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Beschluss

3 StR 243/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit aufgrund eines psychischen Defekts feststeht und die Tat hierauf beruht. • Für die Anordnung muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter wegen seines fortdauernden Zustands zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; die Prognose erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstat. • Bei Grenzfällen sind an die Darlegungen zu den verhältnismäßigen Gründen besonders hohe Anforderungen zu stellen; die Verhältnismäßigkeit verlangt Abwägung von Freiheitsentzug und Schutzinteresse unter Einbeziehung der Behandlungsprognose und milderer Eingriffsalternativen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB wegen unzureichender Verhältnismäßigkeitsprüfung • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit aufgrund eines psychischen Defekts feststeht und die Tat hierauf beruht. • Für die Anordnung muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter wegen seines fortdauernden Zustands zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; die Prognose erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstat. • Bei Grenzfällen sind an die Darlegungen zu den verhältnismäßigen Gründen besonders hohe Anforderungen zu stellen; die Verhältnismäßigkeit verlangt Abwägung von Freiheitsentzug und Schutzinteresse unter Einbeziehung der Behandlungsprognose und milderer Eingriffsalternativen. Der Beschuldigte leidet seit den späten 1980er Jahren an einer schizomanischen Störung mit chronischem Verlauf und hat zusätzlich eine Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Er war wiederholt stationär psychiatrisch behandelt worden und bereits 2000 wegen Drohungen in einem früheren Fall in einem Maßregelvollzug untergebracht gewesen. Am 1. April 2011 bedrohte er in einer Sparkassenfiliale den Filialleiter mit einem 62 cm langen Samuraischwert und äußerte Todesdrohungen; er verließ die Filiale danach und wurde später von Polizeibeamten überwältigt. Weitere Vorfälle mit Bedrohungen und aggressivem Auftreten in 2011 und 2013 wurden festgestellt, Ermittlungsverfahren dazu jedoch eingestellt. Das Landgericht ordnete daraufhin die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an und stützte dies auf Gutachten, die eine erhebliche Einschränkung der Steuerungs- und Kritikfähigkeit sowie eine erhöhte Wiederholungswahrscheinlichkeit bescheinigten. • Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ein schwerwiegender, grundsätzlich unbefristeter Eingriff und darf nur bei zweifelsfrei festgestellter Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit wegen eines psychischen Defekts angeordnet werden sowie bei hoher Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger rechtswidriger Taten. • Die gesetzliche Verhältnismäßigkeitsanforderung (§ 62 StGB) verlangt eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Betroffenen und den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit; hierzu sind insbesondere Persönlichkeit, Vorleben, Behandlungsprognose und mögliche mildere Maßnahmen zu berücksichtigen. • Das Landgericht hat anerkannt, dass die Tat (Bedrohung, § 241 StGB) mittelere Kriminalität erreichen kann und dass der Beschuldigte psychisch erheblich eingeschränkt war; zugleich liegt der Fall nahe an der Grenze zur Erheblichkeit, weshalb erhöhte Darlegungspflichten bestehen. • Entscheidend ist, dass der Beschuldigte sich nach den Drohungen beruhigte und die Filiale ohne weitere Gewalttaten verließ; frühere vergleichbare Vorfälle blieben ebenfalls ohne körperliche Verletzungen und kamen häufig in Form freiwilliger Klinikaufenthalte zustande. • Die Strafkammer hat die besonderen Umstände — insbesondere die geringe Erheblichkeitsschwelle, die wiederholten, aber überwiegend freiwilligen Interventionen und die ungünstige Behandlungsprognose, durch die eine Besserung unwahrscheinlich erscheint — nicht ausreichend in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen. • Mangels hinreichender Begründung, dass die Maßregel unerlässlich ist und verhältnismäßig bleibt, kann die Revision Erfolg haben und ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Beschuldigten war erfolgreich: Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Januar 2014, mit dem die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wurde, wurde aufgehoben. Das Revisionsgericht beanstandet insbesondere die unzureichende Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Verhältnismäßigkeit der Maßregel unter Berücksichtigung der persönlichen Vorgeschichte, der konkreten Tatumstände und der mangelhaften Behandlungsprognose. Wegen dieser Defizite kann nicht festgestellt werden, dass eine unbefristete Unterbringung unerlässlich ist; denkbare mildere Interventionen und die Entlastung durch die Tatsache, dass es bei den Vorfällen überwiegend bei verbalen oder nicht vollendeten körperlichen Drohungen geblieben ist, sind nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.