Entscheidung
4 StR 65/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 6 5 / 1 5 vom 26. März 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 23. September 2014 mit den Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wor- den ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheits- strafe von fünf Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es ihn wegen gefährlicher 1 - 3 - Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung, Beleidigung in zehn Fällen, Verleumdung, Missbrauchs von Notrufen und Sachbeschädigung zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver- urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anordnung der Unterbrin- gung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. aa) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Be- troffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifels- frei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlich- keit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwarten- den Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Dabei sind an die Darlegungen umso höhere 2 3 4 - 4 - Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachver- halt um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN). Der Tatrichter muss die eine Unterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend dar- stellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, juris Rn. 5). bb) Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet. In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber ausdrücklich nochmals einfachgesetzlich geregelt, um seine Bedeutung bei der Anordnung von Maßregeln der Besse- rung und Sicherung hervorzuheben. Er beherrscht auch die Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und gebie- tet, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 789/13, NStZ-RR 2013, 360 [nur Ls]). Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belasten- de Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu er- wartenden Taten stehen würde (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 5 StR 215/07, NStZ-RR 2007, 300, 301). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Be- troffenen ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297, 313). Zu erwägen sind nicht nur der Zustand des Betroffenen und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglichkeiten, ggf. durch andere Maßnahmen auf 5 - 5 - ihn einzuwirken (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 220/13, NStZ-RR 2013, 339, 340). b) Das Landgericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erwähnt; das begründet hier einen durchgreifenden Erörterungsmangel. Der Senat kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entneh- men, dass die Strafkammer diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht hat. Eine Erörterung anhand des unter Buchst. a) dargelegten Maßstabs war im vor- liegenden Fall jedoch unverzichtbar: Das Landgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass der von ihm als Anlasstat allein herangezogene Fall II.12 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte u.a. den Straftatbestand der gefähr- lichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat, in den Be- reich der mittleren Kriminalität hineinreicht. Gleichwohl war nach den Feststel- lungen die Schwelle zur Erheblichkeit nicht wesentlich überschritten. Ob die daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit ge- wahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 243/14), kann der Senat nicht überprüfen. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu erwägen haben, einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklag- 6 7 8 - 6 - ten zu den Voraussetzungen des § 63 StGB zu beauftragen (§ 246a Abs. 1 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender