Beschluss
3 Kart 543/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0604.3KART543.24.00
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Leitsätze
Auch bei Schneefallereignissen ist es im Rahmen der Qualitätsregulierung zulässig, anhand eines an konkrete Messwerte anknüpfenden sogenannten 50-Jahres-Kriteriums zwischen den Fallgruppen „höhere Gewalt“ und „atmosphärische Einwirkungen“ zu unterscheiden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. Mai 2024 (…) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Schneefallereignissen ist es im Rahmen der Qualitätsregulierung zulässig, anhand eines an konkrete Messwerte anknüpfenden sogenannten 50-Jahres-Kriteriums zwischen den Fallgruppen „höhere Gewalt“ und „atmosphärische Einwirkungen“ zu unterscheiden. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. Mai 2024 (…) wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : A. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Stromverteilernetzes und wendet sich gegen die Festlegung des Qualitätselements für das Kalenderjahr 2024 in Form eines Abschlags durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. Mai 2024 (…). Beim Qualitätselement handelt es sich um Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Zur Ausgestaltung des Qualitätselements und des dazugehörigen Verfahrens kann die Bundesnetzagentur Festlegungen treffen. Die methodische Ausgestaltung erfolgte mit Beschluss vom 28. November 2023 (BK8-23/006-A). Danach wird das Qualitätselement hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 nach Maßgabe einer in den Nrn. 2 bis 12 der Entscheidungsformel vorgesehenen Methodik jährlich auf Grundlage aktualisierter Daten neu bestimmt. Gemäß Nr. 5 Sätze 1 und 2 der Entscheidungsformel sind für die Ermittlung der Kennzahlen geplante und ungeplante Versorgungsunterbrechungen mit einer Dauer von mehr als drei Minuten heranzuziehen, wobei hinsichtlich der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen unter anderem die Unterbrechungsanlässe „atmosphärische Einwirkungen“ sowie „Einwirkungen Dritter“ berücksichtigt werden. In der Beschlussbegründung wird im Weiteren ausgeführt, dass Versorgungsunterbrechungen mit dem Störungsanlass „höhere Gewalt“ außer Betracht blieben. Am 8. April und 9. April 2022 war es im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin zu insgesamt … Versorgungsunterbrechungen gekommen. Im Rahmen der Datenerhebung für die Festlegung des Qualitätselements für das Kalenderjahr 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich um Fälle „höherer Gewalt“ nach einem Wintereinbruch mit Schneefall gehandelt habe. Im Verlaufe des Verfahrens übermittelte sie hierzu der Bundesnetzagentur eine spezifizierte Auflistung der Versorgungsunterbrechungen, die unter anderem Angaben zu den Postleitzahlen der Störungsorte sowie zur Unterbrechungsdauer enthielt. Im Zuge der Prüfung dieser Daten ordnete die Bundesnetzagentur jede Postleitzahl der nächstgelegenen Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zu und wertete die Wetterdaten nach drei Parametern aus („Tageswert Schneehöhe“, „Neuschneehöhe“, „tägliche Niederschlagshöhe“). „Höhere Gewalt“ sollte anerkannt werden, wenn am 8. April oder 9. April 2022 einer dieser Parameter das Maximum der letzten 50 Jahre zumindest erreicht hatte. Die Beschwerdeführerin beanstandete das beabsichtigte behördliche Vorgehen unter anderem mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2024 und machte insbesondere geltend, dass sich die Bundesnetzagentur nicht auf die Prüfung gewisser wetterbezogener Parameter beschränken dürfe. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Mai 2024 blieb die Bundesnetzagentur bei ihrer Zuordnung. Sie führte aus, dass die Bestimmung des Qualitätselements für die Netzzuverlässigkeit an die Definitionen der Allgemeinverfügung nach § 52 Satz 2 EnWG vom 22. Februar 2006 (605/8135) anknüpfe. Auch der Beschluss vom 28. November 2023 treffe Aussagen zum Störungsanlass „höhere Gewalt“. Die Begriffsdefinition sei insoweit festgelegt. Hier sei sodann jede einzelne Versorgungsunterbrechung geprüft worden. Zur Plausibilisierung seien Informationen des DWD herangezogen worden. Jede Ortsangabe einer Versorgungsunterbrechung sei der nächstgelegenen DWD-Wetterstation zugeordnet worden. Die gemessenen Temperaturen hätten weit überwiegend im positiven Bereich gelegen. Lediglich 13 der 30 Stationen hätten „nur Schnee“ oder „Regen und Schnee“ gemeldet. Bei bloß vier der Stationen sei das 50-jährige Maximum der Parameter „Tageswert Schneehöhe“, „Neuschneehöhe“ oder „tägliche Niederschlagshöhe“ erreicht worden. Insgesamt seien danach … Versorgungsunterbrechungen anerkannt worden. Im Übrigen hätten hingegen keine dafür ausreichenden Extremwetterlagen festgestellt werden können. Die registrierten Werte hätten teils deutlich unterhalb ihrer 50-jährigen Maxima gelegen. Dieses sogenannte 50-Jahres-Kriterium werde mit Billigung der Rechtsprechung bei Windereignissen angewandt. Die hier in Rede stehenden Schneefälle seien damit vergleichbar. In beiden Fällen könnten lokale Witterungsverhältnisse zur Beschädigung von Leitungen bzw. Betriebsmitteln durch Umknicken von Bäumen führen. Es sei jedoch gerade Aufgabe des Netzbetreibers, beispielsweise regelmäßige Kontrollen durchzuführen und Leitungstrassen bzw. Schutzstreifen freizuschlagen. Aufgetretene Störungen seien so kurz wie möglich zu halten. Inwieweit die Beschwerdeführerin dem mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachgekommen sei, könne nicht bewertet werden, da hierzu keine Angaben gemacht worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die besondere Nässe des Schnees berufen habe, rechtfertige auch dies nicht die Anerkennung „höherer Gewalt“. Der DWD unterscheide mindestens 17 unterschiedliche Arten von Schnee. Dass sie sich zu Recht auf ihre Erfahrungen bei der Plausibilisierung von Windereignissen stütze, folge auch aus der Tatsache, dass bei der Festlegung von Schneelastzonen und Windlastkarten in Deutschland neben den physikalischen und zeitlichen Schwankungen grundsätzlich die Werte der vergangenen 50 Jahre in den Berechnungen der Tragwerkssicherheit zugrunde gelegt würden (vgl. DIN 1991-1-3:2003 + AC:2009, 2010, S. 30). Andere geeignete Messwerte seien nicht benannt worden. Sie selbst greife auf öffentlich zugängliche Daten des DWD zurück. Für die hier in Rede stehenden Ereignisse seien grundsätzlich die Tageswerte „Schneehöhe“ und „Neuschneehöhe“ geeignet. Weil sich die gemessenen Temperaturen weit überwiegend im positiven Bereich bewegt hätten, sei ergänzend zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Messgröße „tägliche Niederschlagshöhe“ in die Betrachtung einbezogen worden, was zur weiteren Anerkennung von insgesamt … Versorgungsunterbrechungen am 8. April 2022 und … Versorgungsunterbrechungen am Folgetag geführt habe. Soweit die unterschiedliche zeitliche Auflösung der Wetterstationen bemängelt worden sei, sei dies irrelevant. Es seien grundsätzlich die Tageswerte einer Wetterstation betrachtet worden. Zum Ausgleich der zeitlichen Auflösung und zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei die Anerkennung von „höherer Gewalt“ unabhängig vom Messdatum erfolgt. So seien etwa … Versorgungsunterbrechungen am 8. April 2022 anhand von Messwerten der Station ID 2222 vom 9. April 2022 derart eingestuft worden. Zudem seien zum Vorteil der Beschwerdeführerin Maximalwerte von Messstationen berücksichtigt worden, obwohl diese erst seit sechs, sieben oder 18 Jahren Wetterdaten aufzeichneten. Die vom DWD als nicht plausibel oder den Qualitätsanforderungen nicht entsprechend eingeordneten Werte seien mit „-999“ gekennzeichnet worden. Falls für einen der drei herangezogenen Parameter diese Bezeichnung am 8. April oder 9. April 2022 festgestellt worden sei, sei die zweitnächstgelegene DWD-Wetterstation in die Bewertung einbezogen worden. Durch diesen Prüfschritt seien an den beiden Tagen weitere … und … Versorgungsunterbrechungen anerkannt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass alle Entscheidungen entsprechend den allgemeingültigen Wertungsmaßstäben erfolgt seien. Insbesondere sei die Anwendung des sogenannten 50-Jahres-Kriteriums angemessen und durch Einwirkungs- und Bemessungsnormen (insbesondere EN 1991-1-3:2003 + AC:2009) belegt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Meinung, dass eine Vielzahl an schneefallbedingten Versorgungsunterbrechungen, die im Beschluss vom 2. Mai 2024 zu ihren Ungunsten berücksichtigt wurden, bei der Bewertung der Netzzuverlässigkeit außer Betracht bleiben müssten, weil es sich um „höhere Gewalt“ gehandelt habe. Die Bundesnetzagentur gehe zu Unrecht davon aus, dass der Begriff der „höheren Gewalt“ mit Regelungswirkung definiert sei. Soweit dieser Begriff im Beschluss vom 28. November 2023 erwähnt werde, handele es sich um Ausführungen in der