Leitsatz
XII ZB 292/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB292
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB292.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 292/17 vom 24. Januar 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 280, 283 Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht ein Gutachten nach § 280 FamFG einholen und gegebenenfalls gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - FamRZ 2008, 774). BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine ande- re Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für die Be- troffene. Der Beteiligte zu 2 und die Betroffene sind geschiedene Eheleute. Zwi- schen beiden ist seit 2007 ein Zugewinnausgleichsverfahren anhängig. Nach- dem Zweifel an der Prozessfähigkeit der Betroffenen aufgekommen waren, be- stellte das Amtsgericht ihr auf Antrag des – in jenem Verfahren als Kläger han- delnden – Beteiligten zu 2 einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO. 1 2 - 3 - Der Beteiligte zu 2 hat beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Be- treuers mit dem Wirkungskreis angeregt, die Betroffene in dem Zugewinnaus- gleichsverfahren zu vertreten. Das Amtsgericht hat das Betreuungsverfahren eingestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück- gewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Be- handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbe- schluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663). Dieses hat die Beschwerde nach Anhörung der Betroffenen neuerlich zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig (vgl. hierzu be- reits Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 6 f. mwN) und begründet. 1. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Vo- raussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung nicht festgestellt werden könn- ten. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Betroffenen stehe gerade nicht fest, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt seien. Lediglich das ständige Wiederholen von Schlagworten und das hektische Kritzeln auf ihrem Notizblock zur Unterstreichung der von ihr betonten Fähigkeit, ihre Rech- te selbst wahrzunehmen und gegen eine sie belastende Entscheidung der Be- 3 4 5 6 - 4 - schwerdekammer vorzugehen, ließen in Verbindung mit den zur Verfahrensakte gelangten handschriftlichen Äußerungen der Betroffenen einen Zweifel an ihrer vollständigen psychischen Gesundheit aufkommen, weshalb zur Frage des Vor- liegens einer – die freie Willensbildung ausschließenden – psychischen Erkran- kung ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Auch der Sachverständige habe aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die Betroffene tatsächlich psychisch krank sei. Ihm sei es nicht gelungen, eine persönliche Untersuchung vorzunehmen, da die Betroffene sich nicht habe explorieren las- sen. Eine solche persönliche Untersuchung sei jedoch nach den sachverständi- gen Ausführungen unumgänglich, um eine tragfähige Diagnose zum derzeitigen Gesundheitszustand der Betroffenen stellen zu können. Es sei indes nicht ge- boten, die Betroffene unter Anwendung von Zwang zur Begutachtung vorführen oder gar unterbringen zu lassen, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kämen. 2. Das hält der Aufklärungsrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hat seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG nicht hin- reichend Rechnung getragen. a) Wie der Senat bereits in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache ausgeführt hat, bestimmt sich nach § 26 FamFG, in welchem Umfang Tatsa- chen zu ermitteln sind. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Fest- stellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die ge- eignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Ge- richt die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu der für eine Entscheidung notwendigen Erkenntnis zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerde- 7 8 - 5 - gericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prü- fung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 15 mwN). § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung ei- nes Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbe- stellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN). Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Be- troffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Verwertbar- keit des Gutachtens hängt zwar im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt wer- den kann. Kann der Sachverständige seine Erkenntnisse jedoch nicht aus einer Befragung des Betroffenen schöpfen, setzt das Gesetz eine Untersuchung des Betroffenen zwingend voraus. Diese erfordert zumindest, dass sich der Sach- verständige einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft (Senats- 9 10 - 6 - beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324 Rn. 10 mwN). Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverstän- digen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Unter- suchung durch den Sachverständigen abzusehen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 11 mwN). Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine Betreuungsbedürftigkeit des Be- troffenen sprechen, kann das Betreuungsgericht gemäß § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch eine Untersuchung des Betroffenen sowie dessen Vorführung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in Be- tracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Untersuchung ver- weigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - FamRZ 2008, 774 Rn. 17). b) Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Zu Unrecht hat das Landgericht die zwangsweise Durchführung der Be- gutachtung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen als unverhältnis- mäßig angesehen. aa) Das Landgericht ist nach der Anhörung der Betroffenen von der Not- wendigkeit einer Begutachtung ausgegangen, weil es Zweifel an ihrer vollstän- digen psychischen Gesundheit gehegt hat. Damit hat es der Sache nach – wenn auch nicht ausdrücklich – das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte dafür bejaht, dass ein Betreuungsbedarf besteht. Denn andernfalls wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens schon nicht zulässig gewesen. Hinzu kommt, dass der Senat im vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfah- ren bereits aufgrund der bis dahin getroffenen Feststellungen hinreichende An- 11 12 13 14 - 7 - haltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit gesehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 21). Das Landgericht hat gleichwohl die zwangsweise Umsetzung der Begut- achtung abgelehnt. Dies hat es damit begründet, zum derzeitigen Verfahrens- stand bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die betreu- ungsrechtlichen Maßnahmen mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" in Be- tracht kämen. Dabei hat es verkannt, dass das Betreuungsgericht beim Vorlie- gen hinreichender Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen nicht nur – wie von § 280 FamFG vorgeschrieben – ein Sachver- ständigengutachten einholen kann. Es kann nach § 283 FamFG vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen gegen dessen Willen sowie die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke dieser Untersuchung anordnen. In beiden Fällen ist entscheidend, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbe- dürftigkeit des Betroffenen sprechen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - FamRZ 2008, 774 Rn. 17). Die Zwangsmaßnahmen (Anordnung der Untersuchung und die Vorfüh- rung des Betroffenen) als solche müssen allerdings verhältnismäßig sein. Sie müssen namentlich erforderlich sein, um die Begutachtung durchführen zu kön- nen. Hieran fehlt es, wenn mildere Mittel – etwa eine Androhung – zur Verfü- gung stehen (vgl. MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 283 Rn. 4 mwN). So ermöglicht die in § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Anhörung dem Betreuungsrichter, den Betroffenen auf die Konsequenzen seiner Weige- rung hinzuweisen (Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 283 Rn. 5) und damit auf seine freiwillige Mitwirkung an der Begutachtung hinzuwirken. Schließlich kann mit der zwangsweise durchgeführten Maßnahme ohnehin nur erreicht werden, dass sich der Sachverständige einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft. Denn zu einer aktiven Mitwirkung bei der Begutachtung kann der 15 16 - 8 - Betroffene nicht gezwungen werden (Jox in Fröschle Praxiskommentar Betreu- ungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 283 Rn. 3 mwN). Das Gericht darf die Begutachtung des Betroffenen im Übrigen dann nicht mit den gemäß §§ 283 f. FamFG zu Gebote stehenden Mitteln durchset- zen, wenn die Vorführung des Betroffenen oder deren zwangsweise Vollzie- hung außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stehen würden (Senatsbe- schluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 13 mwN; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 283 Rn. 10; vgl. Senatsbe- schluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 zur per- sönlichen Anhörung). bb) Dass die zwangsweise Durchsetzung der Begutachtung unverhält- nismäßig wäre, hat das Landgericht nach diesen Maßgaben nicht rechtsfehler- frei beurteilt. Vor allem verhält sich die angegriffene Entscheidung nicht zu der Frage, ob etwaige Maßnahmen nach §§ 283 f. FamFG außer Verhältnis zum Verfahrensgegenstand stünden. Dabei lässt sich aufgrund der bislang vorlie- genden Anhaltspunkte nicht ausschließen, dass für die Betroffene eine Betreu- ung mit einem über die Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren hinausge- henden Aufgabenkreis anzuordnen ist. Die Äußerung des Sachverständigen, wonach die Vorführung der Betroffenen "zumindest aus psychiatrischer Sicht als nicht verhältnismäßig angesehen" werde, stellt lediglich eine rechtlich un- verbindliche Einschätzung des Gutachters dar. 17 18 - 9 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an eine andere Zivilkammer des Landge- richts zurückzuverweisen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 09.09.2015 - 8c XVII 168/15 - LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 02.06.2017 - 1 T 284/16 - 19