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Entscheidung

1 StR 371/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:010920U1STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:010920U1STR371.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 371/19 vom 1. September 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Septem- ber 2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur- teil des Landgerichts München I vom 5. November 2018 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt. Hier- gegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre- tene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der ledige und kinder- lose Beschuldigte, nachdem er als tschetschenischer Kämpfer am Bürgerkrieg mit Russland teilgenommen hatte, im Jahr 2003 in Deutschland einen Asylantrag. Spätestens seit dem Jahr 2009 leidet er an einer paranoiden Schizophrenie. In 1 2 - 4 - den darauffolgenden Jahren befand er sich bis 2016 mehrfach zu stationären psychiatrischen Behandlungen im Bezirkskrankenhaus L. . Der Beschuldigte wurde jeweils dort eingewiesen, weil er sich verhaltensauffällig aggressiv gezeigt hatte, wobei er teilweise zuvor seine Medikation abgesetzt und auch von Vergif- tungsängsten berichtet hatte. 2. Der Entscheidung des Landgerichts liegen folgende sechs Fälle zu- grunde: a) Am 4. Januar 2017 griff der Beschuldigte der Geschädigten K. , die einen Wintermantel trug, an einer Bushaltestelle in sexueller Motivation oberhalb der Kleidung unvermittelt in Höhe der Brüste an den Oberkörper (Fall B.1. der Urteilsgründe). b) Am 11. Januar 2017 beschimpfte der Beschuldigte in einem Linienbus die Fahrgäste und forderte sie auf, die als Fahrgast im Bus befindliche Geschä- digte S. nicht anzuschauen. Dann fragte er die Geschädigte, ob diese „sein Ding“, gemeint war sein Geschlechtsteil, in den Mund nehmen möchte. Als der Beschuldigte dann in Richtung Hand der Geschädigten griff, ging diese zum Busfahrer und beschwerte sich über den Beschuldigten. Der Busfahrer ging dann im Bus nach hinten und „schimpfte mit dem Beschuldigten“, der herumschrie (Fall B.2. der Urteilsgründe). c) Zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag setzte sich der Beschul- digte, nachdem er eine andere Frau belästigt hatte, neben die Geschädigte T. und äußerte ihr gegenüber, dass er „Sex machen“ möchte. Er sagte ihr, dass Frauen minderwertig und nur zum Sex da seien. Dann fragte er die Geschädigte, wo sie aussteigen wolle, und schrie laut, dass er Sex haben möchte und keine Frau habe (Fall B.3. der Urteilsgründe). 3 4 5 6 - 5 - d) Zwei Tage später versuchte der Beschuldigte auf einem S-Bahnsteig zunächst, mit einer anderen Frau zu reden, was diese nicht wollte. Als die Ge- schädigte F. zu ihm sagte, er müsse akzeptieren, wenn die Frau sage, dass er sie in Ruhe lassen solle, erwiderte der Beschuldigte, dass er sie jetzt boxe und ihr seine Zigarette in ihrem Gesicht ausdrücke. Er stieß die Zigarette in Richtung ihres Gesichts, stoppte jedoch wieder und sagte zu ihr: „Ich box Sie, ich fick sie und bring Sie in mein Land!“ Dabei redete der Beschuldigte laut und in einem aggressiven Ton, worauf ein Mann und eine andere Frau der Geschädigten zu Hilfe kamen. Der Beschuldigte ließ daraufhin von ihr ab, schrie dann aber in der S-Bahn herum, dass er Frauen ficken wolle (Fall B.4. der Urteilsgründe). e) Hierauf erteilten zwei Mitarbeiter des DB-Sicherheitsdienstes dem Be- schuldigten ein schriftliches Hausverbot für den Hauptbahnhof. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte den Inhalt des Hausverbots tatsächlich verstanden hatte, weil ihm nach Verweigerung der Unterschrift keine Abschrift des Hausverbots ausgehändigt worden war. Am Folgetag hielt sich der Beschul- digte wieder im Hauptbahnhof auf (Fall B.5. der Urteilsgründe). f) Nachdem der Beschuldigte im Anschluss daran zur Dienststelle der Bun- despolizei verbracht worden war, übergab er einem Polizeibeamten ein schwar- zes Smartphone mit der Bitte, dieses dem russischen Präsidenten Putin zu schenken. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er das Mobiltelefon ge- funden habe (Fall B.6. der Urteilsgründe). 3. Das Landgericht hat das Handeln des Beschuldigten im Fall B.1. der Urteilsgründe als rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB gewertet. Wegen des von der Geschä- digten getragenen Wintermantels hat es insoweit keinen sexuellen Übergriff ge- mäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB angenommen. Die Fälle B.2. bis B.4. der 7 8 9 10 - 6 - Urteilsgründe hat das Landgericht jeweils als Beleidigung gemäß § 185 StGB ge- wertet. In den Fällen B.5. und B.6. der Urteilsgründe hat es keine rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes angenommen. 4. Gestützt auf die Ausführungen einer psychiatrischen Sachverständigen hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass sich der Beschuldigte während der Tatgeschehen in einer akut-psychotischen Phase seiner exazerbierten para- noiden Schizophrenie befand. Die Sachverständige, der das Landgericht folgt, hat sich dabei u.a. auf die von dem Beschuldigten berichteten Wahnvorstellun- gen, Wahnwahrnehmungen, optischen Halluzinationen und Ich-Störungen sowie darauf gestützt, dass sich der Beschuldigte distanzlos, enthemmt, mit inadäqua- tem Interaktionsmuster und sprunghaftem formalen Denken zeigte, sowie, dass sein Persönlichkeitsgefüge, seine Kritikfähigkeit, seine Selbsteinschätzung, das verinnerlichte Wertgefüge und seine Impulskontrolle erheblich beeinträchtigt wirkten. 5. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass bei dem Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten zwar die Unrechtseinsicht vorhanden, seine Steuerungsfä- higkeit aber jedenfalls erheblich vermindert (§ 21 StGB), möglicherweise sogar vollständig aufgehoben war (§ 20 StGB). Es hat dabei insbesondere darauf ab- gestellt, dass bei dem Beschuldigten im Rahmen der Negativsymptomatik seiner psychotischen Erkrankung die Affekt- und Impulskontrolle sowie seine Empathie- fähigkeit mindestens erheblich beeinträchtigt gewesen seien. Dies zeige sich in dem bizarren und sozialinadäquaten Verhalten, in der psychosomatischen Erre- gung, in der Aggressivität und im lauten, erregten Schimpfen und Schreien des Beschuldigten im Zuge der Taten. Zudem habe der Beschuldigte die Geschädig- ten wiederholt intensiv bedrängt, obwohl diese damit erkennbar nicht einverstan- den gewesen seien. Bei den Taten 3 und 4 der Urteilsgründe habe erst energi- 11 12 - 7 - sches Einschreiten Dritter den Beschuldigten dazu gebracht, von den Geschä- digten abzulassen. Schließlich habe der Beschuldigte nach seiner eigenen Schil- derung zur fraglichen Zeit Probleme mit heftigen sexuellen Zwangsgedanken in Bezug auf Frauen gehabt. 6. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus hat das Landgericht aus Rechtsgründen abgelehnt, weil die Vorausset- zungen des § 63 StGB nicht gegeben seien. II. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (Gefährlichkeitsprognose). Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte we- nigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrie- den empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 111/14; vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14; vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 13; vom 23. Mai 2017 – 1 StR 164/17 Rn. 5; Urteile vom 28. Oktober 2015 – 1 StR 142/15 und vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16 Rn. 9). Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche 13 14 15 - 8 - rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaft- licher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Wür- digung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm began- genen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12; vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15; vom 15. März 2017 – 2 StR 557/16 Rn. 7; vom 3. Juni 2015 – 4 StR 167/15 und vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 15; Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 StR 463/18 Rn. 15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 und vom 23. Mai 2017 – 1 StR 164/17 Rn. 6; Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16 Rn. 10). 2. Diesen Maßstäben genügt die vom Landgericht vorgenommene Gefähr- lichkeitsprognose. a) Die Wertung der Strafkammer, dass die rechtswidrigen Taten des Be- schuldigten die von § 63 Satz 1 StGB geforderte Erheblichkeit nicht erreichten, wird von den Feststellungen getragen. aa) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssi- cherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchst- maß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. 16 17 18 19 - 9 - Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16, Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 – 2 StR 121/18 Rn. 13 und vom 22. Februar 2011 – 4 StR 635/10). Auch gemeinhin als Taten aus dem Bereich der unteren Krimi- nalität einzustufende Delikte können durch ihr konkretes Gepräge in den Bereich der mittleren Kriminalität rücken. Generell ist daher auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16, aaO; vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, Rn. 22; BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). bb) Die Wertung des Landgerichts, dass die rechtswidrigen Taten des Be- schuldigten nicht im Sinne des § 63 StGB erheblich seien, weil es sich bei den vom Beschuldigten verwirklichten Tatbeständen lediglich um solche mit geringem Strafmaß handele und der Beschuldigte sich bei allen Taten noch so weit im Griff gehabt habe, dass er keine Gewalt angewendet habe, hält rechtlicher Nachprü- fung stand. Das Landgericht hat sich dabei ausreichend mit den festgestellten Tatumständen auseinandergesetzt. b) Die Prognose des Landgerichts, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB zu erwarten sind (vgl. § 63 Satz 2 StGB), hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten für den Fall eines Abbruchs der Medikation lediglich ähnliche Taten wie den in den Fällen B.1. bis 20 21 22 - 10 - B.4. der Urteilsgründe begangenen zu erwarten sind. Es durfte sich dabei auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen stützen. Diese sind in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt. Es ist nicht erforderlich, dass die Urteils- gründe die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen umfassend und lückenlos wiedergeben. Raum Jäger Bellay Hohoff Leplow Vorinstanz: München I, LG, 05.11.2018 - 262 Js 105290/17 3 KLs