Begründung, die nicht in Bestandskraft erwüchsen. Die Definition sei daher nicht festgelegt und somit überprüfbar. Den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung dieses Begriffs habe die Bundesnetzagentur überschritten. So sei insbesondere das 50-Jahres-Kriterium abwägungsfehlerhaft. Die von der Bundesnetzagentur hierzu als Referenz genannte DIN-Vorschrift sei ohne Relevanz. Sie treffe keine Aussage zur hier maßgeblichen Schneelast auf Bäumen. Zudem habe die Bundesnetzagentur zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass die preisgünstige Energieversorgung in § 1 EnWG gleichrangig neben der Versorgungssicherheit genannt werde. Diejenigen Schadensereignisse, die nach den Anforderungen der Bundesnetzagentur die Kriterien „höherer Gewalt“ erfüllten, seien derart selten, dass es nicht angemessen sei, den Netzbetreibern abzuverlangen, hierfür Vorkehrungen zu treffen. Zudem würde der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG missachtet, zumal Extremwettereignisse nach dem Stand der Wissenschaft zukünftig zunehmen würden. Gerade die hier vorgenommene Einzelfallbetrachtung jeder Versorgungsunterbrechung sei fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur habe außer Betracht gelassen, dass sich das Schneeereignis auf eine außergewöhnlich große Fläche des Versorgungsgebiets ausgewirkt habe und dass es zu einer besonders hohen Anzahl an Versorgungsunterbrechungen gekommen sei. Nahezu 20 % ihrer Stationen seien betroffen gewesen, wobei mehr als 99 % der Störungen in dem Zeitraum zwischen 21 und 23 Uhr aufgetreten seien. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde deutlich, dass es sich bei dem Schneeereignis in seiner Gesamtheit um einen Fall „höherer Gewalt“ gehandelt habe. Mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln hätte sie sich nicht präventiv auf eine derartige Extremwetterlage einstellen können. Abwägungsfehlerhaft seien auch die von der Bundesnetzagentur gewählten Parameter. Die Messwerte „Tageswert Schneehöhe“ und „Neuschneehöhe“ würden vom Erdboden aus bestimmt und träfen keine Aussage zu der hier maßgeblichen Frage, wie viel Schnee einem Baum anhafte. Es müsse auf die meteorologische Last ankommen, d.h. den Druck pro m 2 , wobei zu berücksichtigen sei, ob es sich etwa um feuchten Neuschnee (100 bis 200 kg/m 3 ) oder trockenen Pulverschnee handele (lediglich 30 bis 50 kg/m 3 ). Feuchter Neuschnee falle meist bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, was hier der Fall gewesen sei. Dies habe die Bundesnetzagentur ausgeblendet, indem sie unzureichend darauf verwiesen habe, dass der DWD mindestens 17 Arten von Schnee unterscheide. Darüber hinaus seien die Tageswerte aufgrund der Messmethode (manuell morgens um 5:50 Uhr, d.h. im Nachgang) nicht geeignet, die Schneemenge wiederzugeben, da ein Teil des Schnees bereits aufgetaut gewesen sei. Dieser Niederschlag sei lediglich in die Messungen der „täglichen Niederschlagshöhe“ vom 8. April 2022 eingegangen. Insoweit sei bedeutsam, dass die auf den Zeitraum der Versorgungsunterbrechungen entfallende „tägliche Niederschlagshöhe“ höher gewesen sei als die „tägliche Niederschlagshöhe“ an den Rekordtagen der „Neuschneehöhe“ (dazu die – teils über einen 50-jährigen Betrachtungszeitraum hinausreichende – Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2025). Soweit der Wert „-999“ registriert worden sei, hätte die Bundesnetzagentur bei den auf Seite 35 der Beschwerdebegründung aufgelisteten Störungsfällen zu ihren Gunsten von höherer Gewalt ausgehen müssen. Der weitere Parameter „tägliche Niederschlagshöhe“ sei evident ungeeignet, weil Regenwasser – anders als Schnee – abperle und versickere. Korrekterweise hätte eine Umrechnung in Wasseräquivalente erfolgen müssen. Soweit die Bundesnetzagentur in der Beschwerdeerwiderung auf die Schneelast und Wasseräquivalente eingehe, handele es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Ferner habe die Bundesnetzagentur unbeachtet gelassen, dass es nicht rechtlich nicht möglich gewesen wäre, die vom Schneebruch betroffenen Bäume, welche sich außerhalb des Schutzstreifens befänden, präventiv zu schlagen. Fällungen bis mindestens „in die dritte Reihe hinein“ seien naturschutzrechtlich unzulässig und würden von den betroffenen Eigentümern auch nicht geduldet. Maßgeblich für den Schutzstreifen sei die DIN EN 50341-1 (VDE 0210-1). Die Berechnung hierzu erfolge bei ihr per Software. Zur Gewährleistung der Personensicherheit werde ein Aufschlag auf die berechnete minimale Breite des Schutzstreifens vorgenommen. Bei den verfahrensgegenständlichen Mittelspannungsfreileitungen ergebe sich bei üblichen Verhältnissen eine Trassenbreite von ca. 10 m zur Leitungsachse. Aus umweltrechtlichen Gründen handele es sich hierbei um den maximalen Abstand, auf welchem eine Ausholzung zulässig sei. Ein Zurückschneiden außerhalb dieses Bereichs sei nur mit Sondergenehmigung möglich. Es könnten mithin in einer Entfernung von 11 m zur Leitungsachse Bäume mit einer Höhe von mehr als 20 m stehen. Für entsprechende Waldbestände werde daher zur Erhöhung der Sicherheit eine Ausholzung vorgenommen, bei der jedoch lediglich eine Beseitigung abbruchgefährdeter Äste erfolge. Im Übrigen finde bei der Trassenpflege eine Erfassung kranker oder vorgeschädigter Bäume statt. Bei einem Ereignis wie am 8. April 2022 seien jedoch grundsätzliche alle Hölzer – d.h. auch gesunde Bäume – umbruchgefährdet. Darüber hinaus sei die Abwägungsentscheidung auch deshalb defizitär, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass es Sperrungen von Straßen und Zuwegungen gegeben habe, so dass der Störungsort nicht erreichbar gewesen sei. Wegen der Ausnahmesituation sei es nicht möglich gewesen, Nachweise für die behördlichen Anordnungen bei den Einsatzkräften einzuholen. Im Übrigen könne man ihr auch dort, wo es keine Straßensperrungen gegeben habe, nicht abverlangen, ihr Personal unter Gefährdung von Leib und Leben zu den Schadensörtlichkeiten zu senden. Schließlich habe die Bundesnetzagentur nicht gewürdigt, dass infolge der Ausnahmesituation eine Vielzahl der Versorgungsunterbrechungen, die nicht als „höhere Gewalt“ anerkannt worden seien, eine hohe Ausfalldauer aufgewiesen habe. Es habe … nicht anerkannte meldepflichtige Versorgungsunterbrechungen von mehr als drei Minuten gegeben. Davon seien … innerhalb von (maximal) zwei Stunden wieder ans Netz gebracht worden. Dagegen hätten die restlichen … Versorgungsunterbrechungen im Mittel … Minuten und im Median … Minuten angedauert. Der entsprechende Ausfall mache mehr als 95,5 % der Gesamtsumme aus. Die Dauer sei nur deshalb so hoch gewesen, weil die vorhandenen Kräfte bereits durch die Ereignisse anerkannter „höherer Gewalt“ gebunden gewesen seien. Der Malus falle in Verbindung mit den behördlichen Anordnungen und faktischen Hindernissen deshalb unverhältnismäßig hoch aus. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung zur Bestimmung des Qualitätselements des Kalenderjahres 2024 vom 2. Mai 2024 (…) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, erneut über das Qualitätselement für das Kalenderjahr 2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Beschwerde für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Beschluss wie folgt: Die Festlegung vom 28. November 2023 müsse die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen. Lese man deren Tenor und deren – für die Auslegung wesentliche – Begründung zusammen, werde deutlich, dass Versorgungsunterbrechungen durch „atmosphärische Einwirkungen“ nur bei Extremwetterereignissen mit nachweislich singulärem Charakter außer Betracht blieben. Zum Nachweis eines singulären Ereignisses sei hier zu Recht auf ein sogenanntes 50-Jahres-Kriterium abgestellt worden. Die Wahl eines Vergleichszeitraums von 50 Jahren sei auf technische Normen zur Bemessung der Last durch Schnee zurückführbar. So stelle die Norm DIN EN 1991-1-3 auf eine Wiederkehrperiode von 50 Jahren ab. Es handele sich um einen praktikablen Maßstab. Seiner Heranziehung stehe nicht das Ziel einer preisgünstigen Versorgung entgegen. Die Berechnungsweise des Qualitätselements enthalte mehrere Instrumente, welche die Zumutbarkeit gewährleisteten. Hierzu zählten die Kappungsgrenze, die Mittelwertbildung, die Neutralisierung von Versorgungsunterbrechungen wegen „höherer Gewalt“ sowie die Verwendung gebietsstruktureller Merkmale. Anhaltspunkte für eine konkrete unzumutbare Belastung ergäben sich nicht. Das mit dem angegriffenen Beschluss festgelegte Qualitätselement (… Euro) entspräche lediglich -… % der in Tenorziffer 7 genannten Bezugsgröße. Auch die Größe des Versorgungsgebiets sei berücksichtigt worden und zwar als gebietsstrukturelles Merkmal. Die Beschwerdeführerin zähle zu den Netzbetreibern mit einer vergleichsweise kleinen zeitgleichen Jahreshöchstlast. Solchen Netzbetreibern mit einem in der Regel höheren