Entscheidung
4 StR 451/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:141118B4STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:141118B4STR451.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 451/18 vom 14. November 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 30. Mai 2018 im Gesamtstrafenaus- spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 und des Amts- gerichts Herne vom 9. August 2017 nach Auflösung der im Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 5. Februar 2018 ge- bildeten nachträglichen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, gefähr- licher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätz- licher Körperverletzung unter Aufhebung des nachträglichen Gesamtstrafen- beschlusses des Amtsgerichts Herne vom 5. Februar 2018 und Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Mai 1 - 3 - 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Urteil weist im Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Auch die Bestimmung der Einzelstrafen ist nicht durchgreifend rechts- fehlerhaft. Soweit die Strafkammer im Fall II. 2. Fall 1 der Urteilsgründe (ver- suchte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L. ) die Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) dem nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, ohne das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letz- ter Halbsatz StGB unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 2 StR 144/14, Rn. 6 mwN), vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafbemes- sung auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn die vom Landgericht vorgenomme- ne Strafrahmenwahl ist für den Angeklagten im Hinblick auf die Untergrenze günstiger; die festgesetzte Strafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens. 3. Die Gesamtstrafenbildung weist jedoch einen den Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler auf, weil das Landgericht übersehen hat, dass auch die noch nicht erledigten Einzelstrafen (zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Tagesätzen zu je 10 Euro) aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsge- richts Herne vom 9. August 2017 nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 StGB einbezie- hungsfähig waren. Die zugrunde liegenden Taten wurden am 7. und 8. April 2017 und damit vor dem zäsurbildenden rechtskräftigen Strafbefehl des Amts- gerichts Duisburg vom 29. Mai 2017 begangen, der ebenfalls noch nicht erledigt 2 3 4 - 4 - ist und dessen Strafe das Landgericht zu Recht einbezogen hat. Da mit Rück- sicht auf den bisherigen Vollstreckungsverlauf damit zu rechnen ist, dass der Angeklagte die verhängten Geldstrafen im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe ver- büßen muss, ist er durch deren Nichteinbeziehung auch beschwert. Der Senat holt diese Einbeziehung nach, ohne die Gesamtstrafe zu er- höhen. Dadurch kann der Angeklagte nicht beschwert sein. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 5