Entscheidung
2 ARs 288/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030117B2ARS288
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030117B2ARS288.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 288/16 2 AR 209/16 vom 3. Januar 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen Körperverletzung Az.: 953 Ds - 4650 Js 236726/15 Amtsgericht Frankfurt am Main - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 3. Januar 2017 beschlossen: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Geilenkir- chen vom 31. August 2015 wird aufgehoben. 2. Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Geilenkirchen zuständig. Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat gegen den jetzt 17-jährigen Ange- klagten am 26. Mai 2015 Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Geilenkirchen wegen einer in Ü. (Kreis Heinsberg) begangenen Straftat erhoben. Am 1. Juli 2015 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren er- öffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 2. September 2015 bestimmt. Wegen einer Mitteilung der Kreisverwaltung H. vom 30. Juli 2015, wo- nach sich der Angeklagte „zurzeit übergangsweise“ im Haushalt seines Vaters in F. aufhalte, hob das Amtsgericht am 19. August 2015 den Hauptverhandlungstermin auf und gab auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen mit Beschluss vom 31. August 2015 das Verfahren an das Amtsgericht - Jugendrichter - Frankfurt am Main ab, da sich der Angeklagte im Bezirk die- ses Gerichts aufhalte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Übernahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 JGG nicht für gege- ben. Zugleich hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. 1 - 3 - 2. Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts - Jugendrichter - Frankfurt am Main ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Geilen- kirchen aufzuheben. Für die Durchführung des Hauptverfahrens ist das Amts- gericht - Jugendrichter - Geilenkirchen zuständig. Zwar kommt vorliegend eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendrichter - Frankfurt am Main grundsätzlich in Betracht, da es insoweit lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort ankommt und nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06). Die Abgabe an das Amtsge- richt - Jugendrichter - Frankfurt am Main ist in der vorliegenden Fallkonstellation aber nicht sachgerecht. Zum einen hält sich der Angeklagte bereits seit Anfang 2 3 - 4 - September 2015 nicht mehr in F. auf, zum anderen kommen die in Betracht kommenden Tatzeugen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen. Auch waren sowohl der dortige Jugendrichter und die dortige Jugendgerichtshilfe bereits mit der Sache befasst. Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube