruht vor allem auf Erkenntnissen aus Telekommunikation. (1) Dass der Angeklagte D. dem Angeklagten K. B. O. tatsächlich 200 € mitgegeben hat, folgt nicht nur aus dessen Einlassung, sondern auch aus einem Telefonat vom 8. Juli 2013 zwischen den Angeklagten K. B. O. und L. B. O.. Die Zuordnung des Telefonats steht angesichts seines Inhalts, des Eindrucks von den Stimmen der Sprecher sowie der Tatsache außer Frage, dass die Angeklagte L. B. O. denselben Telefonanschluss wie bei dem Gespräch am 28. Januar 2013 (s. oben S. 39) und der Angeklagte K. B. O. den von ihm häufig genutzten Anschluss 0175/4406046 verwendete (vgl. unten S. 53). In dem Gespräch berichtete der Angeklagte K. B. O. von 200 €, die ihm der Angeklagte D. „mitgegeben“ habe. Dieser Wortlaut ist nach dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs dahin zu verstehen, dass der Geldbetrag – entgegen der Einlassung des Angeklagten K. B. O. – bereits bei Übergabe für R. A. und K. Z. bestimmt war. So führt der Angeklagte an anderer Stelle des Gesprächs aus, er habe „ihnen“ das Geld vom Angeklagten D. „runtergebracht“. Diese Formulierung legt eine zweckgerichtete Übergabe nahe. Ein Indiz hierfür ist zudem, dass der Angeklagte D. auch später Geld an R. A. schickte. Zur Weiterleitung an diesen übergab er unter anderem am 28. März 2014 dem Angeklagten B. 1 500 € (hierzu näher unten bei Tat Nr. 9). Im Gespräch vom 8. Juli 2013 kommt zudem zum Ausdruck, dass das Geld nicht allein vom Angeklagten D., sondern zugleich von der Angeklagten L. B. O. herrührte; denn der Angeklagte K. B. O. spricht davon, dass das Geld von beiden („von Euch“) gewesen sei. Die sich daraus ergebende ebenbürtige Einbindung der Angeklagten L. B. O. in den Entscheidungsprozess und die Geldübergabe wird durch verschiedene Indizien untermauert. Sie lebte einerseits mit dem Angeklagten D. als dessen nach islamischem Ritus angetraute Frau zusammen und war andererseits die Schwester des Angeklagten K. B. O.. Zudem hatte sie – ausweislich eines Kontoauszugs – bereits im März 2012 Geld für R. A. mit dem Verwendungszweck „Spende Syrien“ überwiesen. Dass sie in Gespräche mit Bezug auf Syrien eingebunden war, ergibt sich etwa daraus, dass ihr Bruder K. B. O. sie am 28. Januar 2013 aus Syrien anrief und ihr Bruder S. B. O. in einem Chat R. A. am 30. April 2014 erklärte, er müsse sich am Folgetag mit seinem Bruder K., seinem Schwager und seiner Schwester beraten. Ihre besondere Verbundenheit mit K. Z., der Frau von R. A., wird etwa in dem gemeinsamen Telefonat vom 28. Januar 2013 deutlich. Obschon das Gespräch für die Angeklagte L. B. O. augenscheinlich überraschend zustande kam, ergibt sich daraus zugleich, dass sie bereits zuvor von ihrem Bruder K. B. O. über den beabsichtigten Besuch bei R. A. in Kenntnis gesetzt worden war. So erwähnte sie etwa, dass sie im Vorhinein ihrem Bruder gesagt habe, er könne R. A. doch nicht einfach besuchen; ob er etwa von Bomben getroffen werden wolle. Ihre Mutter erkundige sich täglich nach „K.“. In Bezug auf später übersandtes Geld stellte die Angeklagte L. B. O. es in dem Telefonat vom 8. Juli 2013 so dar, dass dieses Geld von ihr und dem Angeklagten D. stamme, da sie die Formulierung „Wir haben gegeben“ verwendete. Demgegenüber überzeugt die anderslautende Einlassung des Angeklagten K. B. O. nicht. So hat er nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt und Nachfrage hin offengelegt, dass er im Jemen am 21. Januar 2013 eine durch V. S. über Western Union veranlasste – durch eine entsprechende Aufstellung nachgewiesene – Zahlung von 400 € erhalten hat. Ebenso wenig hat er trotz wortreicher Ausführungen zu seiner (durch eine Passagierliste eines Flugs von Köln nach Istanbul am 15. Januar 2013 sowie ein jemenitisches Visum samt Ein- und Ausreisestempeln nachvollziehbaren) Reise von sich aus angegeben, dass er den Flug von Köln nach Istanbul mit dem ihm bekannten M. A1, mit dem er sich auch im Februar 2013 mehrfach in Bezug auf die Ausreise A. Ö.s auseinandersetzte, als Sitznachbarn unternommen hat. Die Geldabhebung im Jemen deutet auf einen erhöhten Geldbedarf hin. Vor diesem Hintergrund ist kaum plausibel, dass der Angeklagte K. B. O. gleichwohl gerade die vom Angeklagten D. angeblich zur eigenen Verwendung erhaltenen 200 € später noch separat zur Verfügung hatte. Die auf Vorhalt dieses Sachverhalts im Nachhinein gegebene Erklärung, es habe sich um zwei „große“ Scheine von jeweils 100 € gehandelt, die er so belassen habe, erscheint konstruiert. Auch in anderer Hinsicht hat er seine anfängliche Einlassung später erweitert. Während er zunächst lediglich ausgeführt hatte, er habe seiner Schwester und seinem Schwager nach der Reise von dem Treffen mit R. A. berichtet, hat er später dargelegt, seine Schwester bereits von Istanbul aus telefonisch über seine Besuchspläne informiert zu haben. Der Zeuge S. B. O. hat zwar entsprechend der Einlassung des Angeklagten K. B. O. ausgesagt, dass seine Schwester L. B. O. und sein Schwager die Reise des Angeklagten in den Jemen hätten unterstützen sollen. Allerdings hält der Senat die Aussage des Zeugen für nicht glaubhaft. Der Zeuge vermittelte bereits nach seinem gelangweilt-herablassenden Auftreten in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck, zur Wahrheitsfindung beitragen zu wollen. Zudem teilte er von sich aus lediglich knapp seine Geschwister Entlastendes mit und berief sich auf Nachfragen hin auf sein Aussageverweigerungsrecht sowie Erinnerungslücken. Diese begründete er unter anderem damit, dass er jahrelang bis zu seiner Festnahme zehn bis zwanzig Joints am Tag „gekifft“ habe. (2) Dass das Geld letztlich – unabhängig von der konkreten Verwendung durch R. A. – die Aktionsmöglichkeiten der Gruppierung „Junud ash-Sham“ erweiterte, folgt aus den konkreten Umständen. Die Organisation befand sich noch in der Aufbauphase und verfügte – den übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. sowie des Zeugen P. zufolge – nicht über feste finanzielle Einkünfte. Einen Sold konnte sie ihren Kämpfern nicht zahlen. Daher kam es ihr auch zugute, wenn die Anwesenheit ausländischer Mitglieder vor Ort in Syrien dadurch erleichtert wurde, dass diese finanzielle Zuwendungen erhielten. (3) Die Angeklagten K. B. O., L. B. O. und D. wollten dies ausweislich der äußeren Umstände und gingen dabei (auch ohne nähere Kenntnis der Einzelheiten) grundsätzlich von der festgestellten Struktur und Ausrichtung der Gruppierung aus. Beispielsweise berichtete K. Z. der Angeklagten L. B. O. in dem – nach dem Gesprächsinhalt ersichtlich aus Syrien geführten – Telefonat vom 28. Januar 2013 vom Dschihad und von Kämpfen. Aus dem Gesprächsverlauf ergibt sich, dass dies der Angeklagten L. B. O. klar war, da sie dazu keine Nachfragen stellte und selbst von der Befürchtung berichtete, ihr vor Ort zu Besuch weilender Bruder könne von Bomben getroffen werden. In einem später geführten Chat teilte die Angeklagte L. B. O. Anfang August 2013 zum Verwendungszweck einer anderen Spende überdies verschlüsselt mit, diese solle für Munition oder Waffen verwendet werden (s. unten S. 52). Dass die Angeklagten D. und L. B. O. eine militant-dschihadistische Auffassung vertraten, ist zudem ausgewerteter Telekommunikation – dies insbesondere mit Blick auf die Angeklagte L. B. O. – und der Tatsache zu entnehmen, dass in der gemeinsamen Wohnung ein großes Logo angebracht war, das von dschihadistischen Gruppen, unter anderem vom „Islamischen Staat“, verwendet wurde (vgl. S. 16). In diese Richtung weist zudem, dass auf einem bei ihnen sichergestellten Notebook (unter dem Nutzernamen „…..D.“) Dateien mit entsprechendem Inhalt gespeichert waren, etwa ein Propagandavideo der „Islamischen Bewegung Usbekistans“ mit Bildern von Anschlägen auf europäische Städte und diverse die Enthauptung von Menschen zeigende Videos. Wenngleich der Besitz solcher Dateien keine eindeutigen Rückschlüsse auf die innere Einstellung zulässt, fügt er sich dennoch in das weitere Gesamtbild ein, zumal gespeicherte Dateien über Arbeiten des Angeklagten D. auf eine Nutzung auch durch ihn hindeuten. Dass er laut einem Telefonat des Angeklagten K. B. O. vom 22. Juni 2014 in der Auseinandersetzung zwischen „Jabhat an-Nusra“ und dem „Islamischen Staat“ gegen diesen Partei ergriff, zeugt nicht von der grundsätzlichen Ablehnung militant-dschihadistischen Vorgehens; denn auch die vom „Islamischen Staat“ bekämpfte Nusra-Front hatte eine derartige Ausrichtung. Ferner war er Mitglied in einer Chatgruppe R. A.s. Der Angeklagte K. B. O. vertrat ausweislich einer Vielzahl von Telefongesprächen ebenfalls eine militant-dschihadistische Einstellung und kannte zudem bei der Geldübergabe die Lage der Organisation aus eigener Anschauung vor Ort. In einem Telefonat zwischen den Angeklagten L. B. O. und K. B. O. vom 8. Juli 2013 kritisierten beide etwa, dass nach Syrien geschicktes Geld, das augenscheinlich für Kämpfer bestimmt war, nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet, sondern an Bedürftige verteilt wurde. So bestärkte die Angeklagte L. B. O. die Aussage ihres Bruders, es gebe „sicherlich Mudschahedin in anderen Regionen, die das“ nun anders genutzte Geld direkt annähmen, mit „Genau, habe ich auch gesagt“. In diversen Gesprächen befürwortete der Angeklagte K. B. O. den bewaffneten Kampf von Mudschahedin. In Telefonaten im August 2014 äußerte er in Bezug auf Deutschland, die M.e seien hier nicht, um sich zu integrieren, sondern um „zu übernehmen“. Außerdem sei er „fit, um die Jesiden zu schlachten im Irak“. Überdies erklärte er in einem Telefonat vom 30. September 2014: „Entweder ihr nehmt den Islam an oder ihr werdet geschlachtet.“ Die Angeklagten gingen ersichtlich nicht davon aus, dass die Taten, auf deren Begehung die Gruppierung um Muslim Abu Walid gerichtet war, oder die Unterstützung der Gruppierung nach deutschem Recht gerechtfertigt waren. Hierauf deuten insbesondere verschlüsselte Kommunikation und Mahnungen hin, bestimmte Sachverhalte nicht am Telefon zu besprechen. Dass für die Angeklagte L. B. O. die strafrechtliche Bewertung ihres Tuns nicht maßgeblich war, verdeutlicht etwa auch ein Telefonat vom 9. April 2014, in dem es um die Strafbarkeit im Zusammenhang mit „Spenden“ ging und die Angeklagte auf den Einwand, dann könne man gar nicht spenden, erwiderte, man könne die Menschen „da unten“ aus humanitären Gründen nicht im Stich lassen. Der in einem Hilfsantrag (von Rechtsanwalt Dr. D. und Rechtsanwalt A.) begehrten Beweisaufnahme zum Handeln und zu Mitteilungen staatlicher deutscher Stellen bedarf es insofern nicht. Zum einen liegt nach den in der Antragsbegründung ausgeführten Handlungen und Veröffentlichungen äußerst fern, dass ein Empfänger diese dahin verstehen könnte, Tötungsdelikte der Gruppierung um Muslim Abu Walid oder die Unterstützung der Gruppierung seien gerechtfertigt. Zum anderen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagten die Äußerungen der im Antrag genannten Stellen zu Rate zogen. Soweit sich der Hilfsantrag auf verschiedene Gräueltaten des Assad-Regimes bezieht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Angeklagten Kenntnis gerade von diesen Taten hatten. Unabhängig davon erschließt sich nicht, dass ein Wissen um grobe Rechtsverletzungen des Assad-Regimes zu der Folgerung führte, danach sei es nach deutschem Recht erlaubt, eine hauptsächlich aus nach Syrien eingewanderten Ausländern bestehende Kampfgruppe zu bilden und mit dieser nach eigenem Gutdünken (aus religiösen Gründen) als gegnerisch angesehene Menschen zu töten. Aufgrund der dargelegten äußeren Umstände zieht der Senat den Schluss, dass die Angeklagten bei der Übermittlung des Geldes aus einer entsprechenden Motivation heraus handelten. cc) Dass die Angeklagten L. B. O. und D. auch nachfolgend noch Gelder für die Gruppe um Muslim Abu Walid schickten, hat der Senat aus diverser Telekommunikation geschlossen. (1) In Telefonaten am 8. Juli 2013 erörterten die Angeklagten L. B. O. und K. B. O., dass das aus der Arbeit des Angeklagten D. herrührende Geld nach Aussage von „K.“ (Z.) unrein – „haram“ – sei. Daher würden etwa 3 000 €, die aus der Arbeit des Angeklagten D. stammten, bei der Gruppierung in Syrien („da unten“) nicht angenommen. Dies korrespondiert mit einem der Angeklagten L. B. O. und K. Z. zuzuordnenden Chat vom 10. und 11. Juli 2013, in dem es um eine – die Tätigkeit des Angeklagten D. betreffende – „fatwa zum kabelverlegen“ geht und sich die Angeklagte L. B. O. um die Annahme des Geldes bemüht. In diesem Zusammenhang hob sie etwa die (aus ihrer Sicht) positiven Seiten moderner Medien hervor und gab dafür das Beispiel: „Wenn wir Bedenken ohne Fernseher wäre O. oder 11 Sep niemals das was er heute ist“. Gleichwohl lehnte ihre Korrespondenzpartnerin die Annahme des Geldes – anders als sie es eigenen Angaben gemäß bei Geld vom Arbeitsamt getan hätte – ab. (2) In einem Chat vom 1. August 2013 bestätigte K. Z. der Angeklagten L. B. O., dass das anvertraute Geld („amana“) angekommen sei. Jene fragte diese, wofür das Geld verwendet werden solle. Insbesondere der Verlauf der Kommunikation ermöglicht den naheliegenden Schluss, dass es bei den vorgeschlagenen Verwendungszwecken um Munition („so kleines Spielzeugzubehör […] was so rausfällt“, „pa zubehör“) und eine Waffe („ein spielzeug“) ging. Beispielsweise schlug die Angeklagte L. B. O. vor, dass die Waffe („das spielzeug“) an einen Kämpfer gegeben werden solle, der sie am häufigsten einsetze („am besten ein Kind was es am meisten im Einsatz hat“). Auch die weiteren Ausführungen, in denen es um „die assads“, die „kindergartenorganisation“ und die Einteilung der „Spielzeuge“ geht, sprechen für ein entsprechendes Verständnis. Angesichts der Preise für die regelmäßig von „Junud ash-Sham“ und anderen Organisationen verwendeten Sturmgewehre – der Angeklagte B. nannte in einem Gespräch einen Kaufpreis von 1 500 € – sowie der Höhe der weiteren nach Syrien transferierten Beträge ist der Senat überzeugt, dass sich der Geldbetrag, der spätestens am 1. August 2013 bei der Gruppierung um Muslim Abu Walid angekommen war, mindestens auf 500 € belief. (3) Im März 2014 übergab der Angeklagte D. dem Angeklagten B. 1 500 €, die dieser an R. A. weiterleiten sollte (vgl. dazu näher bei Tat Nr. 9). b) Tat Nr. 2 aa) In Bezug auf Tat Nr. 2 hat sich der Angeklagte K. B. O. eingelassen, dass er über Gespräche und Abmachungen zwischen R. A. und N. R. nichts gewusst habe. Erst in der Türkei habe er von R. A. erfahren, dass N. R. sich in der Türkei aufhalte und zu R. A. kommen wolle. Zudem habe er A. Ö. durch eine Heiratsvermittlung bewusst von einer Ausreise nach Syrien abgehalten. Dieser habe sich im Übrigen lediglich für einen Besuch nach Syrien begeben wollen. bb) Die Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, wiederum vor allem aufgrund von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung widerlegt. Hierin fügen sich weitere erhobene Beweise, wie beispielsweise eine an A. Ö. gerichtete Ordnungsverfügung der Stadt Siegen vom 4. April 2013 und die glaubhaften Angaben der Zeugin D. zur Person N. R.s, ein. (1) Der Angeklagte K. B. O. führte im Februar 2013 mehrere Gespräche mit A. Ö., die ersichtlich dessen geplante Ausreise nach Syrien zu der Gruppierung um Muslim Abu Walid zum Gegenstand hatten. Dass es sich bei den Sprechern um den Angeklagten K. B. O. sowie A. Ö. handelte, haben diese letztlich in ihrer Einlassung beziehungsweise Zeugenvernehmung selbst eingeräumt. Hieran hat der Senat keine Zweifel. Aufgrund einer Vielzahl von in Augenschein genommenen Gesprächen ergibt sich, dass der Angeklagte K. B. O. den hier verwendeten Telefonanschluss ….. regelmäßig nutzte. Dies entspricht nicht nur polizeilichen Ermittlungserkenntnissen, sondern ist auch der (sowohl aus Telefonaten als auch aus seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung ersichtlichen) markanten Stimme des Angeklagten und seiner häufig schnellen Sprechweise sowie der Tatsache zu entnehmen, dass der Sprecher – soweit eine Anrede erfolgte – als „K.“ bezeichnet wurde und weitere Gesprächsinhalte auf die Person des Angeklagten hindeuten. Ähnliches gilt für andere vom Angeklagten genutzte Telefonanschlüsse. Entgegen der Einlassung des Angeklagten K. B. O. und der Aussage des Zeugen Ö. zieht der Senat aus den Gesprächsinhalten nicht den Schluss, dass der Zeuge Ö. lediglich einen kürzeren Besuch in Syrien beabsichtigte. Insbesondere ein Gespräch vom 13. Februar 2013 legt nahe, dass sich A. Ö. in Syrien der Gruppe um Muslim Abu Walid anschließen sollte, bei der sich bereits R. A. befand. Denn der Angeklagte K. B. O. teilte Ö. mit, der „Bruder aus B.“ habe „einen Chef“ und dieser „Chef“ werde dann auch Ö.s „Chef“ sein. Diese Wortwahl deutet auf eine Unterordnung unter den als „Chef“ bezeichneten Anführer hin. Sollte der Zeuge Ö. lediglich einen Aufenthalt in Syrien von wenigen Wochen in Betracht gezogen haben, erschließt sich nicht, wieso ein solcher Aufenthalt eine derartige Unterordnung nach sich zieht. Zudem ist wenig plausibel, warum sich der Angeklagte K. B. O. ausweislich verschiedener Telefonate vehement darum bemühte, die Ausreise Ö.s zu organisieren, falls es lediglich um einen kurzen Besuch ging. In einem Telefonat mit M. A1 (unter dessen auf ihn angemeldetem Telefonanschluss) am 13. Februar 2013 forderte der Angeklagte K. B. O. seinen Gesprächspartner auf, die den „türkischen Bruder aus S.“ (Ö.) betreffende „Sache“ über ihn – den Angeklagten – laufen zu lassen und sich „am besten gar nicht mehr“ einzumischen. In einem weiteren Telefonat vom 15. Februar 2013 zwischen M. A1 und dem Angeklagten teilte dieser mit, Ö. („der türkische Bruder“) „macht das“ nun über ihn. Er – der Angeklagte – habe mit „seinem Emir, mit seinem Chef was ausgemacht“. Die dortigen weiteren Ausführungen des Angeklagten, dass jeder die Pflicht habe, sich auf einen Weg oder ein Land vorzubereiten, sprechen ebenfalls für einen geplanten längeren Verbleib Ö.s in Syrien. Der sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufende Zeuge A1 hat zu diesen Vorgängen keine Angaben gemacht. Es besteht kein Anlass, telefonische Angaben des Angeklagten K. B. O. grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Die Äußerungen sind regelmäßig in sich schlüssig und gehen auf die jeweilige Gesprächssituation ein. Dass verschiedene Gesprächsinhalte nicht die Rechtsordnung zur Grundlage nehmen und der Werteordnung widersprechen – etwa wenn der Angeklagte Aleviten, Kurden und Jesiden als „Abschaum“ bezeichnet, die „geschlachtet“ werden sollten – führt nicht dazu, dass telefonische Angaben des Angeklagten nicht berücksichtigt werden könnten. Überdies hat der Sachverständige Professor Dr. F. überzeugend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen des Angeklagten vorlägen, die für die Beurteilung seiner Äußerungen von Bedeutung sein könnten (vgl. auch unten S. 125). Auch wenn sich aus verschiedenen Telefongesprächen entnehmen lässt, dass der Angeklagte K. B. O. mit einer Überwachung seiner Telefonate rechnete, hat dies nicht zur Folge, dass seine Äußerungen nicht als zutreffend gewertet werden können. Der Angeklagte bemühte sich nämlich augenscheinlich darum, einerseits seinem jeweiligen Gesprächspartner bedeutsame Informationen mitzuteilen, andererseits etwaigen überwachenden Behörden keine für diese sachdienlichen Erkenntnisse zu vermitteln. Dies wird etwa daran deutlich, dass er Sachverhalte regelmäßig nicht vollständig und unter Verwendung von Namen schilderte, sondern lediglich in Andeutungen sprach, die zwar angesichts von Vorkenntnissen den Gesprächspartner, nicht aber etwaige Dritte ins Bild setzen sollten. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass er von „dem Bruder aus B.“ und einem namentlich nicht bezeichneten „Chef“ sprach. Wenn er in Einzelfällen doch Namen verwendete oder konkretere Angaben machte, kann dies naheliegend darauf beruhen, dass die Mitteilungen entweder unbedacht geschahen oder nach seiner Einschätzung kein Entdeckungsrisiko beinhalteten. Dies entwertet seine telefonischen Angaben im Allgemeinen ebenso wenig wie die generelle Möglichkeit, dass er bewusst die Unwahrheit gesagt, übertrieben oder seine Ausführungen nicht ernst gemeint haben könnte. Diese Möglichkeiten hat der Senat jeweils im Blick gehabt, aber unter Berücksichtigung des konkreten Gesprächsinhalts und Zusammenhangs ausgeschlossen. Da der Inhalt und die Umstände der jeweils herangezogenen einzelnen Gespräche maßgeblich sind, kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob es unter den zahlreichen in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren überwachten Telefonaten auch andere gibt, in denen der Angeklagte unrichtige Angaben gemacht hat. Entgegen der Einlassung des Angeklagten K. B. O. hält der Senat die Äußerungen am Telefon nicht für Prahlerei. Die Mitteilungen gegenüber A. Ö. haben eher sachlich-organisatorische Inhalte und legen nach den jeweiligen Gesprächsverläufen, welche die Person des Angeklagten gerade nicht in den Vordergrund stellen, nicht den Schluss nahe, der Angeklagte habe mit seinen Äußerungen gegenüber A. Ö. prahlen wollen. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung des Angeklagten in seiner Einlassung, er habe A. Ö. von einer Reise nach Syrien abhalten wollen. In den Gesprächen kommt nicht zum Ausdruck, dass er von einer Reise abriet, sondern – im Gegenteil – dass er eine solche befürwortete. Im Übrigen hat der Senat gewürdigt, dass der Zeuge Ö. ausgesagt hat, er habe lediglich zwei oder drei Wochen in Syrien „gucken“ wollen und den Eindruck, dass der Angeklagte ihn aus Sorge nur hingehalten habe. Abgesehen davon, dass die genannten Telefonate in ihrer Gesamtschau deutlich in eine andere Richtung weisen, weckt die Aussage des Zeugen Ö. auch in sich Bedenken. So soll der Angeklagte gegenüber dem Zeugen nach dessen Aussage einerseits über die Lage in Syrien berichtet haben, es sei ein gesegnetes, grünes Land; dort seien die Leute glücklich und herzlich. Andererseits soll der Angeklagte ihn davor „bewahrt“ haben, dorthin zu gehen. Nach einer Gesamtwürdigung bestehen danach letztlich keine Zweifel, dass es um eine längerfristige Ausreise zum Anschluss an eine bestimmte kämpfende Gruppierung ging. Die geplante Ausreise Ö.s hatte gerade die Gruppe um Muslim Abu Walid zum Ziel, in deren Einflussbereich sich der Angeklagte K. B. O. erst wenige Wochen zuvor befunden hatte (vgl. Tat Nr. 1). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte K. B. O. mehrfach den „Bruder aus B.“ erwähnte, bei dem es sich mit Blick auf dessen früheren Wohnort um R. A. handelte. Dementsprechend hat selbst der Zeuge Ö. auf die Frage nach etwaigen Kontakten des Angeklagten K. B. O. nach Syrien geantwortet, dieser habe Kontakt zu „Abu F.“ („R.“) aus B., der dann über Ägypten nach Syrien gegangen sei. Hiermit korrespondiert, dass der Angeklagte K. B. O. auch nach seinem Besuch in Syrien weiter in Kontakt mit R. A. stand. So teilte der Angeklagte K. B. O. in einem Telefonat vom 13. Februar 2013 (M. A1) mit, dass er „eben nochmal einen Anruf“ aus Syrien („von unten“) bekommen habe. In einem Telefonat vom 28. Februar 2013 berichtete er R. A., dass „es“ – die Ausreise – sich bei einem Bruder, der noch heiraten wolle, verzögere. Bei dem Telefonat nutzte R. A. eine Telefonnummer, die in einem bei S. B. O. sichergestellten Mobiltelefon unter „R. Syrien“ gespeichert war. Da zwischen dem Angeklagten und A. Ö. diverse Telefonate in Bezug auf dessen Hochzeit im Juni 2013 geführt wurden, liegt es nahe, dass sich der zuvor genannte Gesprächsinhalt auf A. Ö. bezog. Diverse weitere Telefonate bestätigen Kontakte des Angeklagten K. B. O. zu R. A. und seine Bemühungen, Personen zur Ausreise nach Syrien zu bringen („schicken“). Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten beruhen auf den äußeren Umständen. Dabei zeigen insbesondere seine wiederholten Bemühungen, dass es ihm gerade darum ging, A. Ö. dazu zu bewegen, sich in die Gruppe um Muslim Abu Walid einzugliedern, deren Struktur und Ausrichtung er – nicht zuletzt aufgrund seines vorangegangenen Besuches bei R. A. – kannte. (2) Die Bemühungen des Angeklagten K. B. O. um die Ausreise und den Anschluss N. R.s sind ebenfalls vor allem Telefonaten zu entnehmen. In einem Gespräch vom 22. Juni 2014 berichtete der Angeklagte davon, dass „N.“ ihn damals noch nach dem Weg gefragt habe; es sei ja bekannt gewesen, dass er – der Angeklagte – dort unten gewesen sei. Für eine solche Einbindung in die Ausreise R.s spricht auch, dass der Angeklagte in einem Telefonat vom 28. Februar 2013 R. A. fragte, ob „der tunesische Bruder“, „N.“, bereits angekommen sei, er habe ja zu ihnen (der dortigen Gruppe in Syrien) gewollt. Darauf erwiderte R. A., N. sei nur eine Nacht bei ihnen geblieben und dann direkt weitergefahren Richtung Aleppo. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Einlassung des Angeklagten, bei den späteren Angaben habe es sich lediglich um Prahlerei gehandelt und er habe R.s Pläne nicht gekannt, nicht. In verschiedenen Telefonaten wurde angesprochen, dass R. sich dem „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ angeschlossen habe. Da der Angeklagte K. B. O. augenscheinlich eine Eingliederung R.s in die Gruppe um Muslim Abu Walid erreichen wollte, kommt zwar in Betracht, dass er sich gegenüber R. entsprechend äußerte. Allerdings erlauben die späteren Telefonate keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf, wann und in welcher Weise er sich bemühte, R. für die Organisation zu gewinnen. (3) Die Beweisaufnahme hat keine Belege dafür ergeben, dass bereits eine Zusage des Angeklagten K. B. O. gegenüber R. A., die vom Angeklagten ins Auge gefassten Rekruten Ö. und R. zuzuführen, sich auf die Gruppe um Muslim Abu Walid positiv auswirkte. Zu einer Eingliederung der beiden ist es nicht gekommen. Etwaige Vorteile durch die bloße Ankündigung eines künftigen Anschlusses sind nicht ersichtlich. c) Tat Nr. 3 aa) Der Angeklagte K. B. O. hat sich eingelassen, durch Ü. K1 im Jahr 2012 D. G. in K. kennengelernt zu haben. Dieser habe dort auch R. A. kennengelernt. Er – G. – habe dem Angeklagten über einen Versuch berichtet, von der Türkei über den Iran nach Afghanistan zu gelangen; er sei festgenommen und nach Deutschland abgeschoben worden; zudem sei er bei einer zweiten oder gar dritten Reise in Istanbul festgenommen und abgeschoben worden. Die Abschiebung Ü. K1s in die Türkei sei für D. G. Anlass gewesen, nach Ägypten auszuwandern. Dort habe er sich vier Monate aufgehalten und sei dann nach Deutschland zurückgekehrt. G. habe viele Verwandte in Syrien. Diese habe er besuchen wollen. In Frankfurt habe er dem Angeklagten mitgeteilt, einige Wochen später zu diesem nach Köln zu kommen und sich von ihm „vielleicht zu verabschieden“. In Köln habe er von einer möglichen, nicht billigen Schleusung über Georgien in die Türkei berichtet. Der Angeklagte habe erwidert, dass mit einem Einreiseverbot in die Türkei belegte Personen über Saloniki oder mit dem Schiff über Zypern einreisen könnten. G. habe das Thema Bart selbst angesprochen. Die „Brüder aus Syrien“ hätten ihm geraten, den Bart zu stutzen. In Köln sei er ohne Bart erschienen. Es lägen Erkenntnisse vor, dass G. über Georgien in die Türkei gelangt sei. Zuletzt sei er nicht mehr bei „Junud ash-Sham“, sondern bei einer „kasachischen Truppe“ gewesen. Insgesamt habe der Angeklagte nicht gewusst, ob G. nach Syrien und dass dieser zur „Junud ash-Sham“ gehe oder sich überhaupt in Syrien jemandem anschließen wolle. bb) Die den Feststellungen widersprechende Einlassung ist widerlegt. (1) Der Angeklagte K. B. O. hat zwar eingeräumt, D. G. in Bezug auf eine Reisemöglichkeit in die Türkei – letztlich ergebnislos – beraten zu haben. Der Senat ist allerdings überzeugt, dass der Angeklagte nicht allein Reisewege in die Türkei, sondern auch nach Syrien zur Gruppe um Muslim Abu Walid aufzeigte. Dies ist im Wesentlichen zwei Telefonaten vom 9. April 2014 zu entnehmen, in denen jeweils über den Tod eines „D.“ berichtet wurde. Dass es sich hierbei um G. handelte, folgt unter anderem aus den weiteren Angaben zur Person des Getöteten und daraus, dass nach einer auf „Facebook“ veröffentlichten Nachricht, die ein Foto D. G. enthielt, am 7. April 2014 „Bruder S. (D.) durch den Angriff von der Hizpullat inşallah zum Shaheed“ geworden sei. Die Identität des Abgebildeten hat zum einen ein Behördengutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ und zum anderen die Mutter D. G., die Zeugin O. G., bestätigt. In der Gesamtschau bestehen danach an der Identität keine Zweifel. Der Tod dieses „D.“ wurde überdies noch in weiteren Telefonaten vom 12. April 2014 und 5. Juni 2014 thematisiert. Darauf, dass er tatsächlich verstorben ist, deutet zudem hin, dass seine Mutter keinen Kontakt mehr zu ihm hatte und die Stadt V., die G. als „unbekannt verzogen“ abgemeldet hatte, keine Rückmeldung zu einem Aufenthaltsort erhalten hat. Auch sonst haben sich keine Erkenntnisse ergeben, dass er noch lebt. Der Angeklagte K. B. O. erfuhr in einem Telefonat vom 9. April 2014 von seinem Bruder S. B. O., dass ein Russe namens „D.“ zwei Tage vorher getötet worden sei. Darauf schilderte der Angeklagte, dass D. noch bei ihm übernachtet und er diesem erklärt habe, „wie er da runter gehen soll“. Er habe ihm auch gesagt, er solle den Bart abrasieren. Ähnlich berichtete der Angeklagte am selben Tag seiner Schwester L. B. O., dass er dem D., mit dem er sich in Frankfurt getroffen habe, „noch alles erklärt“ habe und dieser auch bei ihm ein paar Tage vorher – vor der Ausreise – übernachtet habe. Der Senat hält diese Berichte des Angeklagten über sein früheres Verhalten für zutreffend. Dies ergibt sich nicht allein vor dem Hintergrund, dass er das Treffen in Köln kurz vor G. Ausreise und seine eigenen Ratschläge in zwei Telefonaten ähnlich schilderte, sondern auch deshalb, weil er nach dem Verlauf des ersten Gesprächs augenscheinlich zuvor von G. Tod noch nicht erfahren hatte und sodann spontan über die Erlebnisse mit G. berichtete. Dass sich die geschilderten Ratschläge gerade auf die – sich schließlich als „Junud ash-Sham“ bezeichnende – Gruppierung um Muslim Abu Walid bezogen, ist den Gesamtumständen zu entnehmen. Da in diversen Telefonaten die Bezeichnung „da unten“ ersichtlich für Syrien stand, liegt bereits nach den vom Angeklagten genutzten Worten nahe, dass er G. einen Weg nicht nur in die Türkei, sondern nach Syrien aufzeigte. Zudem standen diese Ausführungen („wie er da runter gehen soll“) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mitteilung, G. sei „bei M.“ (Abu W.) gewesen. Dass der Angeklagte sich einige Monate zuvor im Januar 2013 ebenfalls in Syrien bei R. A. aufgehalten (vgl. Tat Nr. 1) und sich später – vergeblich – um einen Anschluss A. Ö.s an die Gruppierung bemüht hatte (vgl. Tat Nr. 2), bietet weitere Anhaltspunkte für entsprechende Ratschläge an D. G.. Darin fügt sich ein, dass sich D. G. tatsächlich in die Gruppierung „Junud ash-Sham“ eingliederte. Welche genaue Route nach Syrien er dabei letztlich beschritt, ließ sich in der Beweisaufnahme nicht klären. Nach polizeilichen Ermittlungsergebnissen wurde ihm am 9. Juni 2013 die Einreise in die Türkei am Grenzübergang Sarp in der Provinz Artvin verwehrt. Die Eingliederung D. G. in die „Junud ash-Sham“ wird zum einen in dem Gespräch zwischen dem Angeklagten K. B. O. und seinem Bruder S. B. O. erörtert. Zum anderen hat der Zeuge P., der selbst der Gruppierung angehörte, glaubhaft bekundet, dass es sich bei der ihm als S. bekannten und von ihm auf einem Lichtbild identifizierten Person (D. G.) um seinen Gefährten aus Aleppo handele. Dieser sei ein Konvertit russischer Herkunft gewesen, der Deutsch, Arabisch sowie Russisch gesprochen habe und für Abu Bakr ash-Schischani als Dolmetscher tätig gewesen sei. Auch an dem Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo sei er beteiligt gewesen. Als der Zeuge P. im Februar 2014 Syrien verlassen habe, habe G. noch gelebt. Danach ist der Senat überzeugt, dass sich D. G. als Kämpfer in die Gruppierung „Junud ash-Sham“ eingliederte. Da in einem Telefonat vom 9. April 2014 erörtert wurde, dass er sich später einer kasachischen Gruppe angeschlossen habe, und der Zeuge P. insoweit keine Kenntnisse für die Zeit nach Februar 2014 hatte, hält es der Senat für möglich, dass D. G. einige Wochen vor seinem Tod die Gruppierung wechselte. Ausweislich eines Telefonats vom 5. Juni 2014, in dem über einen „D“ berichtet wurde, kann diese andere Gruppierung gegebenenfalls auch zur „Junud ash-Sham“ gehört haben, da „D“ weiterhin unter der Führung von „M.“ (Abu W.) gestanden haben soll. All dies ändert jedenfalls nichts daran, dass sich D. G. zuvor für mehrere Monate in die Organisation „Junud ash-Sham“ eingegliedert hatte. (2) Da der Angeklagte K. B. O. seinem Bruder S. B. O. spontan von dem D. G. erteilten Ratschlag berichtete, den Bart abzunehmen, hält der Senat diese Schilderung für zutreffend. Dabei ist offen, wann und wie genau der Angeklagte den Rat – etwa bei dem Treffen in Frankfurt oder bei dem Treffen in Köln – erteilte. Nach dem Hergang ist der Senat jedenfalls überzeugt, dass dies vor der Beantragung des neuen Reisepasses geschah. Falls D. G. seinen Bart nämlich bereits abrasiert gehabt haben sollte, wäre der Ratschlag völlig überflüssig gewesen. Dieser hatte seinen allein plausiblen Hintergrund darin, nicht durch einen szenetypischen Bart als Dschihadwilliger bei amtlichen (Grenz-) Kontrollen aufzufallen. Weil sich D. G. kurze Zeit nach der (von der Zeugin F. bestätigten) Passbeantragung am 14. Mai 2013 und Passabholung am 21. Mai 2013 auf den Weg ins Ausland machte – wie der vergebliche Einreiseversuch am 9. Juni 2013 in die Türkei zeigt –, ist nicht ersichtlich, dass der Bart bereits wieder nachgewachsen war. Zudem liegt fern, dass D. G. einerseits die (durch die Beantragung eines entsprechenden Expresspasses belegte) Bedeutung eines bartlosen Erscheinungsbildes kannte, andererseits entgegen dem im Pass wiedergegebenen Erscheinungsbild wenige Wochen später mit Bart auszureisen versuchte. Die näheren Einzelheiten in Bezug auf die Pässe hat der Senat der glaubhaften Aussage der für die Stadt V. tätigen Verwaltungsangestellten F. und verschiedenen Lichtbildern entnommen. Insgesamt wurde durch das Handeln des Angeklagten K. B. O. der Tatentschluss D. G. insofern bestärkt, als der Angeklagte ihm hierfür objektiv förderliche Informationen gab. (3) Dem Angeklagten K. B. O. ging es – anders als von ihm in seiner Einlassung geschildert – gerade darum, dass D. G. nach Syrien gelangte und sich als Kämpfer in die Gruppe um Muslim Abu Walid eingliederte, bei der sich bereits R. A. befand. Hiervon ist der Senat aufgrund der festgestellten äußeren Umstände überzeugt. Dies folgt insbesondere aus den bereits dargelegten Gesichtspunkten, dass der Angeklagte nach seinen telefonischen Angaben G. den Weg nach „unten“ erklärte und Verbindungen zu R. A. bestanden. Im Übrigen reagierte der den Märtyrertod verherrlichende Angeklagte auf die Todesnachricht ersichtlich erfreut: „Das ist ‘ne frohe Botschaft für mich.“ d) Tat Nr. 4 aa) Zu den Hintergründen und Umständen der Ausreise von M. J. hat sich der Angeklagte K. B. O. näher eingelassen, ohne dass dies im Wesentlichen den eigentlichen Tatvorwurf im Kern betrifft. Hintergrund der Ausreise J1s nach Ägypten sei etwa gewesen, dass dieser keine Wohnung vom Arbeitsamt bezahlt bekommen habe, mit seiner Ehefrau zu seinen Eltern nach H. gezogen sei und dann Kontakt mit seinem Freund H. in Ägypten aufgenommen habe. Der Angeklagte K. B. O. hat zu dem ihm vorgeworfenen Telefonat mit M. J. erklärt, dazu sei es nicht gekommen, weil es ansonsten im Rahmen der G 10-Maßnahmen aufgefallen wäre. Ferner habe er M. J. nie zu verstehen gegeben, dass dieser nach Ägypten auswandern solle. bb) Die Beweisaufnahme hat die, teils von der Einlassung des Angeklagten abweichenden, getroffenen Feststellungen belegt. (1) Das der Ausreise nach Ägypten vorausgehende Geschehen hat die Zeugin K., die Mutter der nach islamischen Ritus mit M. J. verheirateten M. K., glaubhaft aus eigener Anschauung bekundet. Darüber, dass M. J. zeitweise beim Angeklagten B. lebte, berichtete dieser auch unter Mitteilung weiterer Details in einem Telefonat vom 8. Mai 2014. Dass der Angeklagte K. B. O. mit M. J. im Zusammenhang mit dessen Ausreise nach Ägypten in Kontakt stand und ihn in seinen Plänen bestärkte, ergibt sich insbesondere aus einem Telefonat vom 8. Juli 2013. Darin berichtete der Angeklagte seinem Bruder O. B. O., dass er „den einen Bruder aus H.“ – nach dem Zusammenhang den bis zum 23. Juli 2013 in H. gemeldeten M. J. – „da ‘runter geschickt“ und ihm gesagt habe, er solle dorthin (nach A.) gehen. Der enge Kontakt zwischen dem Angeklagten K. B. O. und M. J. wird eindrücklich dadurch bestätigt, dass dieser jenen am 23. Juli 2013 mehrfach kurz vor der Abreise nach Ägypten anrief. So teilte er dem Angeklagten zunächst mit, dass sie nun zum Flughafen losführen. In dem Gespräch wies der Angeklagte darauf hin, dass sie aktuell abgehört würden und ihm daher ein direktes Treffen wichtig gewesen sei. Rund eine Stunde später rief M. J. den Angeklagten vom Flughafen Köln/Bonn aus an und berichtete, sie hätten das Gepäck jetzt abgegeben, seien aber noch vor den Sicherheitskontrollen. Er werde sich melden, sobald er in Ägypten sei. (2) Aus späteren Telefonaten des Angeklagten K. B. O., in denen er über M. J. erteilte Ratschläge berichtete, hat der Senat die Überzeugung von dem eigentlichen Tatgeschehen gewonnen. Der Angeklagte K. B. O. schilderte seinem Bruder L. B. O. in einem Gespräch vom 3. November 2013, dass er mit „dem Bruder“ aus Ägypten („M.“) gesprochen habe. Dieser wolle wohl zu der Organisation „mit ‚D‘“ („Daula“), dem „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“. Daraufhin habe der Angeklagte ihm empfohlen, in welche Stadt er gehen solle, nämlich eine Stadt mit 300 000 Einwohnern, welche „Daula“ komplett unter Kontrolle habe. Dass es sich bei dem in Rede stehenden „Bruder“ um M. J. handelte, ergibt sich nicht allein daraus, dass in dem Gespräch ein Bezug zu Ägypten hergestellt wurde, sondern auch aus einem Telefonat vom 24. Februar 2014. Hierin führte der Angeklagte K. B. O. gegenüber seinem Bruder O. B. O. in einem Gespräch über „M.“ (J1) aus, dass ar-Raqqa die erste Stelle gewesen sei, die er diesem vermittelt habe, als dieser noch in Ägypten gewesen sei. Er habe gesagt: „Geh‘ nach ar-Raqqa. […] Die gehört Daula.“ Dass der Angeklagte K. B. O. im Abstand von über drei Monaten unterschiedlichen Personen in ähnlicher Weise über seine Äußerungen berichtete, deutet auf die Richtigkeit des Berichteten hin. Es liegt fern, dass der Angeklagte in einem solchen zeitlichen Abstand in gleicher Weise mit einem unzutreffenden Geschehen prahlte, zumal bei einer etwaigen Lüge angesichts eigener Kontakte seiner Brüder nach Syrien eine Aufdeckung drohte. Dass das geschilderte Gespräch im Rahmen von Telefonüberwachungen nicht ermittelt wurde, ist nicht entscheidend, da ungewiss ist, auf welchem Wege das Gespräch geführt wurde. Es ist ohne Weiteres möglich, dass dazu ein nicht überwachter Telefonanschluss oder ein anderer Telekommunikationsweg – etwa der auch von M. K. im Kontakt mit ihrer Mutter genutzte Dienst „Skype“ oder Ähnliches – verwendet wurde. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten K. B. O. die Gefahr einer Telefonüberwachung bewusst war. So teilte er in dem Gespräch mit seinem Bruder vom 3. November 2013 mit, er habe J1 „die Regeln“ erklärt, dass er mit keinem mehr in S. Kontakt haben solle, wenn er in Syrien („da unten“) sei, um keine „Brüder“ zu gefährden. Zudem erwähnte er als Kommunikationsmöglichkeiten „WhatsApp“ und „Facebook“. Gegen die getroffenen Feststellungen spricht ebenfalls nicht, dass sich „M.“ (J1) laut einem zwischen dem Angeklagten K. B. O. und seinem Bruder O. B. O. am 16. August 2014 geführten Telefonat bei diesem erkundigt haben soll, wie der Angeklagte zu dem „Islamischen Staat“ stehe. Da der Ratschlag, nach ar-Raqqa zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ zu gehen, bereits im Jahr 2013 erteilt worden war und sich die Lage inzwischen durch den Ausschluss des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ aus der al-Qaida, die Ausrufung des „Islamischen Staates“ sowie die Proklamation Abu Bakr al-Baghdadis zum Kalifen deutlich verändert hatte, ist eine etwaige Nachfrage nach der aktuellen Einschätzung des Angeklagten durchaus verständlich. (3) Aus der Zusammenschau der Gespräche und der weiteren Umstände, insbesondere zur Einstellung des Angeklagten K. B. O., ergibt sich, dass er durch den M. J. erteilten Rat, nach ar-Raqqa zur „Daula“ zu gehen, dessen Eingliederung in die Vereinigung erreichen wollte. Da er ersichtlich gut über die Lage in Syrien und die dort tätigen Gruppen informiert war, steht außer Zweifel, dass ihm die Organisation des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ sowie dessen Ausrichtung darauf bekannt war, die eigenen Ziele durch die Tötung vermeintlicher Gegner zu erreichen. Beispielhaft für seine intensive Befassung mit dem Thema ist ein später (am 18. Januar 2014) mit V. S. geführtes belehrendes Telefonat über die Situation in Syrien und die dort kämpfenden Gruppierungen. (4) Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass sich M. J. aufgrund des erteilten Rates dem „Islamischen Staat“ anschloss; denn nach seinem Wechsel von Ägypten nach Syrien begab er sich (entgegen dem erteilten Rat) zunächst zur „Jabhat an-Nusra“. So berichtete M. J. in einem am 26. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ eingestellten Video (mit dem Titel „German ISIS-Member speaks bad about Jabhat al-Nusra“) über seine Entwicklung, er habe zunächst einige Monate in Ägypten verbracht, sei dann nach Syrien gegangen, habe sich dort anfangs der Gruppe „Jabhat an-Nusra“ angeschlossen und habe schließlich seinen Eid auf Abu Bakr al-Baghdadi (den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“) geleistet. Die Zeugin K. hat zwar glaubhaft bekundet, sie habe über regelmäßige Berichte ihrer Tochter aus Syrien über J1s Tätigkeit für den „Islamischen Staat“ erfahren; von anderen Organisationen sei keine Rede gewesen. Da sich M. J. in dem Video indes anders äußert, Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen ebenfalls für einen anfänglichen Anschluss an „Jabhat an-Nusra“ sprechen und die Zeugin K. die Vorgänge in Syrien nur vom Hörensagen kannte, ist eine unmittelbare Eingliederung J1s in den „Islamischen Staat“ nicht festzustellen. Ebenso wenig ergibt sich mangels hinreichender Anhaltspunkte, dass für den späteren Wechsel zum „Islamischen Staat“ der vorangegangene Ratschlag des Angeklagten K. B. O. noch von Bedeutung war. Von J1s Tod erfuhr die Zeugin K. durch ihre Tochter und eine Freundin. Zudem war der Tod Thema eines am 21. Juli 2015 im Internet gesicherten Videos „keiner wird vergessen“. e) Tat Nr. 5 aa) Der Angeklagte K. B. O. hat in seiner Einlassung ausgeführt, dass ein Gespräch mit D. K. in dem ihm zur Last gelegten Sinne nie stattgefunden habe. Das dazu herangezogene Telefonat mit L. B. O. sei insofern missverstanden worden. Er – der Angeklagte – habe D. K. nachdrücklich eingeschärft, den Islam richtig zu studieren und auf Syrien zu verzichten. Er habe D. K. erst im Juli 2013 kennengelernt, und dieser habe bereits zuvor auswandern wollen. bb) Die den Feststellungen entgegenstehende Einlassung des Angeklagten K. B. O. ist widerlegt. (1) Den Lebensweg D. K. in Deutschland haben dessen Eltern, die Zeugen N. T. und M. A. K., glaubhaft geschildert. Sie haben ihren Sohn zudem übereinstimmend dahin charakterisiert, dass er leichtgläubig, gutmütig und beeinflussbar gewesen sei. Aus einem Telefongespräch des Angeklagten K. B. O. vom 12. Februar 2014 ergibt sich, dass D. K. im August 2013 unter anderem bei B. F. sowie den Angeklagten L. B. O. und D. übernachtet hatte. (2) Die Einwirkung des Angeklagten K. B. O. auf D. K., nach Syrien auszureisen, ist verschiedenen Telefonaten zu entnehmen. In dem Gespräch vom 12. Februar 2014 mit seinem Bruder L. B. O. erzählte der Angeklagte K. B. O., der „S2“ sei gefallen. Dieser habe, bevor er „gegangen“ sei, noch „richtig viele Fragen gehabt“. Er – der Angeklagte – habe mit ihm in der Abu Bakr-Moschee gesprochen. Der „S2“ habe erst einmal in Deutschland bleiben wollen, worauf der Angeklagte erwidert habe, er solle „runter“ gehen. Nach dem Zusammenhang des Gesprächs handelt es sich bei dem „S2“ um D. K., dessen Vater aus S. stammt. Ab dem 18. Januar 2014 gab es, zunächst vom Angeklagten B., telefonische Berichte, dass „D2“ gestorben sei. In einem Telefonat vom 3. Juni 2014 berichtete der Angeklagte K. B. O. seinem Bruder O. B. O., dass er „einen schon geschickt“ habe und dieser „Bruder“ bereits „Schahid“ sei. Nach dem Zusammenhang des Telefonats lässt sich dem entnehmen, dass der Angeklagte K. B. O. eine Person aus Deutschland als Kämpfer nach Syrien vermittelt hat und der Kämpfer gefallen ist. Da die in Rede stehende Person zwischenzeitlich bei „L.“ (B. O.) geschlafen haben soll, liegt nahe, dass es sich hierbei um den bereits in einem früheren Telefonat angesprochenen „S2“ D. K. handelte. Die sich aus den beiden Telefonaten ergebende Schlussfolgerung, dass der Angeklagte K. B. O. auf D. K. einredete, dieser möge nach Syrien gehen und sich einer dort kämpfenden dschihadistischen Gruppierung anschließen, wird durch weitere Indizien bestätigt. So wurde aufgrund polizeilicher Aufklärungsmaßnahmen festgestellt, dass der Angeklagte K. B. O. tatsächlich regelmäßig die nordafrikanisch dominierte Abu Bakr-Moschee in K. aufsuchte. Da D. K. mehrere Tage in K. bei den Angeklagten L. B. O. und D. übernachtete, bestand für den Angeklagten K. B. O. die Möglichkeit, mit ihm in K. zusammenzutreffen. Die aus den Telefonaten erkennbaren Bemühungen des Angeklagten K. B. O., D. K. zur Ausreise zu bewegen, fügen sich ferner in die weiteren Umstände ein, nach denen der Angeklagte vielfach ein gewaltsames Vorgehen gegen Andersgläubige befürwortete und andere Personen in der Ausreise nach Syrien sowie dem Anschluss an eine kämpfende dschihadistische Organisation bestärkte. Ohne dass es darauf noch maßgeblich ankommt, hat zudem die – in der Hauptverhandlung die Auskunft verweigernde – Zeugin S3 in ihrer durch den Zeugen K. durchgeführten polizeilichen Zeugenvernehmung ausgesagt, dass der Angeklagte K. B. O. eine führende Rolle dabei gespielt habe, Leute nach Syrien zu bringen. (3) Die Ausreise D. K. über Brüssel in die Türkei am 24. August 2013 ist durch Erkenntnisse aus Ausreisekontrollen am Brüsseler Flughafen belegt. Einen vorangegangenen ähnlichen Ausreiseversuch einige Tage zuvor hat die Zeugin S3 in ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet. Da die Zeugin in ihrer (durch den Vernehmungsbeamten K. glaubhaft wiedergegebenen) Aussage die Fahrt zum Flughafen im Einzelnen schilderte und D. K. dann tatsächlich von Brüssel in die Türkei flog, hält der Senat die Angaben der Zeugin S3 für zutreffend, obschon er sich kein eigenes Bild von der Aussage der Zeugin machen konnte und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine konfrontative Befragung der Zeugin wegen ihrer Auskunftsverweigerung in der Hauptverhandlung nicht möglich war. Weil der Angeklagte K. B. O. dem zweifelnden D. K. kurz vor dessen Ausreise intensiv dazu riet und dieser leicht beeinflussbar war, ist der Senat überzeugt, dass die Bemühungen des Angeklagten zur Ausreise und dem späteren Anschluss an eine kämpfende dschihadistische Vereinigung beitrugen. Auch wenn D. K. bereits seit mehreren Monaten die Ausreise erwogen hatte, war es zuvor dazu noch nicht gekommen, sondern erst nach dem weiteren Zuspruch durch den Angeklagten K. B. O.. Dass D. K. sich in Syrien zunächst als Kämpfer in die Gruppe „Ahrar ash-Sham“ sowie später in den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ eingliederte und im Dezember 2013 getötet wurde, ergibt sich aus diversen – insbesondere auch durch den Angeklagten B. geführten (s. dazu unten) – Telefongesprächen, in „Twitter“ und „Facebook“ veröffentlichten Berichten über den Tod von „J. K.“ sowie einem Foto des Getöteten. (4) Nach den äußeren Umständen ging es dem Angeklagten K. B. O. ersichtlich darum, dass sich D. K. nach Syrien begab und dort einer kämpfenden dschihadistischen Gruppierung anschloss. Dabei nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass sich D. K. in die zahlenmäßig starke Gruppe „Ahrar ash-Sham“ eingliederte. So war ihm anhand des Beispiels N. R.s (vgl. oben zu Tat Nr. 2) bekannt, dass nach Syrien ausgereiste Personen dort nicht stets der zunächst in Auge gefassten, sondern auch einer anderen dschihadistischen Gruppierung beitraten. Dass der Angeklagte K. B. O. dies hinnahm und es ihm nicht ausschließlich auf den Anschluss an eine bestimmte Gruppierung ankam, wird etwa daran deutlich, dass er die Angehörigen verschiedener Gruppierungen zu unterstützen suchte, beispielsweise den zur „Junud ash-Sham“ gehörenden R. A. (vgl. Tat Nr. 1) und den zum „Islamischen Staat“ gehörenden R. (vgl. Tat Nr. 11). Weitere Äußerungen von ihm zeigen zudem, dass sich der von ihm unterstützte Kampf gegen Angehörige des Assad-Regimes, Kurden, Alawiten, Jesiden und die „Freie Syrische Armee“ richten sollte. cc) Die Einbindung des Angeklagten B. in die Ausreise D. K. und den Anschluss an „Ahrar ash-Sham“ ergibt sich ebenfalls vor allem aus überwachten Telefongesprächen. Soweit der Angeklagte B. als Zeuge in einem Strafverfahren vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts allgemein ausgesagt hat, mit seinen Äußerungen angegeben und niemanden nach Syrien gebracht zu haben, hält der Senat dies nicht für überzeugend. (1) Der Angeklagte B. hat sich in verschiedenen Telefongesprächen, die sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten erstreckten, wiederholt zu seinem Beitrag zu der Ausreise D. K. und dessen Anschluss an eine Gruppierung in Syrien geäußert. Dass der Angeklagte B. jeweils Sprecher in den überwachten Telefonaten war, steht außer Frage. Bereits nach dem Augenschein der Gespräche sowie diverser Videos ist die Sprecherzuordnung angesichts der markanten Stimme und der individuellen, durch einen fremdsprachigen Akzent geprägten Sprechweise des Angeklagten B. gesichert. Hinzu kommt, dass er in verschiedenen Gesprächen angesprochen wurde, unter anderem mit der Bezeichnung „Onkel“, die für ihn vielfach verwendet wurde. Im Übrigen wurden die Telefonate von ihm zugeordneten Anschlüssen geführt, von denen einer etwa auf seine nach islamischem Ritus angetraute Frau V. I. angemeldet war. In einem Telefonat vom 20. Oktober 2013 berichtete der Angeklagte B., der sich im Laufe des Gesprächs selbst mehrfach als „T.“ (T.) bezeichnete, seiner Gesprächspartnerin davon, dass sie, wenn sie komme, alle „Brüder“ sehen werde, die er „runtergebracht“ habe. Einen „Bruder“ aus K. habe er das letzte Mal „geschickt“, dessen Vater bei der Polizei als „Spion“ arbeite. Tatsächlich war der Vater D. K., wie von ihm selbst bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, als Dolmetscher unter anderem für die Polizei und den Verfassungsschutz tätig. Die letzte Reise des Angeklagten B. nach Syrien vor dem Telefonat vom 20. Oktober 2013 fand ausweislich der Telefonüberwachung Ende August 2013 statt (vgl. näher dazu Tat Nr. 6), also in dem Zeitraum, in dem D. K. aus Brüssel in die Türkei flog. In einem – auf Pandschabi geführten, durch den Sprachsachverständigen Ch. übersetzten – Telefonat vom 30. August 2013 berichtete der Angeklagte B., er sei nun zurück in die Türkei gekehrt. D2 und noch ein „deutscher Junge“ aus D. seien „reingegangen“. Dies ist nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass sie nach Syrien eingereist sind. In einem Telefongespräch am 22. Oktober 2013 führte der Angeklagte B. weiter aus, er habe den „Jungen“, dessen Vater bei der Polizei sei, „fliegen lassen“, da er befürchtet habe, dass eine Ausreise auf dem Landweg verhindert würde. Bereits in dem Telefonat vom 20. Oktober 2013 hatte der Angeklagte B. erklärt, der Vater des Betreffenden habe ihn vor einem Jahr gewarnt, er werde ihn anzeigen, falls sein Sohn verschwinde. Darauf habe er nur erwidert: „Leck‘ mir Arsch, verpiss‘ dich!“ Im Verlauf des Telefonats erklärte der Angeklagte B. zudem, er bringe jeden „rein“, der in den Dschihad gehen wolle. Die sich hieraus ergebende Beteiligung an der Ausreise D. K. wird durch weitere Telefonate belegt. In einem auf Pandschabi geführten, durch den Sprachsachverständigen Ch. übersetzten Telefonat vom 21. August 2013 berichtete der Angeklagte B., „D2“ sei in der vorangegangenen Nacht gekommen und er – der Angeklagte – habe ihm gesagt, er solle gehen. Der Senat hält die Übersetzung ebenso wie die weiteren durch den Sprachsachverständigen Ch. angefertigten Übersetzungen für zutreffend. Der Sachverständige beherrscht Pandschabi (sowie das damit verwandte Urdu) als Muttersprache und hat seine Deutschkenntnisse nicht nur durch einen Studienabschluss in Deutschland, sondern auch durch seine langjährige Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer sowie seine Ausführungen in der Hauptverhandlung zweifelsfrei belegt. Er ist bereits seit 1986 als Dolmetscher tätig und hat in dieser Tätigkeit langjährige Erfahrungen bei verschiedenen Gerichten erworben. Er hat sein sorgfältiges Vorgehen bei Anfertigung der Übersetzungen dahin dargelegt, dass er die Gespräche zunächst mehrfach angehört, dann in der Originalsprache aufgeschrieben und anschließend ins Deutsche übersetzt habe. Ferner hat er seine Übersetzungen im Einzelnen erläutert und auch ins Detail gehende Nachfragen überzeugend beantwortet. Beanstandungen gegen die Übersetzungsleistungen des Sprachsachverständigen sind nicht erhoben worden, insbesondere auch nicht durch die sowohl der Fremdsprache als auch des Deutschen – zumindest in alltagstauglicher Weise – mächtigen Angeklagten B. und R.. In einem Telefonat vom 23. Februar 2014 fasste der Angeklagte B. seine Bemühungen um den zwischenzeitlich gefallenen „S2-Bruder“, also D. K., dahin zusammen, dass er zwei Jahre gebraucht habe, „ihn richtig auf den Weg“ zu bringen, und drei Monate später sei er „Schahid“. Dies stimmt mit weiteren Erkenntnissen zu D. K. überein, der schon länger in Kontakt mit dem Angeklagten B. stand und mit dessen Sohn J. befreundet war. Vom 27. August 2012 bis zum 1. Oktober 2012 war D. K. an der Anschrift des Angeklagten B. amtlich gemeldet. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass ihr Sohn D2 etwa seit Anfang 2013 im Zusammenhang mit seiner Freundschaft zu B.s Sohn seine Interessen immer mehr auf religiöse Fragen fokussiert habe. In einem späteren Telefonat vom 25. Juli 2014 berichtete der Angeklagte B. der Mutter des getöteten D. K., der Zeugin T., auf deren Vorhalt, er habe D2 geholfen, er habe diesem kein Geld gegeben, sondern „nur eine Hilfe gemacht“. Er habe nicht von Deutschland, sondern von der Türkei geholfen und darüber geredet, wie er nach Syrien fahre und wo er in der Türkei hingehe. Als D2 in Deutschland aufgebrochen sei, hätten sie „immer Kontakt gehabt“. D2 habe gewusst, wann er – der Angeklagte B. – nach Syrien gehe. D2 habe in der Türkei in einem Haus gewohnt, zu dem auch der Angeklagte immer hingehe. Dort habe er D2 getroffen und ihm gesagt, wie es weitergehe. Auf D2s Bitten habe er das organisiert. Er habe D2 nicht selbst nach Syrien gebracht, sondern „einem Bruder“ Bescheid gesagt und D2 erklärt „bei diese Leute“ zu gehen; „die bringen alle Mudschahed dahin“. Es gebe dort genug Leute, die das machten. Er persönlich wolle keine Leute oder Waffen mitnehmen, da das ungesetzlich sei. D. K. folgte dem Rat des Angeklagten B., wie sich aus dessen dargelegten Ausführungen ergibt. Der vom Angeklagten B. geschilderte Kontakt zu D. K. wird dadurch bestätigt, dass auf dem beim Angeklagten B. sichergestellten Mobiltelefon eine Bilddatei gespeichert war, die ein Foto von dem Personalausweis, der Krankenversicherungskarte und EC-Karten D. K. beinhaltete. (2) Der Zeuge Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. M2, der als Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts in einer den dortigen Angeklagten S. L. betreffenden Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts teilgenommen hatte, hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte B. dort als Zeuge ausgesagt und erklärt hat, mit seinen Äußerungen angegeben und niemanden nach Syrien gebracht zu haben. Diese zeugenschaftlichen Angaben des Angeklagten B. hält der Senat mit Blick auf die zuvor dargestellte Beweislage nicht für überzeugend und für widerlegt. Für die Richtigkeit der telefonischen Äußerungen des Angeklagten B. spricht insbesondere, dass er in verschiedenen Gesprächen über einen längeren Zeitraum hinweg in ähnlicher Weise seine Beteiligung an der Ausreise D. K. unterschiedlichen Gesprächspartnern schilderte. Da eine Adressatin auch die Mutter des getöteten D. K., die Zeugin T., war, erschließt sich nicht, warum er ihr gegenüber damit zu Unrecht prahlen sollte, D2 bei seiner Ausreise unterstützt und letztlich mittelbar mit zu seinem Tod beigetragen zu haben. (3) Mehrere der Telefonate des Angeklagten B. haben die anfängliche Eingliederung D. K. in die „Ahrar ash-Sham“ und dessen späteren Wechsel zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ zum Gegenstand. Beispielsweise erläuterte er in einem Telefonat vom 7. Februar 2014 D. K. Mutter, dass sein Sohn J. zunächst bei „Ahrar al-Sham“ gewesen sei. Dorthin sei auch D2 mit einem „anderen Bruder“ gegangen. Dann seien sie zur „Daula“ gewechselt. Damit in Einklang steht die Schilderung in einem Telefonat des Angeklagten B. vom 25. Juli 2014, D2 sei sieben oder acht Wochen bei „Ahrar ash-Sham“ und sechs Wochen bei „ISIS“ gewesen. In verschiedenen Telefonaten (vom 23. Februar 2014 und 21. März 2014 mit M. A1) berichtete er ebenfalls über den Tod „D2s“ bei einem Einsatz für die „Daula“ in Aleppo. Dass der Angeklagte B. zutreffend über die Situation D. K. informiert war, liegt nicht nur wegen seiner eigenen Kontakte zu diesem, sondern auch deshalb nahe, weil dieser mit einem Sohn des Angeklagten B., J. B., befreundet war und sie sich in Syrien gemeinsam aufhielten. Der Angeklagte B. führte etwa in dem Gespräch vom 23. Februar 2014 aus, D. K. habe vor seinem Tod J. B. einige Namen genannt, die im Falle seines Todes sein Geld bekommen sollten. In einem Telefonat vom 24. Januar 2014 berichtete der Angeklagte B. über die näheren Umstände von D. K. Tod, dass D. K. acht Stunden an einem Checkpoint „gearbeitet“ habe, eine neue Gruppe dessen Gruppe habe ablösen wollen und ihn ein Bombensplitter am Auge getroffen und getötet habe. Das Auto, in dem er sich befunden habe, habe eine Bombe getroffen. Bereits am 18. Januar 2014 erzählte der Angeklagte B., davon Bilder gesehen zu haben, und leitete solche am 17. Februar 2014 auf Bitten der Mutter an diese weiter. Über „Twitter“ und „Facebook“ veröffentlichte Berichte bestätigten in ähnlicher Weise den Tod des „J. K.“, bei dem es sich angesichts beigefügter Fotos um D. K. handelte. (4) Den äußeren Umständen und diversen Äußerungen des Angeklagten B. ist zu entnehmen, dass dieser durch sein Tun bewusst und beabsichtigt zur Eingliederung D. K. in die „Ahrar ash-Sham“ beitrug und damit den Kampf gegen aus seiner Sicht Ungläubige unterstützen wollte. In einem Telefonat vom 20. Oktober 2013 stellte der Angeklagte B. plastisch dar, wie er auf die Warnung von D. K. Vater reagierte, dieser werde ihn – den Angeklagten B. – anzeigen, falls sein Sohn (nach dem Gesamtzusammenhang nach Syrien) „verschwinde“. Darauf habe der Angeklagte B. jenen aufgefordert, sich zu „verpissen“. Er – der Angeklagte B. – bringe „jeden rein“, der in den Dschihad gehen wolle. Die im selben Telefonat verwendete Formulierung, er habe den „Bruder geschickt“ deutet zudem darauf hin, dass er sich zielgerichtet um die Ausreise nach Syrien bemühte. Das bereits angeführte Telefongespräch vom 25. Juli 2014 mit D. K. Mutter, der Zeugin T., bestätigt die frühzeitige Kenntnis des Angeklagten B. davon, dass dessen Mutter und Vater die Ausreise ihres Sohnes vehement ablehnten. Dass D. K. sich aus Sicht des Angeklagten B. den „Ahrar ash-Sham“ anschließen sollte, folgt daraus, dass D. K. mit J. B. eng befreundet war und sich dieser bereits bei den „Ahrar ash-Sham“ befand. Im Übrigen ist einer Vielzahl von Äußerungen des Angeklagten B. zu entnehmen, dass es ihm gerade darum ging, militanten dschihadistischen Gruppen Kämpfer zuzuführen. Beispielsweise forderte er in einem am 19. August 2014 von seinem Mobiltelefon versendeten Video, das nach seinen dortigen Angaben in Syrien aufgenommen wurde und ihn neben einem ins Bild gesetzten, mit vom „Islamischen Staat“ (sowie anderen militant-dschihadistischen Gruppen) genutzten Logo versehenen Rucksack zeigt, dazu auf, die islamische Glaubensgemeinschaft („umma“) zu unterstützen, „aber nicht diejenigen, die Demokraten sind“. In einem Telefonat vom 18. Oktober 2013 führte er aus, der Koran verlange, in den Dschihad zu gehen und zu kämpfen. Sie müssten gegen die Ungläubigen („Kuffar“) kämpfen. In einem Telefonat vom 6. Oktober 2013 berichtete er, er sei seit 25 Jahren im Dschihad. Seine eigentliche Arbeit, die er in Syrien mache, sei, Glaubensbrüder dorthin zu bringen. In einem Telefongespräch am 23. März 2014 schimpfte er auf Leute, die die Amerikaner unterstützten, und erklärte, einen Ungläubigen („Kuffar“), der Demokraten unterstütze, müsse man „schneiden“. Dieses „schneiden“ ist nach dem Gesprächszusammenhang, in dem er den Weggang der „Daula“ von Atma bedauerte („sonst ich hätte Daula gesagt ‚Nehmt die Ansar D. fest und schneidet‘“), als töten (schächten) zu verstehen. Auch in einem anderen Telefonat (vom 8. Mai 2014) nutzte er im Zusammenhang mit Enthauptungen den Ausdruck „Kopf geschnitten“. Aus einem Telefonat vom 21. Juni 2014 ergibt sich, dass er zunächst die Gruppe „Ahrar ash-Sham“ unterstützte, dann davon jedoch absah, weil deren „großer Emir jetzt verrückt“ spiele, weil er indirekt der Demokratie zugesagt habe. Angesichts der Vielzahl ähnlicher Aussagen des Angeklagten B., die den zuvor beispielhaft aufgeführten entsprechen, sich über einen Zeitraum von rund einem Jahr erstrecken und gegenüber unterschiedlichen Personen sowie zum Teil mit deutlicher emotionaler Bewegung gemacht wurden, ist der Senat überzeugt, dass sie die tatsächlichen Beweggründe des Angeklagten B. widerspiegeln. Dieser war sich dabei ausweislich verschiedener Gesprächsinhalte der Gefahr eigener Strafverfolgung durchaus bewusst. Beispielsweise erklärte er in dem Telefonat vom 20. Oktober 2013, dass er zwar aufgrund einer in Betracht kommenden Anzeige in Zusammenhang mit seinen Ausreisehilfen „in den Knast“ gehen könne, allerdings werde er zuvor dafür sorgen, dass der Anzeigende „die Zähne nicht mehr drin“ habe. Zudem wies er in dem Telefonat vom 21. Juni 2014 darauf hin, dass er in von ihm erstellten Videos Deutschland regelmäßig lobe; er mache insoweit „immer extra Politik bisschen“, damit sie nicht auf ihn aufmerksam würden. Bei der Aufnahme eines Videos in Syrien bat er einen mit Tarnuniform gekleideten Mann, aus dem Bild zu gehen, und forderte den Kameramann auf, die Person nicht zu filmen, da er wisse, was sonst „in Deutschland passiert“. In einem weiteren Video, das den Angeklagten B. (mit dem Zeugen M. E.-Z. und einem augenscheinlich verletzten Mann) zeigt, führte der Angeklagte B. aus, er wolle dem in einem Einsatz in Kasab verletzten Mudschahed, der neben ihm sitze, helfen. Wenn sein „Kampf“ für Waisenkinder, Witwen und Verletzte für Deutschland eine verbrecherische Aktion sei, dann sei er eben ein Verbrecher. f) Tat Nr. 6 aa) Die Vorbereitung der Fahrt des Angeklagten B. im August 2013 nach Syrien ist durch verschiedene objektive Beweismittel belegt. So erteilte der Angeklagte B. unter dem 2. August 2013 V. I. auf einem Formular des Rheinisch-Bergischen Kreises eine Zulassungsvollmacht und Einzugsermächtigung für die Zulassung eines Fahrzeugs. Der Rheinisch-Bergische Kreis wies dem VW-Krankenkraftwagen mit der bereits in der Vollmacht bezeichneten Fahrzeug-Identifikations-Nummer das Ausfuhr-Kennzeichen ….. zu. In einem Telefonat vom 13. August 2013 kündigte der Angeklagte B. einer sich nach eigenen Angaben in Hama/Syrien aufhaltenden Person an, am folgenden Samstag aufbrechen zu wollen. Da er seinen Gesprächspartner fragte, ob dieser bei „Ahrar ash-Sham“ oder „Daula“ sei, bestand bereits im Vorfeld der Reise ein militant-dschihadistischer Bezug. Dieser wird durch ein – englischsprachiges – Telefonat vom 19. August 2013 mit einem anderen Gesprächspartner in Syrien bestätigt. Darin stellte der Angeklagte B. in Aussicht, sich in der nächsten Woche in Azaz bei der „Ahrar ash-Sham“ aufzuhalten. Soweit der ansonsten zuverlässig aus dem Englischen übertragende Sprachsachverständige M3 in seiner Übersetzung die Eigennamen „Azaz“ und „Ahrar ash-Sham“ nicht zutreffend einzuordnen wusste, hat der Senat diese dem Telefonat zweifelsfrei entnommen. In Bezug auf die geplante Reiseroute teilte der Angeklagte B. in einem Gespräch vom 21. August 2013 mit, in der kommenden Nacht mit dem Krankenwagen in Richtung Syrien aufbrechen und über Ungarn, Rumänien, Bulgarien sowie die Türkei fahren zu wollen. Dass er am Abend des 22. August 2013 mit dem Krankenwagen (…..) in Begleitung R. C. vor der Ausreise nach Österreich am Grenzübergang Suben einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, hat der Bundespolizeibeamte K. glaubhaft als Zeuge bekundet. bb) Dass sich der Angeklagte B. tatsächlich mit dem Krankenwagen nach Syrien begab und diesen dort in der Stadt Kafr Takharim an Angehörige der „Kataib al-Iman“ übergab, zeigen im Nachhinein geführte Telefonate des Angeklagten. Wie bereits näher dargelegt (s. oben S. 17), handelte es sich bei den „Kataib al-Iman“ um eine zur Gruppe „Ahrar ash-Sham“ gehörende unselbständige Einheit. In einem – durch den Sprachsachverständigen Ch. zweifelsfrei zutreffend übersetzten (vgl. bereits oben S. 69) – Telefonat vom 30. August 2013 teilte der Angeklagte B. mit, inzwischen in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Er sei „dort“ – nach dem Zusammenhang: nach Syrien – „reingegangen“, zwei Tage geblieben und habe ein Auto gegeben. In Bezug auf ein Rückflugticket habe er mit – dem Angeklagten – „R.“ telefoniert. In einer Fortsetzung des unterbrochenen Telefonats berichtete der Angeklagte B., sie seien noch an der Grenze. Den näheren Verlauf seines Aufenthalts in Syrien legte der Angeklagte B. in einem Telefongespräch vom 11. September 2013 dar. Er habe ganz allein mit R. (C1) aus N. die Stadt Kafr Takharim aufgesucht, die siebzig Kilometer von Aleppo entfernt in der Nähe der türkischen Grenze liege. Dort habe er den Krankenwagen abgegeben und Essen gekauft sowie verteilt. Er habe „neue Leute kennengelernt“, die seien „Kataib al-Iman“, es gebe eine „schwarze Flagge“. Dem Hintergrund seiner Reise und seinen weiteren Ausführungen, er sei „nur Baustelle von schwarze Flagge“, er wolle mit anderen Leuten – der „Freien Syrischen Armee“ – nichts zu tun haben, die für Demokratie seien und die Flagge von Syrien hätten, entnimmt der Senat, dass der Angeklagte B. den Krankenwagen gerade an Mitglieder der „Kataib al-Iman“ abgegeben hat. Sowohl nach den Gesprächsinhalten als auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. deutet die „schwarze Flagge“ darauf hin, dass die Gruppe einen dschihadistisch motivierten bewaffneten Kampf gegen „Feinde des Islam“ führte. Die Fahrt mit einem Krankenwagen nach Syrien im August 2013 hat der Mitfahrer C1 in einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung bestätigt. Hierüber haben die vernehmenden Beamten H1 und F1 glaubhaft ausgesagt. Danach habe der Beschuldigte C1 angegeben, nur aus humanitären Gründen in Syrien gewesen zu sein. Der Transport des Krankenwagens über die türkisch-syrische Grenze sei derart geschehen, dass in einem umschlossenen Gebäude in der Türkei (Reyhanli) Kämpfer in dem Krankenwagen versteckt und dann mit Blaulicht über die Grenze gefahren worden seien. Ob es tatsächlich zu einem solchen Transport von etwaigen Kämpfern gekommen ist, ist allein aufgrund der polizeilichen Aussage nicht festzustellen. Da der Zeuge C1 umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, konnte sich der Senat keinen eigenen Eindruck von dem Zeugen, den die Vernehmungsbeamtin F1 als sehr wechselhaft charakterisierte, verschaffen und den geschilderten Hergang nicht durch Nachfragen weiter erhellen. Weitere Beweismittel, die den in der polizeilichen Vernehmung im Einzelnen dargestellten Verlauf belegen, sind nicht vorhanden. Lediglich die Angaben über die Fahrt an sich stimmen mit den bereits dargelegten weiteren Erkenntnissen überein. Sie sind daher als zutreffend anzusehen. cc) Der Krankenwagen ließ sich rein faktisch nicht allein zu humanitären, sondern ohne Weiteres als Transportfahrzeug zu vielfältigen Zwecken nutzen. Unabhängig davon, ob frühere Angaben des Mitfahrers C1 zum Transport von Kämpfern über die Grenze zutreffen, sind Krankenfahrzeuge im Rahmen der in Syrien herrschenden Konflikte ersichtlich in unterschiedlicher Weise verwendet worden. Beispielsweise berichtete der Zeuge P. davon, bei der Gruppierung „Junud ash-Sham“ seien Krankenwagen zum Transport und für militärische Operationen zum Einsatz gekommen; humanitäre Hilfe habe es dort nicht gegeben. Der Polizeibeamte F2 fand bei Internetrecherchen exemplarisch ein Foto auf, das einen dem Nummernschild nach aus Deutschland stammenden Krankenwagen zeigt, in dem sich bewaffnete Personen befinden. Die Zeugin L1 hat überzeugend aus einer Vernehmung des ebenfalls an Fahrten nach Syrien beteiligten M. E.-Z. berichtet, dass man mit Krankenwagen angesichts ihres Ansehens besser über die Grenze komme. dd) Dem Angeklagten B. waren die grundlegende Struktur und Ausrichtung der von ihm unterstützten Gruppe bekannt, der er zur Förderung ihrer militant-dschihadistischen Ziele Hilfe zukommen lassen wollte. Die in dem Telefonat des Angeklagten B. vom 11. September 2013 angesprochene „schwarze Flagge“ lässt nicht allein die bereits angesprochenen Rückschlüsse auf die Gruppierung, sondern auch auf eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten B. davon zu. Da er ausweislich desselben Telefonates gerade nur für entsprechende Ziele tätig sei und mit Demokratie nichts zu tun haben wolle, liegt nahe, dass er sich vor Ort über die Gruppierung erkundigte und gerade deren Zwecke, nicht aber ausschließlich humanitäre Ziele unterstützen wollte. So führte er zudem aus, den Syrern, die nicht kämpften, brauche man gar nichts zu liefern. In diese Richtung weisen auch seine sich aus einer Vielzahl von Telefonaten ergebende allgemeine Haltung und spätere Kommunikation über den Einsatz von Krankenwagen. In einem Telefongespräch vom 18. Oktober 2013 legte der Angeklagte B. dar, er „bleibe nicht nur Kinderheim“, sondern wolle auch kämpfen. Am 24. Januar 2014 erläuterte er N. T. sein Verständnis des Islam dahin, dass die „Fünf Säulen des Islam“ nicht alles, sondern der Dschihad die höchste Stufe sei. In einer Videobotschaft erklärte er, er sei „überall“, unabhängig davon, ob es um Witwen, um Kinder oder um Mudschahedin, also im Dschihad Kämpfende, gehe. In einem Telefonat vom 28. April 2014 berichtete der Angeklagte B., dass die „Kataib al-Iman“ nur im Einsatz an der Front seien. Drei Autos von ihnen seien bombardiert worden, darunter ein Volkswagen, den er früher geschickt habe. Er wolle schnell Nachschub bringen. Auch wenn es sich bei dem angesprochenen zerstörten Volkswagen – angesichts weiterer Syrienfahrten des Angeklagten B. – nicht um das im August 2013 gelieferte Fahrzeug gehandelt haben sollte, zeigt das Gespräch, dass er in Kenntnis des Fronteinsatzes zur Überführung von Fahrzeugen bereit war. Dies bestätigt ein auf seinem Mobiltelefon gesicherter Chat, in dem er am 27. März 2014 erörterte, „zwei Krankenwagen für hospital“ zu bringen. Auf den Einwand seines Korrespondenzpartners, ob es keinen Krankenwagen „fuer front“ („dann kann ich damit immer fahren da hin“) gebe, antwortete der Angeklagte B. nämlich, dass einer der Krankenwagen für jenen sei. Soweit im Übrigen das weitere Fahrzeug für ein „Hospital“ bestimmt gewesen sein soll, steht dies dem ebenfalls verfolgten Zweck, den Kampf an der Front zu unterstützen, nicht entgegen, sondern belegt, dass die Wagen den Empfängern in verschiedener Weise nützlich sein konnten und sollten. Dem Angeklagten B. ging es bei der Fahrt nach Syrien ebenso wie bei folgenden Fahrten entgegen seinen – durch den Zeugen Dr. M2 vermittelten – Angaben als Zeuge in einem Verfahren vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht darum, seinem Sohn die Rückreise nach Deutschland zu ermöglichen. Eine solche Absicht liegt bereits vor dem Hintergrund der zuvor genannten Äußerungen fern. Zudem glorifizierte er in diversen Telefonaten den militanten Dschihad und einen aus seiner Sicht als Märtyrertum zu wertenden Tod im Kampfgeschehen. Beispielsweise erklärte er in einem Telefonat am 7. Februar 2014 zu der vorangegangenen Reise nach Syrien, er sei nicht dorthin gegangen, um seinen Sohn abzuholen, sondern um Autos zu bringen. Er habe seinem Sohn geraten, dorthin zu gehen, wo D2 (K.) getötet worden sei. Dieser sei nämlich später nach Syrien gekommen als sein Sohn, habe aber bereits sein Ziel – den (Märtyrer-) Tod – erreicht. In einem Gespräch am 18. Februar 2014 teilte der Angeklagte mit, er werde seinen Sohn nicht unter einem Vorwand vom Schlachtfeld abholen; er habe diesen vielmehr gebeten, die Assad-Armee zu bekämpfen – und nicht M.e –, um im Fall des Todes zweifelsfrei als Märtyrer zu gelten. Ähnlich äußerte er sich in weiteren Telefonaten. Dementsprechend bestärkte er im Nachrichtenaustausch mit seinem Sohn J. diesen in dessen dschihadistischer Haltung, ohne dass ein Bestreben zum Ausdruck kommt, ihn vom Kampf abzuhalten oder nach Deutschland zurückzuholen. Am 31. Mai 2014 erwiderte er etwa auf die Mitteilung seines Sohnes, sie würden es ein zweites Mal schaffen, „die Amerikaner nachhause“ zu schicken, zustimmend „So Gott will“ („Inscha Allah“). Dass der Angeklagte B. im Januar 2014 in einem Telefonat darüber sprach, sein Sohn möge aus H. herausgeholt werden, geschah ersichtlich vor dem Hintergrund des dortigen konkreten Kampfgeschehens, ohne dass darin eine grundsätzliche Ablehnung des Kampfeinsatzes des Sohnes zum Ausdruck kommt; denn es ging um den Kampf sunnitischer Aufständischer gegeneinander. g) Tat Nr. 7 aa) Zur Person des in B. aufgewachsenen M. K. hat dessen Bruder G. K2 glaubhafte Angaben als Zeuge gemacht und ihn als beeinflussbaren, nicht gefestigten jungen Mann geschildert. Über ein Treffen M. K.s mit M. S. C. in der Türkei hat dieser in seiner Zeugenaussage berichtet. Dies steht in Einklang mit Erkenntnissen des BKA-Verbindungsbeamten beim Deutschen Generalkonsulat Istanbul über eine Einreise M. K.s in die Türkei am 6. Mai 2013. bb) Die Einbindung des Angeklagten B. in die Ausreise M. K.s nach Syrien und den Anschluss an eine dortige dschihadistische Gruppe ergibt sich insbesondere aus entsprechenden telefonischen Mitteilungen des Angeklagten B.. (1) In einem Telefongespräch vom 6. Oktober 2013 fragte er seine Gesprächspartnerin, ob sie ein Video von „Isa-Bruder, von die Pole“ gesehen habe. Dieser werde bald auch mit der Waffe kämpfen. Er sei mit ihnen eine Woche in einem Haus zusammen gewesen, weil sie ihn „hingefahren“ hätten. Später sei er in ein Trainingslager gegangen. Momentan erstelle er im Auftrag seines „Emirs“ Videos von den Mudschahedin. Auch dies sei Teil des Dschihad. Da M. K. aus einer polnischstämmigen Familie kommt und in mehreren Videos als „Bruder J.