Leitsatz
XII ZB 490/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZB490
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZB490.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 490/18 vom 23. September 2020 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1, 2 und 3 a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdege- richt im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senats- beschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882). b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris). BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 490/18 - OLG Stuttgart AG Rottweil - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Sep- tember 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: bis 600 € Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten schlossen 1996 in Ägypten eine sogenannte Orfi- oder Urfi- Ehe durch formlose Erklärung der Brautleute ohne Beteiligung staatlicher oder religiöser Stellen und unter Hinweis darauf 1998 vor einem Notar in Ägypten ei- nen offiziellen Ehevertrag. Seit 1998 leben sie in Deutschland. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin auf einen Stufenantrag im Schei- dungsverbundverfahren verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen an näher be- zeichneten Stichtagen (Eheschließung, Trennung und Zustellung des Schei- dungsantrags) zu erteilen sowie über Vermögen, das sie nach Eintritt des Güter- stands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch 1 2 3 - 3 - Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Die gegen diesen Teilbeschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Da- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeu- tung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil weder der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € erreicht sei noch das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen habe. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs bemesse sich die Beschwer eines Auskunftsver- pflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wäh- rend das daneben auch bestehende Ziel, den Hauptanspruch zu verhindern, bei der Bemessung des Beschwerdegegenstands nicht zu berücksichtigen sei. Für dieses Interesse des Auskunftsverpflichteten sei auf den insoweit erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Dabei sei regelmäßig davon auszuge- hen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit er- bracht werden könnten. Der Zeitaufwand sei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess nach § 20 JVEG er- halte, wenn er weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Ver- dienstausfall erleide. Für ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse habe die 4 5 - 4 - Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen. Danach sei der Zeit- aufwand der Antragstellerin mit höchstens zwanzig Stunden zu je 3,50 € zu be- messen. Angesichts der Regelung des § 61 FamFG könne die Beschwerde auch nicht auf eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung oder ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gestützt werden. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und lassen daher keinen Zulassungsgrund erkennen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Be- messung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Insoweit kann auch ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein. Dann muss der Rechtsmittelführer aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsa- chen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten ge- fährden könnte. Allein die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN). Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung 6 7 8 9 - 5 - der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Bei der Bemessung des Werts des Beschwerde- gegenstands ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350). Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitauf- wands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunfts- pflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Ertei- lung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Ver- dienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Aus- kunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 9 und vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN). b) Gemessen daran ist der angegriffene Beschluss des Beschwerdege- richts nicht zu beanstanden. aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen hat, die ein besonderes werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10 11 12 - 6 - 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN) begrün- den könnten. Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Denn das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich auch nach der Rechtsbeschwerde auf den pauschalen Vorwurf eines inakzep- tablen Verhaltens des Antragsgegners nach der Trennung (Ausspionieren der gemeinsamen Kinder, Abhören von Telefongesprächen und Hacken des Com- puters der Antragstellerin; unbefugter Zutritt zur Ehewohnung; Anlass zu Gewalt- schutzverfahren). Dies lässt indessen ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse auch nicht im Ansatz erkennen. bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind weder der Zulassungs- grund der grundsätzlichen Bedeutung noch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gegeben, soweit die Antragstellerin behauptet, dass der Auskunfts- anspruch dem Grunde nach nicht entstanden sei oder von vornherein aus- scheide, weil die Beteiligten für ihren Güterstand das islamische Recht (Sharia) gewählt hätten. Denn diese Frage betrifft nicht die streitgegenständliche Aus- kunftsverpflichtung, sondern allein das Ziel der Antragstellerin, den Hauptan- spruch zu verhindern. Dass dies bei der Bemessung des Werts des Beschwer- degegenstands hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung unberücksichtigt bleibt, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden. Das Be- schwerdegericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführun- gen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit deutschen Rechts in den Entschei- dungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ GSZ 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350). 13 - 7 - cc) Dass die Erteilung der streitgegenständlichen Auskunft einen Zeitauf- wand von höchstens zwanzig Stunden erfordert, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. dd) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerde- gericht habe den Stundensatz für den Zeitaufwand unter Verletzung des An- spruchs der Antragstellerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs mit lediglich 3,50 € bemessen. Denn die Antragstellerin hat insoweit nur vorgetragen, dass sie als selbständige Betreuerin tätig sei. Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erkennen, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in ihrer Freizeit vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN und vom 10. Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 7 mwN). c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ge- mäß § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein Zulassungsgrund im Sinne der §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO. aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht, be- vor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 17 mwN). Dass das Beschwerdegericht eine solche Zulassung nicht erwogen 14 15 16 17 - 8 - hat, ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dabei allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfs- belehrung versehen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 € übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausgegangen ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 19 ff.). Denn gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Die einleitende Aussage der Rechtsbehelfs- belehrung, wonach gegen den Teilbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, geht nicht über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinaus, weil das Amtsgericht unmittelbar im Anschluss daran aus- geführt hat, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn der Beschwerde- gegenstand 600 € übersteige oder - wie vorliegend nicht geschehen - das Gericht die Beschwerde zugelassen habe. Ob aus dem Umstand, dass der erstinstanzliche Richter nach dem Vor- bringen der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert ha- ben soll, er gehe davon aus, dass die Beteiligten seine Entscheidung ohnehin vom Oberlandesgericht überprüfen lassen würden, geschlossen werden kann, dass er von einer 600 € übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausging, kann dahinstehen. Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbe- schwerde wäre eine Zulassung der Beschwerde ohnehin nicht in Betracht ge- kommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die In- stanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Se- natsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN). 18 19 - 9 - bb) Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte das Amtsgericht wür- digen müssen, dass sich die Beteiligten nach dem Vorbringen der Antragstellerin für einen Güterstand nach islamischem Recht entschieden hätten, und dass die Frage, inwieweit der hypothetische Wille der Beteiligten bei der Beurteilung des vereinbarten Güterstandes maßgeblich sei, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Dies vermag indessen eine Zulassung der Beschwerde nicht zu begründen. Das Amtsgericht hat sich auf der Grundlage des entsprechenden Beteilig- tenvortrags tatrichterlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Vertrag der sogenannten Orfi-Ehe oder dem nachfolgenden notariellen Ehevertrag Anhalts- punkte für eine Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. zugunsten des „islamischen Güterrechts“ zu entnehmen seien, und dies verneint. Die diesbe- züglichen Ausführungen lassen einen Zulassungsgrund nicht erkennen. Da es für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG auf den Zeit- punkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens ankommt (vgl. Senats- beschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 25), hatte das Amtsgericht keine Veranlassung, sich darüber hinaus mit der von der Rechts- beschwerde aufgeworfenen Frage zu befassen, ob vorliegend etwa ein hypothe- tischer Wille der Beteiligten zur Wahl des örtlichen Güterrechts bei der Eheschlie- ßung geführt hat. Denn dass ein - aus ihrer Sicht bedeutsamer - hypothetischer Wille zu einer wirksamen Rechtswahl führe, hat die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen. 20 21 - 10 - d) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 08.05.2018 - 4 F 199/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2018 - 17 UF 104/18 - 22