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Entscheidung

2 StR 467/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030117B2STR467
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030117B2STR467.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467/16 vom 3. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 2017 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Sep- tember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. Juni 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil zum Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheits- strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hatte das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil es davon ausging, dass die Revisionsbegrün- 1 - 3 - dungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sei. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. Juni 2016 als unzulässig verworfen worden war, war auf- zuheben. Die Revision ist zulässig angebracht worden. Die Revisionsbegrün- dungsschrift ist fristgemäß in der gemeinsamen Posteingangsstelle des Justiz- zentrums Mühlhausen eingegangen, aufgrund eines Zuleitungsfehlers jedoch nicht zur Verfahrensakte sondern zur Handakte der Staatsanwaltschaft gelangt. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verwer- fungsbeschluss ist damit gegenstandslos. Die Revision ist indes aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 3 4 - 4 - Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 StR 144/14, Rn. 8, juris; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8). Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube 5