“ bezeichnet wurde, hatte dieses Gespräch ersichtlich M. K. zum Gegenstand. Dies wird etwa dadurch bestätigt, dass in einem der Stimme nach ersichtlich vom Angeklagten B. aufgenommenen, am 19. Februar 2014 bei „YouTube“ eingestellten Video „G.o.H.“ ein Grab gezeigt sowie „J. al-M.“ zugeschrieben und sodann ein Bild M. K.s eingeblendet wird. Mit dem am 6. Oktober 2013 geschilderten Verlauf korrespondiert ein Telefonat des Angeklagten B. vom 10. Oktober 2013, in dem es ebenfalls um „J. al-M.“ ging. Dort erinnerte der Angeklagte B. seinen Gesprächspartner daran, wie sie „J.“ (M. K.) von Adana abgeholt haben. In allgemeiner Weise berichtete der Angeklagte B. überdies in einem – durch den Sprachsachverständigen Ch. überzeugend übersetzten – Gespräch vom 22. September 2013, dass er „viele Leute hingebracht“ habe. Ein Visum für Syrien sei nicht erforderlich, da „die Grenzen von den Mudschahedin“ besetzt seien. Davon, dass M. K. – wie vom Angeklagten B. im Telefonat vom 6. Oktober 2013 geschildert – mit der Erstellung von Bildmaterial befasst war, zeugen mehrere Videos, in denen M. K. als Sprecher auftrat. In einem am 6. September 2013 polizeilich festgestellten Video mit dem Titel „Liebesgrüsse vom Boden der Ehre“ berichtete M. K. augenscheinlich vor einem Flüchtlingslager, er befinde sich „auf dem Boden der Ehre“. Er warb darum, nach Syrien zu kommen und zu helfen. Ähnliche Aufrufe wiederholte er auf einem zerstörten Panzerfahrzeug und in einem Militärhubschrauber. Ein unter dem Logo der „Independent Journalists“ am 20. September 2013 veröffentlichtes Video „Gefangenenbefreiung in Aleppo“ zeigt M. K. vor dem Zentralgefängnis von Aleppo; dort rief er unter anderem dazu auf, „für Allahs Sache“ zu kämpfen. (2) Das genaue Datum, zu dem der Angeklagte B. M. K. aus Adana mitnahm und im Folgenden eine Woche mit ihm zusammenlebte, ist nicht sicher festzustellen. Verschiedene Anhaltspunkte sprechen dafür, dass eine Einordnung Ende Juni 2013 zutreffend ist. Die EC-Karte M. K.s wurde nach polizeilichen Ermittlungsergebnissen am 26. Juni 2013 in H. (Türkei) in der Nähe der syrischen Grenze eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass nicht M. K., sondern jemand anderes die EC-Karte nutzte, haben sich nicht ergeben. Auf eine Einreise K2s nach Syrien kurz nach dem 26. Juni 2013 deutet ferner hin, dass K2 nach telefonischen Angaben des Angeklagten B. zunächst in einem Trainingslager gewesen sein soll. Der Aufenthalt in solchen Trainingslagern soll nach Erkenntnissen anderweitiger Telefongespräche sowie Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. regelmäßig ein bis zwei Monate gedauert haben. Da M. K. vor seiner Beauftragung mit Videoproduktionen die Ausbildung gemacht haben soll und bereits im September 2013 Videos von ihm veröffentlicht wurden, liegt nicht nahe, dass K2 erst im August 2013 nach Syrien kam. Im Übrigen berichtete der Angeklagte B. nach seiner Rückkehr über seine Reise nach Syrien Ende August 2013 nichts von M. K., während er sowohl D. K. und einen „deutschen Jungen aus Dortmund“ als auch die Übergabe eines Krankenwagens ansprach (s. o.). Allerdings hatte der BKA-Verbindungsbeamte beim Deutschen Generalkonsulat Istanbul durch die Generalsicherheitsdirektion Ankara Kenntnisse über eine Ausreise M. K.s aus der Türkei am 4. August 2013 und eine Wiedereinreise am selben Tag. Spätere Ausreisen M. K.s sind über den Informationsaustausch mit der Türkei nicht bekannt geworden. Da sich indes aus den weiteren Erkenntnissen ergibt, dass M. K. zweifelsfrei nach Syrien ausgereist ist, ist zu folgern, dass Ausreisen aus der Türkei nach Syrien nicht lückenlos erfasst sind. Dies lässt sich auch weiteren Zeugenaussagen entnehmen. So hat der Zeuge P. über Schleusungen über die „grüne Grenze“ berichtet. Laut der glaubhaften Zeugenaussage der Polizeibeamtin L1 hat der Zeuge E.-Z. in seiner Vernehmung als Beschuldigter ausgeführt, dass die Krankenwagen nach Syrien liefernden Fahrer „offiziell“ in der Türkei blieben, wenn sie nach Syrien weiterreisten. Die Rückreise geschehe dann auf illegalen Wegen. Auch wenn die Reisebewegungen am 4. August 2013 nur geringe Aussagekraft haben und es dazu bereits während einer Zugehörigkeit zur Organisation „Ahrar ash-Sham“ – etwa im Zusammenhang mit zu erfüllenden Aufträgen – gekommen sein kann, ist vor diesem Hintergrund nicht sicher festzustellen, wann genau der Angeklagte B. zwischen Juni und September 2013 M. K. aus Adana mitnahm. Ebenso wenig haben sich Details zur Route erhellen lassen, etwa dazu, ob der Angeklagte B. die syrische Grenze gemeinsam mit M. K. überquerte oder lediglich – ähnlich wie bei D. K. (s. o.) – im Vorfeld behilflich war. (3) Die Zeugenaussage des Angeklagten B. vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts, die der Zeuge Dr. M2 glaubhaft bekundet hat und nach der der Angeklagte B. M. K. erst in Syrien getroffen habe, hält der Senat für nicht überzeugend. Die Erklärung des Angeklagten, lediglich geprahlt zu haben, um Vertrauen zu gewinnen, erscheint vielmehr als pauschale Schutzbehauptung. So sprach der Angeklagte B. seine Beteiligung an der Ausreise M. K.s gegenüber verschiedenen Gesprächspartnern an. Zudem geschah dies nicht bloß oberflächlich, sondern unter Nennung bestimmter Details, etwa dass er eine Woche zusammen mit K2 gewohnt und dass er diesen aus A. abgeholt habe. Hinzu kommt, dass er bei dem Telefonat vom 10. Oktober 2013 augenscheinlich an Vorwissen anknüpfte, das beim Angesprochenen bereits vorhanden war („Du weißt, wie wir ihn abgeholt von A., ne?“). Da der Angeklagte sich im Übrigen nicht besonders mit seiner Beteiligung brüstete oder seinen eigenen Beitrag eindringlich hervorhob, liegen – sowohl nach dem Gesprächsinhalt als auch nach Ausdrucksweise und Stimmklang – keine Anhaltspunkte für eine Prahlerei mit unzutreffenden Angaben vor. cc) Dass sich M. K. zunächst in die Gruppierung „Ahrar ash-Sham“ eingliederte, folgt aus der Aussage des Zeugen I. J. und damit korrespondierenden äußeren Anhaltspunkten. Der Zeuge J., der sich selbst in Syrien aufgehalten hatte und in diesem Zusammenhang rechtskräftig verurteilt worden ist, hat ausgesagt, in den letzten drei Wochen seines bis Oktober 2013 andauernden Aufenthalts in Syrien M. K. kennengelernt zu haben. Dieser habe damals drei Mal seinen – J.s – Emir K. Sch. besucht, sei bewaffnet sowie mit Tarnkleidung erschienen und habe zu „Ahrar ash-Sham“ gehört. Dies habe er selbst oder K. Sch. berichtet. Bei dem letzten Besuch sei ein etwaiger Wechsel von „Ahrar ash-Sham“ zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ besprochen worden. Die Angaben des Zeugen J. sind konstant zu den – vom Polizeibeamten C2 glaubhaft bekundeten – Angaben, die der Zeuge im Sommer 2014 kurz vor Beginn der Hauptverhandlung in eigener Sache gemacht hatte. Die Aussage des Zeugen J. zur Zugehörigkeit M. K.s zu „Ahrar ash-Sham“ hält der Senat für glaubhaft, da sich weitere Erkenntnisse darin einfügen. Darauf, dass sich M. K. einer in Syrien kämpfenden, hierarchisch gegliederten Gruppierung angeschlossen hatte, deutet das bereits genannte Telefonat des Angeklagten B. vom 6. Oktober 2013 hin. Darin berichtete der Angeklagte B., dass K2 vielleicht bald kämpfen werde, im Trainingslager gewesen sei, einen Emir habe, der ihn mit der Erstellung von Videos beauftragt habe, und Teil der Mudschahedin sei. In dem Telefonat vom 10. Oktober 2013 sprach der Angeklagte über M. K. davon, dass dieser „jetzt vor der Frontlinie“ stehe. Für die Einordnung in die „Ahrar ash-Sham“ spricht die Erstellung des Videos „Gefangenenbefreiung in Aleppo“, in dem M. K. vor dem Zentralgefängnis von Aleppo aufgenommen wurde. Dazu hat der Sachverständige Dr. S. überzeugend dargelegt, dass das Gefängnis vor dem gescheiterten Angriff im Februar 2014 rund ein Jahr unter anderem von Kämpfern der „Ahrar ash-Sham“ belagert worden sei. Hierin fügt sich das im Video genutzte Logo ein, das auf das islamische Glaubensbekenntnis auf weißem Grund zurückgreift. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. wurde dieses auch von den „Ahrar ash-Sham“ genutzt. Dass der Angeklagte B. in einem Telefonat vom 21. März 2014 über den Tod M. K.s erklärte, M. K. („J. al-M., der Pole“) sei beim „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ („Daula“) gewesen, steht der anfänglichen Eingliederung K2s in die „Ahrar ash-Sham“ nicht entgegen. Zwar hält der Senat die Angaben des Angeklagten B. zu K2s Zugehörigkeit zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ durchaus für zutreffend; denn der Angeklagte B. verfügte ersichtlich über zeit- und ortsnah gewonnene Erkenntnisse. So zeigte er in dem Video „G. o. H.“ ein augenscheinlich frisches Grab in Syrien und teilte dazu mit, „J. al-M.“ sei vor vier Tagen durch einen Bombenangriff in Aleppo ums Leben gekommen. Allerdings schließt eine spätere Beteiligung am „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ eine frühere Zugehörigkeit zu „Ahrar ash-Sham“ nicht aus. Vielmehr entspricht dies den vom Zeugen J. bekundeten Diskussionen um einen beabsichtigten Wechsel von der Gruppe „Ahrar ash-Sham“ zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“. Überdies zeigen die Beispiele D. K. und J. B.s (vgl. Taten Nr. 5 und Nr. 12), dass es in der zweiten Jahreshälfte 2013 kein Einzelfall war, die „Ahrar ash-Sham“ zu verlassen und sich dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ anzuschließen. dd) Über den Tod M. K.s („J., den Polen“) wurde in einem überwachten Telefonat vom 14. November 2013 berichtet, dass dieser „gestern“ bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. In einem Telefonat vom 2. Dezember 2013 schilderte der Angeklagte B. seine vorangegangene Syrienreise und erklärte, dass „J. al-M.“, der „Video gemacht“ habe, auch „Schahid“ sei. Hiermit stimmt das bereits angesprochene Video des Angeklagten B. („G. o. H.“) überein, in dem er augenscheinlich K2s Grab filmte. Der Zeuge K2 hat bestätigt, im November 2013 vom Tod seines Bruders erfahren und im Nachhinein ein Video der Beerdigung gesehen zu haben. In einem Video („Abu A. über Schaheed J. al-M.“) berichtete S. L. davon, dass sein „Freund und Bruder J. al-M.“ am Vortag in Syrien im Alter von 23 Jahren bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei. ee) Der Senat hat auf den Vorsatz des Angeklagten B. aus den äußeren Umständen geschlossen. Angesichts diverser bereits dargelegter Äußerungen des Angeklagten ging es ihm ersichtlich darum, M. K. – ebenso wie anderen Personen – dabei behilflich zu sein, nach Syrien zu gelangen und sich dort in einer hierarchisch organisierten, kämpfenden, dschihadistischen Gruppierung einzuordnen. Dabei hielt er es zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass es sich bei dieser Gruppierung um die „Ahrar ash-Sham“ handelte. So berichtete er in einem Telefonat vom 21. Juni 2014, früher selbst zu den „Ahrar ash-Sham“ gehalten zu haben. Außerdem gliederten sich sein eigener Sohn J. B. und darauf auch dessen Freund D. K. zunächst in diese Gruppe ein (vgl. Taten Nr. 5 und Nr. 12). Da der Angeklagte B. überdies eine Woche mit M. K. zusammen verbrachte, liegt nahe, dass sie sich – ebenso wie bereits auf der Fahrt – über dessen generelle Pläne austauschten. h) Tat Nr. 8 aa) Für die Vorbereitungen der Ende Februar 2014 nach Syrien unternommenen Reise des Angeklagten B. finden sich verschiedene Belege. Im Januar 2014 schloss der Angeklagte B. einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Rettungsfahrzeug VW Sharan aus I. zum Preis von 1 400 €. Der schriftliche Kaufvertrag vom 23. Januar 2014 und verschiedene korrespondierende Unterlagen (Gutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis, Versicherungsbescheinigung) wurden bei dem Angeklagten B. aufgefunden. Mehrere Telefongespräche des Angeklagten B. vom 21. bis zum 23. Februar 2014 haben die kurz bevorstehende Fahrt nach Syrien zum Gegenstand. Daraus ergibt sich unter anderem, dass in die Organisation der Fahrt die von B. A. geleitete Gruppe „Helfen in Not“ eingebunden war, dass nicht alle Mitfahrer mit nach Syrien, sondern einige lediglich bis zur Grenze fahren sollten und dass bis zu zwölf Fahrzeuge samt Hilfsgütern geliefert werden sollten. Der Angeklagte B. berichtete in einem Telefonat vom 23. Februar 2014 von Plänen, am selben Abend loszufahren. bb) Ein weiteres Telefonat vom Abend des 23. Februar 2014 zeigt, dass der Angeklagte B. tatsächlich aufgebrochen war. Darin unterhielt er sich mit einem anderen Fahrer über ihren aktuellen Standort. Der weitere Fahrtverlauf wird durch überwachte Telefonate vom 24. Februar 2014 belegt. Beispielsweise berichtete der Angeklagte B. (gegen 00:15 Uhr), er sei auf der „A 3“, er werde aber besser über München und Salzburg fahren, da bei Passau „die Schweine immer“ kontrollierten. Später (gegen 04:00 Uhr) fragte er seinen Gesprächspartner, wie weit sie von der Grenze weg seien. „Die Bullen“ stünden dort, kontrollierten aber nicht. Er sei schon an der österreichischen Grenze. Die anschließende Fahrtroute wird durch im Internet (bei „YouTube“) am 14. März 2014 veröffentliche Videos vor Augen geführt. In dem Video „austria“ berichtete der Angeklagte B. über eine Reparatur seines Fahrzeugs in einer österreichischen Werkstatt, in dem Video „hangry“ über einen kurzen Zwischenstopp in Ungarn und in dem Video „romania“ über das Erreichen der bulgarischen Grenze mit acht Fahrzeugen. Hierin fügen sich aus dem Schengener Informationssystem resultierende Erkenntnisse über Kontrollen des Angeklagten B. am 24. Februar 2014 (um 22:25 Uhr) bei der Einreise nach Rumänien am Grenzübergang Nadlac, am 25. Februar 2014 (um 13:00 Uhr) bei der Einreise nach Bulgarien am Grenzübergang Vidin und am 25. Februar 2014 (um 22:30 Uhr) bei der Ausreise aus Bulgarien am Grenzübergang Kapitan Andreevo ein. cc) Bei den Empfängern der Fahrzeuge in Syrien handelte es sich um Angehörige der Untergruppierung „Kataib al-Iman“. (1) Zur Übergabe der Fahrzeuge in Syrien schilderte der Angeklagte B. in einem Telefonat vom 21. März 2014, die Wagen seien „alle bei ‚Kataib al-Iman‘“ abgegeben worden. Eigentlich seien fünf Fahrzeuge für den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ („Daula“) und vier für die Nusra-Front („Jabhat“) bestimmt gewesen. Wegen des bestehenden innerislamischen Konflikts („fitna“) seien aber alle von „Helfen in Not“ mit ihm zu „Kataib al-Iman“ gekommen und hätten dort alles abgegeben. Diese Angaben sind aus sich heraus, gerade mit Blick auf den damals virulenten Konflikt zwischen dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ sowie der Nusra-Front, plausibel. Weder der Inhalt noch die Formulierungen deuten auf eine bloße Prahlerei des Angeklagten B. hin. (2) Dafür, dass die Fahrzeuge tatsächlich in Kafr Takharim übergeben wurden, spricht zudem das im Internet veröffentlichte Video „kafr thakarem 340“, das augenscheinlich einen der transportierten Krankenwagen zeigt. Soweit in dem Video ein mit einem Untersuchungsstuhl ausgestatteter Raum gezeigt und vom Sprecher dargelegt wird, es handele sich um das „Krankenhaus“, dem der Krankenwagen „spendiert“ werden solle, steht dies den getroffenen Feststellungen zur Übergabe an die Untergruppierung „Kataib al-Iman“ nicht entgegen. So ist dem Video nicht zu entnehmen, wer Träger des – nach dem äußeren Eindruck lediglich behelfsmäßig ausgestatteten und mit einer einen professionellen Klinikbetrieb aufrechterhaltenden Einrichtung nicht vergleichbaren – „Krankenhauses“ ist. Patienten oder als medizinisches Personal erkennbare Personen sind nicht zu sehen. Die als „Doktor“ vorgestellte Person trägt normale Straßenkleidung. Wer im Folgenden den abgebildeten (und die weiteren) Krankenwagen erhalten hat und nutzen konnte, folgt aus dem Video ebenfalls nicht. So erscheint es möglich, dass entweder die gezeigte Einrichtung von Angehörigen der „Kataib al-Iman“ betrieben oder lediglich ein scheinbar medizinischer Empfänger dokumentiert wurde, um die Spendenbereitschaft zu erhöhen und die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung herabzusetzen. Angesichts der Bedeutung, die der Angeklagte B. in verschiedenen Gesprächen den von ihm unterstützten Organisationen beigemessen hat – insbesondere seine dezidierte Ablehnung von „Demokraten“ und der „Freien Syrischen Armee“ –, ist der Senat jedenfalls überzeugt, dass seine Angaben zu „Kataib al-Iman“ als Empfänger der Fahrzeuge zutreffend sind. Dementsprechend deutet auch die telefonisch mitgeteilte ursprüngliche Bestimmung für „Daula“ und „Jabhat“ darauf hin, dass die Überbringer gerade kämpfende, salafistisch ausgerichtete Verbände unterstützen wollten. (3) Die Schlussfolgerung zum Abnehmer der Wagen wird durch weitere Telefongespräche des Angeklagten B. bestärkt. So berichtete er in einem Telefonat vom 28. April 2014, dass „früher“ von ihm geschickte Fahrzeuge zerstört worden seien. Da die „Kataib al-Iman“ immer im Einsatz an der Front – derzeit in Latakia – seien, benötigten sie ganz schnell wieder Fahrzeuge. (4) Dass sich auf einer Festplatte des Zeugen B. A. – unter dem 17. Juli 2014 als Aufnahmedatum laut Datei – Fotos eines Krankenwagens (Kennzeichen …..) befanden, der womöglich in Syrien fotografiert wurde und der augenscheinlich einem der in dem Video „romania“ ersichtlichen Fahrzeuge entspricht, ist nur von geringer Aussagekraft für die Frage, an wen die Krankenwagen Ende Februar/Anfang März 2014 übergeben wurden. Aus dem Foto selbst lässt sich nur entnehmen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Aufnahme noch existierte und anscheinend am Straßenrand abgestellt war. Wer die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit – insbesondere mehrere Monate zuvor – hatte und ob das Fahrzeug noch einsatzbereit war, ergibt sich aus der Aufnahme dagegen nicht, zumal sich Angehörige der an gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten Gruppierungen in von ihnen dominierten Orten aufhielten, namentlich Anhänger der „Kataib al-Iman“ in Kafr Takharim. Für (im Rahmen eines Beweisantrages eingereichte) Fotos, die einen Krankenwagen VW Sharan und einen Krankenwagen des Herstellers Daimler Chrysler AG zeigen, gilt im Ergebnis das zuvor Ausgeführte. Der Zeuge B. A. hat in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Falls einige der vom Angeklagten B. übergebenen Fahrzeuge noch Monate (oder sogar Jahre) nach der Übergabe in Syrien vorhanden waren, ergeben sich daraus keine entscheidenden Rückschlüsse für die Frage, wer die Fahrzeuge zunächst erhalten hat. Wie die einzelnen Fahrzeuge nach der Übergabe in Syrien tatsächlich im Einzelnen verwendet worden sind, hat die Beweisaufnahme nicht erhellen können. Die telefonische Mitteilung des Angeklagten B., drei „früher“ von ihm gelieferte Wagen seien bombardiert worden, beinhaltet gerade nicht, dass sämtliche Fahrzeuge zerstört worden sein sollen. Dass aufgrund der Bombardierung ein weiterer Bedarf bestand, liegt unabhängig davon nahe, ob etwa in Kafr Takharim noch weitere nicht zerstörte Fahrzeuge vorhanden waren. (5) Zwar hat der Angeklagte B. im Telefonat vom 21. März 2014 von neun Autos berichtet. Er erklärte aber in einem auf dem Hinweg aufgenommenen Video („romania“), sie seien mit „acht Auto“ unterwegs. Dementsprechend sind in der Filmsequenz lediglich acht Fahrzeuge zu erkennen. Obschon dies nicht gegen die Richtigkeit seiner telefonischen Angaben sprechen muss, da ein weiteres Fahrzeug beispielsweise erst später dazu gekommen sein kann, sieht der Senat lediglich die Überführung von acht Fahrzeugen als sicher belegt an. Soweit der Senat der telefonischen Mitteilung des Angeklagten B. in Bezug auf die Anzahl der Fahrzeuge – im Ergebnis zu dessen Gunsten – nicht gefolgt ist, stellt dies die Richtigkeit seiner Ausführungen nicht grundsätzlich in Frage. Präzise Zahlenangaben sind regelmäßig nicht im Fokus des Interesses und der Erinnerung. So stand in dem Telefonat besonders der Geschehensablauf – die Übergabe sämtlicher Fahrzeuge bei den „Kataib al-Iman“ statt bei „Daula“ und „Jabhat“ – im Vordergrund, nicht die einzelnen Fahrzeuge und ihre genaue Anzahl. (6) Da der Angeklagte B. im Folgenden den von ihm erworbenen VW Sharan während seiner Aufenthalte in Kafr Takharim/Syrien selbst nutzen konnte, hat der Senat dieses Fahrzeug vorsorglich nicht zu den übergebenen gerechnet. Es ist offen geblieben, ob er etwa den VW Sharan zunächst an die Gruppierung übergab und dieser ihm dann später zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde oder ob er diesen von Beginn an für sich behielt. Die Polizeibeamtin L1 hat glaubhaft bekundet, der den Angeklagten B. teilweise in Syrien (bei späteren Aufenthalten) begleitende M. E.-Z. habe davon berichtet, dass dem Angeklagten B. ein VW Sharan zur Verfügung gestanden habe, mit dem er etwa Güter zu Familien gebracht habe. Für die Richtigkeit dieser Angaben sprechen Videos des Zeugen E.-Z., die offenbar in Syrien in Gegenwart des Angeklagten B. aufgenommen wurden und einen entsprechenden VW Sharan zeigen. In ähnlicher Weise bildet ein auf der Festplatte S. B. A.s gespeichertes Foto, das laut dem Änderungsdatum am 16. September 2014 erstellt wurde, augenscheinlich den Zeugen B. A. und den VW Sharan in Syrien ab. Ein Telefonat des Angeklagten B. vom 2. Juli 2014 lässt ebenfalls darauf schließen, dass ihm bei seinen Aufenthalten regelmäßig dasselbe Auto zur Verfügung stand. So berichtete er, dass Angehörige der „Daula“ auf ihn geschossen hätten, obschon sie sein Auto („Krankenwagen mit ….. Nummer“) kennten. (7) In Bezug auf die Empfänger der Krankenwagen sind die Angaben des Mitfahrers Ö. C., über die der Vernehmungsbeamte F2 glaubhaft ausgesagt hat, wenig ergiebig. Danach habe Ö. C. lediglich Fahrzeuge bis an die Grenze zu Syrien überbracht und dort übergeben. Er habe keine näheren Angaben zu den Zielorten der Krankenwagen machen können. Soweit er als Empfänger an der Grenze Ärzte bezeichnet hat, ergeben sich daraus mangels näherer Details und der fehlenden Möglichkeit, den sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufenden Zeugen C3 weiter dazu zu befragen, keine maßgeblichen Erkenntnisse. Ähnlich sind die Angaben des Zeugen D. Al-H. einzuordnen, der mit Blick auf sein Auskunftsverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat. Wie der Zeuge M4 glaubhaft ausgesagt hat, hatte jener in einer polizeilichen Befragung erklärt, in dem Konvoi mit mehreren Krankenwagen nur bis Ankara mitgefahren zu sein. Dementsprechend hatte der Angeklagte B. bereits im Vorfeld der Fahrt in einem Telefonat vom 21. Februar 2014 angekündigt, die anderen „Brüder“ führen nur bis zur Grenze, er selbst aber fahre „rein“, um Spenden zu verteilen. (8) Nach einer Zusammenschau der genannten Gesichtspunkte hält der Senat danach die telefonischen Angaben des Angeklagten B. über die Empfänger der Fahrzeuge für zutreffend. dd) Die innere Tatseite ist wiederum dem äußeren Geschehen zu entnehmen. Die zur „Ahrar ash-Sham“ gehörende Untergruppierung „Kataib al-Iman“, ihre Zielsetzung, ihre Vorgehensweise und jedenfalls ihre grobe Struktur waren dem Angeklagten B. bereits von seiner früheren Fahrt Ende August 2013 bekannt (s. oben zu Tat Nr. 6). Ebenso zeugen die schon genannten Gespräche von seiner Motivation, den gewaltsamen Kampf zu unterstützen. i) Tat Nr. 9 aa) Im Vorfeld einer Syrienreise des Angeklagten B. im Frühjahr 2014 hatte dieser Kontakt mit dem Angeklagten D.. So teilte er L. B. O. am 27. März 2014 telefonisch mit, dass er unbedingt dessen Schwager am folgenden Abend treffen wolle; er müsse etwas klären, bevor er fahre. Am 9. April wolle er zurück sein. Am 28. März 2014 geführte Telefonate zwischen den Angeklagten B. und D. haben ein unmittelbar bevorstehendes Treffen zwischen beiden zum Gegenstand. Unter anderem fragte der Angeklagte B. nach D.s Adresse und schloss das Gespräch mit „Dann bis gleich“, nachdem er die Anschrift erhalten hatte. Aus späterer Kommunikation ergibt sich, dass der Angeklagte D. dem Angeklagten B. – augenscheinlich bei dem zuvor abgesprochenen Treffen – 1 500 € zur Weiterleitung an R. A. mitgab, das Geld dort aber nicht ankam. In einem Telefonat vom 29. April 2014 zwischen dem Angeklagten K. B. O. und seinem Bruder L. B. O. wurde ausgeführt, dass „M.