Entscheidung
XII ZB 551/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB551
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB551.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 551/15 vom 16. November 2016 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: bis 600 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund über nachehelichen Un- terhalt. Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermö- genswerte im In- und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Ein- kommen im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015. Ferner hat es den Antragsteller verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abge- gebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehöri- gen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Ge- haltsabrechnungen, das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbe- 1 2 - 3 - scheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrech- nungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anla- ge V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbe- sondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Um- satzsteuererklärungen und -bescheide. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlan- desgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600 €" festzusetzende Beschwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Das Beschwer- degericht sei bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 € nicht gebunden. Maßgeb- lich für den Wert sei nicht der von der Antragsgegnerin voraussichtlich beab- 3 4 5 - 4 - sichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsteller aufgrund der ange- fochtenen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsteller in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600 € übersteigenden Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsteller zur Erstellung von Steuerer- klärungen, Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden. Schließlich sei die Ver- pflichtung - bis auf geringe divergierende Zeiträume - identisch mit der Aus- kunftsverpflichtung im Parallelverfahren bezüglich Trennungs- und Kindesun- terhalts. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 jeweils mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Be- schwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur 6 7 8 - 5 - eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzli- chen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Se- natsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). b) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwer- degericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der vorgeleg- ten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der Steuererklärun- gen für 2012, 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsteller zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätz- lich - für die jeweiligen Steuererklärungen - ohne gesonderte Kosten. cc) Soweit der Antragsteller Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur inso- weit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch ei- nen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.; Senatsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsteller - bei einem Erwerb 2012 und 2013 - den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen. 9 10 11 12 - 6 - dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über seine Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsteller unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steu- erberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht. ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragstellers kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 € pro Stunde bewertet werden (zu § 22 JVEG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer- degericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der Be- schwerde zu entscheiden. Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechts- zugs vorbehalten. Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachho- len, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, 13 14 15 16 17 - 7 - aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragstellers in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu be- messen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antrag- stellers nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragstellers entnommen wer- den. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amts- gericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 € davon ausge- gangen, die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragstellers habe ei- nen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 18 - 8 - FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN). Das Amtsgericht hat zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Be- schwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f.). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.06.2015 - 315 F 28/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 25 UF 106/15 -