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Leitsatz

EnVR 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:150725BENVR1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 1/24 vom 15. Juli 2025 in der energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein Batteriespeicher II EnWG § 3 Nr. 25, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1, 2, § 118 Abs. 6 Satz 1 a) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, ver- gleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachver- halte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. b) Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzge- koppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechne- ten Baukostenzuschuss zu erheben. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2023 auf- gehoben, soweit zum Nachteil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 6. Dezember 2022 wird auch im Übrigen zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein- schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Gründe: A. Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die wei- tere Beteiligte (nachfolgend: Netzbetreiberin) ist Verteilernetzbetreiberin. Im Jahr 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Netzbetreiberin den Anschluss eines Batteriespeichers an ihr Verteilernetz. Der Speicher sollte eine maximale Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und eine entsprechende Speicherkapa- zität von 3.450 Kilowattstunden aufweisen und als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Die Netzbetreiberin wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene zu und machte 1 - 3 - einen Baukostenzuschuss in Höhe von 216.159,75 € geltend. Die Höhe des Bau- kostenzuschusses errechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003; nachfolgend: Positionspapier 2009) und ihres eigenen Preisblatts mit Stand vom 1. Januar 2022 nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Danach legte sie bei einer Jahresbenutzungsdauer oberhalb von 2.500 Stunden für Energieent- nahmen in der Mittelspannung einen Jahresleistungspreis in Höhe von 125,31 €/kW zugrunde, den sie mit der vertraglich vereinbarten Jahreshöchst- leistung - hier 1.725 Kilowatt - multiplizierte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Netzbetreiberin mit dem Ziel, ihr die Forderung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bun- desnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück (BK6-22-242). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht die Bundesnetzagentur unter Aufhebung des Beschlus- ses vom 6. Dezember 2022 und unter Zurückweisung der weitergehenden Be- schwerde zur Neubescheidung verpflichtet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Bundesnetzagentur ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur ist be- gründet. I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Baukostenzuschussfor- derung der Netzbetreiberin sei missbräuchlich (Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VI-3 Kart 183/23, RdE 2024, 130). Ein Baukostenzuschuss zähle zwar nicht zu den vom Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG erfassten 2 3 4 - 4 - Entgelten. Ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss sei aber diskriminierend. Die Netzbetreiberin erhebe den Baukostenzuschuss von allen Letztverbrauchern, die an die Mittelspannungsebene angeschlossen werden. Zu diesen Letztverbrauchern rechne sie auch den verfahrensgegen- ständlichen Batteriespeicher. Das sei jedoch nicht zu rechtfertigen. Ein wesentli- cher Unterschied zu anderen Letztverbrauchern bestehe darin, dass ein Batte- riespeicher die vereinbarte Anschlusskapazität nicht andauernd, sondern nur zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher Rückeinspeisung der gespeicherten Elektrizität nutze. Wenn bei Batteriespeichern die (Rück-)Einspeisung nicht be- rücksichtigt werde, wirke der Baukostenzuschuss nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss für Einspeisesachverhalte, der bislang zu weiten Teilen rechtlich ausgeschlossen sei. Zudem unterschieden sich die zu vergleichenden Entnahmesachverhalte hinsichtlich der Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses. Der Baukostenzuschuss diene der Steuerung des Nach- frageverhaltens, um eine Überdimensionierung des Netzanschlusses zu verhin- dern. Das sei bei Batteriespeichern von untergeordneter Bedeutung. Ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss wirke bei einem Batteriespeicher in erster Linie standortsteuernd. Jedenfalls sei die mit dem Bau- kostenzuschuss verbundene unterschiedslose Gleichbehandlung der Netzbetrei- berin mit anderen Anschlusspetenten - auch unter Berücksichtigung eines natio- nalen Gestaltungs- und Konkretisierungsspielraums - im hier maßgeblichen Zu- sammenhang unionsrechtswidrig. Die Netzbetreiberin verstoße daher durch die Forderung des Baukostenzuschusses missbräuchlich gegen § 17 Abs. 1 EnWG. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Die Begründung des Beschwerdegerichts, mit der es die Forderung des Baukostenzuschusses durch die Netzbetreiberin wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG als missbräuchlich im 5 - 5 - Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG angesehen hat, erweist sich als rechts- fehlerhaft. 1. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht an- gegriffen nimmt das Beschwerdegericht an, dass sich die Berechtigung der Netz- betreiberin, einen Baukostenzuschuss für einen Anschluss an das Mittelspan- nungsnetz zu fordern, aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 70/82, NVwZ 1985, 291; Beschluss vom 9. Oktober 2012 - EnVZ 14/12, juris Rn. 3; Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 17 EnWG Rn. 117; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 60). Danach haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Letztverbrau- cher und andere Anschlusspetenten, einschließlich Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in ver- gleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Zu den wirt- schaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses gehören Baukostenzuschüsse (Marquering in BeckOK EnWG, 14. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 17 Rn. 32), die - im Unterschied zu den Netzentgelten, die über den Verbrauch abgerechnet werden - einmalig vom Anschlussnehmer zu zahlen sind und die Kosten des Netzbetriebs senken (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV). Das wird bestätigt durch § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 EnWG in der Fassung vom 22. Dezember 2023, wonach die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG ins- besondere auch Vorgaben für Baukostenzuschüsse machen kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 2023, BT-Drucks. 20/7310, S. 76, 77). 6 - 6 - 2. Das Beschwerdegericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass netzgekoppelte Speicher nicht nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG von Bau- kostenzuschüssen befreit sind. Nach § 118 Abs. 6 Satz 1 EnWG sind Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freige- stellt. Der Baukostenzuschuss zählt - was die Antragstellerin in der Rechts- beschwerdeinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen hat - nicht zu den Entgelten für den Netzzugang in diesem Sinne (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 167 ff.; Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 104; aA Peiffer in BeckOK EnWG, 14. Ed. Stand: 1. Dezember 2024, § 118 Rn. 32 ff.; Missling in Theobald/ Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 118 EnWG Rn. 40; Schwintowski/Wojanowski/Sauer, EWeRK 2016, 94, 97; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 63). Damit sind vielmehr - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat - Netznutzungsentgelte im eigentlichen Sinn gemeint, die gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 6 StromNEV aus einem Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis bestehen (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - EnVR 24/16, EnWZ 2017, 454 Rn. 9, 10 - Netzentgeltbefreiung III; vom 5. Dezember 2023 - EnVR 59/21, RdE 2024, 191 Rn. 31 - Kommunalrabatt). 3. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzu- schusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei diskriminierend. a) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfor- dert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behand- lung objektiv gerechtfertigt ist. Dieser Maßstab - von dem das Beschwerdegericht 7 8 9 - 7 - im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist - entspricht den allgemeinen Anforde- rungen, die für unionsrechtliche Diskriminierungsverbote gelten (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juli 1963 - Rs. 13/63, Slg. 9, 357 - Italien/Kommission; vom 9. März 2017 - C-406/15, NZA 2017, 439 Rn. 55 - Milkova; vom 23. November 2023 - C-260/22, WRP 2024, 49 Rn. 45 - Seven.One Entertainment Group/Corint Media; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - X ZR 106/21, juris Rn. 13; Bien in MüKoWettbR, 4. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 434; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 18 AEUV Rn. 46). Der Gerichtshof wendet ihn auch auf die Diskrimi- nierungstatbestände der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektri- zitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG an (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009; EuGH, Urteil vom 28. November 2018 - C-262/17, C-263/17 und C-273/17, ECLI:EU:C:2018:961 Rn. 66 - Solvay Chimica Italia SpA ua). Aus Erwägungsgrund 4, Art. 3 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 6, 10 EltRL 2009, den Er- wägungsgründen 2, 8, 13 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und 2 der Vorgängerrichtlinie 2003/54/EG (Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. EG L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37 bis 56; nachfolgend: EltRL 2003) und Art. 6, 59 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125 bis 199; nachfolgend auch Elektrizitätsrichtlinie 2019 oder EltRL 2019) leitet sich eine Pflicht der Netzbetreiber ab, alle Kunden diskriminierungsfrei an ihre Netze anzuschließen (vgl. Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 EnWG Rn. 5). Die Regulierungsbehörden haben sicherzustellen, dass der Anschluss an die Elektrizitätsnetze einschließlich der Verteilernetze zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen - 8 - erfolgt (Art. 59 Abs. 7 Buchst. a und b, Art. 60 Abs. 1 EltRL 2019; Art. 32 Abs. 1, Art. 37 Abs. 10 EltRL 2009; Art. 23 Abs. 1 Buchst. f, Abs. 2 EltRL 2003; BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 46 - Netz- reservekapazität II; Säcker/Boesche in Säcker, Berliner Kommentar zum Ener- gierecht, 4. Aufl., § 17 EnWG Rn. 25). Sie sind dem Ziel verpflichtet, nichtdiskri- minierende Systeme zu verwirklichen (vgl. Art. 58 Buchst. d EltRL 2019; Art. 36 Buchst. d EltRL 2009). § 17 EnWG dient der Umsetzung dieser Anforderungen (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004, BT-Drucks. 15/3917, S. 58; Marquering in BeckOK EnWG, Stand 1. Dezember 2024, § 17 Rn. 1). Der Gesetzgeber stellt in § 17 Abs. 1 EnWG damit auf den unionsrechtlichen Diskriminierungsbegriff ab. b) Mit nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschüs- sen sollen die Anschlusspetenten angehalten werden, Netzanschlüsse nur ihrem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen; sie erfüllen ferner eine Finanzierungsfunktion. Das Beschwerdegericht hat im Ausgangspunkt zu- treffend angenommen, dass der Anschluss von netzgekoppelten Batteriespei- chern und von anderen Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) an das Verteiler- netz wesentliche Unterschiede aufweist, so dass die Gleichbehandlung der Sachverhalte im Hinblick auf die Erhebung von Baukostenzuschüssen objektiv gerechtfertigt sein muss. Der Annahme unterschiedlicher Sachverhalte steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG die dort genannten Netznutzer, zu denen neben Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie unter anderem Erzeu- gungsanlagen (§ 3 Nr. 18d EnWG) und andere Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) gehören, grundsätzlich gleichgestellt sind. Daraus ergibt sich nur, dass für alle Netznutzer angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Netz- anschlussbedingungen herzustellen sind. Das schließt aber nicht aus, dass Un- terschiede zwischen den verschiedenen Nutzergruppen bestehen können, die 10 11 - 9 - eine Gleichbehandlung bei bestimmten Netzanschlussbedingungen als unge- rechtfertigt erscheinen lassen. Keine Unterschiede bestehen nach den nicht angegriffenen Fest- stellungen des Beschwerdegerichts allerdings im Hinblick auf die physikalische Wirkung des Entnahmevorgangs bei der netzgekoppelten Energiespeicherung und bei anderen Letztverbrauchern gemäß § 3 Nr. 25 EnWG (vgl. Beschluss- empfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestim- mungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversor- gung vom 14. Dezember 2016, BT-Drucks. 