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Entscheidung

5 StR 217/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 1 7 / 1 4 vom 14. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Flensburg vom 4. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass von dieser Strafe sechs Monate Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Dar- über hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens- rüge Erfolg. Die Rüge der Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht im gebotenen Maße ent- sprochen, greift durch. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: 1 2 3 - 3 - Am ersten Hauptverhandlungstag fand während einer Sitzungsunterbre- chung ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Be- richterstatter, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger statt, bei dem Möglichkeiten besprochen wurden, „den Prozessstoff zu begrenzen und die Verhandlung durch ein Geständnis zu verkürzen“. Dabei wurden auch Auffassungen über die mögliche Strafhöhe bei geständiger Einlassung ausge- tauscht. Danach wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Der Vorsitzende teilte lediglich mit, „dass ein Rechtsgespräch geführt wurde, das zu keinem Ergebnis geführt habe“. Am fünften Hauptverhandlungstag fand – wiederum in Abwesenheit des Angeklagten – ein weiteres Verständigungsgespräch statt, bei dem zwischen den Berufsrichtern, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft für den Fall eines glaubhaften Geständnisses jeweils konkretisierte Straferwartungen und Vorstellungen hinsichtlich einer Begrenzung des Verfahrensgegenstands ge- mäß § 154 Abs. 2 StPO ausgetauscht wurden. Das Gespräch führte zu keinem Ergebnis. In der danach wieder fortgesetzten Hauptverhandlung berichtete der Vorsitzende, „dass ein Rechtsgespräch mit einem offenen Ergebnis stattgefun- den hat“. 2. Diese Mitteilungen des Vorsitzenden entsprachen nicht den Anforde- rungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedes Bemühen um eine Verständigung ungeachtet des Ergebnisses der Intervention mitteilungsbedürftig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Novem- ber 2013  1 StR 200/13  in NStZ 2014, 221, 222; weiter- führend KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rdnr. 39). Es ist 4 5 6 - 4 - zumindest bekanntzugeben, welchen Standpunkt die Ge- sprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansich- ten der übrigen verhalten haben (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 10. Juli 2013  2 StR 195/12  in NStZ 2013, 667, 668 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Mitteilung allein eines ne- gativen Ergebnisses verständigungsbezogener Erörterungen genügt den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht. … Ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler kann nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu auch BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067). Dem Verfahren mangelt es an der durch das Bundesverfas- sungsgericht geforderten Transparenz. Der Angeklagte war an den verständigungsbezogenen Erör- terungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht beteiligt. Er hatte daher aus eigener Anschauung keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gespräche. In einem derartigen Fall lässt sich nicht gemeinhin ausschließen, dass sich der Ange- klagte in der Hauptverhandlung anders als geschehen ver- teidigt hätte, wenn er vom Vorsitzenden über die in seiner Abwesenheit abgehandelten Umstände einer Verständigung unterrichtet worden wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; BGH NStZ 2013, 667, 668; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201, 205 f.). Ein anerkannter Ausnahmefall, der der Annahme des Beru- hens entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Der Angeklagte hat insbesondere nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Deshalb kann auch hier nicht ausgeschlossen wer- - 5 - den, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der sich teilweise geständig zur Sache eingelassen hatte, durch das Informationsdefizit beeinflusst war (vgl. BVerfG, a. a. O.; BGH NStZ 2014, 221, 222 f.).“ Dem folgt der Senat. Basdorf Sander Schneider Dölp König 7