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2 StR 144/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 4 4 / 1 4 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchten besonders schweren Raubes zu 2.: versuchten besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Verabredung zu einem besonders schweren Raub - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. Juli 2014 beschlossen: 1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag nach Ver- säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur- teil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2013 Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das bezeichne- te Urteil a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange- klagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Fest- stellungen aufrecht erhalten bleiben. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange- klagte der Verabredung zum besonders schweren Raub schuldig ist und b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Fest- stellungen aufrechterhalten bleiben. - 3 - 3. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbe- zeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Ange- klagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „gemeinschaftli- chen“ versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen „gemeinschaftlichen“ ver- suchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten A. wegen Verabredung zu einem „gemeinschaftlichen“ schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheits- strafe zur Bewährung ausgesetzt. 1 - 4 - Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Angeklagten B. war auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im Or- ganisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte. 2. Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Taten als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Be- schluss vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8), die Bezeich- nung der Taten als „gemeinschaftlich“ im Urteilstenor hatte zu entfallen (Meyer- Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 260 Rn. 24 m.w.N.). 3. Hinsichtlich aller Angeklagter kann der jeweilige Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. a) Das Landgericht hat bei den Angeklagten B. und A. die verhäng- ten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten (B. ) und ein Jahr (A. ) aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (B. ) bzw. §§ 30 Abs. 1, 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (A. ) zweifach gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Mo- nate). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das 2 3 4 5 6 - 5 - Hinzutreten bereits eines der „vertypten“ Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre eine weitere Milde- rung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Be- tracht gekommen, die zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jah- ren und sechs Monaten geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milde- rungsgründe sowie auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafen bei den Angeklagten B. und A. niedriger ausgefallen wä- ren, wenn das Landgericht diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte. b) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S. die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen (zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate Freiheitstrafe). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten des „vertyp- ten“ Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annah- me eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht und da- mit zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Frei- heitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hätte. 7 - 6 - c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können hinsichtlich aller Angeklagter aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 8