18/10668, S. 145). Bei der Speiche- rung wird zunächst Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen. Das Elektrizi- tätsverteilernetz muss darauf ausgelegt sein, die dem vereinbarten Anschluss entsprechende Leistung dauerhaft zusammen mit allen zeitgleichen Lasten be- reitzustellen. Das bedingt einen entsprechenden Ausbaubedarf des Verteilernet- zes. Die Speicherung elektrischer Energie durch Entnahme aus dem Netz ent- spricht daher in technischer Hinsicht der Nutzung des Netzes durch andere Ent- nahmen (Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 60; für Pumpspeicher: BGH, Be- schlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 56/08, RdE 2010, 223 Rn. 9 f. - Pump- speicherkraftwerke I; vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II). Dem steht nicht entgegen, dass netzgekoppelte Batteriespeicher eine der entnommenen Energiemenge annähernd entspre- chende Menge zeitlich versetzt wieder in das Netz einspeisen. Ihnen kommt insoweit eine Doppelrolle zu. Sie sind energiewirtschaftlich sowohl Letztverbrau- cher als auch Erzeuger (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 24 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage; Drerup/ Bourwieg, ER 2016, 197, 198). Beide Rollen sind grundsätzlich getrennt vonei- nander zu betrachten. 12 - 10 - Ein technischer Unterschied zu anderen Letztverbrauchern besteht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts aber darin, dass bei netzge- koppelten Batteriespeichern die maximale Entnahmeleistung nicht ununterbro- chen abgerufen werden kann, sondern wieder zurückgespeist werden muss, be- vor eine erneute Entnahme möglich ist. Hinzu kommt, dass Batteriespeicher nicht allein Netzlasten verursachen, sondern netzdienliche Wirkungen haben können, die sowohl das Gesamtnetz als auch das Verteilernetz betreffen. Sie können Regelenergie bereitstellen und hohe Lastspitzen im lokalen Verteilernetz ausglei- chen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts können sie dazu beitra- gen, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu vermeiden (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 29 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein weiterer Unterschied liegt nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darin, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespei- chern typischerweise eine besondere standortsteuernde Wirkung hat. Das ergibt sich daraus, dass der nach der Jahreshöchstlast berechnete Leistungspreis er- heblichen örtlichen Schwankungen unterliegt, und der nach dem Leistungspreis errechnete Baukostenzuschuss typischerweise einen hohen Anteil an den Inves- titionskosten für Batteriespeicher hat. Für eine Teilnahme am Strom- oder Re- gelenergiemarkt ist der Speicherstandort unerheblich. Insoweit besteht ein Un- terschied zu anderen Letztverbrauchern, die entweder ohnehin an einen be- stimmten Ort gebunden sind, oder bei denen unternehmerische Investitionsent- scheidungen nicht in gleicher Weise von der Höhe des Baukostenzuschusses abhängen. c) Die Bundesnetzagentur rügt aber zu Recht, dass das Beschwerde- gericht nicht nach den zutreffenden Maßstäben geprüft hat, ob die Gleichbehand- lung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern - trotz ihrer Unterschiede - nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt ist. 13 14 - 11 - Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte ist - wie eine unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte - gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven und angemessenen Kriterien beruht. Das ist der Fall, wenn die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Dezember 2008 - C-524/06, InfAuslR 2009, 89 Rn. 75; vom 4. Mai 2023 - C-529/21 bis C-536/21 und C-732/21 bis C-738/21 Rn. 52; vom 23. November 2023 - C-260/22, WRP 2024, 49 Rn. 45). Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber kommt mangels über § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG hinausgehender gesetzlicher Vorgaben und aufgrund seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit in Bezug auf die Festlegung der Ver- tragsbedingungen ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, aaO, § 17 EnWG Rn. 116; Gerstner in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17 Rn. 39; vgl. aber ferner § 11 NAV und dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V), juris Rn. 31). Er ist nicht verpflichtet, einen Baukostenzuschuss zu verlangen. Entscheidet er sich in Ausfüllung seines wirtschaftlichen Gestaltungsspielraums dafür, muss er sicherstellen, dass die von ihm festgelegte Erhebung und Berechnung des Baukostenzuschusses die von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG geforderte Transparenz aufweist und in einem ange- messenen Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen steht. Er kann dabei auf Leitlinien der Bundesnetzagentur - wie hier das Positionspapier 2009 - zurück- greifen, sofern diese ihrerseits den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG genügen. Aus den Erfordernissen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit ergibt sich zudem, dass der Netzbetreiber eine generalisierende Betrachtungs- weise anzustellen und in den Blick zu nehmen hat, ob der Baukostenzuschuss im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele bei einer bestimmten Gruppe von An- schlusspetenten typischerweise angemessen ist. 15 16 - 12 - Vorliegend hat sich die Netzbetreiberin in Ausübung ihres Entschei- dungsspielraums entschieden, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positi- onspapiers 2009 zu verlangen. Bei den Vorgaben des Positionspapiers 2009 handelt es sich nicht um rechtlich verbindliche Festlegungen, sondern um