Entscheidung
2 ARs 114/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 1 1 4 / 1 4 2 A R 8 1 / 1 4 vom 26. Juni 2014 in der Jugendstrafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 2 Ds 45 Js 12986/13 Jug Amtsgericht Ulm Az.: 45 Js 12986/13 Staatsanwaltschaft Ulm Az.: 226 Js 19365/13 Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: 3 Ds 226 Js 19365/13 jug Amtsgericht Günzburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 26. Juni 2014 beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts- gericht - Jugendgericht - Ulm zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 25. April 2014 an den Senat folgendes ausgeführt: „Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsge- richt Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist. Es ist auch nicht zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Untersuchung und Entscheidung in dieser Sache bei dem Amtsgericht Günzburg zu be- lassen (§12 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Ange- klagte seinen Aufenthalt bereits vor Anklageerhebung gewechselt hat, was dazu führen würde, dass das Amtsgericht Günzburg von vornherein 1 - 3 - nicht zuständig wäre und der Übernahmebeschluss damit auch keine Bindungswirkung hätte (siehe Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 - 2 ARs 223/12).“ Dem tritt der Senat bei. Appl Schmitt Krehl Ott Zeng 2