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Entscheidung

2 ARs 271/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:101018B2ARS271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:101018B2ARS271.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 271/18 2 AR 206/18 vom 10. Oktober 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 56 Ds 3311 Js 4380/17 Amtsgericht Hanau 391 Ds 56/18 Jug Amtsgericht Berlin-Tiergarten 70 AR 29/18 Amtsgericht Berlin-Wedding 264 Js 3823/18 Staatsanwaltschaft Berlin 3311 Js 4380/17 AuslG Staatsanwaltschaft Hanau - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 10. Oktober 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hanau – Jugendrich- ter – vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig ist. Gründe: Mit Anklage an das Amtsgericht – Jugendrichter – Hanau vom 9. Mai 2017 wird der zur Tatzeit heranwachsenden ungarischen Staatsangehörigen B. und dem aus Bangladesch stammenden H. zur Last gelegt, gegen- über der Ausländerbehörde der Stadt Hanau falsche Angaben zu ihrer angeb- lichen ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht zu haben, um so dem An- geschuldigten H. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern. Was den weiteren Verfahrensablauf und die daraus folgende gerichtliche Zuständigkeit anbelangt, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Das Amtsgericht Hanau hat, nachdem es mit Eröffnungsbeschluss vom 9. November 2017 (Blatt 85 d. SA) die Anklage vom 9. Mai 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, das unter anderem gegen die zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte ge- richtete Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2018 (Blatt 99 d. SA) an 1 2 - 3 - das Amtsgericht – Jugendrichter – Berlin–Wedding abgegeben, da die Angeklagten ihren Wohnsitz am dortigen Bezirk hätten. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2018 über- nommen (Blatt 106 d. SA). Nachdem festgestellt worden war, dass die Angeklagten in der Zeit vom 12. Oktober 2017 bis 5. Mai 2018 unter wechselnden Berliner Anschriften amtlich gemeldet, jedoch tatsächlich nicht unter einer dieser Anschriften in Berlin aufhältlich waren, hat das Amtsgericht Berlin „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ das Verfahren an das Amtsgericht Hanau zurückgegeben (Blatt 152 d. SA). Das Amtsgericht Hanau hat die Sache nunmehr gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es hält die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Berlin Wedding/Tiergarten offensicht- lich für unzulässig und unwirksam und sich daher nicht mehr für zustän- dig. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Berlin–Wedding war gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht zulässig. Danach ist Vorausset- zung, dass der jugendliche oder heranwachsende Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Für die Zu- ständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heran- wachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, NStZ–RR 2015, 353, 354). Die heranwachsende Angeklagte war zwar in Berlin amtlich gemeldet; es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass sie sich tatsächlich auch dort aufgehalten hat. Dass der Mitangeklagte – der Ehemann der Angeklag- ten – am 25. Mai 2018 einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt bevoll- mächtigt hat (Blatt 147 d. SA) ist kein zuverlässiger Hinweis für einen tat- sächlichen Aufenthalt auch der Angeklagten in Berlin. Mit Blick darauf, dass den Angeklagten mit der Anklageschrift zur Last gelegt wird, wahr- heitswidrige Angaben in Bezug auf ihre eheliche Lebensgemeinschaft gemacht zu haben (Blatt 72 d. SA) ist diese Bevollmächtigung des Mit- angeklagten kein ausreichendes Indiz dafür, dass sich die Angeklagten nach Anklageerhebung gemeinsam tatsächlich in Berlin aufgehalten ha- ben. - 4 - Der Übernahmebeschluss des Amtsgerichts Berlin–Wedding vom 2. Mai 2018 ist ohne Rechtswirkungen, nachdem das Amtsgericht Berlin Tier- garten ihn incidenter wieder aufgehoben und die Akten „unter Ablehnung der Übernahme des Verfahrens“ (Blatt 152 d. SA) an das Amtsgericht Hanau zurückgesandt hat. Eine trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG ergangene Übernahme hat keine bindende Wir- kung für das übernehmende Gericht, sondern kann aufgehoben und die Sache dem abgebenden Gericht zurückgegeben werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 28. April 1993 – 2 ARs 115/93, BGHR JGG § 42 Abs. 3 Ab- gabe 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 ARs 223/12; Eisenberg JGG 20. Auflage § 42 Rn. 24; Diemer/Schatz/Sonnen JGG 7. Auflage § 42 Rn. 34)." Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 3