OffeneUrteileSuche
Beschluss

XII ZB 219/13

BGH, Entscheidung vom

18mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Stufenantrag sind Verfahrenswert und Beschwer des Auskunftspflichtigen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft zu bemessen, nicht nach dem vorläufigen Verfahrenswert des Leistungsantrags. • Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem erstinstanzlichen Beschluss bedeutet nicht, dass das Erstgericht von einer die Beschwerdewertgrenze übersteigenden Beschwer ausgegangen ist. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, jedoch unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Entscheidungsgründe
Wertbemessung bei Auskunftsanspruch in Stufenklage und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde • Bei einem Stufenantrag sind Verfahrenswert und Beschwer des Auskunftspflichtigen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft zu bemessen, nicht nach dem vorläufigen Verfahrenswert des Leistungsantrags. • Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem erstinstanzlichen Beschluss bedeutet nicht, dass das Erstgericht von einer die Beschwerdewertgrenze übersteigenden Beschwer ausgegangen ist. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, jedoch unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Antragstellerin, volljährige Tochter des Antragsgegners, verlangt im Stufenantrag Ausbildungsunterhalt und die Auskehrung einer von ihrem Vater vereinnahmten Versicherungsleistung. Sie macht geltend, die Kapitalversicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und nach Volljährigkeit an sie auszuzahlen. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner in einem Teilbeschluss zur Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum und über den Stand des Sparvertrags sowie zur Vorlage von Belegen, lehnte jedoch weitergehende Auskunftsbegehren ab. Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunft über den Sparvertrag ein; das Oberlandesgericht setzte den Beschwerdewert auf bis zu 300 € fest und wies die Beschwerde zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners beim Bundesgerichtshof. • Die Rechtsbeschwerde ist nach §117 Abs.1 Satz4 FamFG in Verbindung mit §§574 Abs.1 Nr.1, 522 Abs.1 Satz4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert (§574 Abs.2 ZPO). • Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft ist auf das Interesse des Auskunftspflichtigen abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich sind der Zeit- und Kostenaufwand für sorgfältige Auskunftserteilung und Vorlage der Belege. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Erteilung der Auskunft ohne sachverständige Hilfe in der Regel nicht mehr als drei Stunden erfordert, ist weder rechtsfehlerhaft noch zu beanstanden. • Die vorläufige Wertfestsetzung des Amtsgerichts für das gesamte Verfahren (gerichtlicher Verfahrenswert) bemisst sich nach dem höchsten Einzelantrag (häufig Leistungsantrag) und ist nicht auf die Feststellung der Beschwer des Auskunftspflichtigen zu übertragen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung begründet nicht die Vermutung, das Amtsgericht habe die Beschwer als über 600 € liegend angesehen; §39 FamFG verlangt die Belehrung, sobald ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne Prüfung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Erstgericht. • Auch die Ablehnung der nachträglichen Zulassung durch das Beschwerdegericht kann keinen Zulassungsgrund nach §117 Abs.1 Satz4 FamFG in Verbindung mit §574 Abs.2 ZPO begründen, weil das Beschwerdegericht nicht befugt war, die Zulassungsentscheidung nachzuholen, wenn keine der genannten Anknüpfungslagen vorliegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27.03.2013 ist verworfen; die Beschwerde war statthaft, aber nicht zulässig, da der Antragsgegner keine Umstände darlegte, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich machen (§574 Abs.2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdewert zu Recht auf bis zu 300 € festgesetzt, weil der Aufwand für die verlangte Auskunft und die Einholung einer Versicherungsbestätigung nach den Umständen des Falls gering zu veranschlagen ist. Die erstinstanzliche vorläufige Verfahrenswertfestsetzung für die Stufenklage sagt nichts über die Beschwer des in der Auskunftsstufe unterlegenen Beteiligten; ebenso begründet die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Rückschluss auf eine über 600 € liegende Beschwer. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.