Freileitungsanteil werde ein höherer individueller Referenzwert zugewiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien auch die Methodenauswahl und die hierzu gewählten Parameter geeignet, die Versorgungsunterbrechungen dahingehend zu plausibilisieren, ob sie auf „höhere Gewalt“ zurückzuführen gewesen seien. Sie dürfe davon ausgehen, dass die öffentlich verfügbaren Angaben des DWD hinreichend plausibel seien und dass die verwendeten Messeinrichtungen den Normen und technischen Standards genügten. Insbesondere durchliefen die Messdaten gestufte Prüfroutinen. Es werde ausreichend anhand von RFS-Codes zwischen Niederschlagsarten unterschieden. Zudem verwende sie zur weiteren Absicherung ausschließlich Messdaten aus dem Verzeichnis „historical“, die (im Gegensatz zu den Daten aus dem Verzeichnis „recent“) bereits einer Qualitätskontrolle unterzogen worden seien. Soweit mehrere Parameter – unter anderem die „tägliche Niederschlagshöhe“ – nebeneinander berücksichtigt worden seien, habe sich dies nur zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Denn selbst bei Erreichen nur eines Maximalwerts ohne Auswertung der konkreten Niederschlagsform sei „höhere Gewalt“ anerkannt worden. Eine eindeutig besser geeignete Methodik sei nicht ersichtlich. Auch die meteorologische Kennzahl „Schneelast“ sei in die Überlegungen einbezogen worden, wobei die Beschwerdeführerin der mit E-Mail vom 1. Juni 2023 erfolgten Aufforderung, Angaben zu den Wasseräquivalenten beizubringen, nicht nachgekommen sei. Es gehe insoweit um die Höhe der Wasserschicht in mm, die sich nach dem Schmelzen der Schneedecke ausbilde, wenn das Schmelzwasser ohne Infiltration oder Verdunstung auf einer horizontalen Fläche verbliebe. Wasseräquivalente würden zumeist erst ab einer Mindestschneehöhe (oft 5 cm) bestimmt. In einem alle möglichen Referenzstationen einbeziehenden Umkreis von 90 km von Kaiserslautern seien am 8. April oder 9. April 2022 von sieben DWD-Wetterstationen Wasseräquivalente registriert worden. Bei keinem habe es sich um einen Maximalwert der letzten 50 Jahre bzw. seit Beginn der Messungen gehandelt. Zu veranschaulichen sei dies anhand der DWD-Stationen ID 4444 (…) und ID 1111 (…), die für insgesamt 68 Postleitzahlgebiete und etwa 85 % der streitigen Versorgungsunterbrechungen maßgeblich seien. So sei in … am 9. April 2022 ein Wasseräquivalent von 22,4 mm gemessen worden. Dieser Wert sei seit Messbeginn im Jahre 2003 an 67 Tagen überschritten worden (maximal 57,6 mm am 22. Dezember 2010). Auch bei der Messeinrichtung ID 1111 sei am 9. April 2022 mit 51 mm kein Maximalwert verzeichnet worden. Vielmehr seien seit dem Jahre 2004 an zehn Tagen höhere Werte gemessen worden (maximal 120,6 mm am 21. Dezember 2010). Soweit es Fehlmessungen gegeben habe (ID 1234, ID 3332, ID 5678), seien Schneehöhen von lediglich 4 bis 6 cm festgehalten worden. Danach sei selbst der Grenzwert der Schneelastzone 1 nirgends überschritten worden. Nicht sachgerecht sei die Ermittlung einer fiktiven Schneehöhe durch eine pauschale Rückrechnung durch Verzehnfachung der Niederschlagsmengen. Es könne nicht angenommen werden, dass ein Großteil des Schnees geschmolzen sei. Bei Betrachtung der Temperaturdaten der DWD-Stationen seien keine Temperaturschwankungen zu beobachten, die ein Aufschmelzen großer „Pappschneemengen“ begünstigten. Soweit hinsichtlich der Station ID 1111 in der Festlegung irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass die „Schneehöhe“ bzw. „Neuschneehöhe“ mit „-999“ registriert worden sei, habe sich dies ausschließlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Wegen ihres Irrtums habe sie die jeweils zweitnächstgelegene Station in die Betrachtung einbezogen, was dazu geführt habe, dass … der betroffenen … Versorgungsunterbrechungen als „höhere Gewalt“ anerkannt worden seien. Der tatsächliche Messwert von 15 cm hätte hingegen bedeutet, dass kein Maximum erreicht worden wäre. Auch der weitere Vortrag zu den rechtlichen Grenzen eines Trassenmanagements führe zu keiner anderen Bewertung. Dem stehe entgegen, dass das Qualitätselement verschuldensunabhängig ausgestaltet sei und dass Ausnahmetatbestände eng auszulegen seien, um einen Anreiz für ein möglichst gutes Krisenmanagement zu setzen. Es hätten auch keine Anordnungen von Behörden im Sinne der Definition von „höherer Gewalt“ vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei nicht gehindert gewesen, ihre Betriebsmittel zu betreten, um die in Rede stehenden Versorgungsunterbrechungen zu verhindern oder wenigstens deren Auswirkungen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass sie zur Abschaltung von Netzteilen aufgefordert worden sei. Zudem habe sie mit Straßensperrungen rechnen müssen. Derartige Vorkommnisse seien bei vergleichbaren Witterungsverhältnissen gerade nicht unvorhersehbar. Es könne Vorsorge getroffen werden, etwa durch die Nutzung von Wettervorhersagen, die Erarbeitung von Notfallplänen einschließlich einer Festlegung von Alternativrouten oder einer Dezentralisierung von Entstörungstrupps. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer der Versorgungsunterbrechungen geltend mache, dass es ihr unmöglich gewesen sei, die Ereignisse zu verhindern oder zu bekämpfen, liege dem ein Fehlverständnis des Qualitätselements zugrunde. Ihr obliege es als Netzbetreiberin, jede Störung unabhängig von deren Ursache schnellstmöglich zu beheben. Die objektive oder subjektive Unmöglichkeit im Einzelfall sei kein Indiz für das Vorliegen „höherer Gewalt“. Dies belege die Kontrollüberlegung, dass auch im Fall eines nicht-singulären Wetterereignisses Straßensperrungen oder Situationen, in denen Reparaturen zu gefährlich seien, auftreten könnten. Dies betreffe alle Netzbetreiber gleichermaßen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23. April 2025 hat die Bundesnetzagentur zur Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2025 Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Anerkennung von „höherer Gewalt“ auch nicht dann veranlasst sei, wenn die „tägliche Niederschlagshöhe“ höher gewesen sei als die „tägliche Niederschlagshöhe“ an den Rekordtagen der „Neuschneehöhe“. Eine gemeinsame Betrachtung von „Niederschlag“ und „Neuschnee“ sei ihrer Methode nicht greifbar überlegen. Ein derartiger kombinierter Ansatz führe zu inkonsistenten Ergebnissen und basiere auf den nicht belegten Annahmen, dass allein Schnee gefallen und sodann geschmolzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Sitzungsprotokoll vom 9. April 2025 Bezug genommen. B. Die Beschwerde ist unbegründet und damit zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf neuerliche Festlegung des Qualitätselements für das Kalenderjahr 2024. I. Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Die Qualitätsregulierung ist notwendiger Bestandteil einer Anreizregulierung, da andernfalls systembedingt Vernachlässigungen der Versorgungsqualität drohen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – EnVR 122/18, juris Rn. 13). Das wesentliche Element der Qualitätsregulierung ist das Qualitätselement. Hierbei handelt es sich nach der übergangsweise fortgeltenden Regelung des § 19 ARegV (Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 [BGBl. Teil I Nr. 405, S. 1]) um Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen. Die weitere Ausgestaltung des Qualitätselements ist nicht in allen Details punktgenau vorgegeben (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – EnVR 58/12, ZNER 2014, 469 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 – VI-3 Kart 749/19 [V], juris Rn. 31). § 20 Abs. 1 Satz 1 ARegV listet beispielhaft zulässige Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit auf (insbesondere die Dauer oder Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung). Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 ARegV sind aus den Kennzahlenwerten Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte zu ermitteln. § 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV bestimmt weiter, dass bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Die allgemeine Methodik ist seitens der Bundesnetzagentur mit dem bestandskräftigen Beschluss vom 28. November 2023 festgelegt und konkretisiert worden. Davon zu unterscheiden ist die Ermittlung des individuellen Qualitätselements, das für den einzelnen Netzbetreiber bestimmt und sodann in die für ihn festgelegte Erlösobergrenze transferiert wird. Dort geht es darum, mit Hilfe welcher (plausibilisierten) Daten die festgelegten Kennzahlen für die Bewertung der Netzzuverlässigkeit (SAIDI und ASIDI) ermittelt werden (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 – VI-3 Kart 40/11 [V], juris Rn. 19). II. Diese mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Mai 2024 erfolgte Festlegung des individuellen Qualitätselements ist hier nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin fehlerhaft erfolgt. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, dass die Bundesnetzagentur weitere Versorgungsunterbrechungen – und zwar insgesamt … Fälle, davon … mit einer Unterbrechungsdauer von mehr als drei Minuten – aufgrund „höherer Gewalt“ hätte unberücksichtigt lassen müssen. 1. Dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Festlegung des individuellen Qualitätselements die von ihr angeführte Definition der „höheren Gewalt“ heranzieht und Versorgungsunterbrechungen wegen dieses Störungsanlasses nur unter den definierten (abstrakten) Voraussetzungen außer Betracht lässt, ist nicht zu beanstanden. Die Begriffsbestimmung der Bundesnetzagentur ist rechtmäßig. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Geltung der Definition ohnehin – dies etwa durch die Regelungen zu „atmosphärischen Einwirkungen“ unter Nr. 5 der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 28. November 2023 und der in den dortigen Beschlussgründen vorgenommenen Abgrenzung zur „höheren Gewalt“ – durch eine bestandskräftige regulierungsbehördliche Festlegung vorgegeben ist. a) Die Unterscheidung zwischen den Störungsanlässen „atmosphärische Einwirkungen“ und „höhere Gewalt“ hatte die Bundesnetzagentur unter anderem bereits in ihrem Beschluss vom 7. Juni 2011 (BK8-11/002) vorgenommen, der den Beginn der Anwendung des Qualitätselements, dessen nähere Ausgestaltung und das entsprechende Verfahren betraf. Schon damals hatte die Bundesnetzagentur Versorgungsunterbrechungen wegen „höherer Gewalt“ als betriebsfremde, von außen durch außergewöhnliche elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführte Ereignisse qualifiziert, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar seien, mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln und durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden könnten und welche auch nicht aufgrund ihrer Häufigkeit in Kauf zu nehmen seien. Diese Definition hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Juli 2014 (EnVR 59/12, ZNER 2014, 469) nicht beanstandet, sondern vielmehr ausgeführt, dass es im Rahmen des der Bundesnetzagentur zustehenden Entscheidungsspielraums liege, bei der Bestimmung des Qualitätselements (unter anderem) den Störungsanlass „höhere Gewalt“ außer Betracht zu lassen (aaO Rn. 74). Auch der Senat hat die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Ausfüllung des Begriffs der „höheren Gewalt“ unter Heranziehung sogenannter haftungsrechtlicher Maßstäbe bereits gebilligt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 166 ff.). Hierzu hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass die Bundesnetzagentur sich am Normzweck der Qualitätsregulierung orientiere und sich innerhalb des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums bewege, wenn sie an den Störungsanlass der „höheren Gewalt“ einen strengen Maßstab anlege und nur solche ungewöhnlichen Wetterereignisse unberücksichtigt lasse, die einen singulären Charakter hätten (aaO Rn. 167). b) Daran ist festzuhalten. Entscheidend dafür ist, dass die Versorgungsqualität in Gestalt der Netzzuverlässigkeit und -leistungsfähigkeit maßgeblich von den Bedürfnissen des Netzkunden geprägt wird. Deshalb kommt es für die an sie zu stellenden Anforderungen ganz maßgeblich auf die Sicht des Netzkunden an (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 167). Dementsprechend ist nach der Zielsetzung der Qualitätsregulierung im Ausgangspunkt jede Versorgungsunterbrechung zu berücksichtigen, da jegliche Versorgungsunterbrechung für die Verbraucher zu Unannehmlichkeiten führt und eine Verschlechterung der Versorgungsqualität bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 74). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es auch zulässig, zur weiteren Konkretisierung des Begriffs der „höheren Gewalt“ auf ein sogenanntes 50-Jahres-Kriterium abzustellen, d.h. die Abgrenzung zwischen „höherer Gewalt“ und „atmosphärischen Einwirkungen“ danach vorzunehmen, ob es sich ausweislich vorhandener Messwerte um ein Ereignis gehandelt hat, das in einem Zeitraum von 50 Jahren lediglich einmal auftritt. Mit diesem Kriterium können netzbetreiberübergreifend Wetterereignisse identifiziert werden, die derart selten und von solcher Intensität sind, dass darauf zurückgehende Versorgungsunterbrechungen mit Blick auf die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. das Kosten-Nutzen-Verhältnis von (gedachten) Vorkehrungen jedenfalls nicht zwingend in die Qualitätsregulierung einbezogen werden müssen. a) Die Bundesnetzagentur hat sich in der angegriffenen Festlegung an ihren „Hinweisen zur Zuordnung von Versorgungsunterbrechungen zum Störungsanlass höhere Gewalt“ orientiert, in denen Regelbeispiele hierfür angeführt werden. Dazu zählt die Bundesnetzagentur unter anderem Erdbeben, außergewöhnliches Hochwasser oder Windereignisse ab einem schweren Sturm mit Windstärke 10 Beaufort. Hinsichtlich des Hochwassers hebt die Bundesnetzagentur in ihren Hinweisen ausdrücklich hervor, dass es sich um mindestens 50-jährige Ereignisse handeln müsse. Diesen zeitlichen Maßstab legt die Bundesnetzagentur implizit auch bei Stürmen an, da gemäß der Windlastkarte in der Windzone 1 für den Mittelwert 22,5 m/s (entspricht 9 Beaufort) eine Überschreitungswahrscheinlichkeit von 0,02 besteht, d.h. in 50 Jahren dieser Wert im Mittel einmal erreicht oder überschritten wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 174). b) Soweit es um Sturmereignisse geht, hat der Senat das Vorgehen der Bundesnetzagentur bereits gebilligt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 171 ff.). Hierzu hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass sich die Bundesnetzagentur mit ihrer Einordnung im Rahmen des ihr zustehenden weiten Regulierungsermessens halte. Angesichts des Ziels der Qualitätsregulierung handele sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, wenn sie nur sehr selten – alle 50 Jahre – auftretende Stürme bei der Qualitätsbewertung außer Betracht lasse. Die Windgeschwindigkeiten laut Windlastkarte müssten beispielsweise bei der Tragfähigkeit von Bauwerken berücksichtigt werden und erlaubten eine klare Grenzziehung. Die Bundesnetzagentur habe sich damit an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert. Keine andere Methode sei eindeutig als besser geeignet anzusehen (aaO). c) Auch bei Schneefallereignissen ist es zulässig, anhand eines an konkrete Messwerte anknüpfenden sogenannten 50-Jahres-Kriteriums zwischen den Fallgruppen „höhere Gewalt“ und „atmosphärische Einwirkungen“ zu unterscheiden. Ein solches Vorgehen lässt sich auf einen wissenschaftlich anerkannten Ansatz stützen und ist geeignet, netzbetreiberübergreifend Wetterereignisse mit singulärem Charakter zu identifizieren. Eine Missachtung wesentlicher gesetzlicher Ziele oder Vorgaben ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verbunden. aa) Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, dass ein derart langer Betrachtungszeitraum darauf hinauslaufe, die Netzbetreiber zu unverhältnismäßig kostenträchtigen Vorsorgemaßnahmen für höchst seltene Situationen zu veranlassen, so dass die Gewährleistung einer preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 Abs. 1 EnWG) und der Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG) als wesentliche gesetzliche Ziele und Vorgaben von vornherein abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt blieben. (1) Es trifft zu, dass die Versorgungssicherheit nicht alleiniger oder vorrangiger Gesetzeszweck im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG ist. Das EnWG ordnet nicht die Herstellung der Versorgungssicherheit „um jeden Preis“ an. Auch das Ziel der Qualitätsregulierung besteht nicht darin, das „bestmögliche“ Qualitätsniveau – etwa eine vollständig unterbrechungsfreie Stromversorgung – zu erreichen (vgl. Gutachten zur Konzeptionierung eines Qualitätselementes vom 10. Januar 2020, S. 8). Es geht vielmehr um die Erreichung eines für Netzbetreiber und Netznutzer im Hinblick auf Kosten und Nutzen optimalen Qualitätsniveaus im Rahmen eines langfristigen dynamischen Prozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 69). (2) Daraus ergibt sich jedoch nicht die Verpflichtung, die Berücksichtigung einer wetterbedingten Versorgungsunterbrechung im Rahmen der Festlegung des individuellen Qualitätselements von der Höhe der Kosten abhängig zu machen, die im konkreten Einzelfall durch gedachte Optimierungsmaßnahmen – z.B. eine Verlegung von Erdkabeln an Stelle der durch umgestürzte Bäume beschädigten Freileitungen – entstanden wären. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob die – von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen verneinte – rechtliche Möglichkeit zur Fällung solcher Bäume bestanden hätte. Erst recht ist die Bundesnetzagentur nicht gehalten, allein diejenigen Versorgungsunterbrechungen in die Bewertung der Netzzuverlässigkeit einzubeziehen, hinsichtlich derer dem Netzbetreiber eine konkrete pflichtwidrige Unterlassung bzw. eine schuldhafte Verursachung nachgewiesen werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 75). Vielmehr hat der Senat im Zusammenhang mit sturmbedingten Störungen bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesnetzagentur durchaus dazu befugt sein dürfte, sämtliche Versorgungsunterbrechungen bei der Qualitätsbestimmung zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 175), d.h. unabhängig von der Wiederkehrwahrscheinlichkeit und Schwere des Sturms. (3) Diese Rechtsprechung, nach der jedenfalls im Ausgangspunkt jegliche Versorgungsunterbrechung von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – EnVR 59/12, ZNER 2014, 469 Rn. 74), steht nicht in einem Widerspruch zu der beschriebenen Zielsetzung der Qualitätsregulierung oder dem in § 1 Abs. 1 EnWG neben der Versorgungssicherheit genannten gesetzlichen Ziel einer preisgünstigen Versorgung. Denn die gesetzliche Zielpluralität findet im Rahmen der weiteren methodischen Ausgestaltung des Qualitätselements Berücksichtigung. Dies zeigt sich in erster Linie anhand der Vorgaben in § 20 ARegV und der dazu von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen. So werden gebietsstrukturelle Unterschiede in der Mittelspannungsebene mittels des Parameters „Lastdichte“ berücksichtigt. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeführerin, deren Netzgebiet weiträumig und eher ländlich geprägt ist, ein vergleichsweise hoher individueller Referenzwert. Darüber hinaus zielt die monetäre Bewertung im Sinne des § 20 Abs. 3 ARegV darauf ab, dass die Zuschläge oder Abschläge, die in Abhängigkeit vom erreichten Qualitätsniveau ermittelt werden, die Kosten der Gesellschaft aufgrund einer Versorgungsunterbrechung widerspiegeln (Bundesnetzagentur, Beschluss vom 28. November 2023 – BK8-23/006-A, S. 36). Diese Kopplung des Monetarisierungsfaktors an die Kundensicht eröffnet einen Spielraum für eine integrierte Kosten- und Qualitätsoptimierung durch den einzelnen Netzbetreiber. Das Modell ermöglicht langfristig eine Entwicklung bis zu dem Niveau, bei dem die netzseitigen Grenzkosten dem kundenseitigen Grenznutzen der Versorgungsqualität entsprechen (Bundesnetzagentur aaO; Gutachten zur Konzeptionierung eines Qualitätselementes vom 10. Januar 2020, S. 8). Hinzu kommt, dass die regulativen Folgen von Extremwetterereignissen in weiterer Hinsicht – auch über die Fallgruppe der „höheren Gewalt“ hinaus – begrenzt werden. So sieht Tenorziffer 6 des Beschlusses vom 28. November 2023 eine Mittelwertbildung vor, mithilfe derer die Auswirkungen von Schwankungen zwischen Kalenderjahren gedämpft werden. Zudem verwendet die Bundesnetzagentur eine Kappungsgrenze, die vor groben Verzerrungen schützt und damit sicherstellt, dass sich für einzelne Netzbetreiber ergebende besondere Härten ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 150). bb) Finden das Ziel einer preisgünstigen Versorgung sowie der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit in der methodischen Ausgestaltung der Qualitätsregulierung Berücksichtigung, geht es bei Ausfüllung des Begriffs der „höheren Gewalt“ in erster Linie lediglich darum, eine Gleichbehandlung der Netzbetreiber zu gewährleisten, d.h. anhand eines netzbetreiberübergreifend anwendbaren Maßstabs solche Ereignisse zu identifizieren, die bei generalisierender Betrachtung derart selten sind, dass darauf zurückgehende Versorgungsunterbrechungen nicht unbedingt in die Qualitätsregulierung einbezogen werden müssen, etwa weil sie wegen ihrer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. unter dem Gesichtspunkt des Kosten-Nutzen-Verhältnisses nicht zwingend Anlass zu Vorkehrungen geben mussten. Ein an konkrete Messwerte anknüpfendes sogenanntes 50-Jahres-Kriterium ist hierzu geeignet. Andere in Betracht kommende Ansätze sind jedenfalls nicht greifbar überlegen. (1) Mit einem 50-Jahres-Kriterium orientiert die Bundesnetzagentur sich wiederum an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz. So haben die in der Schneelastkarte verwendeten Werte (kn/m 2 ) eine jährliche Überschreitungswahrscheinlichkeit von 0,02, was einem mittleren Wiederkehrintervall von 50 Jahren entspricht (vgl. Amtliches Gutachten des DWD vom 5. Mai 2017 – Forschungsvorhaben: Flächenhafte Analyse von Schneelastmesswerten in fünf Landkreisen und ihr Vergleich mit den Schneelastzonendaten der DIN 1055-5:2005 als Pilotuntersuchung für die Überarbeitung der Schneelastzonenkarte, S. 11). Die genannten Werte sind hier – anders als die Beschwerdeführerin geltend macht – auch nicht erstmals mit der Beschwerdeerwiderung nachgeschoben, sondern bereits bei Erlass der angegriffenen Festlegung in die Betrachtung einbezogen worden. Denn die Schneelastkarte findet auf Seite 16 der verfahrensgegenständlichen Festlegung ausdrücklich Erwähnung. Dass die von der Bundesnetzagentur zitierte DIN-Vorschrift für die Bemessung von Bauwerken konzipiert worden ist und somit keine Aussage dazu trifft, welcher Schneelast Bäume standhalten mögen, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass es hier fehlerhaft wäre, das 50-Jahres-Kriterium bei der Prüfung „höherer Gewalt“ zu berücksichtigen. Denn der konkrete Zweck der DIN-Vorschrift ändert nichts an ihrer generellen Eignung zur Identifikation besonders außergewöhnlicher Wetterverhältnisse und des Betrachtungszeitraums, anhand dessen auf den singulären Charakter eines Ereignisses geschlossen werden kann. Eine der Beschwerdeführerin eventuell günstige Verkürzung der Zeitspanne – etwa auf 20 oder 30 Jahre – könnte sich demgegenüber nicht auf einen wissenschaftlichen Ansatz stützen, sondern sähe sich vielmehr dem Einwand der Beliebigkeit ausgesetzt. Daran ändert sich auch nichts durch die unbestreitbare Möglichkeit einer Zunahme von Extremwetterereignissen, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist. Diese noch nicht stattgefundenen Ereignisse haben keine Bedeutung für die hier von der Bundesnetzagentur getroffene Entscheidung. Davon abgesehen weist die Bundesnetzagentur mit Recht darauf hin, dass eine solche Entwicklung gerade mithilfe statistischer Daten abgebildet werden kann und es Aufgabe der Netzbetreiber ist, sich für vorhersehbare Ereignisse zu wappnen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn.175). (2) Für die Heranziehung eines an konkrete Messdaten anknüpfenden 50-Jahres-Kriteriums spricht im Weiteren, dass es sich hierbei um einen netzbetreiberübergreifend anwendbaren Maßstab zur Identifikation singulärer Wetterereignisse handelt. Werden solche Messwerte mit historischen Daten (bzw. daraus abgeleiteten Werten mit einer Überschreitungswahrscheinlichkeit von 0,02) verglichen, so ist regelmäßig im Verhältnis zu allen Netzbetreibern eine klare und praktikable Grenzziehung gewährleistet. (a) Dies gilt zunächst in geographischer Hinsicht. Ausweislich der angegriffenen Festlegung zieht die Bundesnetzagentur zur Plausibilisierung des Störungsanlasses „höhere Gewalt“ in erster Linie die Messdaten der Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) heran. Diese Stationen sind relativ gleichmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilt (vgl. https://www.dwd.de/DE/wetter/thema_des_tages/2022/11/21.html, zuletzt abgerufen am 9. Mai 2025). Die Verwendung dort gewonnener Daten stellt deshalb eine praktikable Vorgehensweise dar, um die lokalen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Versorgungsunterbrechung möglichst realitätsgetreu und anhand eines netzbetreiberübergreifend anwendbaren Kriteriums nachzuvollziehen. (b) Dass die so ermöglichte klare Grenzziehung einer rein wertenden, von konkreten Messdaten losgelösten Betrachtung überlegen ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. Februar 2020 (VI-Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 175) ausgeführt. Diese Einschätzung des Senats wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass das Netzgebiet der Beschwerdeführerin ab den Abendstunden des 8. April 2022 in besonderem Maße von Schneefall betroffen und es zu weiten Teilen unmöglich war, umgehend die Vielzahl an Orten, an denen es insbesondere durch umgestürzte Bäume oder abgebrochene Äste zu Versorgungsunterbrechungen gekommen war, zu erreichen. Letzteres indizieren vor allem die vorgelegten Berichte zu Straßensperrungen sowie die in mündlicher Verhandlung getätigten Angaben zum Ablauf der Einsätze. Der Bundesnetzagentur obliegt aber die Entwicklung eines Maßstabs, der nicht bloß im Einzelfall, sondern netzbetreiberübergreifend dazu geeignet ist, eine sachgerechte, verlässliche und handhabbare Abgrenzung von „höherer Gewalt“ und „noch üblichen“ Extremwetterereignissen zu gewährleisten. Dazu wäre eine rein wertende Betrachtung kaum im Stande. Dies veranschaulicht das