“ (D.) „dem Onkel […] eins fünf“, „der Onkel“ aber „Abu F.“ keinen Cent gegeben habe. Dem Gesprächszusammenhang, in dem auch von „L.“ und „Pakistaner“ die Rede ist, ist zu entnehmen, dass es sich bei „M.“ um den Angeklagten D. und bei „dem Onkel“ um den Angeklagten B. handelt. Der Sachverhalt wird auch in einem (auf dem Mobiltelefon S. B. O.s gesicherten) Nachrichtenaustausch zwischen S. B. O. und R. A. am 30. April 2014 thematisiert. Dort geht es um anvertraute Güter, die der „Paki[staner]“ nicht bei R. A. abgegeben habe. Es sei dabei um „1 500 plus Medikamente“ gegangen. Mehrere Telefonate zwischen dem 7. und 12. April 2014 von Mitgliedern der Familie B. O. haben zudem die Anwesenheit des Angeklagten B. in Syrien und die Frage zum Gegenstand, wann dieser R. A. („Abu F.“) aufsuche. bb) Diese Telefongespräche ergeben zugleich, dass sich der Angeklagte B. im April 2014 tatsächlich in Syrien befand. So wird in einem Telefonat vom 7. April 2014 dargelegt, dass ein Sohn des Angeklagten B., Tur B., dessen Ankunft in Syrien bestätigt habe („dass er schon angekommen ist“). Der Angeklagte K. B. O. berichtete in einem Telefonat vom 9. April 2014, dass „T. [T.] gerade unten“ sei. Der Angeklagte B. selbst schilderte in einem Gespräch am 16. April 2014, dass er „heute“ zurückgekommen sei. Als er noch dagewesen sei, sei eines der von ihm gebrachten Fahrzeuge bombardiert worden. cc) Dass der Angeklagte B. bei seinem Syrienaufenthalt zumindest 300 € für M. J. übergeben hat, ist telefonischen Angaben des Angeklagten B. zu entnehmen. Am 7. Mai 2014 erkundigte sich S. B. O. beim Angeklagten B. nochmals nach dem anvertrauten Geld. Darauf erwiderte dieser, er habe 300 € „M.“ und 200 € einem anderen „Bruder“ gegeben. Die Sachen, die er für „M.“ mitgenommen habe, habe er einem „Bruder der Daula“ mitgegeben, da er wegen der Streitigkeiten („fitna“) das Geld nicht selbst habe übergeben können. Der Geldbote habe nach Vorhalt von einem Foto bestätigt, auch bei der „Daula“ zu sein und M. zu kennen. Allerdings habe M. gesagt, die Sachen seien nicht angekommen. Dass mit „M.“ M. J. gemeint war, ergibt sich zweifelsfrei aus einem Telefonat des Angeklagten B. vom 8. Mai 2014, in dem er nähere Ausführungen zur Person machte, etwa dass M. bei ihm gewohnt habe und er an der Ausrichtung der Hochzeit beteiligt gewesen sei. Dieses Gespräch deutet zudem darauf hin, dass die 300 € schließlich doch bei M. J. angekommen sind; denn nach Angaben des Angeklagten B.s beschwerte sich J1 darüber, dass der Angeklagte B. ihm nur 300 € statt der gesamten 500 € gegeben habe. Ein Nachrichtenaustausch zwischen dem Angeklagten B. und seinem Sohn J. vom 31. Mai 2014 bestätigt, dass M. J. das Geld erhalten hat. So teilte der sich in Syrien (beim „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“) aufhaltende J. B. seinem Vater mit: „M. hat alle Sachen bekommen“. Insgesamt ist der Senat danach überzeugt, dass die telefonischen Angaben des Angeklagten B. in Bezug auf die Weiterleitung von 300 € für M. J. zutreffend sind. Weil er die Übermittlung für M. J. auch gegenüber seinem Sohn J. erwähnte, ersichtliches Interesse am Verbleib der Sendung zeigte und mit Kontakten seiner Gesprächspartner zu M. J. rechnen musste, schließt der Senat aus, dass es sich bei den Mitteilungen des Angeklagten über das geschickte Geld um Prahlerei oder anderweitige Fehlinformationen handelte. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte B. in anderem Zusammenhang als unzuverlässig angesehen worden sein, nicht die Wahrheit gesagt und etwa behauptet haben sollte, zu „Abu F.“ zu gehen und (laut einem späteren Gespräch vom 25. Juli 2014) die Übergabe von 500 € an „Abu F.“ vergessen zu haben. Soweit der Angeklagte B. Angaben zu zukünftigen Plänen gemacht und diese Planungen nicht umgesetzt hat, handelt es sich um eine andere Konstellation als bei Berichten über bereits Geschehenes. Bei möglichen Äußerungen zu Übergaben an „Abu F.“ kann es sich naheliegend um beschönigende Entschuldigungen für etwaiges Fehlverhalten handeln. Ein solcher Hintergrund ist in Bezug auf die Geldweiterleitung für M. J. nicht ersichtlich, zumal sich der Angeklagte B. bei seinem Sohn nach dem Eingang erkundigte. Die Eingliederung M. J.s in den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ ergibt sich nicht nur aus den vorgenannten Telefonaten, sondern auch aus den bereits ausgeführten Gründen (vgl. oben S. 64). dd) Nach den Umständen ging es dem Angeklagten B. bei der Geldübermittlung an M. J. gerade darum, einem im Kampfgebiet aktiven Mitglied des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ finanzielle Vorteile zu verschaffen und so die Zwecke der Organisation insgesamt zu unterstützen. So ergibt sich aus den Telefonaten des Angeklagten B. ohne Weiteres, dass er um die Zugehörigkeit M. J.s zur „Daula“ wusste, die Ziele des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ teilte und zu deren Verwirklichung beitragen wollte. j) Tat Nr. 10 aa) Die Bemühungen des Angeklagten B. ab Mitte April 2014, erneut Fahrzeuge zur Lieferung nach Syrien zu beschaffen, ergeben sich aus verschiedenen Telefonaten des Angeklagten B. im April und Mai 2014. Beispielsweise berichtete er am 16. April 2014, dass er einen Krankenwagen (Modell VW T4 oder ein altes Mercedes-Modell) suche, am 28. April 2014, dass er B. (A.) um weitere Fahrzeuge gebeten habe, sowie am 7. Mai 2014, dass er einen Krankenwagen gekauft habe und auf dem Weg sei, einen zweiten zu kaufen. Der Erwerb von zwei Krankenwagen am 13. Mai 2014 in B. ist über entsprechende Telefongespräche des Angeklagten B. und schriftliche Mitteilungen für die Kraftfahrzeugzulassungsstelle über die Fahrzeugveräußerung nachgewiesen. Ferner liegt ein Antrag des Angeklagten B. auf Ausfuhr-Kennzeichen-Erteilung für eines der erworbenen Fahrzeuge vor. Das andere in B. erworbene Fahrzeug ist nach polizeilichen Ermittlungen und einem Telefonat vom 15. Mai 2014 durch M. E.-Z. im Kreis U. (unter dem Kennzeichen …..) angemeldet worden. bb) Die Fahrt mit verschiedenen Fahrzeugen und Fahrern von Deutschland Richtung Syrien ist (ähnlich wie in Bezug auf Tat Nr. 8) durch diverse Telefonate nachvollziehbar. Nach einem Gespräch vom 17. Mai 2014 gegen 09:30 Uhr befanden sich die anderen Mitfahrer schon „alle“ am Treffpunkt, während der Angeklagte B. sich an der K.er Zoobrücke aufhielt und noch zwanzig Minuten benötigte. Am selben Tag gegen 10:45 Uhr teilte sein Mitfahrer T. C. D3 („O. “) seiner – D3s – Mutter mit, dass sie sich gerade in N. mit sechs Autos versammelt hätten, nun losführen und im Grenzgebiet vor Ort entscheiden wollten, ob sie nach Syrien „reingehen“ oder „die Sachen“ in der Türkei abgeben. In einem gegen 15:00 Uhr – auf Pandschabi – geführten Telefonat erzählte der Angeklagte B., sie seien mit fünf Autos und acht Leuten losgefahren; sie führen über Wien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und die Türkei. Gegen 15:30 Uhr forderte er den in einem anderen Fahrzeug fahrenden S. T. auf, den Funk auszuschalten, weil die Polizei alles mitbekomme. Die Frage, ob er angehalten worden sei, verneinte er; er sei „durchgefahren“. Etwaige Polizeikontrollen waren auch angesichts der bevorstehenden Grenzüberfahrt Thema eines Telefonats um 17:04 Uhr. Gegen 18:48 Uhr berichtete der Angeklagte B., die Polizei habe drei „Brüder“ kontrolliert; er warte bereits eine Stunde in Österreich. Die Reise wird durch weitere Beweismittel belegt. So wurde beim Angeklagten B. ein Fahrtroutenausdruck vom 15. Mai 2014 mit dem Ziel Reyhanli/Türkei aufgefunden. In einem Chat mit dem Angeklagten R. teilte der Angeklagte B. am 19. Mai 2014 mit, er sei an der türkischen Grenze, aber „O. “ habe Probleme. Den Verlauf der Reise hat auch der Mitfahrer E.-Z. in einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geschildert. Nach glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin L1 hat der Beschuldigte E.-Z. erklärt, sie seien mit sieben oder acht Personen und fünf Krankentransportfahrzeugen unterwegs gewesen und zum Teil Kolonne gefahren. Entsprechende Kolonnenfahrten zeigen etwa ein Foto und zwei Videoaufnahmen, die der Beschuldigte E.-Z. (neben weiteren) der Polizei von sich aus übergeben hatte. dd) Aus späteren Mitteilungen des Angeklagten B. ist zu entnehmen, dass er tatsächlich nach Syrien einreiste. In einem Telefonat am 27. Mai 2014 erklärte er auf Nachfrage, er sei in Syrien. Damit stimmen an seinen Sohn geschickte Chatnachrichten vom 31. Mai 2014 überein, er befinde sich in seiner Wohnung in K. T. („Bei mir zu Hause. In k. t.“). Auch ein Chataustausch zwischen J. B. und dem Angeklagten R. hatte in den letzten Tagen des Mai 2014 den Syrienaufenthalt des Angeklagten B. zum Gegenstand. Der Mitfahrer E.-Z. hat zudem in seiner – durch die Zeugin L1 geschilderten – polizeilichen Vernehmung ausgeführt, er sei mit dem Angeklagten B. und weiteren Personen nach Syrien eingereist. Die von ihm eingereichten Fotos und Videos, die beispielsweise zerstörte Gebäude mit arabischen Schriftzügen sowie ein zerstörtes Fahrzeug zeigen, veranschaulichen dies. ee) Die Übergabe von (wenigstens) vier Fahrzeugen an Angehörige der zu „Ahrar ash-Sham“ gehörenden „Kataib al-Iman“ ist durch ein Telefonat des Angeklagten B. vom 2. Juni 2014 belegt. Er berichtete davon, da, wo er „habe hingebracht“, in Kafr Takharim, sei die Gruppe die beste; sie sei immer an der Front. Wegen des Zerwürfnisses zwischen dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ sowie der Nusra-Front gefielen ihm diese beiden Gruppen gar nicht mehr. Die von ihm favorisierte Gruppe sei „komplett Taliban“, habe mit keinem Streit („fitna“) und sei nur vorn an der Front. Später legte er im selben Telefonat dar, dieses Mal seien die Autos „super gewesen, ohne Probleme gegangen“. Er habe die beiden aus B. geholten Autos an einen „Taliban-Bruder“ und an einen „Usbek-Bruder“ sowie je einen Wagen an „Abu U. T.“ und einen Volkswagen (wohl aus H.) an „Abu A.“ gegeben. Die hätten kein Auto mehr und seien jetzt in Latakia. „Kataib al-Iman“ seien „richtige Powermänner“. Die wiederholte Bezugnahme auf „Kataib al-Iman“ und die weiteren Gesprächszusammenhänge verdeutlichen die Übergabe an Angehörige dieser Untergruppierung. Die Personen „Abu U. T.“ und „Abu A.“ nannte der Angeklagte B. mehrfach – auch in anderen Gesprächen – in Verbindung mit „Kataib al-Iman“. Laut seinen Mitteilungen in einem Telefonat vom 18. Februar 2014 soll „Abu A.“ ein Kämpfer mit einer Position innerhalb der „Kataib al-Iman“ sein. Der Bezug zu Kafr Takharim, die früheren Übergaben dort für die „Kataib al-Iman“ und die Berichte über den dortigen Bedarf angesichts zerstörter Fahrzeuge sind ebenfalls gewichtige Belege dafür, dass alle vier Personen, die der Angeklagte B. als Empfänger jeweils eines Wagens angegeben hat, der Untergruppierung „Kataib al-Iman“ und mithin den „Ahrar ash-Sham“ zuzurechnen sind. Dieses Ergebnis stimmt mit zuvor geäußerten Plänen des Angeklagten B. überein. Am 28. April 2014 schilderte er, wenn er (das nächste Mal) fahre, wolle er angesichts von drei bombardierten Fahrzeugen wieder mindestens ein Auto liefern; die „Kataib al-Iman“ seien nur im Einsatz an der Front. In einem Telefonat vom 1. Mai 2014 berichtete er erneut von drei bombardierten Autos und dem Ziel, denen wenigstens zwei Fahrzeuge zu geben. Demnach strebte er bereits vor Beginn der Fahrt danach, wie schon zuvor der ihm bekannten „Kataib al-Iman“ Wagen zukommen zu lassen. Die Angaben, welche die in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht umfassend Gebrauch machenden Zeugen E.-Z. und B1 gegenüber der Polizei gemacht haben, stehen den getroffenen Feststellungen letztlich nicht entgegen. Zwar hat der Mitfahrer E.-Z. – den überzeugenden Angaben der Zeugin L1 zufolge – erklärt, die Krankenwagen seien an Ärzte übergeben worden, etwa in Krankenhäusern oder in Räumen, die als Krankenhäuser deklariert worden seien. Allerdings konnte der Senat die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht durch eine nähere Befragung des Zeugen E.-Z. prüfen. Insoweit ist ungewiss, inwieweit ihm überhaupt eine zutreffende Einordnung des etwaigen Empfängers möglich gewesen ist. Selbst wenn die Wagen tatsächlich an Krankenhäusern übergeben worden wären, ergäbe sich daraus noch nicht ohne Weiteres, ob die Empfänger zu einer bestimmten Gruppierung gehörten oder nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gegen den Mitfahrer E.-Z. selbst ein Tatverdacht bestand und er daher Anlass hatte, sich zu entlasten. Daher könnte es sich bei den Ausführungen zur Übergabe an Ärzte um eine Schutzbehauptung handeln, die mit Blick auf überführte Krankenwagen nicht fernliegt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat es auch nicht als maßgeblichen Beleg für die Richtigkeit der Schilderungen an, dass andere Mitfahrer ebenfalls Ärzte als Empfänger genannt hatten (s. dazu oben S. 89 und sogleich). Der Zeuge B1 hat nach den glaubhaften Angaben des diesen vernehmenden Polizeibeamten F2 erklärt, insgesamt sechs Reisen nach Syrien unternommen zu haben. In einigen Fällen seien die Krankenwagen an der Grenze übergeben worden, in anderen in Syrien an ein Krankenhaus und an Ärzte. Da V. B1 nach Aussage des Zeugen F2 nicht habe erklären können, woran er die Einordnung der Empfänger als Ärzte festgemacht habe, sind die Angaben allein aus sich heraus wenig überzeugend. Insofern gelten im Ergebnis die vorstehenden Ausführungen zum Zeugen E.-Z. entsprechend. Dabei hat der Senat durchaus bedacht, dass sich mehrere Mitfahrer gegenüber der Polizei in ähnlicher Weise zu den Empfängern geäußert haben. Aus den bereits ausgeführten Gründen misst der Senat dem indes keine entscheidende Bedeutung zu. Die in Augenschein genommenen Fotos und Videos, die vom Zeugen E.-Z. stammten, sind im Ergebnis für die Frage, an wen die Fahrzeuge übergeben wurden, unergiebig. Eine konkrete Aushändigung von Krankenwagen ist daraus nicht ersichtlich. Beispielsweise berichtet in einem der Videos ein zivil gekleideter Mann in einem mit Laborgeräten ausgestatteten Raum – der überzeugenden Übersetzung des Sprachsachverständigen Dr. S1 aus dem Arabischen zufolge – davon, dass er sich in einem Feldlazarett befinde und ein medizinisches Labor benötige. Krankenwagen sind nicht Gegenstand des Videos. Im Übrigen ist aus dem Video nicht ersichtlich, für wen der Sprecher tätig wird und ob er gegebenenfalls zu einer bestimmten Gruppierung gehört oder nicht. Der Senat hält die diesbezügliche Übersetzung des Sprachsachverständigen Dr. S1 ebenso wie dessen weitere Übersetzungen und gutachterliche Ausführungen, etwa zu einer Vielzahl arabischsprachiger Begriffe, für zutreffend. Der Sachverständige ist in Syrien geboren und verfügt daher über fundierte Arabischkenntnisse (und zudem Kurdischkenntnisse). Ferner beherrscht er aufgrund seines Studiums in Moskau sicher die russische Sprache. Seine Deutschkenntnisse stehen angesichts seiner sowohl mündlichen als auch schriftlichen Darlegungen und in Deutschland abgelegter Prüfungen außer Frage. Zudem werden sie durch seine langjährige Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer, unter anderem für verschiedene Gerichte – so auch bereits den Senat in einem anderen Verfahren –, belegt. In einem weiteren Video, das der Sprachsachverständige Dr. S1 ebenfalls zuverlässig aus dem Arabischen übersetzt hat, fordert ein in einen Kaftan gekleideter, bärtiger Mann vor einem zerstörten Fahrzeug die „Gläubigen in Deutschland“ zur Hilfe auf. Wenn diese sie – wohl die in Syrien lebenden Gläubigen – vernachlässigten, müssten sie sich vor Allah rechtfertigen. Sie – der Sprecher und augenscheinlich die ihm Zugehörigen – kämpften mit Allahs Hilfe gegen die sie bekämpfenden Schiiten der Welt, die nun in Großsyrien seien, und gegen Assad. Dem lässt sich ebenfalls nichts dazu entnehmen, dass Ärzte oder Krankenhäuser Empfänger von Krankenwagen gewesen seien. Vielmehr weist der Duktus der Ansprache, die unter anderem auch den Wunsch beinhaltet, als Märtyrer zu sterben, eine gewisse Nähe zu verschiedenen Ausführungen des Angeklagten B. auf. Jedenfalls steht das Video nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass Krankenwagen an Angehörige der „Kataib al-Iman“ gegeben wurden. ff) Die Rückkehr des Angeklagten B. mit dem Flugzeug am 2. Juni 2014 ergibt sich aus Telefonaten vom selben Tag, in denen er etwa mitteilte, er sei gerade gelandet und werde von seinem Schwiegersohn beziehungsweise Neffen abgeholt. Dementsprechend berichtete der Angeklagte R. am selben Tag J. B. in einem Nachrichtenaustausch, „B.“ sei angekommen. gg) Die den Vorsatz betreffenden Feststellungen beruhen, ähnlich wie bei anderen Taten des Angeklagten B. (vgl. oben S. 77 und S. 89), auf Rückschlüssen aus dem äußeren Geschehen. Insbesondere verdeutlichen die bereits genannten Telefongespräche, dass es ihm darum ging, der „immer an der Front“ kämpfenden, der „Ahrar ash-Sham“ zugehörigen Untergruppierung der „Kataib al-Iman“ für ihren Einsatz Fahrzeuge zukommen zu lassen. Nach den Gesprächsinhalten und angesichts seiner mehrfachen Aufenthalte in Syrien im Bereich der „Kataib al-Iman“ waren ihm deren Struktur und Ziele bekannt. k) Tat Nr. 11 aa) Der Angeklagte K. B. O. hat sich zu Tat Nr. 11 dahin eingelassen, dass die betreffenden Telefongespräche „provokativ verpackt und mit Wichtigtuerei gewürzt“ gewesen seien. Ihm sei bewusst gewesen, abgehört zu werden. Er habe bis zur Ausreise E. O. am 12. Juni 2014 kein Geld gehabt und übergeben. E. O. habe ein „Job in K.“ vermittelt werden sollen. In einem Telefongespräch am 3. Juni 2014 habe er – der Angeklagte – den Namen „E1“ keineswegs versehentlich genannt. Er sei von dessen plötzlicher Ausreise überrascht worden. Er habe sich gegen eine Auswanderung nach Syrien ausgesprochen und auch selbst nicht auswandern wollen. bb) Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die der Einlassung widersprechenden Feststellungen zutreffen. Dies beruht im Wesentlichen auf überwachten Telefongesprächen. Nach dem konkreten Inhalt der einzelnen Gespräche und den Umständen zieht der Senat nicht den vom Angeklagten K. B. O. in seiner Einlassung nahegelegten Schluss, es handele sich lediglich um Prahlerei. Wenngleich diverse Telefonate darauf hindeuten, dass die Sprecher eine Überwachung ihrer Gespräche befürchten, lassen sich daraus Erkenntnisse gewinnen, da die Sprecher zwar augenscheinlich teils um verklausulierte Andeutungen bemüht waren, allerdings nach den Zusammenhängen hinreichend nachvollziehbare Angaben machten. Namentlich der Angeklagte K. B. O. war bei den Telefongesprächen offenkundig der Auffassung, keine für die Ermittlungsbehörden entscheidenden Informationen preiszugeben, indem er ersichtlich darauf bedacht war, maßgebliche Namen nicht zu nennen und bedeutsame Sachverhalte nicht klar darzulegen, sondern lediglich anzudeuten. (1) Aus Telefonaten O. B. O.s ab dem 29. Mai 2014 ergibt sich, dass dieser sich um Geld im Zusammenhang mit der Ausreise einer zunächst nicht namentlich genannten Person bemühte. Telefongespräche O. B. O.s vom 2. Juni 2014, die er ersichtlich auf dem Weg zu der Angeklagten L. B. O. sowie anschließend zu dem Angeklagten K. B. O. führte, belegen die Besuche bei seinen Geschwistern. Dabei verwendete O. B. O. eine Mobiltelefonnummer, die in einem Gerät seines Bruders L. als „O. Handy“ gespeichert war. (2) Die Übergabe von mindestens 450 € durch den Angeklagten K. B. O. folgt insbesondere aus einem Telefongespräch zwischen diesem und seinem Bruder O. B. O. vom 3. Juni 2014. Darin gab der Angeklagte K. B. O. vor, wofür das Geld verwendet werden solle. Danach solle O. B. O. dem Empfänger sagen, wie viel davon „für Kugeln“ sei. Davon solle keine „Kugel irgendeinen M. oder Nusra“ treffen. Weitere 200 € solle der Empfänger „N.“ geben. Falls der Empfänger nicht zu „N.“ („dem aus B.“) gehe und woanders „lande“, solle er das Geld selbst behalten. 250 € seien für den anderen Zweck (also „Kugeln“) bestimmt. Es sei gegen die Kurden, gegen die „Freie Syrische Armee“ („Jaish al-Hur“) und vor allem gegen die Alawiten gerichtet. Die Ausführungen sprechen dafür, dass der Angeklagte K. B. O. einerseits mit einer Gesprächsüberwachung rechnete, andererseits maßgebliche Anweisungen über das Telefon geben wollte. Wenngleich die Bezeichnung „Kugeln“ für Munition kaum verdeckend ist, ging der Angeklagte augenscheinlich davon aus, dass dies allein etwaige Überwacher nicht entscheidend weiterbringt. So nutzte er für einen anderen Geldbetrag regelmäßig den Begriff „das eine da“, was wegen aufzuteilender Geldbeträge nach sich zog, dass sein Bruder ihm inhaltlich kaum folgen konnte. Das wiederholte Insistieren des Angeklagten und seine nachdrückliche Sprechweise deuten darauf hin, dass er ein tatsächliches Anliegen verfolgte und es sich – anders als in seiner Einlassung dargestellt – gerade nicht um Wichtigtuerei handelte. Dies wird auch daran deutlich, wie der Angeklagte K. B. O. den Namen des Geldempfängers offenbarte. Während er diesen zunächst immer nur abstrakt bezeichnet hatte, sprach er im Laufe des Gesprächs in einem Redefluss ersichtlich versehentlich von „E1“. Da er dies bemerkte, versuchte er sein Versehen wiedergutzumachen und den Namen zu verschleiern, indem er sodann mehrfach den Namen „E2“ nannte. Die Ausreise E. O. rund eine Woche nach dem Telefonat bestätigt nach dem Zusammenhang, dass es in dem Telefonat um E. O. ging. Dass der Angeklagte K. B. O. Sozialhilfe bezog und ansonsten über kein festes Einkommen verfügte, steht der Geldübergabe von mehreren hundert Euro nicht entgegen. Angesichts des letztlich noch überschaubaren Betrages kommt in Betracht, dass er das Geld angespart, zuvor von anderen Personen erhalten oder aus illegalen Geschäften erlangt haben könnte. Immerhin war er auch in der Lage, Reisen ins außereuropäische Ausland zu unternehmen. (3) Dem Angeklagten K. B. O. ging es darum, zum Kampf des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ beizutragen. Seine allgemeine Zielsetzung ergibt sich schon aus dem zuvor genannten Telefonat, in dem er Kurden, die „Freie Syrische Armee“ („Jaish al-Hur“) und Alawiten als Gegner benannte. Zudem wusste der Angeklagte ausweislich verschiedener Telefonate, dass N. R. dem (ihm nach Organisation und Ausrichtung bekannten) „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ angehörte (vgl. auch Tat Nr. 2). (4) Über den Beitrag der Angeklagten L. B. O. daran, ihren Bruder L. B. O. zur Übergabe von Geld zu bewegen, berichtete dieser in verschiedenen Telefonaten. In einem Gespräch am 8. Juni 2014 informierte L. B. O. seinen Bruder S. B. O., er habe das ganze Geld, das er „von dem Bruder“ erhalten habe, bereits „O. “ gegeben. Auf die wütende Reaktion S. B. O.s, der das Geld selbst nutzen wollte und nach den Gründen für das Verhalten fragte, führte L. B. O. aus, er habe noch mit „L.“ geredet und sie habe gesagt, er solle es „O. “ geben, es sei eine wichtige Angelegenheit. In einem späteren Telefonat am selben Tag schilderte L. B. O. dem Angeklagten K. B. O. das vorangegangene Gespräch mit ihrem Bruder S. B. O.. Es sei um etwa 1 600 € („eins sechs“) gegangen, von denen die Hälfte Dollar gewesen seien. Später spezifizierte er näher, es habe sich um 900 € und 1 050 Dollar gehandelt, die laut Internet rund 785 € entsprächen. Er – L. B. O. – habe gesagt, „O. und L.“ hätten ihn aufgefordert, das Geld zu übergeben. Beide hätten bestätigt, bei dem (ihm nicht offenbarten) Empfänger handele es sich um eine vertrauenswürdige Person, der er das Geld geben könne. Zuvor sei er skeptisch gewesen, weil er nicht gewusst habe, wer es sei. Wenn er wüsste, um wen es gehe, könnte er selbst einschätzen, ob derjenige es nötig habe oder nicht. Ausweislich des Telefonats hatte er augenscheinlich Sorge, dem ursprünglichen Geldgeber Rechenschaft ablegen zu können. In ähnlicher Weise legte L. B. O. seinem Bruder O. B. O. in einem weiteren Gespräch vom selben Tage dar, dass er darauf hingewiesen habe, auch „L.