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IX ZR 92/05

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Gera 26. September 2006 5 T 498/06 §§ 24 ff. BauGB; § 471 BGB; § 30 ThürDSchG; § 52 ThürNatSchG Kein Negativtestat bei Verkauf durch Insolvenzverwalter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Kaufgegenstand ist hier auch als Teil eines Unternehmens im Sinne des § 1059 a BGB anzusehen, obwohl es sich lediglich um eine Sache im natürlichen Sinne handelt. Nach zutreffender Auffassung ist im Hinblick auf den Zweck des § 1059 a BGB bei der Frage, was als Teil eines Unternehmens anzusehen ist, eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (Staudinger/Frank, § 1059 a Rdnr. 18). Der Zweck des Gesetzes besteht darin, im Hinblick auf die geringere Schutzbedürftigkeit desjenigen Eigentümers, der ein subjektiv-dingliches Recht einer juristischen Person einräumt – er nimmt auf diese Weise die Anonymität des Berechtigten und eine unbestimmte Dauer des Rechts in Kauf (vgl. BGH, NJW 1968, 1964, 1965; Wessel, DB 1994, 1605 f.) –, die Erhaltung wirtschaftlicher Werte zu ermöglichen. Dementsprechend werden Sachen oder Rechte oder Inbegriffe von solchen bereits dann als Unternehmensteil angesehen, wenn sie – ggf. unter Hinzunahme weiterer Betriebsmittel – ein selbstständiges Wirtschaften ermöglichen (Staudinger/Frank, § 1059 a Rdnr. 19; MünchKommBGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1059 a Rdnr. 11; Wessel, DB 1994, 1605 f.). Hiervon ausgehend ist es in der Literatur heute weitgehend anerkannt, dass auch ein Betriebsgrundstück einen Teil eines Unternehmens im Sinne des Gesetzes darstellen kann (MünchKommBGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1059 a Rdnr. 11; Wessel, DB 1994, 1605 f.). Danach muss der hier in Frage stehende Kaufgegenstand als Teil eines Unternehmens bewertet werden. Zu dem Gesamtgrundstück gehören unstreitig die Gebäude, Betriebs- und Weideflächen, die für einen selbstständigen Betrieb im Rahmen des Unternehmenszwecks der S notwendig waren. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) kommt es auch hier nicht auf die subjektive Zielsetzung der Beteiligten zu 3) an, sondern allein auf die objektive Eignung des Gegenstandes für eine unternehmerische Betätigung. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats schon daraus, dass das Gesetz allein auf die Eigenschaft des Übertragungsgegenstandes im Zeitpunkt der Übertragung abstellt und auch keine Regelung für den Fall der Aufgabe einer ggf. zunächst aufgenommenen unternehmerischen Betätigung enthält. Ob unternehmerische Zielsetzungen des Übernehmers tatsächlich vorliegen und sich mit dem Übertragungsgegenstand wirtschaftlich realisieren lassen, lässt sich praktisch immer erst nach der Übertragung feststellen. Ob die Voraussetzungen des § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BGB vorliegen, muss hingegen, wie das Instrument des Feststellungsverfahrens zeigt, für den Zeitpunkt der Übertragung feststellbar sein. Auch die weitere Voraussetzung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, dass nämlich der Nießbrauch/das Wegerecht geeignet ist, den Zwecken des Unternehmensteils zu dienen, ist hier erfüllt, da das Grundstück unstreitig über keine andere geeignete Zuwegung verfügt. 7. §§ 24 ff. BauGB ; § 471 BGB ; § 30 ThürDSchG; § 52 ThürNatSchG (Kein Negativtestat bei Verkauf durch Insolvenzverwalter) Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde nach §§ 24 ff. BauGB ist beim Verkauf aus einer Insolvenzmasse ausgeschlossen. Das Grundbuchamt darf daher zur Eigentumsumschreibung kein Negativtestat nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB fordern. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Gera, Beschluss vom 26.9.2006, 5 T 498/06; eingesandt von Notar a. D. Jürgen Kirchner, Würzburg 316 MittBayNot 4/2007Bürgerliches Recht Die Beteiligten schlossen einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück und erklärten die Auflassung. Über das Vermögen des Verkäufers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden, für ihn handelte ein Insolvenzverwalter. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Bevollmächtigung durch den Verkäufer gab der beurkundende Notar am 16.3.2006 die Eintragungsbewilligung ab und bewilligte und beantragte den Vollzug der Auflassung im Grundbuch. Hierauf hat das AG eine Zwischenverfügung erlassen, wonach zum Vollzug der Eigentumsumschreibung eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt W. vorzulegen sowie ein Kostenvorschuss einzuzahlen sei und setzte eine Frist von zwei Monaten zur Behebung des Hindernisses. Die Beteiligten vertreten die Auffassung, die vorliegend zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorkaufsrechte nach dem BauGB, dem Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) sowie dem Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatSchG) verweisen lediglich auf § 471 BGB, nicht jedoch auf § 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB , womit ein Vorkaufsrecht bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse nicht in Betracht komme. Aus den Gründen: II. Für den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist vorliegend die Vorlage einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt W. nicht erforderlich. Das Grundbuchamt hat vor Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch gemäß § 29 Abs. 1 GBO zu prüfen, ob die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Des Weiteren hat es zu prüfen, ob die anderen Voraussetzungen der Eintragung, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die gesetzlichen Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB , § 30 ThürDSchG und § 52 ThürNatSchG und damit mögliche sonstige zur Eintragung erforderliche Erklärungen (vgl. hierzu Demharter, GBO, § 29 Rdnr. 16). Zum Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch bedarf es nicht der Vorlage eines Negativattests bzw. des sonstigen Nachweises durch öffentliche Urkunden hinsichtlich des Nichtbestehens bzw. Nichtausübens eines Vorkaufsrechts nach § 52 ThürNatSchG . Denn anders als bei den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB bzw. § 30 ThürDSchG sieht die Regelung in § 52 ThürNatSchG gerade nicht einen entsprechenden Nachweis als Voraussetzung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vor, der dem Schutz der vorkaufsberechtigten Kommune dienen soll. Vielmehr wird dieser Schutz durch die dingliche Wirkung dieses Vorkaufsrechts nach § 52 Abs. 6 Satz 2 ThürNatSchG i. V. m. § 1098 Abs. 2 BGB erreicht, dass nämlich Dritten gegenüber das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs hat. Dieser dingliche Schutz wirkt schon ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann und geht daher der vor Ausübung des Vorkaufsrechts eingetragenen Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor. Das bedeutet, dass im Fall der Ausübung die Eintragung des Käufers wie eines Dritten als Eigentümer im Grundbuch dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist. Dieser kann gegebenenfalls die Zustimmung zu solchen Eintragungen und Löschungen verlangen, die zur Verwirklichung seines Eigentumsverschaffungsanspruchs erforderlich sind. Ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks frei von diesen Beschränkungen ist nicht mehr möglich (vgl. für die gleichlautende Regelung im bayerischen Naturschutzrecht BayObLG, Rpfleger 2000, 543 ). Auch hinsichtlich der rein schuldrechtlich ausgestalteten gesetzlichen Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. BauGB und § 30 Rechtsprechung ThürDschG kann für den vorliegenden Fall als sonstige Voraussetzung der Eintragung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht die Vorlage eines Negativattests gefordert werden. In § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB bzw. § 30 Abs. 3 Satz 2 ThürDSchG ist geregelt, dass das Grundbuchamt bei Veräußerungen den Erwerber nur in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bzw. § 30 Abs. 3 Satz 3 ThürDSchG kann dieser Nachweis durch die Vorlage eines Negativattests geführt werden. Das Grundbuchamt kann die Vorlage eines solchen Zeugnisses der Gemeinde nicht verlangen, wenn sich aus dem zu vollziehenden notariellen Vertrag bereits ergibt, dass ein Vorkaufsfall nicht vorliegt (vgl. BGH, Rpfleger 1979, 97 ; LG Köln, Rpfleger 2003, 415; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 4130). Davon ist hier auszugehen. Aus dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag ergibt sich in der Präambel, dass der Verkäufer in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eigentümerin handelt und das Grundstück der Eigentümerin verkauft werden soll. Unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 1 InsO, wonach mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht und gemäß § 81 Abs. 1 InsO diesbezügliche Verfügungen des Schuldners unwirksam sind, konnte dies nur den zweifelsfreien Schluss darauf zulassen, dass ein Verkauf von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist. Hinzu kommt, dass bei dem Grundbuchamt offenkundig ist, dass über das Vermögen der Eigentümerin das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Offenkundig ist eine Tatsache, die dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt ist (Demharter, GBO, § 29 Rdnr. 60). Denn aus dem Grundbuch, in welchem die beantragte Eigentumsumschreibung eingetragen werden soll, ergibt sich, dass am 28.11.2000 in der zweiten Abteilung des Grundbuchs, laufende Nr. 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen worden ist und diese Eintragung noch Bestand hat. Nach der Regelung in § 471 BGB , auf welche in § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB bzw. § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürDSchG verwiesen wird, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. Die Regelung für dingliche Vorkaufsrechte in § 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB , wonach das Vorkaufsrecht auch dann ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück vom Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird, ist vorliegend nicht anzuwenden. Denn die Verweisungsnormen § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB bzw. § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürDSchG verweisen lediglich auf Vorschriften des BGB zum schuldrechtlichen Vorkaufsrecht. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB sowie § 30 ThürDSchG sind rein schuldrechtlicher Natur. Sie können weder im Grundbuch eingetragen werden, noch sind sie zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nach den Regeln für beschränkt dingliche Vorkaufsrechte mit der Wirkung des § 1098 Abs. 2 BGB (Auflassungsvormerkung) ausgestattet (vgl. ausdrücklich für das baurechtliche Vorkaufsrecht Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Stock, BauGB, § 28 Rdnr. 33). Im Übrigen bedarf es zur Begründung eines dinglichen Vorkaufsrechts als abstrakt dinglichen Rechts entsprechend der Regelung in § 873 BGB i. V. m. § 1094 BGB der Einigung und Eintragung im Grundbuch (vgl. Palandt/ Bassenge, BGB, § 1094 Rdnr. 4). Demgemäß ist die Zwischenverfügung des AG aufzuheben und das AG anzuweisen, den Vollzug der Eigentumsumschreibung nicht aus dem Grund einer fehlenden Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt W. zu verweigern. Bürgerliches Recht 8. BGB §§ 1006 Abs. 1, 1362 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1 (Keine Eigentumsvermutung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft) Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden. BGH, Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 92/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Aus den Gründen: (…) c) Eine entsprechende Anwendung des § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nicht gerechtfertigt. Sie scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus und ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten. aa) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGHZ 105, 140 , 143; BGH, NJW 2003, 1932 , 1933; NJW 2003, 2601 , 2603). Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss „planwidrig“ sein (vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., S. 37). Der dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist ( BGHZ 149, 165 , 174). Die dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke muss dabei nicht von Erlass des Gesetzes an bestehen, sondern kann sich auch später durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben haben ( BVerfGE 82, 6 , 12). Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, § 1362 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht auszudehnen. (1) Die Vorschrift hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18.6.1957 (Gleichberechtigungsgesetz – BGBl I, S. 609) erhalten. Schon zu dieser Zeit waren nichteheliche Lebensgemeinschaften eine typische Erscheinungsform des sozialen Lebens, vor allem in Folge der großen Zahl rentenberechtigter Kriegerwitwen, die bei einer Eheschließung ihre Rentenansprüche verloren hätten (vgl. BVerfGE 9, 20 , 32; OLG Köln, NJW 1989, 1737 ; Brox, FamRZ 1981, 1225 , 1228). Ob der Existenz dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaften entnommen werden kann, der Gesetzgeber habe im Jahr 1957 bewusst darauf verzichtet, § 1362 BGB auf andere Formen des Zusammenlebens zu erstrecken, kann dahinstehen. (2) Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist jedenfalls seit Beginn der siebziger Jahre stark angestiegen (vgl. Hausmann in Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl., Einführung Rdnr. 6). Nach Schätzungen hat sich ihre Zahl zwischen 1972 und 1995 verzehnfacht (Hausmann in Hausmann/Hohloch, Einführung Rdnr. 6; vgl. auch BVerfGE 82, 6 , 13). Vor diesem Hintergrund setzte die Justizministerkonferenz durch Beschluss Rechtsprechung MittBayNot 4/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Gera Erscheinungsdatum: 26.09.2006 Aktenzeichen: 5 T 498/06 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf Erschienen in: MittBayNot 2007, 316-317 NotBZ 2008, 241-242 Normen in Titel: §§ 24 ff. BauGB; § 471 BGB; § 30 ThürDSchG; § 52 ThürNatSchG