eigene Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin. So läuft ihre Forderung (S. 21 der Beschwerdebegründung), von der Anwendung des 50-Jahres-Kriteriums „jedenfalls“ abzusehen, „wenn auf einer größtenteils bewaldeten Fläche, die größer als Luxemburg oder das Saarland ist, zeitgleich die Infrastruktur durch umfallende Bäume und abbrechende Äste beschädigt“ werde, auf eine reine Einzelfallwürdigung hinaus, innerhalb derer eine unbestimmte Vielzahl an Gesichtspunkten Berücksichtigung finden und dementsprechend jeweils auch Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit zahlloser Aspekte entstehen könnte. Denn verlässliche statistische Daten zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen der geographischen Ausdehnung eines Extremwetterereignisses und dessen Intensität bzw. Seltenheit, auf die auch in anderen Fällen der Qualitätsregulierung zurückgegriffen werden könnte, sind nicht verfügbar. Ebenso wenig kann aus der bloßen Anzahl (nahezu) zeitgleich beschädigter Einrichtungen ein tragfähiger Schluss auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ gezogen werden. Gewisse Erkenntnisse ließen sich allenfalls mithilfe einer gutachterlichen Untersuchung aller von Schäden betroffenen Einrichtungen erzielen, welche die Frage nach etwaigen Vorschäden miteinbeziehen müsste. Es liegt indes auf der Hand, dass eine solche Vorgehensweise einen unvertretbaren regulierungsbehördlichen Aufwand bedeutete (gegen eine Betrachtung konkreter Schäden bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 178). Auch der in der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin unterbreitete weitere Vorschlag, das Vorliegen „höherer Gewalt“ in Fällen wetterbedingter Versorgungsunterbrechungen danach zu bemessen, ob eine besonders signifikante Abweichung vom individuellen Referenzwert vorliege, sieht sich erheblichen Einwänden ausgesetzt. Im hiesigen Einzelfall mag es sich dabei zwar um ein Indiz für die extremen Herausforderungen handeln, welche die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ab dem Eintritt der ersten Versorgungsunterbrechungen zu bewältigen hatten. Bei der gebotenen netzbetreiberübergreifenden Betrachtung erweist sich das Kriterium jedoch als ungeeignet zur Identifikation von wetterbedingter „höherer Gewalt“. Denn so könnte der Fehlanreiz gesetzt werden, eingetretene Versorgungsunterbrechungen nicht zeitnah zu beseitigen, um die Wahrscheinlichkeit einer Nichtberücksichtigung im Rahmen der Qualitätsregulierung zu steigern. Hinzu kommt, dass es generell methodisch fragwürdig erscheint, bei der Einordnung eines Extremwetterereignisses nicht auf solche Daten zurückzugreifen, die unmittelbar Aufschluss über die Niederschlagsverhältnisse geben, sondern auf ein Kriterium, dass lediglich ein gewisses Indiz für die Intensität einer atmosphärischen Einwirkung bilden kann. 3. Als sachgerecht erweisen sich das 50-Jahres-Kriterium sowie das weitere Vorgehen der Bundesnetzagentur auch im Hinblick auf die Parameter, die von ihr bei der Plausibilisierung des Störungsanlasses „höhere Gewalt“ herangezogen worden sind. Die Ausfüllung des der Bundesnetzagentur insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 178) ist nicht zu beanstanden. Die Bundesnetzagentur war insbesondere nicht dazu verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer die Prüfung der Messdaten ergänzenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Vielmehr sind die mit dem regulierungsbehördlichen Ansatz gegebenenfalls einhergehenden Vergröberungen und Pauschalierungen hinzunehmen. a) Die Bundesnetzagentur hat die einzelnen Versorgungsunterbrechungen jeweils der räumlich nächstgelegenen DWD-Wetterstation zugeordnet und ausgewertet, ob dort hinsichtlich der Parameter „Schneehöhe“, „Neuschneehöhe“ und „tägliche Niederschlagshöhe“ der in den letzten 50 Jahren verzeichnete Maximalwert erreicht oder sogar überschritten worden ist. Bei der Prüfung hat sie sich auf einen parameterinternen Abgleich beschränkt, also nicht etwa den Versuch unternommen, anhand der Daten zur „Niederschlagshöhe“ abzuschätzen, ob die Höhe des Neuschnees inkorrekt gemessen worden sein könnte. Für den Fall, dass hinsichtlich eines der Parameters der Wert „-999“ vorzufinden war (oder die Bundesnetzagentur dies annahm), ist jeweils die zweitnächstgelegene DWD-Wetterstation in die Betrachtung einbezogen worden. Zudem hat die Bundesnetzagentur Maximalwerte auch dann anerkannt, wenn die maßgebliche Station erst seit wenigen Jahren oder Jahrzehnten in Betrieb war, d.h. keine Daten für den Zeitraum von 50 Jahren zur Verfügung standen. Im Weiteren hat die Bundesnetzagentur das Geschehen vom 8. April und 9. April 2022 als zusammenhängendes Ereignis qualifiziert, so dass der Störungsanlass „höhere Gewalt“ unabhängig davon anerkannt worden ist, ob der Maximalwert der letzten 50 Jahre am eigentlichen Tag der Versorgungsunterbrechung oder etwa erst am Folgetag registriert wurde. Das war insbesondere für den Parameter „Neuschneehöhe“, von Bedeutung, da der im Verlaufe des 8. April 2022 einsetzende Schneefall nach der Praxis des DWD am Folgetag morgens um 5:50 Uhr gemessen und unter diesem Datum auch erfasst wird. Auf diese Weise sind … der insgesamt … Versorgungsunterbrechungen als „höhere Gewalt“ anerkannt worden. b) Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin sind nicht festzustellen. aa) Unschädlich ist zunächst, dass die Bundesnetzagentur primär geprüft hat, ob einer der genannten drei Parameter den tatsächlichen Maximalwert der letzten 50 Jahre erreicht oder überschritten hat, obwohl es nach der im Beschluss erwähnten Schneelastkarte auf die Werte in kN/m 2 mit einer statistischen Überschreitungswahrscheinlichkeit von 0,02 ankommt. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens stellt sich nicht, weil eine die Last in kN/m 2 einbeziehende Betrachtung gemäß der Schneelastkarte nicht zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Einstufung der Störungsanlässe führen würde. So wurden ausweislich der Datei „10002992_1_20230719_Höhere_Gewalt_Prüfung.xlsx“ über die Messstationen hinweg maximal 54,2 mm als „tägliche Niederschlagshöhe“ gemessen (Station ID 5555). Selbst wenn es sich hierbei ausschließlich um (verflüssigten) Schnee gehandelt haben sollte, wären die – freilich vor allem für Gebäude entwickelten und auch für mehrtätigen Schneefall gedachten – Grenzwerte der Schneelastkarte nicht erreicht worden. So besteht in der Schneelastzone 1 eine Überschreitungswahrscheinlichkeit von 0,02 für eine Schneelast von 0,65 kN/m 2 . In der Schneelastzone 2 – zu der zumindest nennenswerte Teile des Netzgebiets der Beschwerdeführerin zählen – beläuft sich der Wert bereits auf 0,85 kN/m 2 . bb) Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Bundesnetzagentur, zur Plausibilisierung des Störungsanlasses „höhere Gewalt“ auf Messwerte von DWD-Stationen zurückzugreifen, wird auch nicht durch die – unzweifelhaft bestehende – Möglichkeit von Messungenauigkeiten, Fehlinterpretationen oder einem Mangel an Repräsentativität der Werte (siehe https://www.dwd.de/DE/wetter/thema_des_tages/2022/12/13.html, zuletzt abgerufen am 9. Mai 2025) in Frage gestellt. Dass es weitaus verlässlichere oder aussagekräftigere Datensätze gäbe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Davon abgesehen stünde es ihr frei, die Daten einer von Dritten betriebenen Wetterstation beizubringen oder gar sonstige geeignete Beweismittel vorzulegen. Denn die Bundesnetzagentur hat den Katalog zulässiger alternativer Nachweise ausweislich der Gründe des angegriffenen Beschlusses nicht auf Stationsmessdaten eingegrenzt und so implizit dem Umstand Rechnung getragen, dass die lokale Schneefallmenge – im Unterschied zur Windstärke (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 179) – im Einzelfall möglicherweise anhand einer fotografischen Dokumentation nachzuvollziehen sein mag. cc) Rechtmäßig ist im Weiteren der Ansatz, das Vorliegen „höherer Gewalt“ im Hinblick auf jede einzelne Versorgungsunterbrechung gesondert zu prüfen und dazu grundsätzlich die Daten der nächstgelegenen DWD-Wetterstation heranzuziehen. Dieses Vorgehen entspricht der mit dem bestandskräftigen Beschluss vom 28. November 2023 vorgegebenen Methodik, nach der im Ausgangspunkt jede Versorgungsunterbrechung mit einer Dauer von mehr als drei Minuten Berücksichtigung findet. Es ist danach folgerichtig, auch das Vorliegen „höherer Gewalt“ jeweils gesondert zu prüfen und es nicht genügen zu lassen, dass andere Versorgungsunterbrechungen in der Region aufgrund der für sie jeweils räumlich maßgeblichen DWD-Wetterstation und des dort erfüllten 50-Jahres-Kriteriums nicht in die Festlegung des Qualitätselements eingehen. Geboten ist eine derartige Gesamtanerkennung auch nicht aufgrund der unbestreitbaren räumlichen Unschärfe eines jeden Messwerts, d.h. des Umstands, dass die Daten einer DWD-Station