“ habe ihn aufgefordert, das Geld zu geben. Dass L. B. O. zuvor Geld aus der Schweiz erhalten hatte, war bereits Thema eines zwischen dem Angeklagten K. B. O. und O. B. O. am 1. Juni 2014 geführten Gesprächs. Darin schilderte O. B. O. auch, dass L. B. O. zunächst zugesagt habe, ihm das Geld zu geben, dann aber hiervon abgekommen sei mit der Begründung, er kenne den Empfänger nicht und wisse darüber gar nichts. Hintergrund hierfür war, wie ebenfalls in dem Telefonat erörtert, dass O. B. O. den Namen seinem Bruder L., der „extrem neugierig“ sei, nicht mitteilen wollte. Er befürchtete nämlich, dass dieser den Namen an seine Ehefrau S. weitergeben würde und es dann „ganz Siegen“ wüsste. L. B. O. hatte wegen der ihm unbekannten Details Bedenken und seinem Bruder O. B. O. am 31. Mai 2014 dargelegt, er sehe sich in der Verantwortung: Er habe demjenigen, von dem er das Geld („die Kohle“) erhalten habe, gesagt, er kenne den Empfänger. Es sei problematisch, wenn er nicht wisse, um welche Gruppe es gehe, was er mache, für wen und weshalb. Danach ist plausibel, dass er zunächst nicht zur Übergabe des Geldes an seinen Bruder O. B. O. bereit war und es dazu erst des überzeugenden Zuspruchs durch die Angeklagte L. B. O. bedurfte. Der Senat schließt aus, dass L. B. O. den Zuspruch durch seine Schwester lediglich fingiert hat, um sich selbst zu entlasten. Gerade angesichts des sich aus verschiedenen Telefonaten ergebenden stimmigen Bildes und der aus den Gesprächen ersichtlichen emotionalen Beteiligung der Sprecher erscheinen die entsprechenden Angaben zutreffend. Zudem wirkte der Hinweis L. B. O.s auf seine Schwester nach dem Gesprächsverlauf glaubhaft, weil er auf die Vorhaltungen seines Bruders S. spontan und lebensnah antwortete. Schließlich musste er damit rechnen, dass sein Bruder S. die Schwester zur Rede stellen werde und eine falsche Angabe schnell aufgedeckt würde. (5) Die Geldübergabe stand im Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausreise E. O. nach Syrien und seinem Anschluss an den „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“. Aus den bereits genannten Telefongesprächen ergibt sich, dass der Name der Person, die ausreiste, geheim gehalten werden sollte, um die Ausreisepläne nicht zu gefährden. Aus der versehentlichen Namensnennung („E1“) durch den Angeklagten K. B. O. und der wenige Tage später verwirklichten Ausreise E. O. zieht der Senat den sicheren Schluss, dass das Geld E. O. mitgegeben werden sollte und wurde. Obschon nicht im Einzelnen festzustellen war, was genau mit dem von L. B. O. zur Verfügung gestellten Geld geschehen sollte, ergibt sich, dass mit dem Geld letztlich die Aktionsmöglichkeiten des „Islamischen Staates (im Irak und in Großsyrien)“ vergrößert werden sollten, sei es durch die Ausreise E. O. nach Syrien und seinen (tatsächlich umgesetzten) Anschluss an die Organisation, sei es dadurch, dass E. O. das Geld in Syrien als Organisationsmitglied – beispielsweise zum Erwerb von Waffen oder Munition oder zur Finanzierung seines Aufenthalts im Einsatzgebiet – zur Verfügung stand. Dies gilt mit Blick auf die ungewissen Kosten einer Ausreise unabhängig davon, dass E. O. über das erhaltene Geld hinaus weitere Mittel besaß. So hob O. B. O. nach O1s Ausreise ausweislich polizeilicher Ermittlungen bei der Sparkasse S., entsprechender Lichtbilder und eines Telefonates vom 4. August 2014 zwischen dem 28. und 30. Juni 2014 von dessen Konto insgesamt 2 365 € ab. Zudem soll O1s Frau S. Sh. ausweislich eines Telefonats vom 22. Juni 2014 geschrieben haben, sie hätten 3 000 € in bar und zudem Gold mitgenommen. Jedoch schließt dies nicht aus, dass neben diesen – wohl für die private Lebensführung vorgesehenen – Mitteln weiterer Bedarf bestand, zumal ungewiss ist, ob bei den genannten 3 000 € das zur Verfügung gestellte Geld bereits berücksichtigt war oder es sich lediglich um eigene Mittel des ausreisenden Paares handelte. Dass für die Ausreise und ein Leben in Syrien augenscheinlich größere Beträge für erforderlich gehalten wurden, veranschaulicht auch ein Telefonat vom 5. Juni 2014, in dem L. B. O. dem Angeklagten K. B. O. auf dessen Nachfrage erklärte, er habe das gesamte Geld („alles“) gegeben, weil zwei Personen (nach Syrien) gingen. Im Übrigen wurde in einem anderen Zusammenhang (einem Chataustausch zwischen R. A. und S. B. O. am 2. Juli 2014) davon berichtet, dass eine Schleusung 4 000 bis 5 000 Dollar kosten könne. Aus einem Telefonat des Angeklagten K. B. O. mit seinem Bruder L. B. O. vom 3. Dezember 2013 und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ergeben sich zudem Hinweise, dass sich Kämpfer beim „Islamischen Staat“ teilweise selbst mit Waffen ausstatteten. Im Übrigen hat L. B. O. in einem der bereits angesprochenen Telefonate vom 8. Juni 2014 dargelegt, dass ihm das Geld für einen bestimmten, am Telefon nicht näher spezifizierten Zweck („genau gesagt, für was“) und nicht für „Benzin oder sonst was“ anvertraut worden sei. In Übereinstimmung damit habe „O. “ (B. O.) bestätigt, dass es eine „hundertprozentige Sache“ sei und das Geld entsprechend verwendet werde. Weil der tatsächliche Verwendungszweck absichtlich nicht genannt und mehrfach lediglich pauschal umschrieben wird, liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um ein unrechtmäßiges Anliegen handelte. Vor diesem Hintergrund stellten die in anderen Gesprächen in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffe des Bestimmungszwecks (für „Bedürftige“ oder „Arme“) ersichtlich der Verschleierung dienende Tarnbezeichnungen dar. Ein Anschluss E. O. an den „Islamischen Staat“ stand bereits in Deutschland in Rede, weil etwa der Angeklagte K. B. O. in einem Telefonat vom 3. Juni 2014 davon sprach, dass jener gegebenenfalls zu – dem laut diverser Telefonate in den „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ eingeordneten – „N.“ (R.) gehe. Nach der Auswertung eines bei L. B. O. sichergestellten Mobiltelefons war E. O. (nach Stand vom 18. Februar 2014) Mitglied der Chatgruppe mit der Bezeichnung „…..X3“. In einem anderweitigen, ebenfalls auf dem zuvor genannten Mobiltelefon gesicherten Nachrichtenaustausch wurde bereits am 15. Juni 2014 kurz nach O1s Abreise mitgeteilt, „E1“ sei „in Sham“, also in Syrien. Die Nachfrage, ob er zu dem dem „Islamischen Staat“ angehörenden „M.“ gehe, wurde positiv beantwortet – „ :) “. Dass E. O. gerade wegen seines geplanten bewaffneten Kampfes in Syrien für eine militant-dschihadistische Organisation Geld erhielt, bestärkte ihn jedenfalls in seinen entsprechenden Plänen. Nach den Umständen wurde ihm nämlich deutlich vermittelt, dass seine Bestrebungen die Billigung und die durch konkrete Finanzhilfen unterlegte Unterstützung seines Umfeldes fanden. Zudem erleichterte ihm die Zugriffsmöglichkeit auf das Geld die Ausreise nach Syrien und den Anschluss an die Organisation, selbst wenn er dabei auf die Finanzmittel letztlich nicht zurückgreifen musste. (6) Die tatsächliche Ausreise E. O. mit seiner Frau S. Sh. und sein Anschluss an den „Islamischen Staat“ sind durch unterschiedliche Telekommunikation belegt. Nachdem verschiedene Telefonate ab dem 14. Juni 2014 die Abreise E. O. – zwei Tage zuvor – zum Gegenstand hatten, berichtete L. B. O. dem Angeklagten K. B. O. und O. B. O. in Telefonaten am 17. Juni 2014, dass (der zum „Islamischen Staat“ gehörende) „M.“ (J1) E. O. in den nächsten zwei Monaten nicht sehen werde, weil sich dieser bereits in einem Ausbildungslager („Dschungelcamp“) rund 200 Kilometer von „M.“ entfernt befinde. Ihm sei, neuen Regeln bei der „Daula“ entsprechend, das Mobiltelefon abgenommen worden. Auch in weiteren Telefonaten wurde thematisiert, dass „E1“ im „Trainingslager“ sei. Diese geschilderte Ausbildung korrespondiert mit durch den Sachverständigen Dr. S. vermittelten Erkenntnissen. Aus einem Gespräch vom 3. September 2014 zwischen dem Angeklagten K. B. O. und seinem Bruder Adel B. O. ist zu entnehmen, dass „E1“ (O1) das Trainingslager inzwischen beendet hatte und nunmehr eingesetzt war, Wache zu halten („ribat“). Er sei gerade bei „N.“ (R.). Dies bestätigt seine Eingliederung in den „Islamischen Staat“. Da sich E. O. demnach tatsächlich in den „Islamischen Staat“ eingliederte und er zuvor als besonders zuverlässig sowie vertrauenswürdig charakterisiert worden war, ist daraus zu folgern, dass er die ihm anvertrauten Gelder entsprechend der grundlegenden Absicht der Angeklagten jedenfalls für Zwecke des „Islamischen Staates“ einsetzte. Dafür, dass ihm das Geld abhandenkam oder er es anderweitig einsetzte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Davon wurde trotz fortbestehender, teils mittelbarer Kontakte zu E. O. nichts bekannt. Unabhängig davon hatte der „Islamische Staat“ jedenfalls einen faktischen Vorteil durch die Eingliederung E. O., zu welcher die Geldzahlungen einen bestärkenden Beitrag geleistet hatten (s. o.). (7) Nach den Gesamtumständen kannte die Angeklagte L. B. O. – ebenso wie der Angeklagte K. B. O. (s. o.) – die mit dem „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ zusammenhängenden Verwendungszwecke des Geldes. Zudem wollte sie die Organisation durch die Zahlungen an Ausreisewillige, die zur Eingliederung in die Organisation bestimmt waren, unterstützen. Hierfür spricht ihre Einbindung in den Geldtransfer. So traf sich ihr besonders mit der Sache befasster Bruder O. B. O. am 2. Juni 2014 mit ihr. Da sie ihren Bruder L. B. O. in der Geldübergabe bestärkte und den Geldempfänger als vertrauenswürdig darstellte, liegt nahe, dass sie über nähere Erkenntnisse zu dem Hintergrund verfügte. Darin fügt sich ihre auch anderweitige Beteiligung bei Themen ein, die im Zusammenhang mit Syrien stehen (vgl. dazu Tat Nr. 1). Angesichts ihrer Befassung mit dschihadistischen Themen, die sich aus zahlreichen Telefonaten und aufgrund der Wohnungsdurchsuchung gewonnenen Erkenntnissen ergibt, war der Angeklagten L. B. O. die Organisation des „Islamischen Staates“ und dessen Bestreben, die eigenen Ziele durch die Tötung vermeintlicher Feinde durchzusetzen, bekannt. l) Tat Nr. 12 aa) Der Aufenthalt J. B.s seit dem Jahr 2013 in Syrien und seine Eingliederung in verschiedene militant-dschihadistische Gruppierungen, zuletzt den „Islamischen Staat“, ergibt sich aus einer Vielzahl überwachter Telefongespräche und sonstiger Kommunikation, insbesondere auch aus sichergestellten Chatnachrichten J. B.s („Y. Abu H. ibn T.“) selbst. Beispielsweise teilte der Angeklagte B. der Mutter D. K. in einem Telefonat vom 24. Januar 2014 mit, J. sei bereits vor D2 gegangen und schon seit acht Monaten da. In weiteren Telefongesprächen erwähnte der Angeklagte B. mehrfach, dass sein Sohn beim „Islamischen Staat“ („Daula“) sei. Damit stimmen sichergestellte Textnachrichten überein. So führte J. B. gegenüber seinem Vater am 31. Mai 2014 etwa aus, „nur wegen kleine fehler bei dawla“ diese nicht zu verlassen. Sie („wir“) töteten vom Islam abgefallene Personen (namentlich „jabhat Islamiya“, „ahrar sham ubd und andere“) „mit recht“. bb) Das Geschehen um die Geldzahlung für J. B. ist durch unterschiedliche Kommunikationswege und Zahlungsnachweise belegt. (1) In einem Chatverkehr am Mittag des 2. September 2014 kündigte der Angeklagte B. gegenüber seinem Sohn J. B. an, in der nächsten Woche in der Türkei in R. zu sein. J. B. entgegnete darauf, der Angeklagte B. müsse „das“ (Geld) mit Western Union schicken, da sie es dann „heute noch“ bekämen. Der Angeklagte B. erklärte sich einverstanden und bat um den Namen sowie die Anschrift des für Western Union maßgeblichen Empfängers. Dem kam J. B. nach und benannte „M. A. A.. Türkei Istanbul“. Die besondere Eilbedürftigkeit der Zahlung stand ersichtlich mit einem bevorstehenden Aufbruch J. B.s zu einem Einsatz im Zusammenhang, der eine sofortige Übermittlung per Western Union begehrte und ankündigte, sich vielleicht zunächst nicht mehr melden zu können. Er melde sich, sobald sie zurück seien. Darauf antwortete der Angeklagte B., dass Allah ihnen den Sieg gebe. J. B. machte nochmals die Dringlichkeit der Überweisung deutlich, indem er um Mitteilung bat, sobald das Geld geschickt sei. Dass J. B. in den Irak aufbrechen wollte, folgt aus mehreren Telefongesprächen. Beispielsweise teilte der Angeklagte B. in einem Telefonat mit Frau T. am 2. September 2014 mit, J. B. benötige 1 200 €, „weil der geht jetzt in Irak“. (2) Der Angeklagte B. knüpfte an diesen Geldwunsch seines Sohnes in einem kurze Zeit später gegen 15:00 Uhr auf Pandschabi (und teils Urdu) geführten Gespräch an. Darin berichtete er dem Angeklagten R. davon, J. habe ihm in einer Nachricht mitgeteilt, dass er Geld brauche und heute oder morgen in den Irak gehen werde. Der Angeklagte R. wies darauf hin, dass er das (im Geschäft eingenommene) Geld soeben bei der Bank eingezahlt habe – es damit also nicht verfügbar war. Er werde das Geld am nächsten Tag abheben und dem Angeklagten B. bringen. Der Angeklagte B. bat – unabhängig von anderweitig erhaltenen 500 € – um die Abhebung von 1 200 € und kündigte an, noch die Miete zahlen zu müssen und das Geld alsdann über Western Union an den von J. B. bezeichneten Mann zu schicken, dessen Bruder bei ihnen in Syrien sei. Dies bestätigte der Angeklagte R.. Im weiteren Verlauf des Telefonates erwähnte der Angeklagte B. aktuelle Kämpfe in Idlib und den „Islamischen Staat“ („Daula“). Der Senat ist von der Richtigkeit der Gesprächsübersetzung durch den Sprachsachverständigen Ch. überzeugt. Insoweit wird auf die allgemeinen den Sachverständigen betreffenden Ausführungen (vgl. S. 69) Bezug genommen. Im Übrigen ist er in der Hauptverhandlung im Einzelnen zu der Übersetzung befragt worden und hat seine schriftlich eingereichte Übersetzung weiter dargelegt. Soweit er plausibel ausgeführt hat, dass er bei dem nochmaligen Anhören des Gespräches kleinere Passagen zusätzlich verstanden habe, ist dies nachvollziehbar und stellt angesichts des geringen Umfangs seine vorangegangene Übersetzungsleistung nicht in Frage. So ist insbesondere verständlich, dass ihm beispielsweise der Begriff „Daula“ zuvor nicht geläufig war und er ihn nun angesichts des in der Hauptverhandlung gewonnenen Hintergrundwissens mehrfach verstanden hat. In Bezug auf weitere kurze Passagen hat er zudem nachvollziehbar erklärt, dass er diese zunächst – wie auch in der schriftlichen Übersetzung durch Punkte gekennzeichnet – nicht vollständig verstanden habe. Nach nochmaligem Anhören habe er nun insbesondere verstanden, dass es heiße, die betreffende Person werde heute oder morgen in den Irak gehen. Zudem finde sich an einer Stelle keine Vergangenheitsform, so dass es im Präsens heiße „Ich muss noch die Miete zahlen“. Im Übrigen sei die Übersetzung vollständig und richtig. Dass es sich bei den Gesprächspartnern um die Angeklagten B. und R. handelte, ergibt sich sowohl aus dem Gesprächsinhalt als auch aus den genutzten Telefonanschlüssen. Der Anrufer sprach die angerufene Person als „R.“ an. Diese bezeichnete den Anrufer als „Onkel“. Bei dem überwachten Anschluss des Anrufers handelte es sich um einen regelmäßig vom Angeklagten B. genutzten, auf dessen Sohn T. angemeldeten Anschluss. Die SIM-Karte mit der angerufenen Nummer wurde in dem beim Angeklagten R. sichergestellten Mobiltelefon aufgefunden. (3) Aus dem weiteren Hergang schließt der Senat, dass bereits die dem Angeklagten B. gegebene Zusage des Angeklagten R. zur Folge hatte, dass der Angeklagte B. – schon vor Erhalt des in Rede stehenden Geldes – 1 200 € bei Western Union durch V. I. einzahlen ließ. Diese beantwortete in einem am selben Tag gegen 17:00 Uhr geführten Telefonat die Frage des Angeklagten B., ob das Geld bereits geschickt worden sei, dahin, dass sie das Geld bereits gesendet hätten, die Quittung auf dem Tisch liege, das Geld aber erst am nächsten Tag abgeholt werden könne, weil in der Türkei alles „zu“ sei. Eine solche Geldeinzahlung durch V. I. am späteren Nachmittag des 2. September 2014 belegt eine Transaktionsaufstellung der Western Union Payment Services Ireland Limited. Danach zahlte die – zusätzlich durch weitere persönliche Daten wie Geburtsdatum und Ausweisnummer individualisierte – Frau I. 1 200 € bei der Western Union Bank in der ….. Straße … in K.-M. ein. Hiermit stimmt überein, dass der Angeklagte in einem Telefonat vom 3. September 2014 N. T. davon berichtete, er habe J. Geld geschickt. Aus dem Inhalt des zwischen den Angeklagten B. und R. am 2. September 2014 geführten Telefonats ist zu entnehmen, dass der Angeklagte B. zum Zeitpunkt des Telefonats seine Frau noch nicht mit der Einzahlung des Geldes beauftragt hatte. Zudem zeigt das Gespräch, dass gerade das Versprechen des Angeklagten R., das Geld am Folgetag abzuheben und dem Angeklagten B. zu bringen, diesen zur Absendung des Geldes veranlasste („Gut, ist okay dann. Ich muss noch die Miete zahlen, dann schicke ich das.“). Dieses Verständnis wird durch den weiteren Ablauf bestätigt, weil Frau I. bereits rund zwei Stunden nach dem Telefonat 1 200 € bei einer Western Union-Niederlassung eingezahlt und dabei den Empfänger angegeben hatte, den J. B. dem Angeklagten B. mitgeteilt hatte. Dass der Angeklagte B. die Einzahlung der 1 200 € bereits veranlasste, bevor er das Geld vom Angeklagten R. erhalten hatte, steht dem dargelegten Zusammenhang zwischen der Zusage und der Geldeinzahlung nicht entgegen. Zwar lässt die Geldeinzahlung den Schluss zu, dass der Angeklagte B. oder Frau I. über 1 200 € Bargeld verfügten, das sie einzahlen konnten. Doch konnte oder wollte der Angeklagte B. diesen Geldbetrag ersichtlich lediglich übergangsweise und nicht endgültig zur Übersendung an seinen Sohn verwenden. Hierfür spricht beispielsweise auch, dass der Angeklagte B. noch nach Einzahlung des Geldes in einem am 2. September 2014 gegen 17:45 Uhr geführten Telefonat Frau T. über den Geldbedarf seines Sohnes J. in Höhe von 1 200 € berichtete und eine – von ihr letztlich abgelehnte – Zahlung erbat. Daraus, dass der Angeklagte B. sich demnach trotz der Zahlungszusage des Angeklagten R. weiter anderweitig um die Beschaffung der 1 200 € bemühte, zieht der Senat nicht den Schluss, dass er die Zuverlässigkeit des Angeklagten R. in Zweifel zog. Dagegen spricht bereits, dass er schon nach dem Telefonat mit dem Angeklagten R. das Geld auf den Weg brachte. Zudem liegt wegen der familiären Verbundenheit mit dem Angeklagten R. nach den konkreten Umständen nicht fern, dass aus Sicht des Angeklagten B. die Finanzmittel möglichst noch auf einem anderen Wege beschafft und damit nicht der Angeklagte R. als sein Schwiegersohn und Neffe sowie mittelbar auch seine Tochter und Enkelkinder belastet werden sollten. Insoweit bedarf es auch der von den Verteidigern des Angeklagten R. hilfsweise beantragten Inaugenscheinnahme zweier Telefongespräche nicht. Es liegt bereits kein Beweisantrag gemäß §§ 244 f. StPO vor, da eines der Telefonate fremdsprachig ist und eine Übersetzung nicht beantragt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79, NStZ 1982, 188, 189). Die Inaugenscheinnahme des fremdsprachigen (auf Pandschabi geführten) Gesprächs ist zum Nachweis des behaupteten Gesprächsinhalts ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Im Übrigen fehlt der behaupteten Beweistatsache ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung, so dass sie auch ohne Bedeutung ist. Zwischen der Frage, ob der Angeklagte B. am 5. Juni 2014 den Angeklagten R. mit dem Auffinden eines günstigen Fährtickets beauftragt und rund zwanzig Minuten später Tim D3 dem Angeklagten B. Mitteilungen über das Ticket gemacht habe, sowie dem Gegenstand der Urteilsfindung besteht objektiv kein irgendwie gearteter Zusammenhang. Das Telefonat betrifft nicht das dem Angeklagten zur Last gelegte Tatgeschehen. Zum Nachweis des beabsichtigten Beweisziels, dass der Angeklagte B. dem Angeklagten R. bei der Erfüllung von Aufträgen nicht hinreichend traut, ist die Beweisbehauptung von vornherein untauglich, da sich daraus gerade nicht ergibt, dass der Angeklagte B. sich an D3 wandte, sondern vielmehr nur, dass dieser von sich aus die Auskunft erteilte. Selbst wenn das behauptete Geschehen erwiesen wäre, zöge der Senat demnach nicht den Schluss, der Angeklagte B. habe dem Angeklagten R. grundsätzlich misstraut. (4) Die Geldabholung in Istanbul durch M. A. A. am 4. September 2014 ist durch die entsprechenden Angaben in der Transaktionsaufstellung der Western Union Payment Services Ireland Limited, auch zur Person des sich mit einem syrischen Reisepass ausweisenden Empfängers, belegt. Der Abhebung war vorausgegangen, dass V. I. am 3. September 2014 gegen 9:30 Uhr – ausweislich eines bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Belegs – bei dem Western Union-Vertriebspartner in der ….. Straße in K.-M. eine Änderungsmitteilung (in Bezug auf Details des Empfängernamens) gemacht und der Angeklagte B. seinen Sohn J. B. kurz darauf per – auf seinem Mobiltelefon sichergestellter – Textnachricht über die zur Geldabholung benötigte Persönliche Identifikationsnummer (PIN) informiert hatte. Aufgrund der Abhebung in Istanbul und der engen Einbindung des Mittelsmannes A. sowie seines Bruders stand das Geld letztlich für Zwecke des „Islamischen Staates“ zur Verfügung. So war der Geldempfänger A. gleichsam Empfangsbote für J. B.. Dies zeigt sich insbesondere an folgenden Umständen: Nachdem J. B. am 3. September 2014 die PIN für die Geldabhebung erhalten hatte, hob A. das Geld in Istanbul bereits am Folgetag ab. Die Kontakte zu J. B. waren derart nah, dass dieser in einer Chatnachricht (s. o.) den Eingang des Geldes bei A. mit einem Eingang bei ihm selbst praktisch gleichsetzte („du musst das mit western Union schicken dann bekommen wir das heute noch“). Dies bestätigen auch Angaben des Angeklagten B. gegenüber dem Angeklagten R. in dem Telefonat vom 2. September 2014, wonach laut Angaben J. B.s augenscheinlich der Bruder des Geldempfängers bei ihnen in Syrien sei und das Geld „sofort“ übergeben werde. Vor diesem Hintergrund hatte die Geldabhebung in Istanbul bereits einen tatsächlichen vermögenswerten Vorteil für J. B. und die Vereinigung zur Folge, ohne dass es darauf ankommt, ob der das Geld in Istanbul abhebende A. auch darüber hinaus – wie vom Zeugen P. angedeutet – als Finanzmittelsmann für den „Islamischen Staat“ tätig geworden ist. (5) Die Bargeldabhebungen des Angeklagten R. ergeben sich aus den entsprechenden Unterlagen der ..... K.. Dass er jedenfalls die am 3. September 2014 abgehobenen 500 € dem Angeklagten B. entsprechend der Zusage vom Vortag zur Verfügung stellte, beruht auf einer Gesamtwürdigung der Umstände. Schon der enge zeitliche Bezug zwischen der Zusage und der Abhebung spricht dafür. Überdies zeigt die Auswertung der entsprechenden Kontoübersichten des Angeklagten R. für das Jahr 2014, dass Bargeldabhebungen in derartiger Höhe unüblich waren und nur ausnahmsweise vorkamen. Außer den beiden festgestellten Abhebungen im September 2014 wurden lediglich Ende Juli 2014 (800 €) und Anfang November 2014 (500 €) Beträge in vergleichbarer Höhe abgehoben. Dass sich die Geldabhebung am 3. September 2014 auf lediglich 500 € – und nicht 1 200 € – belief, ist ohne Weiteres mit dem Kontostand zu erklären, der vor der Abhebung knapp 690 € betrug. Angesichts des zeitlichen Abstands zu der Abhebung der weiteren 700 € am 24. September 2014 ist letztlich nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Angeklagte B. auch dieses Geld im Zusammenhang mit dem Zahlungstransfer für seinen Sohn erhielt. (6) J. B. erfuhr angesichts des regelmäßigen Austauschs mit seinem Vater von der Einzahlung des Geldes, zumal ihm die zugehörige PIN mitgeteilt wurde. Vor dem bereits dargelegten Hintergrund ging er von einer zeitnahen Abhebung in Istanbul und der damit einhergehenden Zugriffsmöglichkeit auf den Bruder des abhebenden A. aus. Spätere Kommunikation über seinen Verbleib belegt, dass er – entsprechend seiner Planung – für den „Islamischen Staat“ in den Irak gegangen und dort gewaltsam ums Leben gekommen ist. In einem Nachrichtenaustausch mit „…..“ (D. K1) teilte der Angeklagte B. am 25. September 2014 mit, dass sein Sohn „shahid“, also „Märtyrer“, geworden sei am „8.9 bei eine Operation gegen Hund ….. und USA army in Iraq“. In Übereinstimmung damit berichtete er seiner Tochter am 24. September 2014, dass ihr Bruder J. am 8. September – dessen Geburtstag – gestorben sei. Er habe eigentlich vorbeikommen wollen, um es ihr persönlich zu sagen. In einem Telefonat am 5. Oktober 2014 schilderte er seinem Gesprächspartner, sein Sohn sei von Syrien in den Irak gegangen und dort am 8. September als Märtyrer (Schahid) gefallen. Das sei sehr gut, er sei glücklich, weil sein Sohn im Kampf gegen Ungläubige – Schiiten und Amerikaner – gestorben sei. Es sei für ihn eine Ehre, Vater eines „Schahid“ zu sein. Diese übereinstimmenden Darstellungen gegenüber verschiedenen Personen erscheinen zutreffend, zumal der Angeklagte B. über gute Kontakte zu diversen Kämpfern verfügte und sich – ausweislich mehrerer Telefonate – am 8. September 2014 selbst in Syrien befand. Zudem endete der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten B. sichergestellte, sich über mehrere Monate hinziehende Chatverkehr mit dessen Sohn J. B. mit einem Nachrichtenaustausch am Abend des 3. September 2014. cc) Die Kenntnisse sowie Bestrebungen der Angeklagten B. und R. sind insbesondere ihren Äußerungen zu entnehmen. (1) Angesichts der bereits dargelegten Kommunikation des Angeklagten B. war diesem bekannt und von ihm gewünscht, dass der von ihm auf den Weg gebrachte Geldbetrag von 1 200 € seinem Sohn J. im Zusammenhang mit dessen Aufbruch in den Irak und den dortigen Kampfeinsatz für den „Islamischen Staat“ von Nutzen sein sollte. (2) Der Angeklagte R. wusste ebenfalls um die Einbindung J. B.s in den „Islamischen Staat“ und wollte diese bewusst unterstützen. Dies folgt etwa aus zwischen beiden ausgetauschten Chatnachrichten. So schickte der Angeklagte R. seinem Vetter und Schwager J. B. am 16. Mai 2014 Bilder von („Outdoor-“) Bekleidung. J. B. antwortete darauf, er habe „gute bekommen. Für kampf.