Ver- waltungsvorschriften, in denen die Bundesnetzagentur ihre Rechtsauffassung - unter anderem zur Auslegung des § 17 Abs. 1 EnWG - äußert. Ihr Inhalt ist - hier bei der Kontrolle der im Missbrauchsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 EnWG ergangenen Entscheidung der Bundesnetzagentur - gerichtlich überprüfbar. Ver- waltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab ge- richtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 [juris Rn. 37]; BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 26; vom 26. Juni 2024 - EnVR 3/22, RdE 2024, 414 Rn. 34 - Netzreservekapazität III; Boos in Theo- bald/Kühling, aaO, § 29 EnWG Rn. 28, 29; Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 104). Allerdings steht der Regulierungsbehörde bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG im Hinblick auf die von ihr für zulässig erachteten Methoden der Berechnung des Baukostenzuschusses ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 26; vom 23. Februar 2021 - EnVR 6/20, ZNER 2021, 389 Rn. 18, 25 zum Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV vom 26. Oktober 2010; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Septem- ber 2021 - C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 132). Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG enthaltenen Vorgaben der Angemessenheit, Diskriminierungsfreiheit und Trans- parenz erfordern bei der Ausgestaltung von Baukostenzuschüssen und der Vor- gabe einer für die Berechnung ihrer Höhe geeigneten Methode eine komplexe Prüfung und Bewertung. Bei dieser Bewertung stellen sich eine Vielzahl von Fra- gen, die nicht exakt im Sinne von "richtig oder falsch", sondern nur durch eine wertende Entscheidung beantwortet werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - EnVR 39/13, juris Rn. 18 - Thyssengas GmbH; vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 24; vom 23. November 2021 17 - 13 - - EnVR 91/20, WM 2023, 537 Rn. 46 - Netzreservekapazität II; vgl. zu einem Wertungsspielraum der Regulierungsbehörde auch EuGH, RdE 2021, 534 Rn. 132). Das gilt insbesondere für die Frage, welche Berechnungsmethode an- zuwenden ist. Wie der Vortrag der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren belegt, erfordert dies eine umfas- sende Beurteilung, Gewichtung und Abwägung unter anderem der Interessen der Netzbetreiber und der Belange des Gesamtnetzes, der Interessen der anschluss- verpflichteten Verteilernetzbetreiber und der Belange der örtlichen Verteilernetze, der Netznutzer und der Betreiber von Batteriespeichern. Daher ist die von der Bundesnetzagentur gebilligte Methode des Leistungspreismodells zur Ermittlung des Baukostenzuschusses und deren Anwendbarkeit auf die Anschlusspetenten nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur daraufhin, ob die Regulie- rungsbehörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzes- begriffs - hier dem Maßstab von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG - ausgegangen ist, den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, insbesondere Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses und seine Auswirkungen auf die verschiede- nen Anschlusspetenten zutreffend erfasst hat, und sich bei der Beurteilung an allgemein gültige Wertmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - EnVR 59/12, RdE 2014, 495 Rn. 25 - Stromnetz Berlin GmbH; vom 5. Juli 2022 - EnVR 77/20, RdE 2022, 527 Rn. 38 mwN - REGENT; vom 27. Juni 2023 - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 9 - Genereller sektoraler Produktivitätsfak- tor III). Diese Maßstäbe hat das Beschwerdegericht - von seinem rechtli- chen Standpunkt aus folgerichtig - nicht beachtet. Es hat sich nicht mit der Frage befasst, ob die Erhebung des Baukostenzuschusses und die Art seiner Berech- nung für netzgekoppelte Batteriespeicher nach Sinn und Zweck des Baukosten- zuschusses objektiv gerechtfertigt ist, und hat daher auch der Netzbetreiberin 18 - 14 - und der Bundesnetzagentur keinen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugebilligt. Es hat vielmehr unmittelbar aus verschiedenen Vorschriften des Uni- onsrechts hergeleitet, dass eine Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell bei Batteriespeichern grundsätzlich unzulässig sei und ge- meint, § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sei in diesem Sinn unionsrechtskonform auszu- legen. Das ist so nicht richtig. Das Beschwerdegericht geht zwar im Ausgangs- punkt zutreffend davon aus, dass eine über die eigentlichen Anschlusskosten hinausgehende Zahlungsforderung für den Netzanschluss grundsätzlich nicht unionswidrig ist, und das Unionsrecht die Erhebung von Baukostenzuschüssen im Zusammenhang mit der Errichtung von Speicheranlagen nicht ausdrücklich regelt. Es meint aber zu Unrecht, dass sich die Unzulässigkeit der unterschieds- losen Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher aus einer Ge- samtbetrachtung verschiedener Vorschriften im Zusammenhang mit der Energie- speicherung ableiten lasse. Regelungen zur Energiespeicherung sind in der Elektrizitätsrichtlinie 2019 und in der Verordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EU L 158 vom 14. Juni 2019, S. 54 bis 124; nachfolgend: EltVO) enthalten, so etwa in Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l, Art. 42 Abs. 1, Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 und in Art. 18 Abs. 1 EltVO. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die dem nationalen Recht einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Span- nungsverhältnis mit anderen Zielen der Richtlinie stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismä- ßig zu belasten (Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unions- rechts nicht ableiten, dass Speicheranlagen grundsätzlich nicht mit anderen An- schlusspetenten gleichbehandelt werden dürfen. Insbesondere folgt das nicht aus dem Umstand, dass das Unionsrecht - wie auch das nationale Recht - die Energiespeicherung häufig in einen Zusammenhang mit der Energieerzeugung stellt. - 15 - (1) Daraus, dass die Mitgliedstaaten nach den Erwägungsgründen 61 und 64 EltRL 2019 den Ausbau von Energiespeicheranlagen fördern sollen, der Unionsgesetzgeber in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Buchst. l EltRL 2019 die Energiespei- cherung ausdrücklich als Alternative zur Schaffung neuer Erzeugungskapazitä- ten sieht und sie für geeignet hält, kostspielige Netzausbaumaßnahmen zu ver- meiden, sowie die Regulierungsbehörde nach Art. 58 Buchst. e EltRL 2019 (auch) das Regulierungsziel zu verfolgen hat, den Anschluss neuer Erzeugungs- anlagen und Energiespeicheranlagen an das Netz zu erleichtern, folgt nicht zwin- gend, dass die Erhebung eines Baukostenzuschusses für Batteriespeicher grundsätzlich und ohne Prüfung seiner objektiven Rechtfertigung unzulässig ist. Insoweit handelt es sich um allgemeine Zielsetzungen, die einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat dem etwa mit der Freistellung von Netzentgelten nach § 118 Abs. 6 EnWG, mit Sonderregeln für die Stromsteuer nach § 5 Abs. 4 StromStG sowie durch Speicherförderpro- gramme Rechnung getragen (vgl. Bundesbericht Energieforschung 2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, S. 49 ff.). Ein unmittelbar wirkendes Gebot, Batteriespeicherbetreiber von sämtlichen sie belastenden Re- gelungen zwingend freizustellen, lässt sich aus den genannten Vorschriften des Unionsrechts nicht ableiten. (2) Auch aus Art. 18 Abs. 1 EltVO folgt keine generelle Unzulässigkeit eines Baukostenzuschusses für Energiespeicher. Nach Art. 18 Abs. 1, 1. Unter- absatz EltVO müssen die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Netzzugang, einschließlich der Entgelte für den Anschluss an die Netze und deren Ausbau erheben, kostenorientiert und transparent sein und unterschiedslos angewandt werden; sie dürfen insbesondere keine Kosten zur Unterstützung damit nicht zu- sammenhängender politischer Ziele umfassen. Nach Art. 18 Abs. 1, 2. Unterab- satz der Verordnung dürfen die Netzentgelte die Energiespeicherung weder be- 19 20 - 16 - vorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeu- gung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Regelungen sind - wie § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG - Ausdruck des Diskriminie- rungsverbots (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 106). Die Netzbetreiber haben bei den Anschlusskosten unterschiedslos von den tatsäch- lichen Kosten auszugehen und dürfen sie nicht von übergeordneten Zielen der Energiewirtschaft abhängig machen. Ein (unbedingtes) Gebot zur Bevorzugung von Batteriespeichern ergibt sich daraus nicht. (3) Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist schließlich auch unter Berücksichtigung des Investitionsbehinderungsverbots nach Art. 3 Abs. 1 EltRL 2019 nicht zwingend und ohne Berücksichtigung ande- rer Ziele des Energierechts dahingehend auszulegen, dass ein Baukostenzu- schuss für netzgekoppelte Speicher grundsätzlich nicht erhoben werden darf. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass durch ihr nationales Recht Investitionen unter anderem in die Energiespeicherung nicht unnötig behindert werden (Buchst. g). Mit dem Merkmal "nicht unnötig" ist ge- meint, dass eine Investitionsbehinderung nicht ohne sachlichen Grund erfolgen soll (Lamy/Kleene, EnWZ 2024, 166, 172). Wie das Beschwerdegericht an ande- rer Stelle zu Recht ausführt, belassen die allgemeinen unionsrechtlichen Vorga- ben und Zielsetzungen zur Speicherung von Elektrizität den Mitgliedstaaten einen Ausgestaltungsspielraum. Die Elektrizitätsrichtlinie 2019 nimmt keine ab- schließende Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche vor (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-293/23, ZNER 2024, 483 Rn. 56, 59). Sie betont etwa in den Erwägungsgründen 22 und 28, dass den Mitgliedstaaten bei der Ver- folgung der Ziele der Richtlinie ein breiter Ermessensspielraum zukommt. Dieser Spielraum ist bei der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen. Das Verbot unnötiger Behinderung zwingt die Mitgliedstaaten 21 - 17 - daher nicht, Batteriespeicher in allen Belangen gegenüber anderen Letztverbrau- chern zu privilegieren. (4) Nach Art. 42 Abs. 1 EltRL 2019 muss der Übertragungsnetzbetrei- ber transparente und effiziente Verfahren für den diskriminierungsfreien An- schluss neuer Erzeugungs- und Energiespeicheranlagen an das Übertragungs- netz entwickeln. Diese Regelung betrifft den Anschluss an Übertragungsnetze und greift daher im vorliegenden Fall nicht ein. Ihr lässt sich auch kein allgemei- ner Grundsatz zur Gleichbehandlung von Erzeugungs- und Speicheranlagen ent- nehmen. Die Regelung bezweckt, dass keine unzulässigen Hindernisse für deren Markteintritt geschaffen werden. Das schließt ausdrücklich nicht aus, dass die Anlagen die Kosten für ihren Anschluss zu tragen haben (Art. 42 Abs. 2, 2. Un- terabs., Satz 2, Satz 3 EltRL 2019). Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Es unterliegt nach den dafür geltenden Maß- gaben (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 Rn. 21 - Cilfit u. a.; vom 15. September 2005 - C-495/03 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Ok- tober 2018 - C-416/17 Rn. 110 - Kommission/Frankreich) keinem vernünftigen Zweifel, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen einem Baukosten- zuschuss, der unterschiedslos für Letztverbraucher und Batteriespeicher nach dem Leistungspreismodell erhobenen wird, nicht zwingend entgegenstehen. III. Die Beschwerdeentscheidung kann hiernach keinen Bestand ha- ben. Sie erweist sich auch nicht gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Ver- bindung mit § 561 ZPO sowie § 144 Abs. 4 VwGO insoweit jedenfalls im Ergeb- nis als richtig, als der Beschluss aufzuheben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung zu verpflichten wäre (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Novem- ber 2022 - 5 C 9/21, BVerwGE 177, 154 Rn. 7). Der Senat kann auf der Grund- lage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen gemäß § 88 Abs. 5 22 23 24 - 18 - Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO (zur Anwendung verwaltungsgerichtlicher Grundsätze vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21 [juris Rn. 18] - Verbundnetz II; Kalwa/Göge in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2. Aufl., § 85 Rn. 5; Johanns/Roesen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 85 EnWG Rn. 1; van Rossum in BeckOK EnWG, Stand 1. März 2025, § 85 Rn. 5; Laubenstein/Bourazeri in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 85 Rn. 2) abschließend entscheiden und die Beschwerde gegen die angefochtene Festlegung zurückweisen, weil weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich sind. Der Beschluss der Bundesnetzagentur, mit der der Untersagungsantrag der An- tragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 EnWG als unbegründet abgewiesen wurde, er- weist sich als rechtmäßig. 1. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Erhebung des Baukos- tenzuschusses nach dem Leistungspreismodell auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sowohl dem Grunde nach als auch in der errech- neten Höhe nach den obigen Maßstäben objektiv gerechtfertigt. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Batteriespeichern und anderen Letztver- brauchern ergibt sich unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Netzbetreiberin und des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur aus dem Sinn und Zweck des so berechneten Baukostenzuschusses. Der Netzbe- treiber durfte auf Grundlage des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass seine Erhebung auch unter Berücksichtigung der vom Be- schwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batterie- speichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. a) Mit der Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungs- preismodell verfolgt der Netzbetreiber rechtlich zulässige Ziele. 25 26 - 19 - Der Baukostenzuschuss erfüllt nach seinem Sinn und Zweck in ers- ter Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes zu vermeiden (vgl. Positionspapier 2009, S.2, 4; Begründung zu § 11 NAV, BR- Drucks. 367/06 vom 26. Mai 2006, S. 45 f.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2014 - VI-3 Kart 64/13 (V), juris Rn. 29; Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 104; Mohr in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromNEV Rn. 9; Hartmann/Voß in Theobald/Kühling, aaO, § 19 StromNEV Rn. 54). Mit der Berechnung nach dem Leistungspreismodell richtet sich der Bau- kostenzuschuss nach der zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer verein- barten Anschlussleistung. Der Leistungspreis spiegelt die Bedeutung der Kapa- zität für die Netzdimensionierung wider und stellt daher einen diesem Ziel ent- sprechenden Steuerungsfaktor dar. Darüber hinaus kommt dem Baukostenzuschuss eine Finanzie- rungs- und Investitionsfunktion zu. Zwar soll die Finanzierung des Netzes nach dem Positionspapier 2009 nicht als ein die Angemessenheit des Baukostenzu- schusses (allein) begründender Zweck anzuerkennen sein, weil die Kosten der Elektrizitätsnetze grundsätzlich aus den der Anreizregulierung unterfallenden Netznutzungsentgelten zu refinanzieren sind (Positionspapier 2009 S. 2). Bau- kostenzuschüsse sind aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StromNEV von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Sie senken damit die Kosten des Netzbetriebs und kommen der Gesamtheit der Energiekunden zugute (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 23; Hartmann/Wagner in Theobald/Kühling, aaO, § 17 EnWG Rn. 116; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 65). Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund besteht, Baukostenzuschüsse nicht nur für Letztverbraucher, sondern auch für Batteriespeicher zu erheben, 27 28 - 20 - kann das neben der Lenkungs- und Steuerungsfunktion bestehende Ziel der Netzfinanzierung daher berücksichtigt werden. Es werden dabei Mittel für Inves- titionen bereitgestellt, die - bezogen auf das örtliche Verteilernetz - auch verursa- chungsorientiert sind (vgl. nunmehr auch das Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen der Beschlusskammer 8 vom 20. November 2024, S. 6). Der Baukostenzuschuss dient damit (auch) dem Ziel einer preisgünstigen, ver- braucherfreundlichen und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizi- tät (§ 1 EnWG; Erwägungsgründe 22 und 23 EltRL 2019). b) Die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses ist bei Batteriespeichern zur Verfolgung der genannten Ziele geeignet und erforderlich. Die Gefahr einer Überdimensionierung besteht auch bei netzgekop- pelten Batteriespeichern (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt-von Raczeck, N&R 2024, 103, 105; aA Peiffer in BeckOK EnWG, aaO, § 118 Rn. 34; Schwintowski/Noack, EWeRK 2024, 43, 45; Heller/Schneider, EWeRK 2024, 59, 64). Die Antragstelle- rin hat nicht in Abrede gestellt, dass der Betreiber eines Batteriespeichers grund- sätzlich - wie jeder andere Anschlussnehmer auch - bei der angefragten Kapazi- tät einen zunächst nicht benötigten Puffer berücksichtigen kann, um die Möglich- keit einer späteren Erweiterung des Speichers zu gewährleisten. Sie hat im Be- schwerdeverfahren die Gefahr einer Überdimensionierung lediglich deshalb für praktisch ausgeschlossen gehalten, weil der Netzbetreiber dem Speicherbetrei- ber von vornherein nur einen der beantragten Speicherkapazität entsprechenden Anschluss anbieten werde. Das greift deshalb nicht durch, weil der Netzbetreiber den Anschluss gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entsprechend der vom An- schlusspetenten gewünschten und beantragten Entnahmeleistung zu dimensio- nieren hat. Es erscheint deshalb - ebenso wie bei anderen Anschlusspetenten - nicht ausgeschlossen, dass der Batteriespeicherbetreiber für mögliche spätere 29 30 - 21 - Erweiterungen vorsorglich eine (noch) nicht benötigte höhere Entnahmeleistung beantragt, wenn damit keine Kosten verbunden sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur für die Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses die Entnahme- leistung der Batteriespeicher als maßgeblich angesehen hat. Für die Dimensio- nierung des Netzanschlusses kommt es auf die Entnahmeleistung an. Insoweit gilt bei Batteriespeichern nichts anderes als bei anderen Letztverbrauchern. Dem steht nicht entgegen, dass Batteriespeicher der verfahrensgegenständlichen Art die Anschlussleistung nicht ständig abrufen können, sondern nach einem Ent- nahmevorgang erst wieder eine annähernd entsprechende Energiemenge in das Netz einspeisen müssen. Dies hat keine Auswirkungen auf den Netzanschluss, denn er ist entsprechend der vom Anschlusspetenten