Beschluss
1 S 34/20
LG Mannheim 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMANNH:2021:0205.1S34.20.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, muss dies zum Anlass nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - VI ZB 63/19).(Rn.17)
2. Der Anwalt hat bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist. In solchen Fällen hat der Rechtsanwalt die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.02.2020, Aktenzeichen 3 C 4441/19, wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers vom 08.07.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.706,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, muss dies zum Anlass nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - VI ZB 63/19).(Rn.17) 2. Der Anwalt hat bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist. In solchen Fällen hat der Rechtsanwalt die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen.(Rn.17) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.02.2020, Aktenzeichen 3 C 4441/19, wird verworfen. 2. Der Antrag des Klägers vom 08.07.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.706,23 € festgesetzt. I. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Mannheim begehrte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit Kfz-Reparaturen. Die Beklagte machte im Wege einer Widerklage Werklohnansprüche geltend. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 13.02.2020 wurde die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 4.206,23 € nebst Zinsen sowie weitere 216,95 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde dem Klägervertreter am 31.03.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.04.2020, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tag (Bl. 1 d. A.), legte der Klägervertreter namens seines Mandanten Berufung ein. Nachdem bis zum 02.07.2020 keine Berufungsbegründung eingegangen war, wies das Landgericht den Kläger mit Verfügung vom gleichen Tage darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 08.07.2020 (Bl. 21 ff. d. A.)., eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Klägervertreter, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Mit gleichem Schriftsatz begründete er die Berufung und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zu verurteilen, 1. dem Kläger eine vollständige Aufstellung zu geben unter Angabe aller Arbeiten, welche sie an dem Pkw [...], als dieser Pkw sich bei ihr befand, ausgeführt hat unter weiterer Angabe, welche Ersatzteile hierfür eingebaut wurden, und ob diese Gebrauchtteile oder Neuteile sind, sowie 2. an den Kläger darüber hinaus einen Schadensersatzbetrag zu zahlen in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Klägervertreter unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau [...], vor, er habe sich seine Handakte in dem vorbezeichneten Rechtsstreit am Montag, den 08.06.2020, vorlegen lassen, um den Berufungsbegründungsschriftsatz zu fertigen und zu diktieren, da nach seinem Terminsbuch die Frist für die Berufungsbegründung am Dienstag, 09.06.2020, enden sollte. Bei Durchsicht der Akte in Vorbereitung des Diktats habe er dann festgestellt, dass das Urteil des Amtsgerichts Mannheim am 31.03.2020 zugestellt wurde. Seine Sekretärin, Frau [...], habe den Fristablauf für die Berufungsbegründung ursprünglich auf den 01.06.2020, der jedoch ein Feiertag ist, eingetragen. Dieser Eintrag sei jedoch durchgestrichen. Sie habe ihm nun dazu erklärt, dass sie, nachdem sie den Eintrag auf den Feiertag Pfingstmontag eingetragen habe, etwa 2 Wochen später bemerkt habe, dass ja am Feiertag der Fristablauf nicht erfolgt. Sie habe beabsichtigt gehabt, den Tag umzuschreiben auf Dienstag, den 02.06.2020, aber aus nicht mehr genau nachvollziehbaren Gründen habe sie sie den „falschen“ Dienstag „erwischt“ und den Fristablauf für die Berufung auf den darauffolgenden Dienstag, den 09.06.2020 eingetragen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zu verwerfen und die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Wiedereinsetzungsbegehren der klagenden Partei sei nicht begründet (Bl. 40 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die erstinstanzliche Akte einschließlich der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichtes Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung war zurückzuweisen, weil der Kläger die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat, § 233 ZPO. 1. Der am 08.07.2020 beim Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist zwar form- und fristgerecht gestellt worden, § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO. 2. Er ist jedoch unbegründet. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Berufungsbegründung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Der Kläger hat die Berufungsfrist jedoch nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, juris Rn. 12). Überlässt der Prozessvertreter die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2014, a. a. O.). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2020, XII ZB 458/19 -, juris Rn. 12.; BGH Beschluss vom 09.07.2014, XII ZB 709/13, juris Rn. 12.). b) Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung – hier der Einlegung der Berufung am 15.04.2020 – mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (BGH NJW 2020, 2641 Rn. 12). Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nämlich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (BGH NJW-RR 2015, 1468 Rn. 7). Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (BGH NJW 2014, 3102 Rn. 12 mwN; BGH NJW 2020, 2641 Rn. 10). c) Diese Überprüfung hätte vorliegend ergeben müssen, dass die Frist durch die Bürokraft des klägerischen Prozessbevollmächtigten falsch eingetragen wurde. Die Eintragung wäre durch ihn auf den 02.06.2020 zu korrigieren gewesen, was jedoch unterblieben ist. Das Fristversäumnis beruht auf diesem Sorgfaltspflichtverstoß. Wäre der unzutreffend auf den 01.06.2020 - hierbei handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag - notierte Fristablauf durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten auf den 02.06.2020 korrigiert worden, wäre es zu der späteren Falscheintragung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte auf den 09.06.2020 nicht gekommen. III. Wegen Versäumung der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 02.06.2020 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist war die erst mit Schriftsatz vom 08.07.2020 begründete Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.