“ Zudem nahm er Bezug auf Gegenstände, die der Angeklagte R. ihm bereits geschickt habe und die er in Aleppo habe lassen müssen. Am 5. Juni 2014 entgegnete J. B. auf die Frage, ob er Geld habe, er bekomme jeden Monat „50“ „von staat“, worunter in dem Zusammenhang (auch für den Angeklagten R. ersichtlich) der „Islamische Staat“ zu verstehen ist. Am 19. Juni 2014 berichtete der Angeklagte R., er habe dem Angeklagten B. ein Mobiltelefon für J. B. mitgegeben. Dieser fasste die Hilfen des Angeklagten R. mit der Wendung zusammen, dieser sei seine „Kreditkarte geworden“. Der Angeklagte R. kommentierte dazu, dass er sich – für eine Belohnung durch Allah – finanziell beteiligen wolle, wenn er körperlich nicht dort (in Syrien) sei. Am 11. August 2014 berichtete J. B. ihm, dass er sich 24 Stunden in einer militärischen Stellung („ribat“) befinde. Vor diesem Hintergrund zog der Angeklagte R. aus den telefonischen Mitteilungen des Angeklagten B. unzweifelhaft den Schluss, dass das Geld für den bevorstehenden Wechsel J. B.s aus Syrien in den Irak im Zusammenhang mit dem – dort als „Daula“ bezeichneten – „Islamischem Staat“ stand. Nach dem bereits dargelegten Nachrichtenaustausch ging es dem Angeklagten R. dabei nicht allein darum, seinem Vetter und Schwager aus familiären Gründen zu helfen. Seine religiöse Motivation zeigt sich unter anderem durch den – in einem Chat mit dem Angeklagten B. im August 2013 geäußerten – Wunsch, Allah möge die „Ungläubigen“ („kuffar und munafiqun“) vernichten. Für den Angeklagten R. war aus dem Gesprächsablauf ersichtlich, dass es dem Angeklagten B. auf seine Zusage ankam, um das Geld für J. B. auf den Weg zu bringen. Da der Angeklagte B. dem Angeklagten R. mitgeteilt hatte, das Geld (im Zusammenhang mit der Zahlung einer Miete) zu schicken, rechnete dieser zumindest damit, dass jener den Betrag bereits aufgrund der Zusage auf den Weg bringen werde. Dafür spricht auch, dass dem Angeklagten R. die besondere Eilbedürftigkeit der Einzahlung bekannt war, da ein möglicher Aufbruch J. B.s sogar am selben Tag in Rede stand. Zudem wusste er aufgrund des engen Kontaktes zu seinem Schwiegervater und ausweislich eines Chats mit J. B., dass dem Angeklagten B. im Zusammenhang mit dessen Fahrten nach Syrien regelmäßig Bargeld (zur Verteilung als Spenden und zum Erwerb von Fahrzeugen) zur Verfügung stand, welches im Bedarfsfall übergangsweise anderweitig eingesetzt werden konnte. Unabhängig davon war ihm aufgrund der Gesamtsituation klar und von ihm gewollt, dass der Angeklagte B. sich durch seine Antwort darin bestätigt sah und bestärkt wurde, J. B. zur Verwirklichung der Ziele des „Islamischen Staates“ Geld zur Verfügung zu stellen. D. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten haben sich durch die festgestellten Taten im Sinne der Urteilsformel strafbar gemacht. I. Verfahrensvoraussetzungen 1. Das Verfahren war – entgegen der Anträge verschiedener Verteidiger – nicht gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Unabhängig davon, inwieweit ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) zu einem Prozesshindernis führen kann, liegt ein solcher nicht vor. a) Soweit nach Beginn der Hauptverhandlung Akten beigezogen worden sind, hatten die Verteidiger darin Einsicht und haben unter Beachtung der konkreten Umstände ausreichend Gelegenheit erhalten, die Akten zur Kenntnis zu nehmen und ihre Verteidigung darauf einzustellen. b) Einer effektiven Verteidigung stand nicht die – aus Sicht einiger Verteidiger zu geringe – Höhe der (gesetzlich vorgegebenen) Pflichtverteidigervergütung entgegen. Vielmehr reichte diese auch nach den Gegebenheiten im Einzelfall aus, um eine ordnungsgemäße Verteidigung zu ermöglichen. 2. Die notwendige Prozessvoraussetzung von wirksamen Verfolgungsermächtigungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB liegt in Bezug auf sämtliche der in Rede stehenden Vereinigungen vor. a) Das Ministerium hat mit Schreiben vom 28. März 2014 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Junud ash-Sham“ erteilt. Wie sich aus dem klarstellenden Schreiben vom 25. Oktober 2016 ergibt, bezieht sich die Ermächtigung auch auf Straftaten im Zusammenhang mit dieser Vereinigung, die vor deren Benennung als „Junud ash-Sham“ verübt wurden. Hiervon sind die oben dargestellten Taten Nr. 1 bis 3 erfasst. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Vereinigung, bei der sich R. A. ab Januar 2013 befand, um diejenige, die sich später als „Junud ash-Sham“ bezeichnete. Anführer der hierarchisch strukturierten Gruppierung war bereits Muslim Abu Walid. Da ihre Zielsetzung und Ausrichtung sowie die angewendeten Mittel des bewaffneten Kampfes im Ergebnis unverändert blieben, handelte es sich bei der schon im Januar 2013 feststellbaren Gruppierung um dieselbe wie die später als „Junud ash-Sham“ bekannt gewordene Organisation. b) In Bezug auf den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ sowie den „Islamischen Staat“ wurde die Ermächtigung durch Neufassung vom 13. Oktober 2015 erteilt. Dass sich die Organisation im Juni 2014 umbenannte und sich deren Anführer seitdem als „Kalif“ bezeichnen ließ, nimmt der Vereinigung nicht ihre fortdauernde Identität. c) Unter dem 25. Juli 2014 hat das Ministerium die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten durch Mitglieder oder Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung „Ahrar ash-Sham“, die deutsche Staatsangehörige sind oder sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig sind, oder wenn Deutsche Opfer sind, erteilt. Davon sind die Angeklagten B. und K. B. O. als deutsche Staatsangehörige erfasst. d) Ob der Senat die Erteilung der Ermächtigungen auf Willkür zu prüfen hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 mwN; zur fehlenden Überprüfbarkeit der Annahme des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1979 - 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176 ff.), weil eine willkürliche Erteilung nicht evident ist. Die Ermächtigungen betreffen – ohne sachwidrige Differenzierungen – unterschiedslos sämtliche Mitglieder und Unterstützer der Vereinigungen, zumindest soweit sie deutsche Staatsangehörige sind oder sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig werden oder wenn Deutsche Opfer sind. Ungeachtet dessen macht die etwaige Unterlassung strafrechtlicher Verfolgung anderer Personen das Strafverfahren weder willkürlich noch rechtsstaatswidrig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 1979 - 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176, 187; vom 4. April 1967 - 1 BvR 126/65, BVerfGE 21, 245, 261). Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die gesetzlich vorgesehene Verfahrensvoraussetzung der Verfolgungsermächtigung. Insbesondere betrifft diese nicht die Bestimmtheit der Strafnorm, da hierfür allein der Straftatbestand entscheidend ist, ohne dass es – ebenso wie bei anderen Delikten – auf die Frage ankommt, ob die Voraussetzungen für ein Strafverfahren vorliegen. II. Terroristische Vereinigungen im Ausland 1. Vereinigungen Sowohl bei der später als „Junud ash-Sham“ bezeichneten Gruppierung als auch bei dem „Islamischen Staat (im Irak und in Großsyrien)“ und bei „Ahrar ash-Sham“ handelte es sich um Vereinigungen im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO. Hinsichtlich aller drei genannten Organisationen lagen jeweils auf gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschlüsse von mindestens drei Personen vor, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221). Der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen befand sich ersichtlich im außereuropäischen Ausland. Das Vorliegen einer Vereinigung nach §§ 129a, 129b StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gruppierungen gegebenenfalls auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 VStGB anzusehen sein könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 173; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a Rn. 34). 2. Ausrichtung auf Mord und Totschlag Die Zwecke und Tätigkeiten aller drei Vereinigungen waren während des gesamten hier maßgeblichen Tatzeitraums darauf gerichtet, Mord und Totschlag zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Tötungsdelikte, welche die Vereinigungen bezweckten und begingen, waren strafbar, also weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Soweit sich Tötungsdelikte gegen nicht an gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligte Personen richten sollten, liegt dies auf der Hand. Im Übrigen bestand trotz des selbst humanitäres Recht außer Acht lassenden Assad-Regimes kein Recht, allgemein Soldaten oder andere für den syrischen Staat handelnde Personen zu töten. a) Nach den getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, dass die von den Vereinigungen bezweckten Tötungen jeweils von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch die jeweils angegriffenen Personen und mithin einer Notwehr- oder Nothilfelage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB abhängen sollten. Auch wenn möglicherweise von angegriffenen Personen, etwa syrischen Soldaten, rechtswidrige Angriffe ausgehen könnten, setzten die bezweckten und durchgeführten Taten nach den Vorgaben der Vereinigungen gerade nicht voraus, dass nur solche Personen angegriffen werden sollten, die selbst unmittelbar zu einem Angriff ansetzten oder einen solchen durchführten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - 5 StR 629/99, NJW 2000, 3079; dazu BVerfG, Beschluss vom 30. November 2000 - 2 BvR 1473/00, NStZ 2001, 187 f.). Dies zeigt sich beispielsweise an Aggressionen gegen militärische Posten oder Militärkonvois. Ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB könnte die Tötung von Menschen nicht rechtfertigen, weil das vorausgesetzte Überwiegen der Gewichtigkeit des zu schützenden Interesses vor dem zu opfernden eine Abwägung „Leben gegen Leben“ nicht gestattet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 15. September 1988 - 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 350 mwN). b) Die bezweckten und begangenen Tötungsdelikte sind zudem nicht nach völkerrechtlichen Regelungen gerechtfertigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris Rn. 34). aa) Art. 43 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I; BGBl. II 1990, 1551, 1583 f.), der Angehörige der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei als Kombattanten zur unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten berechtigt, ist keinesfalls anwendbar. Die Arabische Republik Syrien ist keine Vertragspartei. Des Weiteren liegen die Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 1 Abs. 3 oder 4 Protokoll I nicht vor. bb) Auch das Völkergewohnheitsrecht gestattet die Tötungshandlungen nicht. Zwar wird in der völkerrechtlichen Literatur die Ausweitung des Kombattantenprivilegs über den im Protokoll I niedergelegten Anwendungsbereich hinaus in Bezug auf nichtinternationale bewaffnete Konflikte verstärkt diskutiert (vgl. beispielsweise Ambos, ZIS 2016, 505, 514 ff.; Kreß, JZ 2014, 365 ff.; Melzer in Cassese, Realizing Utopia. The Future of International Law, 2012, S. 508, 514 ff.; Safferling in Festschrift Landau, 2016, S. 437 ff.; Sivakumaran in Cassese aaO, S. 525 ff.; Ohlin, YJIL 2015, 337, 350 ff.). Allerdings handelt es sich hierbei, wie von den Autoren teils selbst dargelegt, ersichtlich nicht um geltendes Völkergewohnheitsrecht, weil eine entsprechende Staatenpraxis im Sinne einer dauernden und einheitlichen Übung aufgrund einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) offenkundig fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - AK 1/16, juris Rn. 19; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; im Anschluss daran Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13, juris Rn. 50; s. auch [niederländisches] Parket bij de Hoge Raad, Schlussantrag vom 11. Oktober 2016 - 15/04692, ECLI:NL:PHR:2016:968 Rn. 158 ff. mwN; [britischer] Supreme Court, Urteil vom 23. Oktober 2013 - UKSC 2012/0124 - R v Gul, [2013] UKSC 64, Abs. 50; Henckaerts/Doswald-Beck, CustO. y International Humanitarian Law, korrigierter Nachdruck 2009, S. 13; Z./Geiß in Triffterer/Ambos, The Rome Statute of the International Criminal Court, 3. Aufl., Art. 8 Rn. 961; zur Staatenpraxis überdies Bundesministerium der Verteidigung, Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1 [Stand: Februar 2016], Rn. 1308; Schweiz. BBl 2007, 5531, 5582; US Department of Defense, Law of War Manual [Stand: Juni 2015], S. 1025). c) Schließlich lassen sich die Tötungsdelikte nicht durch ein – gesetzlich nicht näher normiertes – Widerstandsrecht legitimieren, da die Voraussetzungen eines solchen etwaigen Rechts jedenfalls nicht vorliegen. Es erscheint bereits fraglich, ob ein gesetzlich nicht allgemein normiertes Widerstandsrecht über Art. 20 Abs. 4 GG hinaus besteht (zur historischen Entwicklung Grzeszick in Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20, IX. Rn. 3 ff. mwN [Stand: Dezember 2014]; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 20 Rn. 334 ff.; Stern, Staatsrecht, Bd. II, S. 1488 ff.; Wenzel, DRiZ 1995, 7 ff.). Selbst soweit ein derartiges Recht anerkannt wird, kann es ein solches allenfalls als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung geben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 377; BGH, Urteil vom 14. Juni 1961 - IV ZR 71/61, NJW 1962, 195, 196; zur erforderlichen Güterabwägung BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 313). Auf die Wiederherstellung einer die allgemeinen Menschenrechte achtenden Rechtsordnung zielte indes keine der drei Vereinigungen ab. Nach den von ihnen – in unterschiedlicher Weise – angestrebten Ordnungen sollte etwa die ihren Vorstellungen entsprechende Scharia in einer Weise gelten, die Angehörigen anderer Glaubensrichtungen keine gleichberechtige politische Teilhabe ermöglichte. Dies entspricht nicht den allgemeinen Menschenrechten, die in Syrien zumindest aufgrund des auch dort geltenden Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (vgl. BGBl. II 1973, 1534 ff.; 1976, 1068, 1071) beachtlich sind. Ferner richteten sich die Ziele, wenigstens des „Islamischen Staates (im Irak und in Großsyrien)“ und der „Ahrar ash-Sham“, an einem über das bisherige Staatsgebiet Syriens hinausgehenden Gebiet aus. Der sich später als „Junud ash-Sham“ bezeichnenden Gruppierung stand im Übrigen auch deshalb kein (nach seiner Grundkonzeption den Staatsbürgern gegebenes) Widerstandsrecht zu, weil sie überwiegend aus zum Zwecke des Kampfes eingereisten Personen ohne jeglichen vorigen Bezug zu Syrien bestand (vgl. etwa zur Anknüpfung an das Staatsvolk BT-Drucks. V/2873 S. 9). Da ein Widerstandsrecht jedenfalls aus den genannten Gründen ausscheidet, sind nähere Ausführungen zur etwaigen Angemessenheit des Widerstands (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. November 1962 - IV ZR 65/62, JurionRS 1962, 14520 Rn. 30; vom 21. November 1958 - IV ZR 105/58, JZ 1959, 770, 771) entbehrlich. d) Vor dem aufgezeigten Hintergrund kommt es auf die hilfsweise (von Rechtsanwälten Dr. D. und A.) beantragte weitere Beweisaufnahme nicht an. aa) Das Vorbringen, „dass aus dem Umstand, dass eine Vereinigung, welche anstrebt, Rechtsquellen der Scharia als staatliches Recht anzuerkennen, nicht geschlossen werden kann, dass diese eine demokratiefeindliche Ausrichtung“ habe, ist für die Entscheidung jedenfalls ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). In Bezug auf die Ziele der Vereinigungen, namentlich der „Junud ash-Sham“, hat der Senat nicht aus dem Bestreben der Vereinigungen, Rechtsquellen der Scharia als staatliches Recht anzuerkennen, auf eine demokratiefeindliche Ausrichtung geschlossen. Vielmehr hat er aus Äußerungen der Organisationen und ihrem Vorgehen den Schluss gezogen, dass Ziel jeder der Vereinigungen eine Staatsform war, in der eine gleichberechtigte Teilhabe unabhängig von der Glaubensrichtung ausgeschlossen war. Die hilfsweise begehrte Klärung durch ein Sachverständigengutachten, „wie man den Ruf nach Scharia einordnen kann und ob sich die Scharia grundsätzlich nicht mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrecht vereinbaren lässt“, ist daher für die Entscheidung ohne Belang. Unabhängig davon kommt es für die Frage, ob Tötungsdelikte der „Junud ash-Sham“ möglicherweise aufgrund eines (übergesetzlichen) Widerstandsrechtes gerechtfertigt sein könnten, auf das unter Beweis gestellte Vorbringen auch deshalb nicht an, weil die Gruppierung überwiegend aus ausländischen Kämpfern bestand und deshalb nicht Träger eines Widerstandsrechts sein kann (s. o.). bb) Den hilfsweise – wiederholt – gestellten Anträgen auf Vernehmung des Zeugen mit dem Codenamen C4, auf Inaugenscheinnahme von Fotos, auf Verlesung eines Berichts der Organisation „Human Rights Watch“, auf Beiziehung von Akten des Generalbundesanwalts sowie auf Vernehmung des Zeugen A2 und des Sachverständigen C5 war ebenfalls nicht nachzukommen. Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich bei den Anträgen um Beweisanträge im Sinne des § 244 StPO handelt, sind die etwaigen Beweistatsachen für die Entscheidung jedenfalls ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). Aus den bereits dargelegten Gründen wären die von den Vereinigungen bezweckten und verübten Tötungsdelikte selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn unter Beweis gestellte Tatsachen zuträfen. Wie sich aus den vorstehenden Urteilsgründen ergibt, hat der Senat im Übrigen das Vorgehen des syrischen Staates in einer Weise aufgeklärt, dass es auf zusätzliche Details hierzu für die Beurteilung der Tatvorwürfe nicht ankommt. cc) Die Umstände, über welche die Zeugen H2, E3 und Sch1 aussagen sollen, sind für die Entscheidung ebenfalls ohne Bedeutung. Selbst wenn „die Bundesregierung“ und „der Bundesnachrichtendienst“ sich in bestimmter Weise verhalten, bestimmte Kenntnisse gehabt sowie Wertungen vorgenommen haben sollten, änderte dies nichts an den aufgezeigten Ergebnissen. III. Einordnung der einzelnen Tathandlungen 1. Bei den Tathandlungen im Einzelnen sind das Weiterleiten von 200 € an R. A. durch die Angeklagten K. B. O., L. B. O. und D. (Tat Nr. 1), die Hilfen zur Eingliederung D. G. in die „Junud ash-Sham“ durch den Angeklagten K. B. O. (Tat Nr. 3), D. K. in die „Ahrar ash-Sham“ durch die Angeklagten K. B. O. und B. (Tat Nr. 5) sowie M. K.s in die „Ahrar ash-Sham“ durch den Angeklagten B. (Tat Nr. 7), das mehrfache Überbringen von Krankenwagen an die „Ahrar ash-Sham“ durch den Angeklagten B. (Taten Nr. 6, 8 und 10), die Übermittlung von 300 € durch den Angeklagten B. an das Mitglied des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ M. J. (Tat Nr. 9), Geldbeschaffungen für den „Islamischen Staat“ durch die Angeklagten K. B. O. und L. B. O. im Zusammenhang mit der Ausreise E. O. (Tat Nr. 11) und die Übermittlung von 1 200 € durch die Angeklagten B. und R. für das Mitglied des „Islamischen Staates“ J. B. (Tat Nr. 12) jeweils als Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB zu bewerten. a) Die Handlungen stellten jeweils ein Tätigwerden dar, durch das ein Nichtmitglied der jeweiligen Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar förderte, das die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend – erleichterte oder das sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkte und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigte (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, NStZ 2016, 528, 529 mwN; zur „Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung“ MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 130). Dies gilt auch für Zahlungen, die an einzelne Mitglieder der Vereinigungen flossen. Ein objektiver Nutzen für die jeweilige Vereinigung lag zumindest insofern vor, als durch die Zuwendungen der Aufenthalt der aus dem Ausland eingereisten Empfänger im Einsatzgebiet der Vereinigung erleichtert wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2015 - AK 11/15, juris Rn. 27 f.). Soweit die Angeklagten andere Personen bestärkten und ihnen auf verschiedene Weise halfen, sich nach Syrien zum Anschluss an eine Organisation zu begeben, liegt der Nutzen der Vereinigung in der Eingliederung des neuen Mitglieds. b) Die Handlungen sind in keinem Fall als sozialadäquat und letztlich straflos anzusehen. Unabhängig davon, ob ein gesetzlich als strafbar normiertes Verhalten durch den unscharfen Begriff der Sozialadäquanz oder -üblichkeit legitimiert werden könnte, überschreiten die Unterstützungshandlungen nach den konkreten Umständen und der Intention der Angeklagten jedenfalls einen solchen Rahmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der sich auf mehrere hundert Euro belaufenden Geldbeträge als auch in Bezug auf die vielfältig einsetzbaren Krankenwagen und das Heranführen von Personen an den Kampfeinsatz in Syrien. 2. Die Bemühungen des Angeklagten K. B. O., A. Ö. für die Eingliederung in die „Junud ash-Sham“ zu gewinnen (Tat Nr. 2), und sein Rat gegenüber M. J., sich dem „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ anzuschließen (Tat Nr. 4), stellen jeweils ein Werben für eine terroristische Vereinigung im Ausland dar (§ 129a Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Er warb jeweils um Mitglieder für terroristische Vereinigungen, da er sich um die Gewinnung von Personen bemühte, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 197/14, NStZ 2015, 636, 637). Nach den getroffenen Feststellungen liegt in Bezug auf Tat Nr. 2 – anders als in der zugelassenen Anklageschrift angenommen – kein Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland, sondern ein Werben für eine solche vor. Soweit der Angeklagte K. B. O. einem Mitglied der Vereinigung „Junud ash-Sham“ die Zuführung neuer Rekruten zugesagt haben soll und sich um die Zuführung von N. R. sowie A. Ö. bemühte, ließ sich nicht feststellen, dass sich bereits eine derartige Zusage oder die Zuführungsbemühung als solche auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). 3. Soweit innerhalb der einzelnen Taten mehrere Handlungen vorliegen, beziehen sich diese auf denselben intendierten Unterstützungserfolg, so dass wegen des Handlungszusammenhangs eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 131). Im Übrigen stehen die verschiedenen – denselben Anklagten oder dieselbe Angeklagte betreffenden – Taten zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Dies gilt auch für die Fälle, die möglicherweise einen Bezug zu derselben Reise des Angeklagten B. hatten. Dadurch, dass der Angeklagte B. auf der ab August 2013 unternommenen Reise nach Syrien zum einen einen Krankenwagen zur späteren Übergabe in Syrien fuhr (Tat Nr. 6) und sich zum anderen mit D. K. traf (Tat Nr. 5), sind die strafbaren Ausführungshandlungen nicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 26 f. mwN). IV. Vorsatz Die Angeklagten handelten bei sämtlichen Taten – zumindest bedingt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101 f.) – vorsätzlich, das heißt in Kenntnis der Tatbestandsmerkmale mit einem Willen zu deren Verwirklichung. Dies kommt bereits dann in Betracht, wenn der jeweilige Täter – auch ohne nähere Informationen über die Einzelheiten der jeweiligen Vereinigung – wusste oder damit rechnete, eine Gruppierung zu unterstützen, deren Ziele auf die Begehung terroristischer Anschläge gerichtet waren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 17/12, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass die Angeklagten L. B. O. und D. noch keine weitergehenden Kenntnisse über die Gruppierung hatten, der sich R. A. angeschlossen hatte (Tat Nr. 1). Sämtliche Angeklagte hatten Vorsatz auch in Bezug auf die Strafbarkeit der von den Vereinigungen bezweckten und begangenen Tötungsdelikte. Aus den bereits dargelegten Gründen hielten sie das Töten der als Gegner angesehenen Menschen in Syrien nicht nach den Maßstäben deutschen Rechts für zulässig. Auf die Prozessvoraussetzung der Verfolgungsermächtigung braucht sich der Vorsatz nicht zu beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1962 - 2 StR 269/62, BGHSt 18, 123, 125; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl., § 15 Rn. 36). V. Rechtswidrigkeit, Schuld Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Sie gingen insbesondere nicht davon aus, dass ihr Handeln mit deutschem Recht in Einklang stand. Im Übrigen war ihre Fähigkeit, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert. In Bezug auf den Angeklagten K. B. O. liegen unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. F. keine Eingangsmerkmale im Sinne des § 20 StGB vor. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen zu den übrigen Angeklagten, insbesondere ihre soziale Einbindung und ihr Verhalten, bestand kein Anlass, weiteren sachverständigen Rat einzuholen. Der Sachverständige Professor Dr. F. ist zu dem schlüssigen Ergebnis gekommen, dass für den Angeklagten K. B. O. eine Diagnose nach den Kriterien der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) nicht zu treffen sei und aus forensisch-psychiatrischer Sicht die tatsächlichen Voraussetzungen der Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht vorlägen. Dem schließt sich der Senat aufgrund der sachverständigen Ausführungen an. Der Sachverständige Professor Dr. F. ist Arzt für Nervenheilkunde und Neurologie. Er verfügt infolge seiner langjährigen Tätigkeit über ausgewiesene Sachkunde. So war er nach seinem Staatsexamen 1985 zunächst in einer Klinik psychiatrisch, danach zehn Jahre lang am Universitätsklinikum E. neurologisch und konsiliar psychiatrisch sowie seit seiner Habilitation im Jahr 1997 an der Universität B. auf dem Gebiet der Neurologie und klinischen Neuroanatomie tätig. Seit 1990 erstellte er – wie auch langjährig gerichtsbekannt – selbständig Gutachten und absolvierte ab dem Jahr 2002 eine zweijährige Weiterbildung in forensischer Psychiatrie. Sein Gutachten stützt sich auf eine Vielzahl ausgewerteter Unterlagen (Verfahrensakten und Akten des vor dem Landgericht Köln geführten Strafverfahrens, Akten des Jobcenters, Schreiben des Angeklagten), Erlebens- und Verhaltensbeobachtungen des Angeklagten K. B. O. in der hiesigen Hauptverhandlung sowie in der teilweise parallel laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln und dort gewonnene Erkenntnisse. Der Angeklagte K. B. O. hat eine Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen abgelehnt. Dieser ist auf der dargelegten Erkenntnisgrundlage zu der Schlussfolgerung gekommen, dass aus neurologischer Sicht keine Störungen festzustellen seien (etwa in Bezug auf die Sensomotorik). Psychisch habe sich der Angeklagte K. B. O. stets bewusstseinsklar, situativ orientiert, affektiv freundlich und gut schwingungsfähig gezeigt. Den Akteninhalten und Telefonaten seien situativ gereizte, missgestimmte Affekte ohne Hinweise auf Affektstörungen zu entnehmen. Soweit er sich situativ lebhaft und antriebsgesteigert gezeigt habe, sei er zugleich in der Lage gewesen, zu pausieren und auf Äußerungen des Gegenübers einzugehen. Der formale Gedankengang sei teils beschleunigt, aber geordnet gewesen. Hinweise auf produktiv psychotische Störungen des Denkens oder der Wahrnehmung sowie manifeste Ängste oder Zwänge hätten sich nicht ergeben. Ein (religiöser) Wahn liege nicht vor, zumal die situative Orientierung nicht gestört gewesen sei. Das inhaltliche Denken sei situativ eingebettet und die kognitive Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Bei den vom Angeklagten in einem Brief aus der Untersuchungshaft selbst erwähnten Begriffen der Apersonierung und Konfabulation handele es sich um schwere psychische Störungen. Dass er in der Lage sei, seine eigenen Verhaltensweisen so zu betrachten und eine differenzierte Sichtweise einzunehmen, spreche gegen derart schwere psychische Erkrankungen. Für die von ihm weiter genannte Klaustrophobie und eine posttraumatische Belastungsstörung nach einer von ihm angeführten Inhaftierung in Israel fänden sich keine Anhaltspunkte, da sich etwa für ein zu erwartendes Zittern oder Elementarreaktionen (Erstarren vor Furcht, ziellose Flucht) keinerlei Hinweise ergeben hätten. Auch die Aktivitäten des Angeklagten, wie etwa Reisen, Anbindung an Frau und Familie sowie seine Tätigkeiten, sprächen dagegen. Vielmehr deuteten diese Verhaltensweisen und sozialen Anbindungen auf ein erhaltenes Aktivitätsniveau und Interaktivitätsvermögen ohne psychopathologisch bedingte Einschränkungen hin. Soweit sich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung und in früheren Zustandsbeschreibungen Hinweise auf gewisse Vernachlässigungstendenzen gefunden hätten, habe es sich lediglich um kurze Phasen gehandelt. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Insgesamt gebe es auch keine Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen, die für die Beurteilung von Äußerungen des Angeklagten von Bedeutung sein könnten. Diese Schlussfolgerungen sind aus Sicht des Senats – insbesondere angesichts einer Vielzahl von in Augenschein genommenen Telefonaten des Angeklagten K. B. O., dessen Äußerungen und Verhalten in der Hauptverhandlung sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme – eingängig und ohne Weiteres nachvollziehbar. E. Strafzumessung Der Senat hat die Einzelstrafen für die Taten des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland jeweils dem Strafrahmen des § 129a Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – und für die Taten des Werbens für eine solche Vereinigung (Taten Nr. 2 und 4) jeweils dem Strafrahmen des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – entnommen. Dabei hat er stets im Einzelnen eine etwaige Strafrahmenmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB in Bedacht genommen, ist von einer solchen aber nicht ausgegangen, da aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Schuld der Angeklagten in Bezug auf jeden sie betreffenden Fall nicht gering war. Soweit im Rahmen der Strafzumessung die Situation in Syrien und Taten des Assad-Regimes als Hintergrund der hier zu beurteilenden Straftaten von Bedeutung sind, hat der Senat dazu ausreichende Feststellungen getroffen. Über die bereits getroffenen Feststellungen hinaus kommt es auf die im Hilfsantrag (der Rechtsanwälte Dr. D. und A.) genannten Einzelheiten, auch zu Kenntnissen, Äußerungen und Handlungen staatlicher deutscher Stellen, nicht an. Selbst wenn diese erwiesen wären, hätten sich daraus keine anderen Folgen für die Strafzumessung ergeben. Daher sind sie – auch (vgl. im Übrigen bereits oben) – mit Blick auf die Strafzumessung für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). I. Angeklagter B. 1. Zugunsten des Angeklagten B. hat der Senat allgemein berücksichtigt, dass der Angeklagte B. unbestraft ist. Zudem stellte die Untersuchungshaft nach ihren besonderen Umständen angesichts seiner rheumatischen Erkrankung, der besonderen Beschränkungen in der Haft aufgrund des Haftstatuts und der Dauer von über zwei Jahren in der Zusammenschau eine außergewöhnliche Belastung für ihn dar. Überdies war er durch die über ein Jahr andauernde Hauptverhandlung belastet. Weiter wirkte sich strafmildernd aus, dass die im Jahr 2013 begangenen Taten zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits deutlich über drei Jahre zurücklagen. Hinsichtlich seiner auf Syrien bezogenen Taten (Taten Nr. 5 bis 10) spricht für ihn, dass es ihm auch darum ging, unter dem Assad-Regime leidenden Glaubensgenossen zu helfen. Dem steht jedoch erheblich gegenüber, dass dies nicht sein entscheidendes Motiv war, sondern sich sein Handeln gerade auch gegen andere religiöse Gruppen im Rahmen eines militanten Dschihad richtete. a) Darüber hinaus kam hinsichtlich Tat Nr. 5 erschwerend hinzu, dass er die besondere Beeinflussbarkeit D. K. über einen längeren Zeitraum ausnutzte, er die besondere Warnfunktion der Ansprache durch D. K. Vater ignorierte und die Zuführung neuer Kämpfer für die Vereinigung von besonderer Bedeutung war. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Gesichtspunkte hielt der Senat in Bezug auf Tat Nr. 5 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. b) In Bezug auf die die Übergabe von Fahrzeugen betreffenden Taten Nr. 6, 8 und 10 war neben dem bereits Dargelegten zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er jeweils persönlich die Fahrt nach Syrien auf sich nahm, er wiederholt ähnliche Taten beging und der Nachschub von Fahrzeugen für die Vereinigung von gesteigertem Interesse war. Unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Anzahl der überbrachten Wagen, erschien für Tat Nr. 6 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, für Tat Nr. 8 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und für Tat Nr. 10 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen. c) Bei Tat Nr. 7 hat der Angeklagte B. ebenfalls auf sich genommen, selbst ins Ausland zu fahren. Außerdem war M. K. für die Vereinigung angesichts seiner Medienarbeit von individueller Bedeutung. Unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände – auch im Vergleich zu Tat Nr. 5 – hat der Senat auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. d) In Bezug auf Tat Nr. 9 sprach ferner zugunsten des Angeklagten B., dass der Geldbetrag von 300 € in Relation zu den Gesamteinkünften des „Islamischen Staates im Irak und in Großsyrien“ relativ gering und von untergeordneter Bedeutung war. Allerdings war zu Lasten des Angeklagten B. zu werten, dass es sich bei der Organisation um eine besonders gefährliche und grausam vorgehende Vereinigung handelt. Außerdem hat der Angeklagte selbst eine Reise nach Syrien auf sich genommen. Eine Gesamtwürdigung, auch der bereits allgemein dargelegten Gesichtspunkte, hat insoweit zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten geführt. e) Bei Tat Nr. 12 hat der Senat über das bereits Ausgeführte hinaus einerseits mildernd bedacht, dass die Initiative für die Zahlung von J. B. ausging und der Betrag in Relation zu den Gesamteinkünften des „Islamischen Staates“ nicht hoch war. Andererseits stand die Geldzahlung gerade im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Kampfeinsatz J. B.s im Irak. Zudem war abermals die besondere Gefährlichkeit und Grausamkeit der Vereinigung zu erwägen. Überdies hat der Angeklagte B. den – grundsätzlich bereits tatgeneigten – Angeklagten R. mit in die Tat verstrickt. Insgesamt war beim Angeklagten B. für Tat Nr. 12 eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen. 2. Der Senat hat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafe gebildet und unter zusammenfassender Würdigung der bereits dargelegten Gesichtspunkte beim Angeklagten B. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten erkannt. Dabei war namentlich zu bedenken, dass es sich um sieben Einzelstrafen für Taten handelte, die in einem Zeitraum von über einem Jahr begangen wurden und unterschiedliche Vereinigungen sowie verschiedene Arten von Unterstützungshandlungen betrafen, letztlich aber auf einer ähnlichen Motivation beruhten. II. Angeklagter K. B. O. 1. Wie beim Angeklagten B. hat der Senat in Bezug auf sämtliche Taten des Angeklagten K. B. O. strafmildernd berücksichtigt, dass dieser unbestraft war. Die Untersuchungshaft war auch bei ihm nach den besonderen Umständen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, weil sie bis zur Urteilsverkündung über zwei Jahre dauerte, sie angesichts des Haftstatuts mit besonderen Einschränkungen verbunden war und kurz vor der Inhaftierung seine Tochter geboren worden war. Der Angeklagte K. B. O. war durch die Dauer der Hauptverhandlung von über einem Jahr belastet, zumal er weitgehend im selben Zeitraum an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln teilnehmen musste. Überdies lagen die ersten beiden Taten (Taten Nr. 1 und 2) des Angeklagten K. B. O. zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits über vier Jahre und drei weitere Taten (Taten Nr. 3 bis 5) über drei Jahre zurück. Zwar ist dem Angeklagten K. B. O. grundsätzlich zugute zu halten, dass er unter dem Assad-Regime leidenden Glaubensgenossen helfen wollte. Allerdings wird dies dadurch kompensiert, dass es ihm auch darum ging, Menschen anderer religiöser Anschauungen gerade wegen ihres Glaubens zu bekämpfen. Vor diesem allgemeinen Hintergrund ist in Bezug auf die einzelnen Taten des Angeklagten K. B. O. zusätzlich Folgendes von Bedeutung: a) Hinsichtlich Tat Nr. 1 sprach für den Angeklagten, dass es sich bei 200 € um einen recht geringen Betrag handelte, wenngleich dieser angesichts der beengten finanziellen Lage der Vereinigung nicht völlig unbedeutend war. Außerdem war dem Angeklagten K. B. O. zugute zu halten, dass er die objektive Übergabe des Geldes eingeräumt hat. Dagegen ist zu seinen Lasten zu bedenken, dass er – anders etwa als die Angeklagten L. B. O. und D. – die Reise nach Syrien auf sich genommen hat. Außerdem hat er mehrfach Vereinigungen in Syrien, auch in finanzieller Hinsicht (vgl. Tat Nr. 11), unterstützt. Aufgrund einer Abwägung der für und gegen den Angeklagten insoweit sprechenden Gesichtspunkte hat der Senat für Tat Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt. b) Hinsichtlich der Tat Nr. 2 war zu beachten, dass der Angeklagte K. B. O. ein ähnliches – strafbares – Verhalten in Bezug auf weitere Personen gezeigt hat (vgl. Taten Nr. 3 und 5). Überdies wirkte er in mehreren Gesprächen wiederholt auf A. Ö. ein, um für die Vereinigung zu werben. Insgesamt war für Tat Nr. 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten tat- und schuldangemessen. c) In Bezug auf Tat Nr. 3 wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte K. B. O. Treffen mit D. G. eingeräumt hat und er lediglich im Vorfeld einen Beitrag zu dessen Eingliederung in die Vereinigung leistete. Indes blieb zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in vergleichbarer Weise auf andere Personen einwirkte (vgl. Taten Nr. 2 und 5) und D. G. für die „Junud ash-Sham“ etwa als Dolmetscher Abu Bakr ash-Schischanis von individueller Bedeutung war. Nach einer Gesamtwürdigung erschien für Tat Nr. 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten angemessen. d) Bei Tat Nr. 4 war zugunsten des Angeklagten zu beachten, dass er die Werbung allein gegenüber einer einzelnen Person aussprach, die bereits Interesse am „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ gezeigt hatte. Zu Lasten wirkte sich insofern aus, dass es sich dabei um eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vereinigung handelte. Der Senat hat nach einer Gesamtabwägung auf eine Freiheitsstrafe für Tat Nr. 4 von zehn Monaten erkannt. e) Mit Blick auf Tat Nr. 5 war zu Lasten des Angeklagten K. B. O. – ähnlich wie beim Angeklagten B. – zu berücksichtigen, dass D. K. besonders beeinflussbar war und die Zuführung neuer Kämpfer eine gesteigerte Bedeutung für die Organisation hatte. Im Übrigen hatte der Angeklagte K. B. O. zuvor bereits andere in der Ausreise nach Syrien und dem Anschluss an militant-dschihadistische Gruppierungen bestärkt (vgl. Taten Nr. 2 und 3). Letztlich erschien danach für Tat Nr. 5 bei dem Angeklagten K. B. O. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen. f) Die Höhe des durch den Angeklagten K. B. O. bei Tat Nr. 11 zur Verfügung gestellten Betrages von 450 € ist angesichts der erheblichen Einnahmen des „Islamischen Staates“ relativ gering. Allerdings war jedenfalls ein Teil des Geldes ausdrücklich für Kampfmunition bestimmt, so dass eine gewisse Nähe zur Verletzung geschützter Individualrechtsgüter bestand. Außerdem sind – wie bereits dargelegt – die besondere Gefährlichkeit und das grausame Vorgehen der Vereinigung zu beachten. Überdies unterstützte der Angeklagte K. B. O. wiederholt terroristische Organisationen in Syrien. Aufgrund einer Gesamtwürdigung hat der Senat beim Angeklagten K. B. O. für Tat Nr. 11 die Freiheitsstrafe mit einem Jahr und drei Monaten bemessen. 2. Bei der Festsetzung der nach § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat der Senat die zuvor dargelegten Gesichtspunkte insgesamt gewürdigt und dabei unter anderem in den Blick genommen, dass es sich um insgesamt sechs einzelne, in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren liegende Straftaten handelt, die sich auf unterschiedliche Vereinigungen sowie verschiedenartige Unterstützungsbeiträge bezogen, letztlich aber allesamt den militanten Dschihad in Syrien zum Gegenstand hatten. Danach hat der Senat unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe beim Angeklagten K. B. O. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. In Bezug auf die durch das Landgericht Köln noch nicht rechtskräftig verhängten Einzelstrafen wird gegebenenfalls nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein (§ 55 StGB). III. Angeklagte L. B. O. 1. Bei der Angeklagten L. B. O. hat der Senat strafmildernd berücksichtigt, dass sie unbestraft ist und durch die lange Dauer der Hauptverhandlung – etwa mit Blick auf die sicherzustellende Kleinkinderbetreuung – belastet war. Ähnlich wie die zuvor genannten Angeklagten wollte sie zwar die Situation ihrer in Syrien lebenden Glaubensgenossen verbessern. Allerdings handelte sie zugleich mit der Motivation, den Kampf gegen Menschen gerade wegen deren Glaubenszugehörigkeit zu unterstützen. Zudem wirkte sich strafschärfend aus, dass die Angeklagte mehrere Unterstützungshandlungen, auch über die angeklagten Taten hinaus, beging. a) Über die zuvor genannten allgemeinen Aspekte hinaus sprach in Bezug auf Tat Nr. 1 zugunsten der Angeklagten, dass es sich um einen recht geringen Betrag handelte, wenngleich dieser wegen der schlechten finanziellen Lage der Vereinigung nicht völlig unbedeutend war. Außerdem liegt die Tat bereits über vier Jahre zurück. Ferner war Hintergrund der Tat auch eine Freundschaft mit K. Z.. Danach hielt der Senat bei der Angeklagten L. B. O. für Tat Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für angemessen. b) Hinsichtlich Tat Nr. 11 war ferner strafmildernd zu werten, dass die Angeklagte L. B. O. den Unterstützungserfolg lediglich mittelbar (durch Zuspruch gegenüber ihrem Bruder) förderte. Überdies stellte sich der – immerhin – 1 600 € übersteigende Betrag gegenüber den Gesamteinnahmen des „Islamischen Staates“ als relativ gering dar. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass die Vereinigung besonders gefährlich war und grausam vorging. Insgesamt hat der Senat danach bei der Angeklagten L. B. O. für Tat Nr. 11 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. 2. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Person der Angeklagten und ihrer einzelnen Straftaten hat der Senat unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Umstände die bei der Angeklagten L. B. O. zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate bestimmt. Hierbei war auch von Belang, dass es sich um zwei verschiedene Vereinigungen handelte und immerhin mehr als ein Jahr zwischen den beiden Taten lag, die jedoch beide ähnlich motiviert waren. 3. Die Vollstreckung der Strafe ist gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden. a) Die Erwartung, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), beruht im Wesentlichen darauf, dass sie nach den Erfahrungen einer lange dauernden Hauptverhandlung nun erstmals zu einer Strafe verurteilt wird. Dabei hat der Senat durchaus als prognostisch ungünstige Gesichtspunkte bedacht, dass die Angeklagte sich mehrfach in verschiedener Weise darum bemühte, Leistungen für Kämpfer terroristischer Vereinigungen nach Syrien zu übermitteln, und sie zudem – auf einem anderen Gebiet – unzutreffende Angaben gegenüber dem Jobcenter machte. Ferner ist die den Taten zugrundeliegende dschihadistische Überzeugung mögliches Motiv für weitere Straftaten. Allerdings kann eine derartige Grundüberzeugung nicht allein die Annahme einer ungünstigen Prognose rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 3 StR 10/04, NStZ-RR 2004, 201, 202). b) Nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit der Verurteilten liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Dies ergibt die Zusammenschau der bereits aufgeführten mildernden Gesichtspunkte. Dabei ist von besonderem Gewicht, dass die Angeklagte bislang nie bestraft worden ist. Außerdem liegen die beiden Einzelstrafen noch in einem Bereich, in dem – jeweils für sich genommen – angesichts der positiven Prognose eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB hätte erfolgen müssen. c) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Strafvollstreckung mangels schwerwiegender Besonderheiten des Einzelfalles nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). IV. Angeklagter D. 1. Zugunsten des Angeklagten D. sprach, dass er bislang unbestraft ist. Zudem hat ihn die über ein Jahr dauernde Hauptverhandlung in seiner Berufstätigkeit als Selbständiger eingeschränkt und bereits deshalb belastet. Außerdem sind seit der Tat über vier Jahre vergangen. Ferner handelte es sich bei dem übermittelten Betrag von 200 € um eine recht geringe Summe, die jedoch angesichts der finanziell beengten Lage der Gruppierung nicht völlig unbedeutend war. Hintergrund der Tat war auch die Hilfe für unter dem Assad-Regime leidende Glaubensgenossen, der indes die gegen Andersgläubige gerichtete Motivation gegenüberstand. Zu Lasten des Angeklagten D. wirkte sich aus, dass er im Folgenden weitere – nicht angeklagte, aber näher festgestellte –, auch höhere Geldbeträge derselben Gruppe zur Verfügung stellte. Nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Umstände hält der Senat eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Die Vollstreckung der Strafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Grundlage für die günstige Sozialprognose ist maßgeblich, dass der Angeklagte D. bislang nicht zu einer Strafe verurteilt worden ist. Zwar stellen – ähnlich wie bei der Angeklagten L. B. O. – die weiteren Geldtransfers nach Syrien und falsche Angaben gegenüber dem Jobcenter negative Indikatoren dar. Allerdings sind diese letztlich nicht von einem solchen Gewicht, dass sie die Bedeutung der nunmehr ersten Verurteilung – insbesondere angesichts der seit der Tat vergangenen Zeit – überwiegen. Der Aussetzung der Strafvollstreckung stehen schließlich keine Belange der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) entgegen. V. Angeklagter R. 1. Für den Angeklagten R. war zu berücksichtigen, dass er den „Islamischen Staat“ lediglich mittelbar über die vom Angeklagten B. veranlasste Geldzahlung unterstützte. Er reagierte spontan aufgrund des Anrufs des Angeklagten B., die Initiative für den Geldtransfer ging von J. B. und dem Angeklagten B. aus. Indes war der Angeklagte R. angesichts früherer für J. B. bestimmter Sendungen grundsätzlich tatgeneigt und handelte nicht nur aus familiärer Pflicht, sondern um den Kampf im Nahen Osten gegen von ihm als ungläubig bewertete Menschen zu unterstützen. Die Transferzahlung von 1 200 € war mit Blick auf die Gesamteinkünfte des „Islamischen Staates“ relativ gering, stand aber immerhin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Kampfeinsatz J. B.s im Irak. Im Übrigen hat der Senat strafmildernd einbezogen, dass der als Selbständiger tätige Angeklagte R. durch die über ein Jahr dauernde Hauptverhandlung belastet war. Zu Lasten des Angeklagten R. wirkte sich schließlich aus, dass es sich beim „Islamischen Staat“ um eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terroristische Vereinigung handelte. Insgesamt hat der Senat danach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten festgesetzt. 2. Der Senat hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB). a) Für eine positive Prognose spricht, dass es seit der über zweieinhalb Jahre zurückliegenden Tat zu keinen weiteren Straftaten des Angeklagten R. gekommen ist und er nun erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dass ihm zuvor eine Geldstrafe auferlegt worden war, ist für die Prognose demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, da die Entscheidung bereits zum Tatzeitpunkt über zwei Jahre zurücklag, ihr eine Straftat mit völlig anderem Gepräge zugrunde lag und die Strafe von vierzig Tagessätzen relativ geringfügig war. b) Besondere Umstände, welche die Aussetzung der Strafvollstreckung zulassen (§ 56 Abs. 2 StGB), sind in der Zusammenschau der bereits genannten für den Angeklagten R. sprechenden Punkte zu sehen, dass er seit über zweieinhalb Jahren keine weiteren Straftaten begangen hat, er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Initiative für die Tat nicht von ihm ausging. Zudem ist er familiär und beruflich integriert. c) Die Vollstreckung der Strafe ist nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StPO.