die Situation am eigentlichen Ort der Versorgungsunterbrechung nicht mit Gewissheit widerspiegeln (so bereits zu Windstärkemessungen Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 178 f.). Diese Unschärfe stellt die Legitimität des Ansatzes, der Prüfung des Störungsanlasses eine möglichst realitätsgenaue – wenn auch nur näherungsweise – Abbildung der örtlichen Wetterverhältnisse zugrunde zu legen, nicht in Frage. Denn mit diesem Vorgehen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Extremwetterereignisse nicht unbedingt flächenübergreifend gleichmäßig auftreten (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 179). Hinzu kommt, dass die mit dem Prüfungsansatz verbundenen Vereinfachungen und Vergröberungen keine einseitige Belastung des Netzbetreibers herbeiführen. Vielmehr kann sich die besagte Messunschärfe auch zu Gunsten des Netzbetreibers auswirken (aaO Rn. 178). dd) Auch die Auswahl der Parameter „Schneehöhe“, „Neuschneehöhe“ und „tägliche Niederschlagsmenge“ sowie die Prüfung, ob bei parameterinterner Betrachtung ein historischer Maximalwert erreicht oder überschritten worden ist, sind nicht zu beanstanden. Zwar sind die besagten Messwerte und der vorgenommene Abgleich mit den Daten aus der Vergangenheit möglicherweise nicht vollumfänglich geeignet, die spezifische Situation am 8. April und 9. April 2022 und die damit einhergehenden Belastungen für die Infrastruktureinrichtungen der Beschwerdeführerin abzubilden. Ein greifbar überlegener Ansatz ist aber nicht ersichtlich. Vielmehr sehen sich die von der Beschwerdeführerin befürworteten alternativen Ansätze ihrerseits erheblichen Bedenken ausgesetzt. (1) In der Sache richtig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die DWD-Daten zur „Schneehöhe“ oder „Neuschneehöhe“ keinen Beweis für die Frage erbringen, wie viel Schnee mit welchem Gewicht einem konkreten Baum anhaftete, der unter der Last zusammengebrochen ist. Namentlich Bruch- oder Umsturzereignisse waren nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hauptursächlich für die Versorgungsunterbrechungen. Das Gewicht des Schnees pro cm 3 oder m 3 bzw. die Schneelast wird jedoch nicht mit den Parametern „Schneehöhe“ oder „Neuschneehöhe“ dokumentiert. Es handelt sich vielmehr um eine ortsbezogene Feststellung der senkrecht zum Erdboden gemessenen Höhe einer Schneedecke bzw. des Zuwachses von Ablagerungen zu einem bestimmten Zeitpunkt (morgens um 5:50 Uhr). Daten zur „Schneehöhe“ oder „Neuschneehöhe“ erlauben deshalb allenfalls Rückschlüsse auf ein Mindestgewicht bzw. eine Mindestlast anhand von Erfahrungswerten für trockenen Pulverschnee. Stellte man auf diese ab, würde die reale Situation in Abhängigkeit von der tatsächlich gefallenen Schneeart (z.B. feuchter Neuschnee) möglicherweise erheblich unterschätzt. Zu einer weiteren, unmittelbar die Parameter „Schneehöhe“ oder „Neuschneehöhe“ betreffenden Unterschätzung könnte es zudem aufgrund des Zeitpunkts der Messung kommen. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Höhe der (Neu-) Schneedecke bisweilen aufgrund eines zwischenzeitlichen Schmelzvorgangs nicht realitätsgerecht registriert wird, so dass dieser Niederschlag – in Abhängigkeit vom konkreten Tauprozess – teilweise nur in die Messung der „täglichen Niederschlagshöhe“ eingeht. Dies mag erst recht in Betracht kommen, wenn der Tageswert „Schneehöhe“ bzw. „Neuschneehöhe“ mit „-999“ gekennzeichnet worden ist (was jedenfalls bei den Stationen ID 321, ID 5432 und ID 5555 bei beiden Parametern oder wenigstens einem der Messwerte der Fall war). Gewisse Anhaltspunkte für die beschriebene Möglichkeit einer Unterschätzung der Auswirkungen des Ereignisses vom 8. April und 9. April 2022 lassen sich schließlich auch weiteren der von der Bundesnetzagentur ausgewerteten DWD-Stationsdaten entnehmen. So ist etwa auffällig, dass der in cm gemessene Wert „Neuschneehöhe“ an den bisherigen Tagen mit maximalen (Neu-)Schneehöhen oftmals deutlich höher war als der in mm bestimmte Wert der „Niederschlagshöhe“, während am 8. April und 9. April 2022 vielfach ein umgekehrtes Verhältnis zu beobachten war (vgl. etwa ID 1111: 49,5 mm Niederschlag; 15 cm Neuschnee; ID 2222: 48,4 mm Niederschlag; 20 cm Neuschnee [jeweils Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2025]). Dies könnte man eventuell als Hinweis auf einen Schmelzvorgang oder aber als Indiz für die besondere Nässe und Schwere des Schnees qualifizieren, worauf sich die Beschwerdeführerin auch beruft. (2) Daraus folgt jedoch nicht, dass die Parameter „Schneehöhe“ und „Neuschneehöhe“ zur Plausibilisierung des Störungsanlasses „höhere Gewalt“ ungeeignet seien. Es handelt sich um aus meteorologischer Sicht dokumentationswürdige Daten, die Schneefallbedingungen abbilden und anhand derer deshalb durchaus der Schluss auf extreme Verhältnisse und Ereignisse gezogen werden kann. Soweit die Möglichkeit einer durch Schmelzvorgänge verzerrten und damit realitätswidrigen Aufzeichnung bestehen sollte, hat dieser Umstand den DWD erkennbar noch nicht dazu veranlasst, vom bisherigen System abzuweichen, was einen Hinweis darauf gibt, dass es um eine Einflussgröße von eher geringem Gewicht handelt. Davon abgesehen wirkt es sich nur zu Gunsten der Netzbetreiber aus, wenn „höhere Gewalt“ allein aufgrund des (Neu-) Schneehöhenmesswerts ohne Rücksicht auf die damit verbundene Schneelast anerkannt wird. Die partiell eingeschränkte Aussagekraft der Parameter „Schneehöhe“ und „Neuschneehöhe“ kann deshalb allenfalls die Frage aufwerfen, ob es zulässig ist, sich bei der Plausibilisierung auf die Auswertung dieser Messgrößen zu beschränken (was die Bundesnetzagentur selbst nicht befürwortet hat). (3) Soweit danach auch die Schneelast in die Betrachtung einzubeziehen sein mag, ist bereits aufgezeigt worden, dass eine Prüfung anhand der Schneelastkarte nicht zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Einstufung der Störungsanlässe führen könnte. Dieses Ergebnis wird nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bundesnetzagentur ebenso erzielt, wenn die Messdaten zum Parameter „Wasseräquivalent“ mit den historischen Daten verglichen werden. So sind ausweislich der Tabelle auf Seite 20 der Beschwerdeerwiderung zwar durchaus hohe Wasseräquivalente bestimmt worden (z.B. 51 mm bei der Station ID 1111), die jedoch weit unterhalb früherer Maximalwerte lagen. (4) Soweit die Bundesnetzagentur darüber hinaus einen Abgleich der „täglichen Niederschlagshöhe“ mit den historischen Werten dieses Parameters vorgenommen hat, war auch dies nicht fehlerhaft. Sie war nicht zur Vornahme einer modifizierten oder parameterkombinierenden Prüfung verpflichtet, um etwaigen Besonderheiten von Schneefallereignissen und/oder des hiesigen Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Bundesnetzagentur war insbesondere nicht gehalten, die für den 8. April 2022 dokumentierten Daten der „täglichen Niederschlagshöhe“ in fiktive Neuschneehöhenwerte umzurechnen und den Rechenwert an die Stelle der echten Mess- oder Fehlwerte („-999“) zu setzen. Ebenso wenig war sie dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Prüfung bestimmte historische Maximalwerte der „täglichen Niederschlagshöhe“ außer Betracht zu lassen. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, dass die von der Bundesnetzagentur vorgenommene, auf den Parameter „tägliche Niederschlagshöhe“ konzentrierte Prüfung dazu führen kann, dass die Wetterverhältnisse vom 8. April und 9. April 2022 mit historischen Starkregenereignissen verglichen werden, obwohl solche in weitaus geringerem Maße als Schneefall dazu geeignet sind, die Standkraft eines Baumes zu beeinträchtigen. Ein reiner Niederschlagsmengenvergleich birgt deshalb ebenso wie der bloße (Neu-) Schneehöhenvergleich die Gefahr, die Auswirkungen der Verhältnisse vom 8. April und 9. April 2022 zu unterschätzen. Die beschriebene Gefahr einer Unterschätzung führt aber nicht zur Ungeeignetheit oder greifbaren Unterlegenheit der parameterinternen Prüfung der Bundesnetzagentur. Bei ihrem Vorgehen knüpft die Bundesnetzagentur an Messwerte des DWD an, soweit dieser die Daten als plausibel eingestuft hat. Mit dem parameterinternen Vergleich der gemessenen „täglichen Niederschlagshöhe“ mit historischen Daten orientiert die Bundesnetzagentur sich ebenfalls an dem Ansatz des DWD, da dieser die Messwerte „Schneehöhe“, „Neuschneehöhe“ und „tägliche Niederschlagshöhe“ getrennt voneinander ausweist und keine kombinierte Betrachtung anstellt. Eine Umrechnung von unspezifisch gemessenem Niederschlag in fiktive Neuschneehöhen liefe demgegenüber darauf hinaus, dass die Bundesnetzagentur sich über die Einschätzung oder Messdaten des DWD hinwegsetzte. Ein solches Vorgehen hätte zudem die Feststellung zur Voraussetzung, dass es tatsächlich zu einem Schmelzvorgang gekommen ist, wobei eine derartige Prüfung – selbst wenn Temperaturdaten in stündlicher Auflösung vorhanden sind – mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall. So ist etwa anhand der (maximal niedrig-einstelligen) Lufttemperaturdaten, die sich aus der Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2025 ergeben, keineswegs offensichtlich, dass Neuschnee in nennenswertem Umfang geschmolzen sein muss. Zudem sind häufig die RFS-Codes 4 oder 8 („Form nicht bekannt, obwohl Niederschlag gemeldet“ bzw. „Regen und Schnee“) verzeichnet worden (etwa RFS 8 von der Station ID 5555 laut der Datei „tageswerte_RR_05555_19530101_20221231_hist.xlsx“), was gegen die Annahme sprechen könnte, es sei im hier maßgeblichen Zeitraum ausschließlich Schnee gefallen. Die Bundesnetzagentur war auch nicht dazu verpflichtet, bei dem Vergleich der „Niederschlagshöhe“ vom 8. April und 9. April 2022 mit historischen Daten solche früheren Maximalwerte außer Betracht zu lassen, bei denen es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um reine Regenereignisse gehandelt haben muss. Gegen die greifbare Überlegenheit eines solchen Ansatzes spricht bereits, dass Feststellungen zur Niederschlagsart an einem bestimmten Tag in der Vergangenheit nicht stets auf einen Blick, sondern bisweilen erst oder allenfalls nach aufwändiger Interpretation der aufgezeichneten Messwerte getroffen werden können. Insbesondere bei Auffinden der RFS-Codes 4 und 8 wären die Jahreszeit, Lufttemperaturmessungen oder sonstige Hinweise in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. dazu unter anderem die Datei „tageswerte_RR_05555_19530101_20221231_hist.xlsx“, ausweislich derer von der Station ID 5555 etwa am 1. Oktober 1998 65,6 mm Niederschlag mit dem RFS-Code 8 registriert worden sind). Dieser Vorgang wäre in Abhängigkeit davon, wie häufig der am Tag der Versorgungsunterbrechung als „Niederschlagshöhe“ gemessene Wert in der Vergangenheit überschritten worden war, möglicherweise mehrfach zu wiederholen. Sollte so eine tragfähige Bereinigung der historischen Aufzeichnungen um Starkregenereignisse gelingen, müsste überdies im Anschluss ermittelt werden, ob es im zeitlichen Zusammenhang mit den Versorgungsunterbrechungen ausschließlich zu Schneefall gekommen ist oder nicht auch flüssiger Niederschlag Eingang in die Messwerte gefunden haben könnte (was etwa beim RFS-Code 4 in Betracht kommt, der ausweislich der Dateien „tageswerte_RR_01111_19811001_20221231_hist.xlsx“ und „tageswerte_RR_04444_19510101_20221231_hist.xlsx“ namentlich von den Stationen ID 1111 und ID 4444 festgehalten worden war). Hierbei stellte sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob danach differenziert werden müsste, ob Regen vor oder nach dem Schneefall niedergegangen ist, da er nur im letztgenannten Fall die Last auf Bäumen erhöht haben könnte. Verlässliche Feststellungen dazu ließen sich häufig nur aufgrund von Messdaten zu „Wasseräquivalenten“ treffen. Sind sie jedoch vorhanden, liegt es nahe, auf diese selbst zurückzugreifen, weil sie gerade dazu gedacht sind, die schneefallbedingte Belastung abzubilden. Angesichts all dieser Nachteile alternativer Ansätze erweist sich das Vorgehen der Bundesnetzagentur nicht als greifbar unterlegen. ee) Die Bundesnetzagentur war auch nicht zu einer die Auswertung der Messwerte ergänzenden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verpflichtet. (1) Eine solche ergänzende Gesamtbetrachtung liefe abermals darauf hinaus, die Unterscheidung zwischen „höherer Gewalt“ und „atmosphärischen Einwirkungen“ anhand vager Kriterien zu treffen, so dass das legitime Ziel der Bundesnetzagentur, die Qualitätsregulierung anhand eines praktikablen, netzbetreiberübergreifend anwendbaren Maßstabs vornehmen zu können, verfehlt würde. Dagegen lässt sich auch nicht die von der Beschwerdeführerin angestellte sogenannte Kontrollüberlegung anführen, dass im Fall eines gedachten Streiks am 8. April und 9. April 2022 sämtliche Versorgungsunterbrechungen nicht im Rahmen der Qualitätsregulierung zu ihren Lasten berücksichtigt worden wären, obwohl streikbedingte Arbeitsausfälle weitaus beeinflussbarer seien als Extremwetterereignisse. Welche regulativen Folgen ein gedachter Streik am 8. April und 9. April 2022 gehabt hätte, ist irrelevant. Die Qualitätsregulierung richtet sich nicht nach hypothetischen Geschehensabläufen. Die Bundesnetzagentur unterliegt auch keinem übergeordneten Gebot strikter Kohärenz, soweit sie Versorgungsunterbrechungen aufgrund verschiedenartiger Störungsursachen nicht in die Qualitätsregulierung einbezieht. (2) Ein Anlass zur Vornahme einer zumindest ergänzenden Gesamtbetrachtung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu tatsächlichen Hindernissen, die einer zeitnahen Beseitigung der Störungen entgegengestanden hätten. Es ist bereits nicht ungewöhnlich, dass bei einem Extremwetterereignis zahlreiche Versorgungsunterbrechungen gleichzeitig auftreten. Ebenso ist damit zu rechnen, dass infolge von Straßensperrungen oder einer Gefahr für das Personal eine zeitnahe Beseitigung der Störungen erschwert wird oder vorübergehend unmöglich ist. Hierbei handelt es sich jeweils um ein der Sphäre des Netzbetreibers zuzurechnendes Risiko, wenn der Störungseintritt nach den – wie aufgezeigt – bedenkenfreien Kriterien der Bundesnetzagentur nicht der Fallgruppe „höhere Gewalt“ zuzuordnen ist. Eine nachträgliche Aufklärung der einzelnen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einschließlich etwaiger temporärer Hindernisse wäre demgegenüber allenfalls mit einem außergewöhnlich großen Verwaltungsaufwand zu erzielen, was schon daran deutlich wird, dass die Beschwerdeführerin selbst davon abgesehen hat, die Abläufe im Detail – d.h. minutengenau und in Bezug auf jede einzelne Versorgungsunterbrechung – darzulegen. (3) Vergeblich wendet die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein, dass der Malus unter dem Gesichtspunkt des für die Störungsbeseitigung notwendigen Zeitaufwands unverhältnismäßig hoch ausgefallen sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass die Zeitspanne zwischen Störungseintritt und Behebung der streitigen Versorgungsunterbrechungen darauf zurückzuführen gewesen sei, dass ihr vorhandenes Personal mit der Beseitigung der … als „höhere Gewalt“ anerkannten Fälle beschäftigt gewesen sei. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Zum einen erschöpft sich das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer pauschalen Behauptung. Es wird schon nicht konkretisiert, zu welchen Zeitpunkten die von der Bundesnetzagentur als „höhere Gewalt“ qualifizierten Versorgungsunterbrechungen behoben worden seien und welchen Einfluss dies im Einzelnen auf die besonders lang andauernden 311 Störungen gehabt habe. Zum anderen gilt wiederum, dass die Zeit, die bis zur Beseitigung einer nicht als „höhere Gewalt“ zu qualifizierenden Störung verstreicht, aus den bezeichneten Gründen in den Risikobereich der Beschwerdeführerin fällt. 4. Der Bundesnetzagentur ist schließlich auch bei der konkreten Auswertung der Daten auf Basis ihres – nach dem Vorgesagten nicht zu beanstandenden – Ansatzes kein die Beschwerdeführerin belastender Rechtsfehler unterlaufen. Soweit die Bundesnetzagentur mit ihrem Schriftsatz vom 28. März 2025 ausgeführt hat, dass bei Erlass der Festlegung versehentlich angenommen worden sei, von der Station ID 1111 seien die „Schneehöhe“ und „Neuschneehöhe“ mit „-999“ registriert worden, hat sich dies lediglich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. II. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, das hier auf … Euro zu beziffern ist. Dabei handelt es sich um die Reduktion des Abschlags, die sich nach den unbestrittenen Berechnungen der Bundesnetzagentur zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergäbe, wenn die streitigen Versorgungsunterbrechungen der „höheren Gewalt“ zugeordnet würden. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Festsetzung eines Auffangstreitwerts ist nicht angezeigt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 – VI-3 Kart 75/17 [V], BeckRS 2020, 5386 Rn. 199). D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Die Frage, an welchen rechtlichen Maßstäben die regulierungsbehördliche Abgrenzung zwischen „höherer Gewalt“ und „noch üblichen“ Extremwetterereignissen zu messen ist, ist klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2014 (EnVR 59/12, ZNER 2014, 469) folgt zwar, dass es im Ermessen der Bundesnetzagentur liegt, bei der Bestimmung des Qualitätselements (unter anderem) den Störungsanlass „höhere Gewalt“ außer Betracht zu lassen. Mit der weiteren, für eine Vielzahl an Fällen bedeutsamen Konkretisierung des Begriffs der „höheren Gewalt“ hat der Bundesgerichtshof sich aber noch nicht befasst. Rechtsmittelbelehrung : Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 546, § 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 88 Abs. 4 Satz 2, § 80 Satz 2 EnWG).