beantragten (maximalen) Entnahmeleistung zu dimensionieren. Die Bundesnetzagentur durfte auch davon ausgehen, dass eine mögliche netzdienliche Wirkung von Batteriespeichern die Eignung eines nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschusses zur Verfolgung der damit bezweckten Ziele nicht ausschließt. (1) Zwar können Batteriespeicher im Unterschied zu anderen Letztver- brauchern auch netzdienliche Wirkungen haben. Sie können in Überschusspha- sen Strom aufnehmen und bei Engpässen in das Netz einspeisen. Das kann - je- denfalls bei einer ausschließlich netzdienlichen Betriebsweise - dazu führen, dass in Zeiten hoher Einspeisung Erzeugungsanlagen in geringerem Umfang ab- geregelt, weniger Strom in vorgelagerte Netzebenen zurückgespeist und letztlich auch Netze weniger stark ausgebaut werden müssen. Insoweit können Batterie- speicher daher eine Funktion erfüllen, wie sie auch mit dem Baukostenzuschuss angestrebt wird, nämlich einen unnötigen Netzausbau zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 29 - Batteriespeicher 31 32 33 - 22 - als Erzeugungsanlage; Schwintowski/Noack, EWeRK 2024, 43, 44; Hagmann, N&R 2021, 135, 141; vgl. auch Erwägungsgründe 61, 62 EltRL 2019). Wäre we- gen der netzdienlichen Wirkung daher sichergestellt, dass die (auch überdimen- sionierte) Entnahmeleistung eines Batteriespeichers nicht zur Erforderlichkeit von Netzausbaumaßnahmen im lokalen Verteilernetz führen kann, wäre der Bau- kostenzuschuss bereits nicht geeignet, um das mit ihm verfolgte Lenkungs- und Steuerungsziel zu erreichen (vgl. Bentke/Hennig, ZNER 2025, 103, 108). Im Hin- blick auf die Finanzierungsfunktion könnte es gegebenenfalls an der Erforderlich- keit fehlen, wenn mit dem Anschluss eines Batteriespeichers grundsätzlich be- stimmte sicher vorhersagbare netzdienliche Wirkungen für das lokale Verteiler- netz und damit einhergehend geringere Kosten für den Netzausbau verbunden wären. (2) Das macht aber die Antragstellerin schon nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die netzdienlichen Wirkungen von Batteriespeichern von der Betriebsweise des Bat- teriespeichers abhängen, und sie sich zwar im Gesamtnetz zeigen können, aber nicht notwendig im lokalen Verteilernetz auftreten. Die Dimensionierung des Speichers folgt - wie die Bundesnetzagentur im angegriffenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat - in erster Linie betriebswirtschaftlichen Erwägungen und berücksichtigt nicht die Netzsituation vor Ort. Das gilt auch für die Betriebsweise des Batteriespeichers. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Betrieb eines Batteriespeichers, mit dem der Betreiber seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt, notwendig dazu beiträgt, Netzausbaumaßnahmen des lokalen Ver- teilernetzbetreibers zu vermeiden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der nach dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss seine Lenkungs- und Steuerungswirkung grundsätzlich verfehlt oder im Hinblick auf die Finanzierungsfunktion nicht erforderlich ist. 34 - 23 - (3) Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin im vorliegenden Einzelfall bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts plante die Antragstellerin neben der Er- bringung von Regelleistung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber und der Ausführung von Handelsgeschäften am Intraday-Markt, also dem kurzfristigen Stromgroßhandel, die gezielte Einspeisung zu Zeitpunkten besonders hoher Lastspitzen vor Ort sowie die Bereitstellung von Blindleistung. Sie hatte der Netz- betreiberin auch angeboten, ihr bei Netzengpässen die uneingeschränkte Steu- erungshoheit über den Batteriespeicher zu übertragen. Es unterliegt indes ge- mäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG dem Entscheidungsspielraum des Netzbetreibers sowie - sofern er auf Leitlinien der Bundesnetzagentur zurückgreift - dem Beur- teilungsspielraum der Bundesnetzagentur, ob und unter welchen Voraussetzun- gen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen und einer damit einhergehenden Verringerung von Kosten führen kann, dafür Anreize gesetzt werden sollen, und welche angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Grundsätze für den Anschluss von Batteriespeichern und die Erhebung von Baukostenzuschüs- sen für alle Anschlusspetenten festzulegen sind. Das gilt in besonderem Maße auch deshalb, weil - worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist - Ausnah- meregelungen ihrerseits die Gefahr der Diskriminierung in sich bergen. Anhalts- punkte dafür, dass der der Netzbetreiberin und der Bundesnetzagentur zu- stehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum nach den dafür geltenden Grundsätzen vorliegend überschritten worden wäre, sind nicht gegeben. Im Übrigen ist - auch wenn es nach dem Ausgeführten darauf nicht ankommt - we- der dargelegt noch ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen im vorliegenden Fall geeignet gewesen wären, im Verteilernetz der Netzbetreiberin eine netzdienliche Wirkung zu entfalten, die zu einer netzkosten- neutralen Betriebsweise geführt hätte. 35 - 24 - Der nach dem Leistungspreismodell berechnete Baukostenzu- schuss für Batteriespeicher ist schließlich auch zur Finanzierung der Netzkosten geeignet und erforderlich. Würde man Batteriespeicher von Baukostenzuschüs- sen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten in entspre- chender Höhe auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme. c) Zu Recht geht die Bundesnetzagentur schließlich davon aus, dass die Erhebung des nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzu- schusses auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegericht festgestellten Unterschiede zwischen Betreibern von Batteriespeichern und anderen Letztver- brauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der sachlichen Rechtfertigung der Gleichbehandlung steht nicht entgegen, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in besonderer Weise standortsteuernd wirkt (siehe oben Rn. 13). Dass für den Betreiber eines Batteriespeichers ein starker Anreiz be- steht, diesen an einem Ort mit niedrigem Leistungspreis und daher nicht in Netz- gebieten mit großen Erzeugungskapazitäten aus regenerativen Energien