Beschluss
EnVR 59/12
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bundesnetzagentur durfte das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit durch Festlegung näher ausgestalten; hierfür steht ihr ein Entscheidungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
• Zur Bestimmung der Kennzahlenvorgaben genügt die Verwendung einer fundierten Modellnetzanalyse in Verbindung mit plausibilisierten Meldedaten; eine vollständige Offenlegung der einzelnen Meldeunterlagen ist nicht erforderlich.
• Bei der Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede kann die Regulierungsbehörde anstelle von Klassenbildung eine von einem kontinuierlichen Strukturparameter (Lastdichte) abhängige Funktion verwenden.
• Versorgungsunterbrechungen durch Einwirkungen Dritter können in die Qualitätsbewertung einbezogen werden, weil der Netzbetreiber die Beeinflussung und Beseitigung solcher Störungen mitgestalten kann.
• Ein Tot- oder Konfidenzband ist nicht zwingend; die Dämpfung stochastischer Einflüsse durch Mittelwertbildung über mehrere Jahre ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur bei Festlegung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit • Die Bundesnetzagentur durfte das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit durch Festlegung näher ausgestalten; hierfür steht ihr ein Entscheidungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. • Zur Bestimmung der Kennzahlenvorgaben genügt die Verwendung einer fundierten Modellnetzanalyse in Verbindung mit plausibilisierten Meldedaten; eine vollständige Offenlegung der einzelnen Meldeunterlagen ist nicht erforderlich. • Bei der Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede kann die Regulierungsbehörde anstelle von Klassenbildung eine von einem kontinuierlichen Strukturparameter (Lastdichte) abhängige Funktion verwenden. • Versorgungsunterbrechungen durch Einwirkungen Dritter können in die Qualitätsbewertung einbezogen werden, weil der Netzbetreiber die Beeinflussung und Beseitigung solcher Störungen mitgestalten kann. • Ein Tot- oder Konfidenzband ist nicht zwingend; die Dämpfung stochastischer Einflüsse durch Mittelwertbildung über mehrere Jahre ist zulässig. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz in Berlin und klagte gegen eine Festlegung der Bundesnetzagentur vom 7. Juni 2011 zur Anwendung, Ausgestaltung und Verfahrensregelung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit nach §§ 19, 20 ARegV. Die Festlegung setzte Beginn der Anwendung auf den 1. Januar 2012, legte den Anwendungsbereich für Verteilernetze fest und bestimmte Kennzahlen (u. a. SAIDI, ASIDI) sowie Methoden zur Ermittlung von Referenzwerten anhand einer Modellnetzanalyse (Consentec) und Meldedaten 2006–2008. Die Betroffene rügte formelle und materielle Rechtsmängel, insbesondere fehlende Nachvollziehbarkeit der verwendeten Daten, die Nichtöffnung der Datensätze, die Einbeziehung von Störungsanlässen "Einwirkung Dritter" sowie die Wahl des Strukturparameters Lastdichte und der ökonometrischen Methode. Sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als auch der Bundesgerichtshof wiesen die Beschwerden zurück. Der BGH prüfte insbesondere Reichweite der gerichtlichen Kontrolle, Begründungspflichten, Datengrundlage, Plausibilisierung, gebietsstrukturelle Unterschiede und die Zulässigkeit methodischer Wahlentscheidungen. • Der Bundesnetzagentur steht bei Auswahl der Kennzahlen, Methoden, der Gewichtung und des Beginns der Anwendung ein rechtlich begründeter Entscheidungsspielraum zu; dies folgt aus §§ 19, 20 ARegV und § 21a EnWG und begründet nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. • Die Festlegung beruhte auf einer modellgestützten Referenzermittlung (Consentec) in Verbindung mit den nach § 52 EnWG gemeldeten Daten für 2006–2008; die Festlegung und das Gutachten geben hinreichend Auskunft über die verwendete Methode, sodass kein formeller Begründungsmangel vorliegt. • Eine vollumfängliche Offenlegung der einzelnen, geschäftsgeheimnisrelevanten Datensätze ist nicht geboten; § 84 EnWG schützt solche Angaben, und das Gericht kann die Geheimhaltungsentscheidung nicht in vollem Umfang ersetzen; ein Zwischenverfahren zur Offenlegung wurde nicht geltend gemacht. • Die Bundesnetzagentur hat die Meldedaten plausibilisiert und Ausreißer eliminiert; eine Stichproben- und automatisierte Plausibilitätsprüfung sowie die angekündigte Überprüfung anhand späterer Meldungen genügen den verfahrensrechtlichen Anforderungen. • Zur Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede ist die Wahl der Lastdichte als kontinuierlicher Strukturparameter und die Anwendung einer hyperbolischen Regressionsfunktion rechtlich zulässig; Gruppenbildung wäre möglich, ist aber nicht zwingend und kann zu willkürlichen Grenzziehungen führen. • Die Berücksichtigung von Störungen durch Einwirkungen Dritter ist gerechtfertigt, weil Netzbetreiber durch Prävention und Beseitigung einen Einfluss auf Häufigkeit und Dauer solcher Unterbrechungen haben; eine ausschließliche Beschränkung auf schuldhaft verursachte Störungen wäre untauglich. • Die Bundesnetzagentur durfte auf ein Konfidenzband verzichten und stattdessen stochastische Effekte durch Mittelwertbildung über drei Jahre dämpfen; ein Konfidenzband ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. • Die Prüfungsintensität des Gerichts richtet sich nach dem Umfang des Entscheidungsspielraums; hier hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an Begründung, Datennachvollziehbarkeit und Plausibilisierung ausreichend geprüft und keine Rechtsfehler festgestellt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf wurde zurückgewiesen. Der BGH bestätigt, dass die Festlegung der Bundesnetzagentur über Beginn, Ausgestaltung und Verfahren des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit rechtmäßig war; die Agentur durfte die Methode der Modellnetzanalyse in Verbindung mit plausibilisierten Meldedaten verwenden und hierbei die Lastdichte als Strukturparameter zugrunde legen. Eine weitergehende Offenlegung der einzelnen Meldeunterlagen war nicht geboten, und die gerichtliche Kontrolle durfte den von der Rechtsordnung eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht überschreiten. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, und der Beschluss legt den Geschäfts- bzw. Verfahrenswert fest.