anzu- schließen (vgl. auch Holtkamp/Rothe, EnK-Aktuell 2024, 010466), führt nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung von Batteriespeicherbetreibern mit anderen Letztverbrauchern, deren Möglichkeiten zur Standortwahl typischer- weise geringer sind. Eine gewisse standortsteuernde Wirkung ist dem Leistungspreismodell immanent, weil der Leistungspreis örtlichen Schwankun- gen unterliegt. Sie betrifft nicht nur Batteriespeicher, sondern im Ausgangspunkt alle Anschlüsse, über die Energie bezogen und für die von der weiteren Beteilig- ten ein Baukostenzuschuss erhoben wird (vgl. Schulz-Gardyan/Blatt- von Raczeck, N&R 2024, 103, 105). Auf Fehlanreize, die dadurch für Betreiber 36 37 - 25 - von Batteriespeichern möglicherweise entstehen, kommt es nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses nicht an. Er bezweckt nicht die Ansiedlung von Speichern in bestimmten Netzgebieten, die hierfür energiewirtschaftlich beson- ders geeignet erscheinen. Er wird vielmehr vom Betreiber des örtlichen Verteiler- netzes erhoben, um zu verhindern, dass dort für Anschlüsse Überkapazitäten beantragt werden und trägt zur Finanzierung des lokalen Verteilernetzes bei. Diese Zwecke erfüllt er ungeachtet möglicher standortbezogener Effekte und steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Baukostenzu- schuss verfolgten Zielen. Darauf, dass kein zielgerichteter Anreiz zur Errichtung von rein netzgekoppelten Batteriespeichern in räumlicher Nähe zu Erzeugungs- anlagen gesetzt wird, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an. Die Beurteilung, ob ein solcher Anreiz in Abwägung mit allen anderen betroffenen Interessen und Belangen des Gesamtnetzes sowie der Übertra- gungs- und Verteilernetze sinnvoll wäre, ist von der Bundesnetzagentur vorzu- nehmen; Anhaltspunkte dafür, dass sie den ihr insoweit zuzubilligenden Spiel- raum überschritten hätte, sind nicht gegeben. 2. Der von der Antragstellerin angegriffene Beschluss der Bundes- netzagentur ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bundesnetzagentur die Einspeisung von Elektrizität durch Batteriespeicher in das Verteilernetz unbe- rücksichtigt gelassen und Batteriespeicher damit gegenüber Erzeugungsanlagen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt hätte. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen keine Ausnahme von dem Grundsatz geboten, dass die Erzeugung und die Einspeisung von Elektrizität durch eine Energieanlage getrennt zu betrachten sind. Es trifft zwar zu, dass Speicheranlagen in energie- wirtschaftlichen Regelungen teilweise den Erzeugungsanlagen gleichgestellt be- ziehungsweise ungeachtet ihrer Doppelwirkung als Einheit betrachtet werden. 38 39 - 26 - Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG können Übertragungsnetzbetreiber die Betrei- ber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie auf- fordern, zur Entlastung von Netzengpässen die Entnahme beziehungsweise die Einspeisung anzupassen oder die Anpassung zu dulden (sogenannter Redis- patch). Das ändert jedoch nichts daran, dass Entnahme und Einspeisung ge- trennte Vorgänge sind, die unterschiedliche Auswirkungen auf das Netz haben können (vgl. BGH, RdE 2010, 223 Rn. 9 f. - Pumpspeicherkraftwerke; zu § 18 StromNEV: BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, juris Rn. 24 - Batteriespeicher als Erzeugungsanlage). Ein Gebot zur einheitlichen Betrach- tung von Speicheranlagen besteht daher nicht. Etwas anderes kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG entnommen werden, der Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gesondert aufführt und nicht von Letztverbrauchern und Erzeugungsan- lagen als mitumfasst ansieht. Die zusätzliche Nennung dient - ebenso wie in § 13a Abs. 1 Satz 1 EnWG - vor allem der Klarstellung (Sötebier in Bourwieg/ Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 13a Rn. 16). Dafür spricht auch, dass nach der Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strom- marktes vom 6. November 2015 ebenso Ladepunkte für Elektromobile aufge- nommen wurden, was ausdrücklich der Klarstellung diente, dass sie Letztver- braucher sind und wie andere Letztverbraucher einen Anspruch auf Netzan- schluss haben (BT-Drucks. 542/15, S. 136). Nichts anderes lässt sich auch dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Tech- nologie zum Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vor- schriften vom 29. Juni 2011 entnehmen, wonach Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit Erzeugungsanlagen gleichgestellt werden sollen, da sie zumindest dann, wenn die gespeicherte Energie an das Netz abgegeben wird, mit einer Erzeugungsanlage vergleichbar sind (BT-Drucks. 17/6365, S. 33). Die vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene Gleichstellung bezieht sich auf den - 27 - Netzanschlussanspruch an sich. Eine Angleichung sämtlicher Anschlussbedin- gungen unabhängig von der Funktion der Anlage kann daraus nicht abgeleitet werden. b) Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der veränderten energie- wirtschaftlichen Lage nicht mehr nur Entnahmen, sondern auch Einspeisungen Auswirkungen auf den Netzausbau haben (können). Zwar zahlen Erzeuger von Elektrizität, die in das Netz einspeisen, grundsätzlich weder Baukostenzuschüs- se noch allgemeine Netzentgelte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromNEV; § 8 Abs. 3 KraftNAV; vgl. auch § 13 Abs. 2 EEG 2004; BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06, RdE 2007, 306 Rn. 11; Hartmann/Blumenthal-Barby in Theo- bald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 11 NAV Rn. 60). Das stellt jedoch für Batteriespeicher nicht die mit dem Baukostenzuschuss intendierte Lenkungs- und Steuerungswirkung in Frage, die verhindern soll, dass der Batte- riespeicherbetreiber als Anschlusspetent nicht benötigte Entnahmekapazitäten beantragt. Für den Baukostenzuschuss wird nach diesem Modell nur die Entnah- meleistung, nicht hingegen die Einspeiseleistung herangezogen. Im Hinblick auf ihre Einspeiseleistung werden Batteriespeicher dagegen mit Erzeugungsanlagen gleichbehandelt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2023 - VI-3 Kart 183/23 (V) - 40 41 - 28 - Verkündet am: 15. Juli 2025 Barth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle